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BGH · 3 U 319/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 U 319/49

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurück-verwiesen« Im Jahre 1914 schritt Nicolaus m zur zweiten Ehe, aus der der am 25* Januar 1917 geborene Kläger als ein-'; ziges Kind hervorgegangen ist* Am 80 Februar 1927 setzte; er durch Testament den Kläger und seine Kinder aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben ein» In einem Erbsche verfahren, in dem ein Erbschein nach Nicolaus auf’.** Der Kläger, der seit 1939 bei der Wehrmacht stand, erhielt Urlaub zur Beerdigung seiner Mutter nach Hamburg» am 11 * Januar 1941 wurde zwischen dem Kläger einerseits:' und den Testamentsvollstreckern des Nachlasses Nicolaus1; und den Beklagten andererseits eine schriftliche <> Vereinbarung getroffen, nach der dem Kläger zur Abfin- Der Kläger hat dar: gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 16* Dezember 1900 mit Erklärung vom 4./9* Dezember 1946 gegenüber dem Amtsgericht in Emden angefoeilteno Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 11* Januar 1941 sei wegen Verstosses gegen die guten Jitten und wegen Y.uchers nichtig» Das Vermögen des Erblassers habe zur Zeit seines Todes mindestens 300*000 EM betragen« Da der Erblasser sich mit den Beklagten im Jahre 1913 -wenn auch in nichtiger Form - auseinandergesetzt habe, sei das gesamte bei seinem Tode hinterlassene Vermögen persönliches .Vermögen des Erblassers gewesen* Die sämtlichen von den Beklagten behaupteten und zur Grundlage der Vereinbarung vom 11» Januar 1941 gemachten Wertangaben seien demü gemäss unrichtig*. Er, der Kläger, sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrages 23 Jahre alt gewesen»" Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben der Beklagten nachzuprüfen und habe auch keine Vorstellung ; von dem Umfang des Nachlasses gehabt. sei nach dem Schriftwechsel, der sich irn Anschluss an den Beschluss des Kammergerichts ergeben habe, durch zwei Rechtsanwälte und einen Wirtschaftsprüfer beraten worden. Gegen dieses Urteil hat, der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Antrag auf Feststellung der Richtigkeit der Vereinbarung vom 11. seiten des übermässige Vorteile beansprü-chenden Vertragspartners eine solche, Gesinnung vorliegen, dass das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Ans tanidsge fühl aller billig Denkenden verstösst Das Rechtsgeschäft kann dann nichtig sein, wenn sich ein Teil böswillig oder grob fahrlässig der'Erkenntnis ver--schliesst, dass sich der andere ans einer misslichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einlässt, die ihm auferlegt werden«. Y/ie sich aus dieser Entscheidung ergibt, genügt auf seiten des Vertragspartners, dessen zu missbilligendes Verhalten dem anderen Teil gegenüber das Geschäft nichtig macht, unter Umständen auch ein grob fahrlässiges Verhalten« Die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass'nur ein absichtliches Verheimlichen der dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Umstände den Erfordernissen des § 138 aaO genügt, kann deshalb nicht .gebilligt werden. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Beklagten seine Unerfahrenheit in gOS CiiixlL tlichen Dingen ausgenutzt hatten, und hat hierzu vorgetragen, dass er bei dem Abschluss des Geschäftes erst 23 Jahre alt gewesen sei und seit 1939 bei der Wehrmacht gestanden habe. Der Kläger hatte aber darüber hinaus auch geltend gemacht, dass die Beklagten seine Anwesenheit in Hamburg anlässlich der Bestattung seiner Kutter benutzt hätten, um ihn zu dem Abschluss, des für' ihn nach seiner Meinung nachteiligen Vergleichs zu bewegen, ohne ihm die Möglichkeit zu. Die Beklagten hatten sich demgegenüber darauf berufen, dass der Kläger den Wert des Nachlasses übertreibe«^Denn au dem Nachlass,bezüglich dessen der Kläger hätte Ansprüche stellen können, hätten nicht die gesamten Geschäftsanteile des Erblassers an der Firma Xpp & Co GmbH gehört. Der Vater habe