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BGH · IV ZR 107/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 107/51

3c) Steht fest, dass derjenige, der sich auf § 1CC6 BGB beruft, schon vor den Lrwerb des Ligen-■ besitzes die tatsächliche Gewalt über die Sache.in einer Leise ausgeübt hat, die die Küglichkeit ein-schliesst, dass cs sich kn Frcr.dbesitz handelt$ so iluss er beweisen, dass * er nicht Lrcadbesitaer sondern nur Eesitsdiener wara \ . Dieser habe ihn dem Beklagten zur Ausführung von Räu&ungsf alirten, die die Fahrbereitschaft auszuführen hatte, zur Verfügung gestellt* Sie hat mit der Klage Herausgabe des Anhängers verlangt* ■Anhänger auf Befehl des Ehekanns der Klägerin zurucklas- : sen müssen* Als Ersatz dafür habe ihm der Ehemann der Klägerin diesen dreiachsigen Anhänger angewiesen* Der Beklagte hat Widerklage'‘erhöben, mit der er Zahlung von . Io Das Berufungsgericht hat unterstellt, dai3 der Ihe-xäahn der Klägerin Eigentümer des Anhängers gewesen ist* Es hat aber die auf § 985 BGB gestützte Blage abgewiesen, weil der Beklagte Eigenbesitzer des Bagers sei und deshalb nach § 1006 BGB vermutet werde, daß er Eigentümer des Anhängers isto Dazu führt das Berufungsgericht aus, das Ergebnis der B ev; e i s auf nähme spreche dafür,'; daß der Ehemann der Klägerin das Eigentum auf den Beklagten übertragen habe,, Es' entrh nirr.it dies in erster Linie der von dem .Zeugen B^^^ wieder-* gegebenen Äußerung des Ehemanns der Klägerin, der'Beklagte habe doch für seine zwei■ zurückgelassenenAnhänger einen anderen.Anhänger erkalten, und der Entgegnung des Beklagten, daß trotzdem ein Verlust für ihn bleibe, weil er, zw ei A nhünge r hinge geben und nur eine n wiedererhalten habe<, r die beide berichten, deiß der Ehemann der Klägerin ihnen erzählt habe, er habe dem Beklagten in den letzten Kriegstagen zwei Anhänger ausspannen lassen und habe ihm dann, um ihn zu beruhigen, einen anderen Anhänger gegeben« Bür die Dichtigkeit dieser Aussagen sprechen nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch die tatsächlichen Vorgänge, während die für den Beklagten ungünstige Aussage des Zeugen damit nur schwer in Einklang zu bringen sei« Selbst wenn man aber seiner Aussage folgen wolle,wonach der Beklagte den Anhänger nur zur Ausführung von Eäumungsfährten für die Fahrbereitschaft■bekommen habe,würde damit doch die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB nicht entkräftet« Da-durch werde nicht ausgeschlossen, daß der Ehemann der Klägerin dem Beklagten den Anhänger nach diesem Vorfall zu Eigentum übertragen habe, und zwar als der Beklagte ihm Vorhaltungen wegen des Abhängens seiner beiden Anhänger gemacht habe* Solange der Beklagte den Anhängerihfor für . Der ..Beklagte habe daher den besitz zugleich .mit 'dem' Eigentum erhalten und könne sich deshalb auch, wenn sich die Dinge so zugetragen haben sollten, wie der p Zeuge Psille es .schildert,, auf §..1006 ICB berufen. Aussage des '■•Zeugen den der Ehemann der Klägerin gesagt hat, er habe den Anhänger dem Beklagten geliehen, reiche nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Die Aussage des Beugen Abraham, der den Anhänger als einen aus dem 'Fuhrpark des'Ehemanns der Klägerin stammenden Sagen wieder erkannt. unbeachtet gelassen, daß der Beklagte sich in erster jui-nie gar nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb des Eigentums vom Ehemann der Klägerin beruft. nach seiner Darstellung soll es sich um einen Anhänger aus den Beständen der Luftwaffe gehandelt haben, der auf dem Kückzug stehengeblieben und von dem Ehemann der Klägerin für die Fahrbereitschaft in Benutzung genommen worden ist. Der Beklagte will den Anhänger er-halten haben, weil der Ehemann der Klägerin '-ihm den Anhänger angewiesen hato Eine solche Zuweisung konnte'ihm-das Eigentum an dem Anhänger nicht verschaffen. Der Beklagte hat auch selbst nicht verkannt, daß er durch die von ihm behauptete !Zuweisung eines der Luftwaffe gehörenden Anhängers nicht das Figehtun daran erwerben konnte. Klägerin nicht Eigentümer des Anhängers war und demgemäß die Klägerin selbst keinen Anspruch aus £ SS5 BGB geltend machen könne (3 7 unten, 3 