GKG § 95 Verfolgt eine Partei in einer Ehescheidungssache im Wege der unselbständigen Anschließung an das Rechtsmittel der Gegenpartei lediglich die Änderung des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil, so ist sie nicht Kostenantragsschuldner nach § 95 Abs. 1 Sat2 1 GKG, Auf die Erinnerving des Klägers wird der Kostenansatz der Amtskasse des Bundesgerichtshofs, mit dem gegen den Kläger für die Revisionsinstanz eine Prozeßgebühr in Höhe von 206,- DM festgesetzt worden ist, aufgehoben. Die Amtskasse des Bundesgerichtshofs hat beiden Parteien für die Revisionsinstanz eine Prozoßgebühr in Höhe von 206,- DM (nach einem Streitwert von 5»000 DM) in Rechnung gestellt, dem Kläger mit dem Zusatz, daß or für diese Gebühr als Antragsteller der Instanz gemäß § 95 GKG hafte« Hiergegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt. Sind von beiden Parteien Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden, so sind beide Parteien Rechtsmittelkläger und deuit Kostenschuldner im Sinne des § 95 GKG« Ob auch diejenige Partei Kostonschuldner nach § 95 GKG ist, die sich dem Rechtsmittel des Gegners nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wege der sogenannten unselbständigen Anschlußberufung oder, wie hier der Kläger, im Wege der unselbständigen Anschlußrevision angeschlossen hat, ist streitig. Daß sic aus diesem Grunde nicht als ein Rechtsmittel, sondern nur als Antrag innerhalb des vom Gegner eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens anzusehen ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, in BGHZ 4, 229), hat keine Auswirkung auf die Entstehung der Kostenantragsschuld nach § 95 GKG» Denn diese Vorschrift stellt allein darauf ab, ob ein Verfahren beantragt worden ist» Das ist auch dann der Fall, wenn die Widerklage im Wege der unselbständigen Anschließung erhoben oder weiterverfolgt wird. Die Kostenantragsschuld des Anschließungsklägers ist in diesem Falle aus dem kostenrechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der Anschließungskläger für seine angriffsweise stattfindende Rechtsverfolgung die Tätigkeit des Gerichts in Anspruch nimmt und daß das Gericht mit der von ihn beantragten Widerklage befaßt wird, wenn und solange das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird» Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Anschlußkläger auch bei unselbständiger Anschließung dann, wenn er mit der Anschließung eine Widerklage erhebt oder weiterverfolgt, Kostenantragsschuldner nach § 95 GKG ist (KG in Gaedoko, Die Kostenrechtsprechung des Kammergerichts in Zivilsachen, 2S Aufl., Nr, 46; OLG Celle NJW 1959, 777 = Auch stünde nicht entgegen, daß die Gebühr, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen, nur nach dem einfachen Wert zu berechnen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Anders liegt es hingegen, wenn Gegenstand des Begehrens der unselbständigen Anschließung nicht eine Widerklage ist, sondern der Antrag, den Schuldausspruch Sein Gegenantrag geht nicht über den Rahnen der von der beklagten "Jartei beschrittenen Rechtsverteidigung hinaus.Kostenantragsschuldner im Sinne des § 95 GKG ist daher auch nicht, v/er die Abweisung eines Mitschuldantrags oder die Feststellung der überwiegenden Schuld des anderen Ehegatten begehrt oder allein diese Anträge in höherer Instanz im Wege einer unselbständigen Anschließung an das Rechtsmittel der anderen Partei weitcr-verfolgt (ebenso OLG Kiel SchlHA 194S, 173; OLG Karlsruhe, Die Justiz, Amtsbl. Es ist auch kein berechtigtes Interesse der Staatskasse daran anzuerkennen, eine Partei, die im Wege unselbständiger Anschließung lediglich Anträge zur Schuldfrage stellt, als Kostenantragsschuldner für c’ie gesamten Kosten der Instanz in Anspruch zu nehmen. delt es sich, soweit ersichtlich, nicht um Fälle einer unselbständigen Anschließung in einem Ehescheidungsprozeß, in dem Gegenstand der unselbständigen Anschließung lediglich der Mitschuldantrag des Beklagten oder dessen Bekämpfung durch den Kläger war . Im vorliegenden Falle hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nur den Antrag gestellt, den Mitschuldantrag der Beklagten abzuweisen, hilfsweise, die überwiegende Schuld der Beklagten festzustellen * Mit der unselbständigen Anschließung an die Revision der Beklagten verfolgt er nur diese Anträge weiter„ Er ist daher nicht Kostenantragsschuldner nach § 95 GKG.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
GKG § 95
Verfolgt eine Partei in einer Ehescheidungssache im Wege der unselbständigen Anschließung an das Rechtsmittel der Gegenpartei lediglich die Änderung des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil, so ist sie nicht Kostenantragsschuldner nach § 95 Abs. 1 Sat2 1 GKG,
BGH, Befiehl, v. 5. November 1969 - IV ZR 1069/68 -OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
EL ZR.J 062/68 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Poppeus Johannes S{
Straße
Klägers, Revisionsbeklagten und Erinnerungsführers,
- Progeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Frau Alv/ine S -B
verw„ geb.