vielmehr zwei Ver-mögensmaasen in 'Besitz gehabt, das Gesamtgut der mit den Kindern erster Ehe fortgesetzten Gütergemeinschaft und das Vermögen der ersten Frau, bezüglich dessen der Vater nur als Vorerbe, die erstehelichen Kinder aber als IJach-erben im Testament vom 16. Der Kläger hat sic h demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass der Erblasser sich bezüglich beider Vermögensniassen mit seinen Kindern erster Ehe im-Jahre 1913 auseinandergesetzt habe, und dass daher alle Vermögensgegenstände, dis er bei seinem Tode besessen habe, sein persönliches Eigentum gewesen und zu seinem Nachlass gehört hätten. Er hat sich zun Beweis für seine Behauptung bereits in erster Instan* auf die Geschäftsbücher der Firma KPP X; Co GmbH und Par- g Y/eitere Behauptungen über den Y-ert des väterlichen Vermögens , den cl'ie Beklagten angeblich ihm zu verschleiern versucht hätten, sind in bei dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsätzen des Klägers vom 13„ Januar 1950, 27o Februar. September 1949 enthält kein Sachvorbringen- der Beklagten, sondern nur ihren Antrag auf 'Zurückweisung der Berufung, der auch'im‘Tatbestand des Urteils wörtlich angeführt wird» Dagegen haben'die Beklagten mehrere Schriftsätze -eingereicht, von denen nur der letzte von 24* März 1950 ein vorbereitender Schriftsatz im 3e-rufungsverfahren selbst ist, der den Beklagten in der Verhandlung vor dem Binzeirichter am 1. allen diesen Schriftsätzen wird aber Stellung :;u dem Inhalt der Schriftsätze dos Klägers genommen, die ausser der Berufung sbegr Lin dung eingor eicht waren, Biese Umstände lassen es möglich erscheinen, dass die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung und die Berufungsbeantwortung sich nicht nur auf die als Berufungsbegrün-dung und -beantwortiuig bezeichneten 3 ehr if ’.sätze der Parteien bezieht, sondern auch auf das in den anderen Schriftsätzen Torgetragene. L'enn auch wenn die Nachprüfung des Berührung sur teils sich nur auf das sonstige Vorbringen beschränkt, das entweder ausdrücklich im Tatbestand erwähnt oder- einwandfrei in Bezug genommen wird, hätte die Klage, wie das oben Ausgeführte ergibt, wegen Unschlüssig keit nicht ohne weiteres abgewiesen werden dürfen, )-Bas Berufungsurteil lässt nicht klar ersehen, ob vom Oberlandesgericht dieKlage nur deswegen abgewiesen worden ist, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, oder weil sein Klagvorbringen nicht schlüssig gewesen sei. Auf der einen Seite wird ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht,’ dass; ihm der wahre Kort des Nachlasses absichtlich verheimlicht worden sei, und die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 und 2 BGB sei nicht bewiesen. Auf der anderen Seite meint das Berufungsgericht, der .Kläger sei, wie • seine Vernehmung gezeigt habe, nicht in der Lage, im Hätte der -^erufungcriehtor das Parteivorbringen des Klägers für nicht schlüssig erachtet, so hätte es ihm, wie die Revision mit Rocht rügt, obgelegen, nach 5 139 ZPO den Parteien darzutun, in welchen im einseinen zu bezeichnenden Punkten er das Vorbringen des Klägers für ergänzungsbedürftig hielt* Bine sofortige Abweisung der Kluge wegen Unschlüssigkeit war nach dem, was von beiden Parteien vorgetragen war, nicht angebracht0 Denn wenn cs auch nicht hinreichend war, dass der Kläger sich auf die Behauptung beschränkte, der Y/ert des väterlichen ITachlasses habe mindestens 300,000 KK betragen, so ergab sich doch aus dem Vortrag der Beklagten, welches dij wahren Streitpunkte, der Parteien waren. habe die an den Klüger zu stellenden Anforderungen über-' spannt» Sr habe seiner Barlegungspflicht*genügt, wenn er soviel vorgetragen oder Unterlagen dafür gegeben habe, dass ein Sachverständiger den Vert des Nachlasses feststellen könne» Das sei geschehen* Mehr könne aber vom . Es ist daher rechtlich bedenklich,, die Feststellung über die Wahrheit des Parteivorbringens.ausschliesslich darauf zu stützen, dass die Angaben nicht präzise seien,.besonders wenn die Unterlagen für die Beweiserhebung