Als die Beklagte Kenntnis vom Ausgang des Strafverfahrens erhielt, entzog sie dem Kläger durch Schreiben vom 25o September 1965 den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe in der Schadensanzeige vorsätzliche eine falsche Darstellung des Unfallhergangs gegeben o Der Kläger hat dies bestritten und unter Festhalten an seiner ursprünglichen Schilderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm hinsichtlich der aus dem Unfall hergeleiteten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren» Wäre die Grundregel 9 entsprechend der Ansicht der Beklagten für den Umfang des von ihr zu gewährenden Versicherungsschutzes bestimmend, so hätte festgestellt werden müssen, ob der Schaden durch den Anhänger oder das Motorfahrzeug verursacht worden ist. Im ersten Falle hätte die Beklagte nach dieser Auffassung nicht cinzutreterjo Das Berufungsgericht hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß die Grundregel 9 erst dadurch zu einer § 10 AKB abändernden Bestimmung erv/achsen ist, daß sie mit Wirkung vom 1, Januar 1962 (also nach dem Eintritt des Versicherungsfalls) als § 10 a in die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung eingefügt worden ist. In der Fassung von 1962 läßt sich auch § 10 a AKB dahin verstehen, daß darin nicht das Risiko mit Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer beschränkt, sondern nur der interne Ausgleich zwisehen den Haftpflichtversicherern des Kraftfahrzeugs und des Anhängers geregelt wird (vgl, Wussow, Kraftfahrversicherung 5o_ Auflage, Anm, 1 zu § 10 a AKB), Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß der 1961 noch außerhalb der AKB stehenden Grundregel 9 keine primäre Risikobegrenzung über die Schranken des § 10 AKB hinaus entnommen werden konnte. Der Versicherungsnehmer muß sich darauf verlassen können, daß ihm der Versicherer Deckung in dem Umfang gewährt, wie er in der grundlegenden Bestimmung des § 10 AKB festgelegt ist0 Die Beklagte hatte dementsprechend auch in ihrem Antragsvordruck abschließend bestimmt: "Maßgebend für den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB)”o Sie kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß in der hier streitigen Deckungsfrage doch nicht § 10 AKB maßgebend sei, sondern eine Fußnote des Vordrucks, die auf die Grundregel 9 verweist o Damit wird die Geltung des Einheitstarifs und der Grundregeln im übrigen nicht in Frage gestellte Auch das Berufungsgericht hat lediglich entschieden, daß hinsichtlich des Umfangs der Deckung im Falle der Unvereinbarkeit die AKB maßgebend sind und nicht die Grundregeln« Dem ist aus den dargelegten Gründen beizutreten« Auch wenn mit der Revision unterstellt würde, daß der Unfall allein durch den nicht mit dem Motorwagen verbundenen Anhänger verursacht worden ist, könnte dies mithin nicht dazu führen, die Eintrittspflicht der Beklagten schon nach der Grundregel 9 zu verneinen« Die Beklagte könnte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gänzliche Leistungsfreiheit ohne Rücksicht auf erlittene Nachteile nur wegen eines Verstoßes beanspruchen, der geeignet war, ihre Interessen in ernster Weise zu gefährden; ferner müßte dem Kläger ein erhebliches Verschulden zur Last fallen (vglo VersR 1970, 241; 561 )<> Wie auch die Revision ersichtlich nicht verkennt, kommt hiernach nur der Vorwurf in Betracht, der Kläger habe bewußt verschwiegen, daß er den Motorwagen vorwärts fuhr, als EMIHHi zwischen diesem und dem Anhänger zu lode gedrückt wurde Es kann jedoch dahinstehen, ob einer falschen Unterrichtung der Beklagten in diesem Punkt das in der angezogenen Rechtsprechung geforderte Gewicht beigelegt werden müßte« Denn die Folge, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz vollständig verwirkt, auch wenn dem Versicherer keine Nachteile erwachsen sind, tritt nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts nur ein, wenn in dem Vordruck der