Die .'Behauptungen des Klägers, die -Beklagte •habe in beträchtlichem Umfang Schulden gemacht, wodurch es zu häufigen Streitigkeiten -zwischen den Parteien gekommen sei, sie habe den ehelichen Verkehr verweigert, den Kläger zu dem Geschlechtsverkehr mit Frau Lindemann aufgefordert und sei mit dem ehebrecherischen Verhalten zwischen dieser und dem Kläger einverstanden gewesen, hat es für nicht bewiesen gehalten. Den Umstand, daß die Beklagte den Kläger nach seinem Unfall im.September 1963 nicht versorgte, hat das Berufungsgericht zwar für erwiesen, aber nicht für die Feststellung einer schweren Eheverfehlung als ausreichend angesehen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt schon seit etwa dreieinhalb Jahren innerhalb der Wohnung; getrennt, gelebt hätten, der Kläger schon seit Jahren ehebrecherische Beziehungen zu Frau unterhalten habe und von dieser auch versorgt worden sei. 2,) Zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Wie der Kläger selbst einräurae, beständen zwischen ihm und Frau iflH^^Bseit dem Jahre 1959 ehebrecherische Beziehungen, Die Trennung der Parteien sei/erst Februar I960 erfolgt. Der Kläger hatte daher wenigstens Umstände glaubhaft machen müssen, auf Grund deren die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre, daß nicht in erster Linie seine ehebrecherischen Beziehungen, sondern in mindestens ebensolchem Maße ein Verhalten der Beklagten oder sonstige Umstände den Zerfall der Ehe verursacht haben* Seine hierzu aufgestellten Behauptungen seien jedoch, wie sich aus den im Rahmen des § 45 EheG gemachten Ausführungen ergebe, unbewiesen geblieben. der Beklagten unterlassene Versorgung des Klägers im September 1963 in Rede stehe, könne.sich der.Kläger hierauf nicht berufen, da zu dieser Zeit die Ehe schon zerrüttet ge-v wesen sei* Aber auch wenn durch dieses Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe noch weiter vertieft sein sollte, so könne darin eine dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers auch nur annähernd gleichwertige Zerrüttungsursache nicht gesehen werden* Die Auffassung des Berufungsgerichts, da der Kläger sich einer anderen Frau zugewandt und von der Beklagten getrennt habe, spreche die Lebenserfahrung für,sein mindestens überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, kann nicht gefolgt werden. Las Berufungsgericht durfte daher nicht von einer auf der Lebenserfahrung zu Lasten des Klägers bestehenden Vermutung aus--gehen, die dieser zu entkräften habe. Weiterhin ist der erkennende Senat auch von der früheren Rechtsprechung abgewichen, soweit'diese dem klagenden Ehegatten die volle Beweislast für ein behauptetes schuldhaftes Verhalten des beklagten Ehegatten auferlegte. Das ist mit der Regelung des § 48 Abso 2 EheG, wonach den beklagten Ehegatten die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht vereinbar. Soweit der klagende Ehegatte aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten den Verlust seiner ehelichen Gesinnung herleitet, muß allerdings hach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Sachvortrages sprechen. Die hier zu fordernde Wahrscheinlichkeit besteht, v/enn der Richter auf Grund des Verhandlungsergebnisses und des daraus gev/onnenen Bildes des Verlaufs der Ehe zu der Auffassung gelangt ist, daß es sich so verhalten haben kann, v/ie der klagende Ehegatte es behauptet hat. Nicht in den Bereich dieser Wahrscheinlichkeit gehört, wer von den Ehepartnern die als wahrscheinlich angesehenen Vorfälle verschuldet hat» Ist es also als wahrscheinlich anzusehen, daß eine Ehe in einer auf die Dauer unerträglichen Weise durch Zank und Streit belastet war, dann kann das hur zu Lasten des klagenden Ehegatten gehen, wenn erwiesen ist, daß er diesen Zank und Streit selbst verschuldet hat. Ist ein solcher Beweis von dem beklagten Ehegatten nicht geführt, sei es auch hur, daß diese Frage sich nicht klären läßt, dann geht dies zu Lasten des beklagten Ehegatten, In diesem Falle ist der Widerspruch nicht zulässig, es sei denn, daß nach den Ergebnis der Verhandlung anzunehmen ist, daß der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung nicht aus dem von' ihm behaupteten, sondern aus andereh ihm nachgewiesenen vorwerfbaren Gründen verloren hat. In dein hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger die Gründe dargelegt, die ihn veranlaßt haben, seine eheliche Gesinnung aüfzugeben, nämlich daß die Beklagte ohne sein Wissen erhebliche Schulden gemacht habe, weswegen es zu häufigen Streitigkeiten und Anfang I960 zu keinen größeren Beweiswert beimessen zu können als der der Beklagten, und deshalb die Beklagte auf ihre Aussage - allerdings in beschränktem Umfang - beeidigte, so konnte das angesichts der in Rahmen des § 43 EheG dem Kläger obliegenden Beweislast gerechtfertigt sein. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG bei richtiger Erkenntnis der hier der Beklagten obliegenden Beweislast zu einer anderen Beurteilung der Sachlage gekommen wäre. Eine andere Beurteilung.des Berufungsgerichts ließe sich nur dann ausschließen, wenn es die Überzeugung erlangt hätte, daß die Richtigkeit der Vorvrürfe des Klägers von der Beklagte^ widerlegt sei.