sich vollständig in den Händen des Gegners befinden» Der Kläger hatte für seine Behauptungen Beweis angebeten. Aus der Vernehmung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er seine früheren Behauptungen oder Beweis an träge nicht habe aufrechterlialten wollen. mögensraasse war, für die eine einheitliche Gesamtrechts-nachfolge eingetreten Hier wird von Bedeutung sein, welche Hechtsv/irhonten die Auseinandersetzans des Erblassers nit ooinen erstehelichen Kindern im Jahre 1913 hattey insbesondere ob sie sich auch auf Vermögen bezog, Uber daß in 5 2 des gemeinschaftlichen Testamentes vom 16 o Dezember 1900 verfügt v;ar. “.Venn auch die Aufhebung d fortgesetzten -Gütergemeinschaft wegen Nichteinhaltung der in § 1492 BGB vorgeschriebenen Form unwirksam war, so hat die fortgesetzte Gütergemeinschaft doch bei der 7/ie-, derVerheiratung des Erblassers im Jahre 1915 geendigt (§ 1493 aaO)» Haben die Beteiligten die* Aus einander Setzling su diesem Zeitpunkt aufrecht erhalten, so wird zu prüfen sein, ob dieser mangel nicht dadurch geheilt worden ist* Alsdann wird der Bert des Nachlasses festzusteilen sein. Erst wenn die Hechtsstellung des Klägers endgültig geklärt und der Vfcrt seiner von ihm auf-gegebenen Rechte ermittelt ist, ist die Grundlage für die Entscheidung geschaffen, ob zwischen den Wert der vom Kläger aufgegobenen Hechle und der von den Beklagten versprochenen Gegenleistung unter Berücksichtigung des V/enn'dieses zu bejahen ist, bedarf es der Prüfung,-ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Richtigkeit des Vergleichs nach § 158 BGB, insbesondere eine zu missbilligende Gesinnung der Beklagten vorliegen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 141 ZPO § 1492 BGB
NachlaßBGBKindBerufungsgerichtParteiErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

107/50
Verkündet
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. Urkundsbeamtor der GrOSCllÜf test olle
I n IT amen d c s V o 1 I: e s ! In dem Rechtsstreit
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Klägers, Berufungs- und Revi si on skiäger s - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
1. den Kaufmann A&oll KtfAstr,0,
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Beklagte, Berufungs- und Revisions!) eklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.-
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hat	der IV	0 Zivil	senat des	; Bxi
 man	dliche	Verband	lung vom	26o
wir	kung de	r Bunde	srichter	Dr,
 Johannsen		und Dr«	Harts	
für	Recht	erkannt	• •	
Dais Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesjoriclxts in Hamburg vom 24* August 1950 - 3 U 319/49 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurück-verwiesen«
Von Rechts wegen.
.. 2
Tatbestands
 Die Parteien sind Kinder des am 13» November 1929 veiA storbenen Kaufmannes Nicolaus	in	Die	3e-
klagten stammen aus seiner Ehe mit der am 8. April 1901 verstorbenen Dorothea	geb0	LIit	ihr	hat	der	-
Erblasser am 16, Dezember 1900 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch'das-sich die Ehegatten gegen-" zeitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Naelierben einsetz--ten* Am 19o Juni 1913 setzte sich Nicolaus K^^ mit seinen Kindern auseinander, ohne Jedoch die mit ihnen fort-’ gesetzte Gütergemeinschaft in der durch § 1492 BGB vor-A geschriebenen Form aufzuheben*
Im Jahre 1914 schritt Nicolaus m zur zweiten Ehe, aus der der am 25* Januar 1917 geborene Kläger als ein-'; ziges Kind hervorgegangen ist* Am 80 Februar 1927 setzte; er durch Testament den Kläger und seine Kinder aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben ein» In einem Erbsche verfahren, in dem ein Erbschein nach Nicolaus	auf’.**
Grund des Testaments vom 8* Februar 1927 beantragt wor&en. war, entschied- das Kammergericht durch Beschluss vom 29» Februar 1940, dass das Testament nach § 2271 BGB ungül-rV tig seih '
Die Mutter des Klägers verstarb ata 5* Januar 1941»