Schadensanzeige oder einem Begleitschreiben auf diesen drohenden Anspruchsverlust deutlich hingewiesen worden ist (BGH VersR 1967, 595; 1087; VersR 1968, 185, 186)«, Entgegen der Meinung der Revision erfüllt der "wichtige Hinweis" auf dem Vordruck der Beklagten dieses Erfordernis nicht« Der Versicherungsnehmer wird darin gebeten, alle Fragen vollständig, ausführlich und deutlich geschrieben zu beantworten«, Ohne unmittelbaren Zusammenhang hiermit folgt dann der allgemeine Hinweis, daß bei Nichtbeachtung der vertraglichen Obliegenheiten der Versicherungsschutz verloren gehen kann« Es fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, die unmißverständliche Warnung, daß der Versicherer seihst bei einer folgenlosen Falschbeantwortung der Fragen gänzlich leistungsfrei wird» Dies war indessen die entscheidende Folge, auf die der Versicherer, der sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen v/ill, nach Treu und Glauben hinweisen muß, weil sie den Versicherungsnehmern weithin unbekannt ist und auch aus § 7 I 2/2 AKB nicht unmittelbar hervorgeht0 Ob und unter welchen Umständen ein Versicherungsnehmer objektiv unzutreffende Angaben berichtigen muß, wenn er ihre Unrichtigkeit nachträglich erkennt, braucht hier nicht entschieden zu werden«, V/enn die Unfallschilderung des Klägers bewußt falsch war, wie die Beklagte behauptet, so war sie dies bereits in der förmlichen Schadensanzeige. Die Beklagte kann den Kläger nicht entgegenhalten, er habe ihr den Unfallhergang;in der Schadensanzeige falsch geschildert, und das nötige sie nunmehr dazu, auf Grund eben dieser, von ihr selbst für unrichtig gehaltenen Darstellung gegen den anderen Haftpflichtversicherer vorzugehen0
BUNDESGERICHTSHOF Di NAHEN DES VOLKES URTEIL Verkflndet am 18,September 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär ab Urkunda beamtet der Geschiftestelle in dem Rechtsstreit der A 1,4BIMBRMHP“Gesellschaft AoG,, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten lür die Bundesrepublik Deutschland, Direktor Hans-Georg S\ 0 ■■■■-Straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und gegen den Kohlenhändler Peter in •Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der IVo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Drc Pfretzschner, Dr0 Reinhardt, Dr* Buchholz und Dr„ Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21» Februar 1968 wird zurückgewiesen 0 Die Beklagte trägt die Kosten der Revision• Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in PW/B eine Kohlenhahdlungo Er ist Halter eines Lastzuges, dessen Motorwagen bei der Beklagten und dessen Anhänger bei dem GBIHHhKonzern gegen Haftpflicht versichert ist* Am 2o Januar 1961 geriet der bei dem Kläger beschäftigte Arbeiter während eines im einzelnen streitigen Manövers zwischen den Motorwagen und den abgekuppelten Anhängerp Er verstarb zwei Tage später an den erlittenen Quetschungen« Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz,, EM hatte den mit Briketts beladenen Lastzug am Unfalltag auf das Grundstück des Klägers gefahren,den Anhänger abgekuppelt, dann den Motorwagen weiter zu dem Brikettlager im hinteren Teil des Hofes gefahren und dort mit Hilfe des Arbeiters entladen„ Um den An- hänger ebenfalls entladen zu können, mußte dieser zunächst gedreht und dann rückwärts 2um Lager geschoben werden» Da das Fahrzeug teils auf der betonierten, teils auf:der unbefestigten und unebenen Fläche des Hofes stand, v/ar dies von Hand nicht möglich» Der hinzukommende Kläger setzte sich an das Steuer des Motorwagens, wendete ihn auf der Straße und rangierte ihn dann so hinter den Anhänger, daß die Frontseite diesem zugekehrt war* ^ste die Bremse des Anhängers, während der etwa 2 m betragenden Lücke zwischen diesem und dem Motorwagen stand» Es ist streitig, ob er eine Eisenstange hielt, mit deren Hilfe der Motorwagen den Anhänger drücken sollte, und ob er von dem rollenden