WfllHBstr aße^^Bb<, Frau VI
Beklagte und Revisionsklägerin,
Beteiligte^
Die Amtskasse des Bundesgerichtshofs
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 5. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter V/üsten-berg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen;
Auf die Erinnerving des Klägers wird der Kostenansatz der Amtskasse des Bundesgerichtshofs, mit dem gegen den Kläger für die Revisionsinstanz eine Prozeßgebühr in Höhe von 206,- DM festgesetzt worden ist, aufgehoben.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus § 43 EheG geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt. Die von beiden Parteien eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Gegen das am 2. April 1968 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte am 30. April 1968 Revision eingelegt, mit der sie erreichen will, daß ihrem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage entsprochen wird. Der Kläger hat sich der Revision durch einen am 29. September 1968 eingegangenen Schriftsatz angeschlossen. Er will den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgcn, mit dem er begehrt hatte, den Mitschuldantrag der Beklagten abzuweisen, hilfsweise, die Beklagte für Überwiegend schuldig zu erklären.
Die Amtskasse des Bundesgerichtshofs hat beiden Parteien für die Revisionsinstanz eine Prozoßgebühr in Höhe von 206,- DM (nach einem Streitwert von 5»000 DM) in Rechnung gestellt, dem Kläger mit dem Zusatz, daß or für diese Gebühr als Antragsteller der Instanz gemäß § 95 GKG hafte« Hiergegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt.
IIo
Die nach § A GKG zulässige Erinnerung ist begründet.
Kostenschuldner ist in bürgerlichen Rechtsstrei-tigJceite'i gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GKG "derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat". Das ist im Rechtsmittelzug der Rechtsmittelkläger, im vorliegenden Falle die Beklagte als Revisionsklägerin. Sind von beiden Parteien Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden, so sind beide Parteien Rechtsmittelkläger und deuit Kostenschuldner im Sinne des § 95 GKG« Ob auch diejenige Partei Kostonschuldner nach § 95 GKG ist, die sich dem Rechtsmittel des Gegners nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wege der sogenannten unselbständigen Anschlußberufung oder, wie hier der Kläger, im Wege der unselbständigen Anschlußrevision angeschlossen hat, ist streitig.
Die Frage kann nicht allgemein in dem einen oder anderen Sinn entschieden werden. Vielmehr ist danach zu differenzieren, welches Begehren der Anschlußkläger verfolgt. Erhebt er mit der Anschlußberufung eine Widerklage oder verfolgt er mit ihr oder der Anschlußrovision eine
abgewieseno Widerklage weiter, so stellt er einen Antrag, der Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits sein könnte, und leitet damit ein Verfahren ein, das sich als besonderer, abgegrenzter Verfahrensabschnitt innerhalb der Instanz bezeichnen läßt. In solchem Falle ist das Erfordernis des § 95 GKG, ein Verfahren der Instanz beantragt zu haben, gegeben (Vereinigte Zivilsenate des Reichsgerichts in RG2 579 301).
Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die Widerklage im Wege eines selbständigen Recitsmittols oder einer unselbständigen Anschließung verfolg” wird. Allerdings ist die unselbständige Anschließüng von der Durchführung Rechtsmittels abhängig; sie verliert ihre Wirkung, vrenn die Berufung oder die Revision zurückgenon-men oder als unzulässig verworfen wird (§ 522 Abs. 1,
§ 5-56 Abs. 2 ZPO). Daß sic aus diesem Grunde nicht als ein Rechtsmittel, sondern nur als Antrag innerhalb des vom Gegner eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens anzusehen ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, in BGHZ 4, 229), hat keine Auswirkung auf die Entstehung der Kostenantragsschuld nach § 95 GKG» Denn diese Vorschrift stellt allein darauf ab, ob ein Verfahren beantragt worden ist» Das ist auch dann der Fall, wenn die Widerklage im Wege der unselbständigen Anschließung erhoben oder weiterverfolgt wird. Die Kostenantragsschuld des Anschließungsklägers ist in diesem Falle aus dem kostenrechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der Anschließungskläger für seine angriffsweise stattfindende Rechtsverfolgung die Tätigkeit des Gerichts in Anspruch nimmt und daß das Gericht mit der von ihn beantragten Widerklage befaßt wird, wenn und solange das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird»
Außerdem würde es anderenfalls für die allein durch die Widerklage entstandenen Kosten an einem Kostenantragsschuldner fehlen, da der Gegner in Höhe dieser Kosten nicht Kostenantragsschuldner ist (vgl. u.a. RGZ 57, 301; KG in Gaedeke, Die Kostenrechtsprechung des Kammerge-richts in Zivilsachen, 2. Aufl., Nr- 47). Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Anschlußkläger auch bei unselbständiger Anschließung dann, wenn er mit der Anschließung eine Widerklage erhebt oder weiterverfolgt, Kostenantragsschuldner nach § 95 GKG ist (KG in Gaedoko, Die Kostenrechtsprechung des Kammergerichts in Zivilsachen, 2S Aufl., Nr, 46; OLG Celle NJW 1959, 777 =
JVB1 I960, 40; OLG Bamberg Rpfl, 1962, 30; OLG Hamburg MDR 1967, 504; OLG Düsseldorf NJW 1968, 410 JVB1 1967, 238; Miolke GKG § 95 Anm. 4; Markl GKG § 95 Anm, 4).