Der Kläger, der seit 1939 bei der Wehrmacht stand, erhielt Urlaub zur Beerdigung seiner Mutter nach Hamburg» am 11 * Januar 1941 wurde zwischen dem Kläger einerseits:' und den Testamentsvollstreckern des Nachlasses Nicolaus1;
und den Beklagten andererseits eine schriftliche <> Vereinbarung getroffen, nach der dem Kläger zur Abfin-
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lung aller Ansprüche, die ihm auf Grund der Testamente -vom 80 Fetiriiar 1927 und vom 16„ Dezember 1900 oder als gesetzlicher Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter zugestehen konnten, aus der Haciiiassmasse ein Betrag von 8s000 Reichsmark gezahlt werden sollte*
Der Kläger hat dar: gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 16* Dezember 1900 mit Erklärung vom 4./9* Dezember 1946 gegenüber dem Amtsgericht in Emden angefoeilteno
 Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 11* Januar 1941 sei wegen Verstosses gegen die guten Jitten und wegen Y.uchers nichtig» Das Vermögen des Erblassers habe zur Zeit seines Todes mindestens 300*000 EM betragen« Da der Erblasser sich mit den Beklagten im Jahre 1913 -wenn auch in nichtiger Form - auseinandergesetzt habe, sei das gesamte bei seinem Tode hinterlassene Vermögen persönliches .Vermögen des Erblassers gewesen* Die sämtlichen von den Beklagten behaupteten und zur Grundlage der Vereinbarung vom 11» Januar 1941 gemachten Wertangaben seien demü gemäss unrichtig*. Zum Beweis hierfür beruft er sich auf ; Parteivernehmung, Vorlage der\Geschäftsbücher der. Firma 1 cnCo« GmbH, deren Gesellschafter sein Vater war, und Gutachten von Sachverständigen. Er, der Kläger, sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrages 23 Jahre alt gewesen»" Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben der Beklagten nachzuprüfen und habe auch keine Vorstellung ; von dem Umfang des Nachlasses gehabt. Er sei von ihnen über den Umfang des Nachlasses getäuscht worden» Erst
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kurz vor der ICLagerhebung habe er die llogliekkeit erhalte, den wahren Umfang des Rachlasses f estzustellen. Der Vergleich sei deshalb auch von ihm auf Grund der §§ 119? 123 BGB angefochten worden.	'
Kit der Klage hat der Kläger beantragt festzustellen.
a)	dass der zwischen den Parteien an 11. Januar 1941 geschlossene Vergleich nichtig sei,
b)	dass die Anfechtung des Testaments vom 16. Dezem-ber 1900 durch die Schriftsätze dos Rechtsanwalts
 zu	rechtswirksam	sei.
Die Beklagten haben beantragt,
 die erhobene Klage ab2uv/eisen.
Sie bestreiten das Vorbringen des Klägers. Dieser könne sich nicht auf die Richtigkeit der Vereinbarung berufen. Sie beruhe auf den sachverständigen Feststellungen des Liittectamentsvollotreckers Dr.	Der	Kläger-
sei nach dem Schriftwechsel, der sich irn Anschluss an den Beschluss des Kammergerichts ergeben habe, durch zwei Rechtsanwälte und einen Wirtschaftsprüfer beraten worden. Br könne daher nicht geltend machen, dass er die Bedeutun der Vereinbarung vom 11. Januar 1941 nicht erkannt habe. Die Anfechtung des Testaments sei unwirksam.
Das Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat, der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Antrag auf Feststellung der Richtigkeit der Vereinbarung vom 11. Januar 1941 nicht stattgegeben worden sei. ,	■
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Nachdem der Kläger durch den Biiizelrichter zur Sache vernommen worden v/ar? hat das Oberlandesgericht die Berufung zurlickgev/iesen. Mit der gegen das bisheßjj>§llSestell-te Urteil eingelegten Revision beantragt der Kläger?
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Berufungsantrag zu erkennen.
Gerügt v/ird die Verletzung'materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagten bitten ura Zurückweisung der Revision.
Bnt s chel dungs/)sr lind e
Die Revision ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt? ihr .kann auch der Brfolg nicht versagt bleiben.
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1.) Gegenstand der Revision ist nur noch der Antrag des Klägers? festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11.
