Der Kläger hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vollen Versicherungsschutz bezüglich des Schadensereignisses vom 10 Juni 1964 zu gewähreno Er hat geltend gemacht, die Bereifung seines Fahrzeugs sei verkehrssicher gewesen* Außerdem sei der Beifenzustand für den Unfall nicht ursächlich gewesene Jedenfalls habe er die schwer erkennbaren Auswaschungen an dem linken Hinterreifen vor dem Unfall nicht erkannt„ Es hat jedoch ein Verschulden des Klägers verneint und deshalb festgestellt, daß die Verpflichtung der Beklagten nach § 25 Abs« 2 Satz 1 VVG bestehen geblieben ist«, Söv/eit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des Klägers verneint hat, kann dahinstehen, ob die vorgebrachten Rügen begründet sind«, Denn es reicht für den Wegfall der Leistungspflicht nach § 25 Abs«, 1 VVG nicht aus, v/enn dem Versicherungsnehmer nur vorzuwerfen ist, daß er auf Grund von Fahrlässigkeit den mangelhaften Zustand der Bereifung nicht gekannt hat«. Wie der erkennende Senat rechtsgrundsätzlich in BGHZ 50, 385 und seitdem wiederholt entschieden hat, kann die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs«, 1 VVG nur angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hatte und in Kenntnis dieser Umstände das Kraftfahrzeug weiterbenutzt hat«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kraftwagen knapp 14 Tage vor dem Unfall, nämlich am 19* Mai 1964, in der Werkstatt Hasselmann gewesen 0 Dort ist auch die Bereifung überprüft und ein nicht mehr verkehrssicherer Reifen ausgewechselt worden, so daß sich der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, darauf habe verlassen können, daß die übrigen Reifen als verkehrssicher befunden worden seien«, Dann ist der Wagen in den Tagen bis zu dem Unfall nur knapp 1200 km gefahren worden«. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Feststellung, der Kläger habe gewußt, daß die Profilrillen des linken Hinterreifens unter der in § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO bestimmten 1 mm-Grenze gelegen hätten, ausgeschlossen, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für die Kenntnis des Klägers vorliegen«, Solche sind nach dem Verhandlungsergebnis jedoch nicht ersichtliche
BUNDESGERICHTSHOF f / IM NAMEN DES VOLKES iv_zr_io 62/68 URTEIL Verkündet am 1o Oktober 1969 Blee h e r ? Justizobersekretcir •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der CflBHHB eilschaft a»G0, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Christian Herbert Faul KflH^und Heinz in RflBHfcstr , d - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« den Fördermeister Hans Joachim in K bei A Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt 2 / Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung voi 1. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr* Pfretzschner, Dr* Bukow und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20» Februar 1968 wird zu- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen ■?.^tbestand: Der Kläger war mit seinem DKW-Personenkraftv/agen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Als er am 1„ Juni 1964 mit diesem Wagen die Bundesstraße 404 aus Bad Segeberg kommend in Richtung Kiel befuhr» geriet er bei einem Überholvorgang ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn; dort stieß er mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Kombiwagen zusammen0 Die fünf Insassen des Kombiwagens und der Kläger wurden zu dem Teil schwer verletzt« Bei beiden Fahrzeugen entstand Total- Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil der Zustand der Hinterradbereifung verkelnv;-widrig gewesen seio Der Polizeimeister hatte in der Unfallanzeige vermerkt, der Zustand der Vorderreifen sei 90 %7 der des rechten Hinterreifens 40 % und der linke Hinterreifen sei teilweise ohne Profil D Ein von der Beklagten beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger Baasch machte dann in einem Bericht an die Beklagte über den Reifenzustand folgende Angaben: Vorn links 80 %; vorn rechts 90 %; hinten links einseitig profiliert, glatt; hinten rechts Profil kaum erkennbar. Der Kläger hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vollen Versicherungsschutz bezüglich des Schadensereignisses vom 10 Juni 1964 zu gewähreno Er hat geltend gemacht, die Bereifung seines Fahrzeugs sei verkehrssicher gewesen* Außerdem sei der Beifenzustand für den Unfall nicht ursächlich gewesene Jedenfalls habe er die schwer erkennbaren Auswaschungen an dem linken Hinterreifen vor dem Unfall nicht erkannt„ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage0 daß die Beklagte von ihrer Verpflichtung, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, nicht nach § 23 Abs. 1 WG frei geworden ist» Es hat angenommen, daß f der linke Hinterreifen des Kraftfahrzeugs nicht verkehrssicher gewesen ist und daß dieser Mangel Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat«. Es hat jedoch ein Verschulden des Klägers verneint und deshalb festgestellt, daß die Verpflichtung der Beklagten nach § 25 Abs« 2 Satz 1 VVG bestehen geblieben ist«, Söv/eit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des Klägers verneint hat, kann dahinstehen, ob die vorgebrachten Rügen begründet sind«, Denn es reicht für den Wegfall der Leistungspflicht nach § 25 Abs«, 1 VVG nicht aus, v/enn dem Versicherungsnehmer nur vorzuwerfen ist, daß er auf Grund von Fahrlässigkeit den mangelhaften Zustand der Bereifung nicht gekannt hat«. Wie der erkennende Senat rechtsgrundsätzlich in BGHZ 50, 385 und seitdem wiederholt entschieden hat, kann die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs«, 1 VVG nur angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hatte und in Kenntnis dieser Umstände das Kraftfahrzeug weiterbenutzt hat«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kraftwagen knapp 14 Tage vor dem Unfall, nämlich am 19* Mai 1964, in der Werkstatt Hasselmann gewesen 0 Dort ist auch die Bereifung überprüft und ein nicht mehr verkehrssicherer Reifen ausgewechselt worden, so daß sich der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, darauf habe verlassen können, daß die übrigen Reifen als verkehrssicher befunden worden seien«, Dann ist der Wagen in den Tagen bis zu dem Unfall nur knapp 1200 km gefahren worden«. Der Mangel der Bereifung war auch nicht derartig, daß er ohne weiteres erkenn- bar gewesen wäre» Er hat in einigen schadhaften Stellen des linken Hinterreifens bestanden, speziell darin, daß die fünf mittleren Laufrinnen des linken Hinterreifens auf einem Ausschnitt von knapp 90 Grad des Reifenumfangs unter 1 mm abgefahren waren und innerhalb dieses Bereichs die mittlere Lauf rinne an einer Stelle glatt v/ar „ Ergänzende Feststellungen über den übrigen Bereich des Reifenzustandes hat das Berufungsgericht für nicht mehr möglich gehalten, weil die Reifen nicht mehr vorhanden seien und Fotos nur für den genannten Teilbereich vorlägen0 Aus den Aussagen des Zeugen Biela hat es keine Angaben über schadhafte Stellen am übrigen Teil des Reifen-zustandes entnommene Es ist daher davon ausgegangen, daß die Profilrillen des übrigen Teils des Reifens Über 1 mm betragen haben0 Die hiergegen vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht begründet» Angesichts dieser Umstände erscheint eine Feststellung, der Kläger habe gewußt, daß die Profilrillen des linken Hinterreifens unter der in § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO bestimmten 1 mm-Grenze gelegen hätten, ausgeschlossen, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für die Kenntnis des Klägers vorliegen«, Solche sind nach dem Verhandlungsergebnis jedoch nicht ersichtliche Die Revision erweist sieh daher als unbegründet und mußte zurückgewiesen werden0 Senatspräsident Dr0 Hauß und Bundesrichter Dr0 Bukov/ sind dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert Wüstenberg Wüstenberg Dr* Pfretzschner Drc Buchholz