8 oben der Berufurgebegründungj 94/95 d.A.). hilfsweise für den Fall, daß das Gericht das Li geilt um des Ehemanns der Klägerin an dem Anhänger als nachgewiesen anseben sollte, behauptet, dieser habe ihm sein Eigentum übertragen. Zweifelhaft könnte nur sein, oh auch in einen solchen Hall der ; Beklagte, der sich in erster Linie selbst dahin cinlZßt, daß er nicht Eigentümer ist,Aund der hilfeweise Zigen-• tumdery/erb auf Grund einer bestimmten, von ihn substantiiert behaupteten EigentumsÜbertragung geltend nacht, sich auf die Vernutung des § 1006 IG3 berufen kann. Venn es zulässig ist, daß der Beklagte - selbst in widersprach zu seinen sonstigen Vorbringen - hilfsweise Bigenbesitz behauptet, dann kann ihn auch die ..Berufung auf die daraus sich ergebende, in übrigen auch von Amts wegen'zu berücksichtigende Vermutung des § 1006 nicht verwehrt sein. Besitzer' einer.beweglichen Sache,; der sich auf die.Vermutung des § 1006 IC-B beruft, ist nicht verpflichtet, auf-, zuklüren, wie er-den Besitz und das Eigentum erlangt hat. IIIo Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Geklagte den Besitz an den Anhänger erst zugleich mit den Eigentum erlangt habe? die Zugmaschine, sondern auch, über den damit beförderten Anhänger für den Beklagten ausgeübt und Aihm damit als seine Besitzdiener nach § 855 BGB Besitz auch an dem .Anhänger verschafft haben0 Das Berufungsgericht wird darüber im nahmen,seiner tatrichterlichen Würdigung Feststellungen zu treffen haben » 20 Wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt , daß der Beklagte schon zu dieser „Zeit Besitz an dem Anhänger erlangt hat, wobei nur Tremdbcsits in Betracht kommt, und wenn, es- weiter festctellt, daß der Beklagte diesen Fremdbesitz bis zu der von ihm behapteten ‘Übertragung des ^Eigentums' durch den Ihemann der Klägerin behalten hat, so würde der Beklagte sich nicht auf die Vertu- Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Frendbesitzer, der nachträglich L'igenbesitz erworben haben will, seinerseits das Rechtsgeschäft, das dieser Veränderung zugrunde liegen soll, beweisen' muß,", weil die Fortdauer des Fremd-besitzes cu verdaten ist (0G1IZ 1 , 285)» Der Beklagte wurde' daher für die von ihn behauptete Bigehtuhsnbertragung durch den Rhenann der Klägerin beweispflichtig sein. 9. .Wenn das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis icomnrt, daß der Beklagte durch die Beförderung des Anhän- ' gers. von nach noch nickt Besitzer desselben geworden ist, oder daß er den Besitz in Foyers-werda etwa durch RllcKgp.be des Anhängers; än den Ihetiann der Klägerin wieder aufgegeben hat, so wird weiter zu prii- h fen sein, ob der Beklagte durch eine Benutzung des Anhän-■■ gers für Räumungsfahrten Besitz erworben hat. Es ist nicht ersichtlich,, ob das Berufungsgericht dies aus besonderen Batumstunden, deren ausdrückliche Feststellung dann erforderlich gewesen wäre, geschlossen hat, oder ob es davon ausgeht, daß allgemein durch die Zuweisung eines Anhängers durch einen Fahrbereitschaftsleiter an einen Fuhrunternehmer zur Aus-Führung bestimmter Fahrten kein Fremdbesitz des ruhrunter-nehmers begründet wird. von den umständen des Binzelfalles abhängen, ob der Fuhrunternehmer Besitzer der ihn zugewiesenen Fahrzeuge wird oder nicht, kjach 5 855 BGB ist 'Besitzdieher , wer die tatsächliche Gewalt über eine Badhe für einen anderen in. schaftliche Abhängigkeit genügt dazu nicht* Außerdem ' * muß das soziale Abhängigkeitsverhältnis« das sich in der Regel auch in der sozialen Stellung des Besitzdieners ausprägen wird, nach außen erkennbar sein (RC- in Varn Rspr 1932 Kr T64)a Ob diese Voraussetzungen gegeben sind., 4ä Venn das Berufungsgericht/zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte jedenfalls durch die Benutzung des Anhängers für Räumungsfahrteh Frcmcbesitz daran erwerben hat«, so D.uß er? ob der Beklagte Ererndbesitzer oder Besitzdiener war, die Möglichkeit des ircncbesitzes also nicht auszuschließen sei>: so würde das cum Kachteil des Beklagten gehen müssen* Denn derjenige, der sich auf § 1006 EG3 beruft, hat die. Beweislast dafür, daß die Vorauss et einigen der Vermutung gegeben sindo Den wird er, in