Januar 1941 nichtig sei. Die Nichtigkeit leitet der Kläger daraus ab, dass der Vertrag gegen die guten Sitten verstosse und wucherisch sei (§ 138 Abs 1 und 2 3GB). Pur das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt, ist der Kläger beiiaupiüngs- und bev/eis-pfliclitig. Das Berufungsgericht sieht den Beweis nicht als: geführt an? weil das Vorbringen des Klägers nur dann begründet sein könne? wenn ihm der wahre Wert des Nachlasses • absichtlich verheimlicht und deswegen eine völlig uhzu-reichende Gegenleistung 'gewährt worden sei.
Diese Ausführungen des Berufungsurteils sind nicht ■ frei von Rechtsirrtunio Der Vertrag vom 11. Januar- 1941
 
ist ein Vergleich im Sinne des§ 779 BGB« Dass ein sol- j:
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 eher nicht nur 'unter den Voraussetzungen dieser Bestim- ; inung, sondern auch nach § 138 aaO nichtig sein kann, he- f-darf keiner weiteren Ausführung (Palandt BGB 7« Aufl	(■.
 § 779 Anm 8 d; HC-Z 85, 113; 156, 265 ^2677).. Bei der Nichtigkeit wegen Y.ucfccrs (§ 138 Abs 2 aaO) bildet der üar I stand ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass die Ver-aögensteile, die dem durch V.ucher Ausgebeuteten gewährt worden sind« in e’.nen auffälligen Missverhältnis zu der ihm obliegenden Leistung stehen« Bei einem derartigen Missverhältnis der beiderseitigen Leistung kann aber auch auf Abs 1 dieser Vorschrift die Nichtigkeit des itechts-geschäfts gegründet sein« Allerdings genügt ein objekti-. ves Missverhältnis dazu nicht. Ms muss ausserdem, wie der Grosse Zivilsenat des Reichsgerichts in RGZ 150,1 ausge-führt hat, auf . seiten des übermässige Vorteile beansprü-chenden Vertragspartners eine solche, Gesinnung vorliegen, dass das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Ans tanidsge fühl aller billig Denkenden verstösst Das Rechtsgeschäft kann dann nichtig sein, wenn sich ein Teil böswillig oder grob fahrlässig der'Erkenntnis ver--schliesst, dass sich der andere ans einer misslichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einlässt, die ihm auferlegt werden«.	.	»
Y/ie sich aus dieser Entscheidung ergibt, genügt auf seiten des Vertragspartners, dessen zu missbilligendes Verhalten dem anderen Teil gegenüber das Geschäft nichtig macht, unter Umständen auch ein grob fahrlässiges
 Verhalten« Die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass'nur ein absichtliches Verheimlichen der dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Umstände den Erfordernissen des § 138 aaO genügt, kann deshalb nicht .gebilligt werden.
Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Beklagten seine Unerfahrenheit in gOS CiiixlL tlichen Dingen ausgenutzt hatten, und hat hierzu vorgetragen, dass er bei dem Abschluss des Geschäftes erst 23 Jahre alt gewesen sei und seit 1939 bei der Wehrmacht gestanden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsachen ausreichend sind, um. bei ihm eine Unerfuhrenhoit im Sinne des § 138 Abs 2 BGB als gegeben anZusehen. Der Kläger hatte aber darüber hinaus auch geltend gemacht, dass die Beklagten seine Anwesenheit in Hamburg anlässlich der Bestattung seiner Kutter benutzt hätten, um ihn zu dem Abschluss, des für' ihn nach seiner Meinung nachteiligen Vergleichs zu bewegen, ohne ihm die Möglichkeit zu. geben, die Unterlagen, die sich in ihrem Besitz beifanden, zu prüfen.. Es sei ihm kurz und bündig erklärt worden, er habe nichts mehr zu fordern, es sei ja.alles abgewiesen, die Porsesse seien verloren. Gelänge es dem Kläger, ein solches Verhalten der Beklagten gegenüber dem durch den Tod seiner Mutter tief getroffenen Klüger nachzuweisen, dann v/äre es zu missbilligen (HG 2 Bd 96, 'S 91 /ߣ/f Vifarn 1934 ITr 46)-und geeignet, die Züchtigkeit der Vereinbarung nach § 138 Abs 1 BGB herbei-suführen, falls zwischen den ausbedungenen Leistungen ein grobes Missverhältnis besteht.