I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR.ip64/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22, Mai 1970 Bl e c h e r , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Walzwerkarbeitcrs Erich Paul August T iJjjBB (Ruhr), KflHB Straße MB? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, seine Ehefrau Anna Auguste T geborene (Ruhr), von G| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, - 2 ~ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27» März 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rer* Vision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. . . Von Rechts wegen Tatbestand^ Der 1907 geborene Kläger und die 1908 geborene Beklagte haben am 19. 'April 1930 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1930 und 1939 geborene Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im Jahre 1959 stattgefunden. Im Februar I960 trennten sich die Par-teien innerhalb der ehelichen Wohnung. Im Jahre 1964 zog die Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt. Er hat hierzu vorgetragen: Das eheliche Verhältnis sei auf Grund des Verhaltens der Beklagten unheilbar zerrüttet. Die Beklagte habe ohne sein Wissen erhebliche Schulden gemacht, weswegen es zu häufigen Streitigkeiten und Anfang I960 zu piner schweren Auseinandersetzung gekommen sei. Sie habe ihm den ehelichen Verkehr verweigert und ihn aufgefordert, statt mit ihr mit Frau XJBHIB geschlechtlich zu verkehren. In der Folgezeit sei sie mit seinem ehebrecherischen Verhältnis nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe es sogar gefördert. Mach einem Unfall, den er im September 1963 gehabt habe, habe sie ihn nicht versorgt. An der Ehe habe die Beklagte nur hoch ein finanzielles Interesse. Die Beklagte hat der Scheidung der Ehe widerspro-chen und in Abrede gestellt, sich in irgendeiner Weise ehewidrig verhalten zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz hat der Kläger sein Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 43 EheG und nur hilfsweise auf § 48 EheG gestützt. Er hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung Das Berufungsgericht hat die Berufung des. Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48'EheG weiter» Die nach § 547 Abs, 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet. •1.) Das Berufungsgericht hat das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers für unbegründet angesehen. Die .'Behauptungen des Klägers, die -Beklagte •habe in beträchtlichem Umfang Schulden gemacht, wodurch es zu häufigen Streitigkeiten -zwischen den Parteien gekommen sei, sie habe den ehelichen Verkehr verweigert, den Kläger zu dem Geschlechtsverkehr mit Frau Lindemann aufgefordert und sei mit dem ehebrecherischen Verhalten zwischen dieser und dem Kläger einverstanden gewesen, hat es für nicht bewiesen gehalten. Den Umstand, daß die Beklagte den Kläger nach seinem Unfall im.September 1963 nicht versorgte, hat das Berufungsgericht zwar für erwiesen, aber nicht für die Feststellung einer schweren Eheverfehlung als ausreichend angesehen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt schon seit etwa dreieinhalb Jahren innerhalb der Wohnung; getrennt, gelebt hätten, der Kläger schon seit Jahren ehebrecherische Beziehungen zu Frau unterhalten habe und von dieser auch versorgt worden sei. Das Berufungsgericht hat weiterhin ..auch das hilfs-weise auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers für unbegründet gehalten. Es hat dabei zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs, 1 EheG (unheilbare Zerrüttung der Ehe und über dreijährige Heimtrennung) bejaht, jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen. 2,) Zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Wie der Kläger selbst einräurae, beständen zwischen ihm und Frau iflH^^Bseit dem Jahre 1959 ehebrecherische Beziehungen, Die Trennung der Parteien