der Pegel genügen, wenn er beweisto daß er jetzt Eigenbesitzer ist/.Steht,jedoch fest, daß er auch sehen ver Erwerb des Eigenbesitzes die tatsächliche Gewalt über die.Sache in einer leise ausgc-übt hat, die die Möglichkeit einschließt $ daß es sich um Bremdbesitz handelt, ist es Sache des Beklagten^ das aus-zuräumen und zu beweisen, daß er nicht rremdbesitzer, sondern nur Besitzdiener war/ FW Venn das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt* daß der Beklagte die von ihm behauptete EigentumsÜVcrtrhguhg durch den Ehemann der Klä- Glauben war* Der gute Glaube 'besieht sich dabei nur auf die Berechtigung zu dem Besitz* Biese kann, soweit es sich um den vom Beklagten etwa erlangten fremdbesitz handelt,, für den Zeitpunkt des Besitzehwerbs nicht zweifelhaft sein3 weil der Beklagte jeweils mit Zustimmung des Ehemanns der ..Klägerin den Besitz erworben haben würde* Bat aber der Beklagte nicht Trcmäbcsitzg sondern sogleich rchatwtun Eigenbesitz erwerben, so würde chf.wenn;sbihf über die ligentumeübc^ zutrifftebenfalls gut-

Zitierte Normen: § 855 BGB
BGBEhemannBerufungsgerichtAnhängerKlägerinEigentumBesitz

Volltext der Entscheidung

j?Ür dH S IIH C ll S C111H g 0\\gj'K t
Gesetz:	§	855	BGB,	§	1CC6	B(

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 Recntssat2: lt,) -^er aus § 985 BGB in Anspruch genomnene
 leKlr.goe, uer sich in erster linie dahin einlüsst, dcss weder der Klüger noch er seihst Ri rent irrer der . Cache ist , kann sich "für; den hilfcweise^bchaupteten Eigentunserwe rb von Klüger auf § 1CC6 ZGB berufen,
20) § 855 BGB seist ein sösialcs Abhängigkeits-Verhältnis voraus, das:;nach aussen erkennbar istj
3c) Steht fest, dass derjenige, der sich auf § 1CC6 BGB beruft, schon vor den Lrwerb des Ligen-■ besitzes die tatsächliche Gewalt über die Sache.in einer Leise ausgeübt hat, die die Küglichkeit ein-schliesst, dass cs sich kn Frcr.dbesitz handelt$ so iluss er beweisen, dass * er nicht Lrcadbesitaer sondern nur Eesitsdiener wara	\	.
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 Aktenzeichen: IV ZR 107/51.	.
Urteil des BGH von-24» 'Ät?ril 1952 OLG Hann
.IV ZR 107/31
Verkündet
 am 24o April 1952
IClett, Justizangestellter,, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
1 m II a m e n d e s V pikes
 In dem Rechtsstreit
 der Jlitwe Anna S	■■■■§	in	Dl
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Klägerin, leriiiungsbe-klagte und Eevisionsklägerin,
-Pro z es sb evollmücht inter: Hechtsc.nwalt Br
 gegen
den Fuhrunternehmer Kranz bei Lj
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten^
-Prozessbevollmaehtigter; ; Ke c ht s £nwa 11 Br„
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche' Verhandlung /von 7o: April 1952 unter ITitrcirkung. der Bundesrichter Br1 Bersch* Ascher, Br* Ilartz* Johahh-
sen und Br,> Kregel flir -Recht erkannt s .
■ ■ ■■■ .. .■	, .■ ■■■■ ■	■■ •	■ : -
Auf die Revision der Klägerin v;ird das Urteil des
50 Zivilsenats des "Cberlandesgerichts in Hatin vom 220 .Dezember 1950, soweit in ihm der Berufuhg des Beklagten, gegen das Urteil der 2, Zivilkammern des Landgerichts in Paderborn vom 4A Juli 1950 stattgegeben und die Ansckliisb-berufung der Klägerin{zürückgeVieccn worden ist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben,,
Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Eevisiön* an den 6Ö Zivilsenat des Beruiungsgerichts zurLckverv;iesen<>
Von Rechts wegen

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Tatbestand %
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Fuhrunternehmers Gtto	Dieser war Leiter der Fahr-
bereitschaft in Gf^m/Schlesien? zu der auch der Beklagte gehörte* Ende Januar 1945 wurde die Häufung des Kreises	a nge Ordnet* Die Fahrbereitschaft v.urde
 nach	verlegt*	Dorthin fuhr der Beklagte mit
 einer Zugmaschine und drei Anhängern, von denen zwei ihm gehörten, während der dritte geliehen war* Von
 fuhr der Beklagte weiter nach D^HIHHB hei Er nahm dabei nöch einen weiteren Anhänger$ und zwar einen dreiachsigen Zwölftonner mit* Da s..'S trass en-verkehrsamt in L^HHHI hat ihn diesen Anhänger zur vorläufigen Benutzung zugewiesen* Der Beklagte hat den Taxwert bezahlt* '	..