2.) Zu der Präge, ob die dem Kläger als Abfindung für seine Erbansprüche versprochene Zahlung von S.000 1122 unan-
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gemessen war, sind von beiden Parteien Einzelheiten vor tragen worden» Der Kläger hat zunächst behauptet, der rcWert des Nachlasses des Nicolaus K^P habe mindestens G00.000 RX betragen. Die Beklagten hatten sich demgegenüber darauf berufen, dass der Kläger den Wert des Nachlasses übertreibe«^Denn au dem Nachlass,bezüglich dessen der Kläger hätte Ansprüche stellen können, hätten nicht die gesamten Geschäftsanteile des Erblassers an der Firma Xpp & Co GmbH gehört. Der Vater habe vielmehr zwei Ver-mögensmaasen in 'Besitz gehabt, das Gesamtgut der mit den Kindern erster Ehe fortgesetzten Gütergemeinschaft und das Vermögen der ersten Frau, bezüglich dessen der Vater nur als Vorerbe, die erstehelichen Kinder aber als IJach-erben im Testament vom 16. Dezember 1900 eingesetzt worden 5; eien. Diesem Vermögen rechne nicht zu dem Nachlass des ,j 'Nicolaus X^P, sondern nur sein Anteil am Gesarntgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Der weit grössere Seil • der Geschäftsanteile an der Firma X^p & Co GmbH habe . zu dem Vermögen der ersten Ehefrau gehört, bezüglich des-sen der Erblasser Vorerbe gewesen sei. Der Kläger hat sic h demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass der Erblasser sich bezüglich beider Vermögensniassen mit seinen Kindern erster Ehe im-Jahre 1913 auseinandergesetzt habe, und dass daher alle Vermögensgegenstände, dis er bei seinem Tode besessen habe, sein persönliches Eigentum gewesen und zu seinem Nachlass gehört hätten. Er hat sich zun Beweis für seine Behauptung bereits in erster Instan* auf die Geschäftsbücher der Firma KPP X; Co GmbH und Par- g
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teivernehmung sowie auf Sachverständigengutachten bcru-f en „	•
Y/eitere Behauptungen über den Y-ert des väterlichen Vermögens , den cl'ie Beklagten angeblich ihm zu verschleiern versucht hätten, sind in bei dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsätzen des Klägers vom 13„ Januar 1950, 27o Februar. 1950 und 21. April 1950 enthalten. In diesen Schriftsätzen sind auch Beweise für das dort enthaltene Vorbringen erboten. Die Revision rügt, dass die Behauptung nicht, berücksichtigt und die Beweise nicht erhoben worden-seien. Bq ist ans dem Tatbestand des Beruf ung sur teils 1licht klar ersichtlich, ob der Inhalt dieser Schriftsätze■vorgetragen worden ist. Es wird nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Berufungsbegrlindung• und die Berufungsbeantv/ortung Bezug genommen. Bio Berufungsbegründung ist in dem Schriftsatz vom 28. November 1949 enthalten. Die BerafungsBeantwortung vom 30. September 1949 enthält kein Sachvorbringen- der Beklagten, sondern nur ihren Antrag auf 'Zurückweisung der Berufung, der auch'im‘Tatbestand des Urteils wörtlich angeführt wird» Dagegen haben'die Beklagten mehrere Schriftsätze -eingereicht, von denen nur der letzte von 24* März 1950 ein vorbereitender Schriftsatz im 3e-rufungsverfahren selbst ist, der den Beklagten in der Verhandlung vor dem Binzeirichter am 1. März 1950 ausdrücklich nachgelas en war,•während die früheren Schriftsätze in dem Verfahren, das die’Bewilligung des Armenredits für den Kläger zu dem Gegenstand hatte, eingereicht waren.. In
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allen diesen Schriftsätzen wird aber Stellung :;u dem Inhalt der Schriftsätze dos Klägers genommen, die ausser der Berufung sbegr Lin dung eingor eicht waren,
 Biese Umstände lassen es möglich erscheinen, dass die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung und die Berufungsbeantwortung sich nicht nur auf die als Berufungsbegrün-dung und -beantwortiuig bezeichneten 3 ehr if ’.sätze der Parteien bezieht, sondern auch auf das in den anderen Schriftsätzen Torgetragene. 3s kann jedoch dahin ^.estoll bleiben, ob die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Behauptungen durch Bezugnahme in den Tatbestand des Urteils auf genommen sind. L'enn auch wenn die Nachprüfung des Berührung sur teils sich nur auf das sonstige Vorbringen beschränkt, das entweder ausdrücklich im Tatbestand erwähnt oder- einwandfrei in Bezug genommen wird, hätte die Klage, wie das oben Ausgeführte ergibt, wegen Unschlüssig keit nicht ohne weiteres abgewiesen werden dürfen,