sei/erst Februar I960 erfolgt. Nach der Lebenserfahrung sei daher davon auszugehen, daß die Trennung und schließlich die Zerrüttung der Ehe der seither ununterbrochen getrennt lebenden Parteien mindestens überwiegend auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zurückzuführen seien. Der Kläger hatte daher wenigstens Umstände glaubhaft machen müssen, auf Grund deren die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre, daß nicht in erster Linie seine ehebrecherischen Beziehungen, sondern in mindestens ebensolchem Maße ein Verhalten der Beklagten oder sonstige Umstände den Zerfall der Ehe verursacht haben* Seine hierzu aufgestellten Behauptungen seien jedoch, wie sich aus den im Rahmen des § 45 EheG gemachten Ausführungen ergebe, unbewiesen geblieben. Unbewiesen gebliebene Behauptungen aber konnten dem Kläger auch im Rahmen des § .48 Abs* 2 EheG nicht weiterhelfen, Soweit aber die von. der Beklagten unterlassene Versorgung des Klägers im September 1963 in Rede stehe, könne.sich der.Kläger hierauf nicht berufen, da zu dieser Zeit die Ehe schon zerrüttet ge-v wesen sei* Aber auch wenn durch dieses Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe noch weiter vertieft sein sollte, so könne darin eine dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers auch nur annähernd gleichwertige Zerrüttungsursache nicht gesehen werden* Diese Ausführungen halten der rechtlichen Mach- prüfung nicht stand * Die Auffassung des Berufungsgerichts, da der Kläger sich einer anderen Frau zugewandt und von der Beklagten getrennt habe, spreche die Lebenserfahrung für,sein mindestens überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat die frühere Rechtsprechung in solchen Fällen eine auf die. Lebenserfahrung gegründete Vermutung zu Lasten des klagenden Ehegatten angenommen, die dieser zu entkräften habe. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung jedoch inzwischen aufgegeben (BGH NJW 1970, 805)* Entscheidend ist, welche Gründe den Kläger bewogen haben, sich unter Zuwendung zu einer anderen Frau von seiner Ehe loszusagen* Nur wenn er dafür keine Gründe gehabt, sondern lediglich vor den ihm durch die Ehe gestellten Aufgaben schuldhaft versagt hat,...läßt sich von seinem überwiegenden Verschulden sprechen. Ebenso kann es aber auch sein, daß er zu seinem Verhalten gekommen ist, weil die Ehe schon vorher unheilbar öder zu demindestens in sehr erheblichem Maße zerrüttet war. Alle diese Möglichkeiten liegen nach der Lebenserfahrung gleich nahe, so daß sich aus der Tatsache der Trennung allein nicht vermuten läßt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet. Las Berufungsgericht durfte daher nicht von einer auf der Lebenserfahrung zu Lasten des Klägers bestehenden Vermutung aus--gehen, die dieser zu entkräften habe. Weiterhin ist der erkennende Senat auch von der früheren Rechtsprechung abgewichen, soweit'diese dem klagenden Ehegatten die volle Beweislast für ein behauptetes schuldhaftes Verhalten des beklagten Ehegatten auferlegte. Das ist mit der Regelung des § 48 Abso 2 EheG, wonach den beklagten Ehegatten die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht vereinbar. Soweit der klagende Ehegatte aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten den Verlust seiner ehelichen Gesinnung herleitet, muß allerdings hach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Sachvortrages sprechen. Denn es würde jedem Rechtsempfinden widersprechen, wenn der klagende Ehegatte die Scheidung der Ehe dadurch erreichen könnte, daß er irgendwelche der Wahrheit nicht entsprechende Behauptungen aufstellt, die zu widerlegen dem beklagten Ehegatten nicht möglich ist. Deshalb muß der Richter den Behauptungen des klagenden Ehegatten nachgehen und ihre Richtigkeit im einzelnen prüfen. Vom klagenden Ehegatten vorgetragene Umstände, für die nach dem Ergebnis der Verhandlung nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, haben als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs auszuscheiden. Die hier zu fordernde Wahrscheinlichkeit besteht, v/enn der Richter auf Grund des Verhandlungsergebnisses und des daraus gev/onnenen Bildes des Verlaufs der Ehe zu der Auffassung gelangt ist, daß es sich so verhalten haben kann, v/ie der klagende Ehegatte es behauptet hat. Nicht in den Bereich dieser Wahrscheinlichkeit gehört, wer von den Ehepartnern die als wahrscheinlich angesehenen Vorfälle verschuldet hat» Ist es also als wahrscheinlich anzusehen, daß eine Ehe in einer auf die Dauer unerträglichen Weise durch Zank und