Die Klägerin behauptet? dieser Anhänger sei Eigentum ihres Ehemannes gewesen. Dieser habe ihn dem Beklagten zur Ausführung von Räu&ungsf alirten, die die Fahrbereitschaft auszuführen hatte, zur Verfügung gestellt* Sie hat mit der Klage Herausgabe des Anhängers verlangt*
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und bestritten- dass der Anhänger Eigentum des Ehemanns der Klägerin gewesen sei* 'vielmehr habe es sich um einen Lagen der Luftwaffe gehandeltj den diese bei ihren Rückzug stehen gelassen habe«, und den der Ehemann der Klägerin* far die '.Fahrbereitschaft in Benutzung 'genommen habe* Eei der Räumung	habe	er*	der	Beklagte-,	zwei	seiner
■Anhänger auf Befehl des Ehekanns der Klägerin zurucklas- : sen müssen* Als Ersatz dafür habe ihm der Ehemann der Klägerin diesen dreiachsigen Anhänger angewiesen* Der Beklagte hat Widerklage'‘erhöben, mit der er Zahlung von . 3*5CO D!.I als Schadensersatz dafür verlangt hat., dass er seine beiden Anhänger auf Befehl des Ehemanns der Kläge-
rin habe zurücklaesen müssen,
 Das Landgericht Paderborn hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin in Wege der Anscklußberufung noch beantragt;, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,: ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der rechtswidrigen Entziehung des streitigen'Anhängers, sei es infolge Beschädigung,, Wertminderung oder Brr; erb saus fall seit den 1» Juli 1946 entstanden ist»Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des mit der Anschlußoerufung verfolgten festStellungsantrages . Soweit das. Landgericht die Widerklage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufung zuräckgewiesen.
. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Herausgabe des Wagens und Feststellung der Schadenser- . satzpflicht des Beklagten weiter» Dieser bittet um Zurückweisung der Revision»
Bntscheidungsgrundes
 Die Revision ist verspätet eingelegt» Der Klägerin war jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Trist zur Einlegung'der Revision zu gewäh-. ren» Das angefochtene '.'Urteil ist ihr am 29» Januar. 1951 zugeetellto Schon mit Schriftsatz vom 27 » Januar■1951, eingegangen beim Bundesgerichtshof - am 1» Februar 1951» hat ' sie um Bewilligung des Ariaenrechts; für die .Revisionsinstanz nachgesucht».über dieses Gesuch ist erst durch Beschluß von 7» Juni: 195.1 ? zugestellt an 11 ». Juni 1951 , entschieden worden. Darauf hat die Klägerin am 15-» Juni 1951 Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung beantragt. Die • Voraussetzungen der 5§.235? 234 ZPO sind daher, gegeben»
Io Das Berufungsgericht hat unterstellt, dai3 der Ihe-xäahn der Klägerin Eigentümer des Anhängers gewesen ist* Es hat aber die auf § 985 BGB gestützte Blage abgewiesen, weil der Beklagte Eigenbesitzer des Bagers sei und deshalb nach § 1006 BGB vermutet werde, daß er Eigentümer des Anhängers isto Dazu führt das Berufungsgericht aus, das Ergebnis der B ev; e i s auf nähme spreche dafür,'; daß der Ehemann der Klägerin das Eigentum auf den Beklagten übertragen habe,, Es' entrh nirr.it dies in erster Linie der von dem .Zeugen B^^^ wieder-* gegebenen Äußerung des Ehemanns der Klägerin, der'Beklagte habe doch für seine zwei■ zurückgelassenenAnhänger einen anderen.Anhänger erkalten, und der Entgegnung des Beklagten, daß trotzdem ein Verlust für ihn bleibe, weil er, zw ei A nhünge r hinge geben und nur eine n wiedererhalten habe<,
. Eine Bestätigung dieser Aussage sieht das Berufungsgericht in den Angaben der Zeugen	sen«	und	LoflB ;un. r die
 beide berichten, deiß der Ehemann der Klägerin ihnen erzählt habe, er habe dem Beklagten in den letzten Kriegstagen zwei Anhänger ausspannen lassen und habe ihm dann, um ihn zu beruhigen, einen anderen Anhänger gegeben« Bür die Dichtigkeit dieser Aussagen sprechen nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch die tatsächlichen Vorgänge, während die für den Beklagten ungünstige Aussage des Zeugen damit nur schwer in Einklang zu bringen sei« Selbst wenn man aber seiner Aussage folgen wolle,wonach der Beklagte den Anhänger nur zur Ausführung von Eäumungsfährten für die Fahrbereitschaft■bekommen habe,würde damit doch die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB nicht entkräftet« Da-durch werde nicht ausgeschlossen, daß der Ehemann der Klägerin dem Beklagten den Anhänger nach diesem Vorfall zu Eigentum übertragen habe, und zwar als der Beklagte ihm Vorhaltungen wegen des Abhängens seiner beiden Anhänger gemacht habe* Solange der Beklagte den Anhängerihfor für .