)-Bas Berufungsurteil lässt nicht klar ersehen, ob vom Oberlandesgericht dieKlage nur deswegen abgewiesen worden ist, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, oder weil sein Klagvorbringen nicht schlüssig gewesen sei. Auf der einen Seite wird ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht,’ dass; ihm der wahre Kort des Nachlasses absichtlich verheimlicht worden sei, und die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 und 2 BGB sei nicht bewiesen. Auf der anderen Seite meint das Berufungsgericht, der .Kläger sei, wie • seine Vernehmung gezeigt habe, nicht in der Lage, im
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leistung auf Grund der Vereinbarung vom li„ Januar 1943, in einem auffallenden Hissvernaltuis stehe„
Hätte der -^erufungcriehtor das Parteivorbringen des Klägers für nicht schlüssig erachtet, so hätte es ihm, wie die Revision mit Rocht rügt, obgelegen, nach 5 139 ZPO den Parteien darzutun, in welchen im einseinen zu bezeichnenden Punkten er das Vorbringen des Klägers für ergänzungsbedürftig hielt* Bine sofortige Abweisung der Kluge wegen Unschlüssigkeit war nach dem, was von beiden Parteien vorgetragen war, nicht angebracht0 Denn wenn cs auch nicht hinreichend war, dass der Kläger sich auf die Behauptung beschränkte, der Y/ert des väterlichen ITachlasses habe mindestens 300,000 KK betragen, so ergab sich doch aus dem Vortrag der Beklagten, welches dij wahren Streitpunkte, der Parteien waren. Hierzu hatte der Kläger, seinerseits Stellung genommen. 'Kelche Partei aber den Streitstoff in den Prozess einfiihrt, ob die behauptungspflichtige oder die andere Partei-, ist hier ohne Bedeutung.
Erst wenn der Vortrag des.Klägers schlüssig ist, kommt: es darauf an, ob der Kläger die streitige Tatsache, die er zu beweisen hatte, auch zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann. Bas Berufungsgericht sieht diesen Beweis wicht als erbracht an, weil der Kläger bei seiner Verneh-'• mung durch den Binzeirichter des Oberlandesgerichts keinem präzisen Angaben Uber den wert des Nachlasses habe machen: können. Hier rügt die Revision, das Oberlandesgericht '
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habe die an den Klüger zu stellenden Anforderungen über-' spannt» Sr habe seiner Barlegungspflicht*genügt, wenn er soviel vorgetragen oder Unterlagen dafür gegeben habe, dass ein Sachverständiger den Vert des Nachlasses feststellen könne» Das sei geschehen* Mehr könne aber vom . ’Kläger nicht verlangt werden* Der Kläger habe .mit liecht darauf hingewiesen, dass genaue Angaben Über den :.ert des Nachlasses, insbesondere den Aert der Sachstücke und der übrigen Masse nur ein Sachverständiger machen■ könner
 Mo liüge ist begründet* Der Kläger ist durch den Ein-zeirichter geladen und vernommen worden» Die Vernehmung war keine ParteiVernehmung (5 445 ff ZPO), sondern eine Anhörung im Sinne des § 141 aaO» Sie war daher kein 'feil' der Beweisaufnahme,sondern diente der Klärung und Ergän- | zung des Sachvortrags des Klägerso Es besteht an und für sich kein Hindernis, dass das Gericht auch die Erklärung einer .Partei, die nach § 141 ZPO angehört.wird, bei der Entscheidung der Frage berücksichtigt,, ob das tatsächliche Vorbringen für wahr erachtet wird odor nicht. Die Aussage der Partei kann ein Gegenstand der Beweisv/lirdiguflj sein, sie kann aber nicht die Bevrei sauf nähme ersetzen. Es ist daher rechtlich bedenklich,, die Feststellung über die Wahrheit des Parteivorbringens.ausschliesslich darauf zu stützen, dass die Angaben nicht präzise seien,.besonders wenn die Unterlagen für die Beweiserhebung sich vollständig in den Händen des Gegners befinden» Der Kläger hatte für seine Behauptungen Beweis angebeten. Er hatte
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sich auf- Partei Vernehmung, die Vorlage der im Besitz der Beklagten befindlichen Geschäftsbücher der Firma K&
Co GmbH und auf die Vernehmung von Sachverständigen liber die Bewertung des Nachlasses bezogen.Biese Bev/eisanträge waren nicht unzulässig. Die Beklagten haben Gegenbeweis angeboten. Aus der Vernehmung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er seine früheren Behauptungen oder Beweis an träge nicht habe aufrechterlialten wollen. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt, den Beweisanträgen des Klägern zu entsprechen, dann hätte es gemäss § 139 ZPO darauf hinweisen missen. Da es dies nicht getan hat, verotösst die. ITichtberückoichtigung des Vorbringens des Klägers und seiner Beweisanträge gegen § 286 ZPO»	•
Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent- . Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, '.:j ohne dass es auf die weiteren Bügen der Revision ankommt. ’!