Streit belastet war, dann kann das hur zu Lasten des klagenden Ehegatten gehen, wenn erwiesen ist, daß er diesen Zank und Streit selbst verschuldet hat. Ist ein solcher Beweis von dem beklagten Ehegatten nicht geführt, sei es auch hur, daß diese Frage sich nicht klären läßt, dann geht dies zu Lasten des beklagten Ehegatten, In diesem Falle ist der Widerspruch nicht zulässig, es sei denn, daß nach den Ergebnis der Verhandlung anzunehmen ist, daß der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung nicht aus dem von' ihm behaupteten, sondern aus andereh ihm nachgewiesenen vorwerfbaren Gründen verloren hat. Dies letztere wird aber auch nur immer dann angenommen v/ordcn können, v;enn den dem klagenden Ehegatten nachgewiesenen vorwärfbaren Gründen das Übergewicht gegenüber den von ihm behaupteten, aber hinsichtlich der Verschuldensfrage nicht aufgeklärten Gründen beizu demessen ist (vgl, das für die Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil des erkennenden^ Senats vom 25. Februar 1970 - IV ZR 753/68 V) , In dein hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger die Gründe dargelegt, die ihn veranlaßt haben, seine eheliche Gesinnung aüfzugeben, nämlich daß die Beklagte ohne sein Wissen erhebliche Schulden gemacht habe, weswegen es zu häufigen Streitigkeiten und Anfang I960 zu ~ 9 - einer schweren Auseinandersetzung gekommen sei» daß sie ihn den ehelichen Verkehr verweigert und ihn schließlich an Frau l^BHH verkuppelt habe. Diese vom Kläger der Beklagten gemachten Vorwürfe durfte das Berufungsgericht nicht nur deshalb unberücksichtigt lassen, weil sie vom Kläger nicht nachgewiesen seien. Frau LflHHH hat als Zeugin die vom Kläger der Beklagten gemachten Vorwürfe in vollem Umfange bestätigt. Wenn das Berufungsgericht glaubte^ der Aussage der Frau ZJHHHH! keinen größeren Beweiswert beimessen zu können als der der Beklagten, und deshalb die Beklagte auf ihre Aussage - allerdings in beschränktem Umfang - beeidigte, so konnte das angesichts der in Rahmen des § 43 EheG dem Kläger obliegenden Beweislast gerechtfertigt sein. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG bei richtiger Erkenntnis der hier der Beklagten obliegenden Beweislast zu einer anderen Beurteilung der Sachlage gekommen wäre. Eine andere Beurteilung.des Berufungsgerichts ließe sich nur dann ausschließen, wenn es die Überzeugung erlangt hätte, daß die Richtigkeit der Vorvrürfe des Klägers von der Beklagte^ widerlegt sei. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht aber, niciit gewonnen . Denn wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, hat es der Aussage der Beklagten letztlich nur deshalb den größeren Beweiswert beigemessen, weil im Rahmen de? § 43 EheG nicht sie die Behauptungen des Klägers zu widerlegen, sondern der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen hatte. Wäre das Berufungsgericht aber im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG richtigerweise von der umgekehrten Beweislastregelung ausgegangen, dann spricht vieles dafür, daß es die Vorwürfe des Klägers für möglicherweise nicht aufgeklärt, aber zu demindest ihre Richtigkeit von der Beklagten als nicht widerlegt und als wahrscheinlich angesehen hätte. Wäre eher davon auszugehen, daß die Ehe der Parteien schon wegen Schuldenmachens der Beklagten in beträchtlichem Umfange belastet war, eine weitere Be-lastung wegen Verweigerung des Geschlechtsverkehrs seitens der Beklagten hinzukam und schließlich die Beklagte den Kläger zu dem Geschlechtsverkehr mit Frau LfiHHB aufforderte, mit den ehebrecherischen Beziehungen in der Folgezeit nicht nur einverstanden war, sondern sie sogar förderte, dann ließe sich dem Umstand, daß der Kläger diese ehebrecherischen Beziehungen auf nahm, sie fortsetzte und sich von der Beklagten trennte, kein solches Gewicht beimessen, das sein auch nur überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe rechtfertigen könnte. 11 3.) Um dem Berufungsgericht eine neue Prüfung und Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurück-zuverv/eisen* Dabei braucht auf die weitere Rüge der Revision, mit der sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts v/endet, dem Kläger sei der obliegende Nachv/eis nicht gelungen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, nicht eingegangen zu werden* Falls es weiterhin darauf ankommen sollte, gibt die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit, seine insoweit mit der Revision geltend gemachten Bedenken Johännsen Dr* Dr*.Reinhardt Dr * Bukov; Dr* Buchholz