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Räumungs führten benutzt habe, sei er nur Desitzdiener des Ehemanns der Klägerin' gewesen. .Besitz habe der Beklagte erst mit. der Eirentumsubertragung . durch den Ehemann der Klägerin erlangt. Der ..Beklagte habe daher den besitz zugleich .mit 'dem' Eigentum erhalten und könne sich deshalb auch, wenn sich die Dinge so zugetragen haben sollten, wie der p Zeuge Psille es .schildert,, auf §..1006 ICB berufen. Auch die. Aussage des '■•Zeugen	den	der	Ehemann
 der Klägerin gesagt hat, er habe den Anhänger dem Beklagten geliehen, reiche nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Die Aussage des Beugen Abraham, der den Anhänger als einen aus dem 'Fuhrpark des'Ehemanns der Klägerin stammenden Sagen wieder erkannt. hathat. das Berufungsgericht nicht berücksichtigt,'weil es das Eigentum des Ehemanns der Klägerin unterstellt. Insgesamt würdigt es das Zrgeb-nis der Beweis aufnähme dahin, daß wegen der widersprechenden Aussagen der der Klägerin obliegende Beweis nicht als geführt angesehen werden könne«
II. Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht
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unbeachtet gelassen, daß der Beklagte sich in erster jui-nie gar nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb des Eigentums vom Ehemann der Klägerin beruft. Ir hat bestritten, daß der Ehemann der Klägerin Eigentümer des Anhängers gewesen ist. nach seiner Darstellung soll es sich um einen Anhänger aus den Beständen der Luftwaffe gehandelt haben, der auf dem Kückzug stehengeblieben und von dem Ehemann der Klägerin für die Fahrbereitschaft in Benutzung genommen worden ist. Der Beklagte will den Anhänger er-halten haben, weil der Ehemann der Klägerin '-ihm den Anhänger angewiesen hato Eine solche Zuweisung konnte'ihm-das Eigentum an dem Anhänger nicht verschaffen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der Ehemann der Klägerin befugt ge-
wesen wäre, über den Anhänger zu verfügen und ihn den Beklagten zu Eigentum zuzu\veisen. Dafür.ist jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen. Insbesondere liegt nichts dafür vor,' daß der Ehemann der Klägerin . etwa in seiner Eigenschaft als Fahrbereit s chaf t c1e it er den Anhänger nach dem RLG zur Verfügung in Anspruch genommen und den 2eklagteh zugewieeen bat. 2s kann dabei auf sich beruhen, ob der Ehemann"der klügerin als Fahrbereitschaftsleiter für eine solche Inanspruchnahme überhaupt zuständig gewesen wäre. Da der Anhänger nach der Darstellung des Beklagten Eigentum der Luftwaffe gewesen sein soll, wäre schon deshalb eine Inanspruchnahme nach dem RLG nicht möglich gewesen. Das BIG ist auf Ligentum des Reiches nicht anwendbar (Pabst RLG § 1, 4).
Der Beklagte hat auch selbst nicht verkannt, daß er durch die von ihm behauptete !Zuweisung eines der Luftwaffe gehörenden Anhängers nicht das Figehtun daran erwerben konnte. Br hat daraus für seine Verteidigung nur den Ückluß gezogen, daß jedenfalls auch der Ehemann der. Klägerin nicht Eigentümer des Anhängers war und demgemäß die Klägerin selbst keinen Anspruch aus £ SS5 BGB geltend machen könne (3 7 unten, 3 8 oben der Berufurgebegründungj 94/95 d.A.). 3oweit aber der Beklagte Selbst nicht behaup-: tet, Eigentümer zu sein, kann auch die Vermutung des’ § 1006 BGB nicht zur Anwendung kommen.