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht. J auch folgendes zu berücksichtigen haben: Die Feststellung,' ob die dem Klager zugesagte Zahlung von 8.000 RM in einem groben Missverhältnis’ zu seinen durch den Vergleich auf- ' gegebenen Rechten steht, wird sich zunächst auf den Umfang' des Nachlasses dos Vaters der Parteien zu erstrecken ha- 5] ben. Es kommt dabei auch darauf an, ob beim lode des Erb-# lassers zwei getrennte Vermögensmassen vorhanden.waren, die einer verschiedenen Erbfolge unterlagen, wie es die ■! Beklagten behaupten, odor ob das Vermögen, in dessen Be- j sitz der Erblasser zur Zeit seines Todes war, eine Ver- ]
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mögensraasse war, für die eine einheitliche Gesamtrechts-nachfolge eingetreten	Hier	wird von Bedeutung sein,
 welche Hechtsv/irhonten die Auseinandersetzans des Erblassers nit ooinen erstehelichen Kindern im Jahre 1913 hattey insbesondere ob sie sich auch auf Vermögen bezog, Uber daß in 5 2 des gemeinschaftlichen Testamentes vom 16 o Dezember 1900 verfügt v;ar. “.Venn auch die Aufhebung d fortgesetzten -Gütergemeinschaft wegen Nichteinhaltung der in § 1492 BGB vorgeschriebenen Form unwirksam war, so hat die fortgesetzte Gütergemeinschaft doch bei der 7/ie-, derVerheiratung des Erblassers im Jahre 1915 geendigt (§ 1493 aaO)» Haben die Beteiligten die* Aus einander Setzling su diesem Zeitpunkt aufrecht erhalten, so wird zu prüfen sein, ob dieser mangel nicht dadurch geheilt worden ist* Alsdann wird der Bert des Nachlasses festzusteilen sein. Dann wird es darauf ankommen, ob der Kläger nur pflichtteilsberechtigt oder auch erbberechtigt an cl Nachlass seines Vaters war. Das Berufungsgericht wird
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hier su den erbrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen ha-b .n, die, den'Gegenstand des Beschlusses des ICammerge-richts vom 29. Februar.1940 - 1 Wx 5/40- in Bl 70 der beigesogenen Nachlaßsakten des Amtsgerichts Hamburg N 209/30 bildeten. Erst wenn die Hechtsstellung des Klägers endgültig geklärt und der Vfcrt seiner von ihm auf-gegebenen Rechte ermittelt ist, ist die Grundlage für die Entscheidung geschaffen, ob zwischen den Wert der vom Kläger aufgegobenen Hechle und der von den Beklagten versprochenen Gegenleistung unter Berücksichtigung des
 
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Umstandes, dass es sich um einen Vergleich handelt (RGZ 156, 265 /^677), ein erhebliches Missverhältnis besteht. V/enn'dieses zu bejahen ist, bedarf es der Prüfung,-ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Richtigkeit des Vergleichs nach § 158 BGB, insbesondere eine zu missbilligende Gesinnung der Beklagten vorliegen.
ges.: Dro Lersch	ges.: Ascher	gez.: Il?,ske
 gez.: Br. Harts . gez„: Johannsen