In Ehesachen (Ehescheidungs- und Eheaufhebungssachen) wäre es kein ausreichender Grund für eine abweichende Beurteilung, daß nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann und demzufolge ein Teilurteil unzulässig ist. Auch stünde nicht entgegen, daß die Gebühr, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen, nur nach dem einfachen Wert zu berechnen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Denn es geht in § 95 GKG nicht wie in § 16 GKG um die Höhe der Gebühren, sondern um die Frage, wer Antragsschuldner der entstehenden Gebühren ist.
Anders liegt es hingegen, wenn Gegenstand des Begehrens der unselbständigen Anschließung nicht eine Widerklage ist, sondern der Antrag, den Schuldausspruch
des Scheidungsurtexis zu ändern. Dieser Antrag kann nicht Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits sein. Er stellt überhaupt keine angriffsweise vorgenommene Rechtsvorfolgung dar wie die Widerklage, sondern verbleibt im Rahmen der Rechtsverteidigung gegen die Scheidungsklage. Durch ihn entstehen auch keine besonderen Gebühren, für die nicht schon der Gegner Kostenantragsschuldner wäre. V/er lediglich die Feststellung der Mitschuld des klagenden Ehegatten begehrt, beantragt damit nicht ein "Verfahren der Instanz". Dasselbe gilt für den Kläger, soweit er sich gegen den von der beklagten Partei gestellten Schuldantrag wendet. Sein Gegenantrag geht nicht über den Rahnen der von der beklagten "Jartei beschrittenen Rechtsverteidigung hinaus.Kostenantragsschuldner im Sinne des § 95 GKG ist daher auch nicht, v/er die Abweisung eines Mitschuldantrags oder die Feststellung der überwiegenden Schuld des anderen Ehegatten begehrt oder allein diese Anträge in höherer Instanz im Wege einer unselbständigen Anschließung an das Rechtsmittel der anderen Partei weitcr-verfolgt (ebenso OLG Kiel SchlHA 194S, 173; OLG Karlsruhe, Die Justiz, Amtsbl. d.JustizMin, Baden-Württemberg 1967, 241; Lauterbach, Kostengesetze, 15» Aufl. § 95 Anm. 2 B; Markl GKG § 95 Anm. 4 S. 636; im Ergebnis auch der frühere Kostensenat des OLG Hamburg in MDR I960, 50; OLG Bamberg Rpfl. 1962, 30; Drischler, GKG,2. Aufl., § 95 Anm. 2 B, Mielke GKG § 95 Anm. 4). Es ist auch kein berechtigtes Interesse der Staatskasse daran anzuerkennen, eine Partei, die im Wege unselbständiger Anschließung lediglich Anträge zur Schuldfrage stellt, als Kostenantragsschuldner für c’ie gesamten Kosten der Instanz in Anspruch zu nehmen. Sovjcit in der Rechtsprechung der Anschließungskläger als Kostenantragsschuldner nach § 95 GKG angesehen worden ist, han-
delt es sich, soweit ersichtlich, nicht um Fälle einer unselbständigen Anschließung in einem Ehescheidungsprozeß, in dem Gegenstand der unselbständigen Anschließung lediglich der Mitschuldantrag des Beklagten oder dessen Bekämpfung durch den Kläger war .
Im vorliegenden Falle hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nur den Antrag gestellt, den Mitschuldantrag der Beklagten abzuweisen, hilfsweise, die überwiegende Schuld der Beklagten festzustellen * Mit der unselbständigen Anschließung an die Revision der Beklagten verfolgt er nur diese Anträge weiter„ Er ist daher nicht Kostenantragsschuldner nach § 95 GKG. Demnach war der gegen ihn gerichtete Kostenansatz der Amtskasse aufzuheben,
Dr. Hauß WUstenberg Dr„ Reinhardt
Bundesrichter Dr. Bukov/ ist Dr. Buchholz
erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Hauß