Anhänger gegen den stehenden Motorwagen gepreßt worden ist oder umgekehrt» In der Schadensanzeige an die Beklagte vom 10» Januar 1961 gab der Kläger folgende Darstellung: "Ich drehte also den LKW auf der Straße und setzte ihn dann mit der Front hinter den Hänger» Beim Aussteigen merkte ich dann, wie der Hänger rückwärts rollte»(Die Kante der Betonplatte, auf der die Hinterräder des Hängers standen, liegt etwas höher, d»h» er senkte sich etwas zu dem unbefestigten Teil des Hofes hin)» Da sah ich E» vor dem Triebwagen mit dem Gesicht zu mir» Ich schrie, er soll rausgehen, aber das hörte er durch das Geräusch des laufenden Motors wahrscheinlich nicht» Ich sprang wieder auf den Sitz, um den LKW zurückzusetzen, doch es v/ar zu spät» Als ich den LKW zurückgesetzt hatte, war E» schon durch den anrollenden Hänger an der Brust gequetscht worden." Der vom Kläger ausgefüllte Vordruck trägt auf der Vorderseite folgenden "wichtigen Hinweis": "Es wird gebeten, alle Fragen vollständig, ausführlich und deutlich geschrieben zu beantworten»" »»» "Bei Nichtbeachtung der vertraglichen Obliegenheiten laufen Sie Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren»" Im Strafverfahren sind sowohl der Kläger wie Nimwegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen verurteilt wordene Es wurde als erwiesen angesehen, daß der Kläger den Motorwagen im ersten Gang vorwärts fuhr und daß er so gegen die Rückwand des Anhängers drückte, als eine von zwischen beide Fahrzeuge gehaltene Eisenstange abrutschte <> Als die Beklagte Kenntnis vom Ausgang des Strafverfahrens erhielt, entzog sie dem Kläger durch Schreiben vom 25o September 1965 den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe in der Schadensanzeige vorsätzliche eine falsche Darstellung des Unfallhergangs gegeben o Der Kläger hat dies bestritten und unter Festhalten an seiner ursprünglichen Schilderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm hinsichtlich der aus dem Unfall hergeleiteten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat geltend gemacht, nach der Grundregel 9 des Einheitstarifs für Kraftfahrversicherung habe allein der Haftpflichtversicherer des (im Unfallzeitpunkt vom Motorwagen getrennten) Anhängers Deckung zu gewähren* Abgesehen hiervon sei sie von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger vorsätzlich eine in mehrfacher Hinsicht falsche Schadensanzeige erstattet habe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben0 Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Y/iederherStellung des erstinstanzlichen Urteils» S'BJscheidm^sgründe^ 1o Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) zugrunde« Nach § 10 AKB umfaßt die Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haft-Pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichnten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision nicht verkennt, ist EiBBP bei dem Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs tödlich verletzt worden« Hierfür kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage an, ob sich der bei dem Rangiervorgang eingesetzte Motorwagen im Augenblick des Unfalles auf den Anhänger zübewegte oder Stillstand« Anders wäre es, wenn § 10 AKB derzeit durch die Grundregel 9 des Einheitstarifs für Kraftfahrversicherungen abgeändert worden wäre« Nach dieser Bestimmung, auf die durch die Fußnote 15 und den Abdruck auf der Rückseite des vom Kläger Unterzeichneten Antrags hingewiesen worden ist, erstreckt sich die Haftpflichtversicherung des Anhängers zur Güterbeförderung auf alle Schäden, die dirch den Anhänger verursacht werden, solange er nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist, auch soweit die Ansprüche sich gegen den Halter oder berechtigten Fahrer dieses Kraftfahrzeugs richten« Umgekehrt erstreckt sich die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs auf alle Schäden, die durch einen mit dem l Kraftfahrzeug verbundenen Anhänger zur Güterbeförderung verursacht werden, auch soweit sich die Ansprüche gegen den Halter des Anhängers richten. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Anhänger unstreitig nicht an den Motorwagen gekoppelt. Wäre die Grundregel 9 entsprechend der Ansicht der Beklagten für den Umfang des von ihr zu gewährenden Versicherungsschutzes bestimmend, so hätte festgestellt werden müssen, ob der Schaden durch den Anhänger oder das Motorfahrzeug verursacht worden ist. Im ersten Falle hätte die Beklagte nach dieser Auffassung nicht cinzutreterjo Das Berufungsgericht hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß die Grundregel 9 erst dadurch zu einer § 10 AKB abändernden Bestimmung erv/achsen ist, daß sie mit Wirkung vom 1, Januar 1962 (also nach dem Eintritt des Versicherungsfalls) als § 10 a in die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung eingefügt worden ist. Selbst das ist zweifelhaft. In der Fassung von 1962 läßt sich auch § 10 a AKB dahin verstehen, daß darin nicht das Risiko mit Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer beschränkt, sondern nur der interne Ausgleich zwisehen den Haftpflichtversicherern des Kraftfahrzeugs und des Anhängers geregelt wird (vgl, Wussow, Kraftfahrversicherung 5o_ Auflage, Anm, 1 zu § 10 a AKB), Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß der 1961 noch außerhalb der AKB stehenden Grundregel 9 keine primäre Risikobegrenzung über die Schranken des § 10 AKB hinaus entnommen werden konnte. Es ginge über Sinn und Zweck des Einheitstarifs und der Grundregeln hinaus, wenn ihnen die Kraft zuerkannt würde, abändernd in das geschlossene Gefüge dor AKB einzugreifen, womöglich gar (so Frölss VersR 1957? 275) "unsichtbar” „ Die Grundregeln können insbesondere nicht mit Erfolg dazu benutzt werden, den Versicherungsschutz teilweise auszuhöhlen (vglQ die zutreffenden Darlegungen von Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 4^ Auflage 1959, Anra. 18 zu § 10 AKB) <> Der Versicherungsnehmer muß sich darauf verlassen können, daß ihm der Versicherer Deckung in dem Umfang gewährt, wie er in der grundlegenden Bestimmung des § 10 AKB festgelegt ist0 Die Beklagte hatte dementsprechend auch in ihrem Antragsvordruck abschließend bestimmt: "Maßgebend für den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB)”o Sie kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß in der hier streitigen Deckungsfrage doch nicht § 10 AKB maßgebend sei, sondern eine Fußnote des Vordrucks, die auf die Grundregel 9 verweist o Damit wird die Geltung des Einheitstarifs und der Grundregeln im übrigen nicht in Frage gestellte Auch das Berufungsgericht hat lediglich entschieden, daß hinsichtlich des Umfangs der Deckung im Falle der Unvereinbarkeit die AKB maßgebend sind und nicht die Grundregeln« Dem ist aus den dargelegten Gründen beizutreten« Auch wenn mit der Revision unterstellt würde, daß der Unfall allein durch den nicht mit dem Motorwagen verbundenen Anhänger verursacht worden ist, könnte dies mithin nicht dazu führen, die Eintrittspflicht der Beklagten schon nach der Grundregel 9 zu verneinen« 2« Das Berufungsgericht hat es der Beklagten ferner unabhängig von dem wahren Unfallhergang verwehrt, dem Kläger den Versicherungsschutz wegen der behaupteten vorsätzlich falschen Schadensanzeige nach § 7 V AKB zu entziehen« Die Beklagte könnte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gänzliche Leistungsfreiheit ohne Rücksicht auf erlittene Nachteile nur wegen eines Verstoßes beanspruchen, der geeignet war, ihre Interessen in ernster Weise zu gefährden; ferner müßte dem Kläger ein erhebliches Verschulden zur Last fallen (vglo VersR 1970, 241; 561 )<> Wie auch die Revision ersichtlich nicht verkennt, kommt hiernach nur der Vorwurf in Betracht, der Kläger habe bewußt verschwiegen, daß er den Motorwagen vorwärts fuhr, als EMIHHi zwischen diesem und dem