•	In der Berufungsinstanz hat der Beklagte allerdings
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hilfsweise für den Fall, daß das Gericht das Li geilt um des Ehemanns der Klägerin an dem Anhänger als nachgewiesen anseben sollte, behauptet, dieser habe ihm sein Eigentum übertragen. Fine solche hilfsweise Verteidigung ist auch dann zulässig, wenn die dazu aufgestellten Behauptungen
 in .Vidersprueh zu der Haupteinlassung des Beklagten stehen sollten» Has ist allgemein anerkannt. Zweifelhaft könnte nur sein, oh auch in einen solchen Hall der ; Beklagte, der sich in erster Linie selbst dahin cinlZßt, daß er nicht Eigentümer ist,Aund der hilfeweise Zigen-• tumdery/erb auf Grund einer bestimmten, von ihn substantiiert behaupteten EigentumsÜbertragung geltend nacht, sich auf die Vernutung des § 1006 IG3 berufen kann. Indessen ist auchdas nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da das Eilfsvorbringen rechtlich selbständig zu würdigen ist. ' -	:	Vi'Amm' '
Die Berufung auf die Vernutung des § 1006 BCD kann in solchen Bällen auch nicht als unzulässige Hechtsausü-bung angesehen werden. Venn es zulässig ist, daß der Beklagte - selbst in widersprach zu seinen sonstigen Vorbringen - hilfsweise Bigenbesitz behauptet, dann kann ihn auch die ..Berufung auf die daraus sich ergebende, in übrigen auch von Amts wegen'zu berücksichtigende Vermutung des § 1006 nicht verwehrt sein. Bine andere Trage ist allerdings, wie diese Brt der Einlassung des Eeklag- ; ten bei der Eeweiswürdigung zu.berücksichtigen ist. Der . Besitzer' einer.beweglichen Sache,; der sich auf die.Vermutung des § 1006 IC-B beruft, ist nicht verpflichtet, auf-, zuklüren, wie er-den Besitz und das Eigentum erlangt hat. Beruft er sich aber auf einen bestimmten Vorgang, der ihn zun Eigentümer gemacht haben soll, und wird dieses Vorbringen widerlegt, so wird die ZBeweiswürdigung in der Hegel zu seinen '..Ungunsten ausfallen (BG?BvOmm § S85 Arm 6). Aber auch abgesehen davon kann die Entkräftung der Vermutung des § 1006 BGB aus den Umstünden des Zinzelfalles entnommen werden. Dabei handelt cs sich jedoch -immer um Beurteilungen," die der Batrichter in Bahnen der ihn ob-
liegenden leweiswürdigung vorzunehmen hat (HG in o\I 1915,	229	)o	Das	Berufungsgericht hat dies bei seiner
 Bev/exsvii'rdigtuig; g- außer acht gelassen.. Die Hevision hat insoweit mit Hecht Verletzung des § 2S6 ZPO gerligto
IIIo Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Geklagte den Besitz an den Anhänger erst zugleich mit den Eigentum erlangt habe? und daß er, soweit er den Anhänger vorher schon zu- F.äumungs führten benutzt habe, nur Ee-sitzdiener gewesen sei» Die Revision rügt dazu Verletzung des § 855 EGE. Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsge-^ rieht diese Drage nicht erschöpfend behandelt hat0
ID Nach der eigenen Darstellung des Beklagten soll .der.. "Anhänger von seiner eigenen ■ Zugmaschine7 die mit .zwei seiner Fahrer, franzüsischenKriegsgefangenen,, besetzt
 von Gr	änb	erg nach	Koyersw	er
.re zu	unt	ersuchen	gewesen	9.
. dadur	clu	Fremdbes:	itzer de	s. .
onnte	in	Betracht	kommen,	w
cherwe	ise	die tatsächlich		e 1
die Zugmaschine, sondern auch, über den damit beförderten Anhänger für den Beklagten ausgeübt und Aihm damit als seine Besitzdiener nach § 855 BGB Besitz auch an dem .Anhänger verschafft haben0 Das Berufungsgericht wird darüber im nahmen,seiner tatrichterlichen Würdigung Feststellungen zu treffen haben »
20 Wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt , daß der Beklagte schon zu dieser „Zeit Besitz an dem Anhänger erlangt hat, wobei nur Tremdbcsits in Betracht kommt, und wenn, es- weiter festctellt, daß der Beklagte diesen Fremdbesitz bis zu der von ihm behapteten ‘Übertragung des ^Eigentums' durch den Ihemann der Klägerin behalten hat, so würde der Beklagte sich nicht auf die Vertu-
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tung des § 1006 BGB berufen Bonnen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Frendbesitzer, der nachträglich L'igenbesitz erworben haben will, seinerseits das Rechtsgeschäft, das dieser Veränderung zugrunde liegen soll, beweisen' muß,", weil die Fortdauer des Fremd-besitzes cu verdaten ist (0G1IZ 1 , 285)» Der Beklagte wurde' daher für die von ihn behauptete Bigehtuhsnbertragung durch den Rhenann der Klägerin beweispflichtig sein.
9. .Wenn das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis icomnrt, daß der Beklagte durch die Beförderung des Anhän- ' gers. von	nach	noch	nickt	Besitzer
 desselben geworden ist, oder daß er den Besitz in Foyers-werda etwa durch RllcKgp.be des Anhängers; än den Ihetiann der Klägerin wieder aufgegeben hat, so wird weiter zu prii- h fen sein, ob der Beklagte durch eine Benutzung des Anhän-■■ gers für Räumungsfahrten Besitz erworben hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ohne weitere Begründung'gesagt, der Beklagte sei dadurch, daß	als	Böhrbereitschafts-
leiter ihn anwies, mit einen Wagen.der Fahrbereitschaft eine Räuraungsfahrt'auszuführen,/ nicht Frendbecitzer, sondern nur Besitzdiener geworden. Es ist nicht ersichtlich,, ob das Berufungsgericht dies aus besonderen Batumstunden, deren ausdrückliche Feststellung dann erforderlich gewesen wäre, geschlossen hat, oder ob es davon ausgeht, daß allgemein durch die Zuweisung eines Anhängers durch einen Fahrbereitschaftsleiter an einen Fuhrunternehmer zur Aus-Führung bestimmter Fahrten kein Fremdbesitz des ruhrunter-nehmers begründet wird. Bin solcher allgemeiner Satz läßt sich jedoch nicht aufeteilen. Vielmehr wird es jeweils	j
von den umständen des Binzelfalles abhängen, ob der Fuhrunternehmer Besitzer der ihn zugewiesenen Fahrzeuge wird oder nicht, kjach 5 855 BGB ist 'Besitzdieher , wer die tatsächliche Gewalt über eine Badhe für einen anderen in.
dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Holge zu leisten hato Das Besitzöiencrvcrhältnis setzt ein soziales Abhä’ngigkeitsverhültnis voraus? das den Besitsdiener hei
 Ausübung der tatsächlichen Ceralt lediglich als Werkzeug des Besitzers erscheinen läßt (RGZ 71	248	/25£/)	1..Wirt-
schaftliche Abhängigkeit genügt dazu nicht* Außerdem ' * muß das soziale Abhängigkeitsverhältnis« das sich in der Regel auch in der sozialen Stellung des Besitzdieners
 ausprägen wird, nach außen erkennbar sein (RC- in Varn Rspr 1932 Kr T64)a Ob diese Voraussetzungen gegeben sind., wenn.ein selbständiger Fuhrunternehmer mit dem Anhänger-eines anderen Fuhruhternehmers Fahrten für die Fahrbereitschaft ausführt * erscheint zweifelhaft.; wird, aber vcm Fe-rufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des. vorliegenden Falls festzustellen sein«, Babel ist es ohne Bedeutung, daß der Ehemann der Klägerin * Fährt? er öl tbchafts-lei t er .und nach ihrer Behauptung zugleich Figentümer., des • Anhängers war. Die Ueisungsbefugnis{v die er als Fahrbereit s chaft s 1 e it er kraft Öffentlichen Hechts hatte, muß '
für die Beurteilung der Frage, ob der, Beklagte im Verhältnis zu ihm als dem privatrechtlichen Eigentümer. Besitze! ien er war, ohne Bedeutung sein* Darauf könnte es vielmehr nur ankommen^ wenn der.- Ehemann der. Klägerin sehen auf Grund seiner Stellung als:Fahrbereitschaftsleitcr zugleich Besitzer der zur Fahrbereitschaft gehörenden Fahrzeuge gewesen wäre! Pas wird allerdings in der Hegel für einen Fahrbereitschaftsleiter nicht zutreffen und nurä beim Vorliegen besonderer Umstände in.Betracht kommen^
4ä Venn das Berufungsgericht/zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte jedenfalls durch die Benutzung des Anhängers für Räumungsfahrteh Frcmcbesitz daran erwerben
 hat«, so D.uß er? wie oben dargelegt, seinerseits' die behauptete Eigentiiinsübertragung beweisen/' Sollte es aber / nach dem Ergebnis der B ew e i s auf na kne ungeklärt bleiben ,
ob der Beklagte Ererndbesitzer oder Besitzdiener war, die Möglichkeit des ircncbesitzes also nicht auszuschließen sei>: so würde das cum Kachteil des Beklagten gehen müssen* Denn derjenige, der sich auf § 1006 EG3 beruft, hat die. Beweislast dafür, daß die Vorauss et einigen der Vermutung gegeben sindo Den wird er, in der Pegel genügen, wenn er