Anhänger zu lode gedrückt wurde Es kann jedoch dahinstehen, ob einer falschen Unterrichtung der Beklagten in diesem Punkt das in der angezogenen Rechtsprechung geforderte Gewicht beigelegt werden müßte« Denn die Folge, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz vollständig verwirkt, auch wenn dem Versicherer keine Nachteile erwachsen sind, tritt nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts nur ein, wenn in dem Vordruck der Schadensanzeige oder einem Begleitschreiben auf diesen drohenden Anspruchsverlust deutlich hingewiesen worden ist (BGH VersR 1967, 595; 1087; VersR 1968, 185, 186)«, Entgegen der Meinung der Revision erfüllt der "wichtige Hinweis" auf dem Vordruck der Beklagten dieses Erfordernis nicht« Der Versicherungsnehmer wird darin gebeten, alle Fragen vollständig, ausführlich und deutlich geschrieben zu beantworten«, Ohne unmittelbaren Zusammenhang hiermit folgt dann der allgemeine Hinweis, daß bei Nichtbeachtung der vertraglichen Obliegenheiten der Versicherungsschutz verloren gehen kann« Es fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, die unmißverständliche Warnung, daß der Versicherer seihst bei einer folgenlosen Falschbeantwortung der Fragen gänzlich leistungsfrei wird» Dies war indessen die entscheidende Folge, auf die der Versicherer, der sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen v/ill, nach Treu und Glauben hinweisen muß, weil sie den Versicherungsnehmern weithin unbekannt ist und auch aus § 7 I 2/2 AKB nicht unmittelbar hervorgeht0 An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29* Oktober 1969 (VersR 1970, 26) festgehalteno Gegenüber den Angriffen der Revision wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen» Die Beklagte hätte mithin die beanspruchte Leistungsfreiheit nicht aus der Schadensanzeige herleiten können, falls deren objektive Unrichtigkeit in dem erörterten vresentlichen Punkt festgestellt worden wäre und der Kläger es nicht vermocht hätte, vorsätzliches Handeln auszuräumen» Auf beides kam es demnach auch in diesem Zusammenhang nicht an» Ob und unter welchen Umständen ein Versicherungsnehmer objektiv unzutreffende Angaben berichtigen muß, wenn er ihre Unrichtigkeit nachträglich erkennt, braucht hier nicht entschieden zu werden«, V/enn die Unfallschilderung des Klägers bewußt falsch war, wie die Beklagte behauptet, so war sie dies bereits in der förmlichen Schadensanzeige. Hierauf hätte die Beklagte das Recht zur Leistungsverwei-gerung sicherlich auch dann gegründet, wenn ihr der Kläger nachträglich den wehren Sachverhalt offenbart hätte» Daß er dies (den behaupteten Hergang unterstellt) nicht getan hat, kann entgegen der Meinung der Revision nicht 10 - dazu führen, daß die mangels Belehrung hinzunehmende Schadensanzeige v/egen unterlassener Berichtigung doch noch den Verlust des Versicherungsschutzes bewirkt„ 3» Die Beklagte könnte hiernach allenfalls berechtigt sein, den Versicherungsschutz wie bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zu versagen, als der behauptete Verstoß Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der ihr obliegenden Leistung gehabt hat (§ 7 V 2 AKB)0 Die Revision nacht als solchen Nachteil nur noch geltend, die Beklagte sei infolge des Verhaltens des Klägers gezwungen, einen Regreßprozeß gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers zu führeno Damit kann sie nicht gehört werden. Die Beklagte kann den Kläger nicht entgegenhalten, er habe ihr den Unfallhergang;in der Schadensanzeige falsch geschildert, und das nötige sie nunmehr dazu, auf Grund eben dieser, von ihr selbst für unrichtig gehaltenen Darstellung gegen den anderen Haftpflichtversicherer vorzugehen0 11 40 Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden„ Senatspräsident Dr* Hauß ist ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert O Dr„ Pfretzschner DrP Piretzschner Dr0Reinh DrP Buchholz DrP Hiddemann