 beweisto daß er jetzt Eigenbesitzer ist/.Steht,jedoch fest, daß er auch sehen ver Erwerb des Eigenbesitzes die tatsächliche Gewalt über die.Sache in einer leise ausgc-übt hat, die die Möglichkeit einschließt $ daß es sich um
 Bremdbesitz handelt, ist es Sache des Beklagten^ das aus-zuräumen und zu beweisen, daß er nicht rremdbesitzer, sondern nur Besitzdiener war/
FW Venn das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt* daß der Beklagte die von ihm behauptete EigentumsÜVcrtrhguhg durch den Ehemann der Klä-
gerin beweisen muß, so wird es auch zu berücksichtigen, haben, daß es nach den bisherigen Feststellungen an einem ausreichenden Motiv für. eine unstreitigäunentgeltli-che Überlassung des Anhängers durch den Ehemann der Klägerin fehlt« Ein:solches Motiv kennte gegeben sein, wenn
 der-Ehemann der.Klägerin verpflichtet warg den Beklagten wegen seiner beiden zurückgebliebenen Anhänger zu entschädigen« Das Berufungsgericht stellt aber dazu in Eu-
sammenhang mit seinen Ausführungen zur V.'idcrl:lage Best«, daß die Voraussetzungen für eihe Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin zun Ersatz dos .entstandenen Echadcns nicht gegeben sind« Unter.diesen Umständen vcrdnench die Erwägungen 'des Zandgerichts darüber Beachtung, daß ein
 Zwölftonner .Anhänger in einwandfreiem Zustand ixcl mit fast neuer Bereifung ein erhebliches WertObjekt darstellt. Deshalb wird es besonders scrgfültiger frufung bedürfen.. P Vob auf Crund einer einfachen Bemerkung des Ehemanns der kl .gerin an den Beklagten,* er kenne ja den„Anhänger behalten., angenommen werden kann;j da!3 damit ein solcher Wertgegenstand verschenkt werden ist* labor wfre auch zu beachten., daß es sich bei beiden Beteiligten um flucht-linge handelte,* die in ihrem Wagenpark die wesentliche Grundlage für eine wiedcraufzutaueräe Bristcnk sehen mußten, und daß der Ehemann der Klägerin sich in weiteren Verlauf der Ereignisse von den Treck trennte und sogar noch in das inzwischen von den Bussen besetzte Gebiet
 zurückkehrte, um auch seine dort noch her ansuho1en0
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 Yo Die Revision versucht schließlich noch,, ' die Klage auf § 1007 BGB zu stützeno Dies muß jedoch daran scheitern, daß der Beklagte beim Erwerb des Besitzes in gutem. Glauben war* Der gute Glaube 'besieht sich dabei nur auf die Berechtigung zu dem Besitz* Biese kann, soweit es sich um den vom Beklagten etwa erlangten fremdbesitz handelt,, für den Zeitpunkt des Besitzehwerbs nicht zweifelhaft sein3 weil der Beklagte jeweils mit Zustimmung des Ehemanns der ..Klägerin den Besitz erworben haben würde* Bat aber der Beklagte nicht Trcmäbcsitzg sondern sogleich
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Eigenbesitz erwerben, so würde chf. wenn;sbihf über die ligentumeübc^	zutrifftebenfalls gut-
glüubig gewesen seinc Is kommt also eucl: dafür auf die
 Eigentumsübertragung an^re sc|:ch im fahmbn des aus §
985 BGB hergeleitetcn Elatanbwrucbs den Kern des -echts-streits bildet*
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Das angefochtene Urteil war daher scv;eit der Berufung des Eellagtcn stattgegeben werden ist, auf cul: eben und die ^ache zur ar.d erv; eiten Verhandlung und i'ntsclei-. dung an das Berufungsgericht zuruchhuvcrv;eisen,, Von den Trget-niS' der erneuten YXrdirung der Ber;ciczvXhahri£ duarch das Berufungsgericht wird cs abhl.ngen* ob auch deh. nit; der Anschlußberufung der Klägerin erhobenen Ansprüchen, nachzugeben istc	1;	•
Dr„ Lersch	Ascher	Dr„	Hartz
 Johannsen	•1. .Kregel