BGH · IV ZR 106/92 vom 03.02.1993
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BGB § 652; AGBG § 1 Abs. 2 Sendet der Makler seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen er Provision auch für den Fall des Erwerbs aus der Zwangsversteigerung fordert, dem Kunden zu und verlangt er bei einem anschließenden Gespräch auf dessen Frage nach den Kosten der Maklertätigkeit ausdrücklich Provision auch bei einer Ersteigerung des Objekts, kann der Kunde diese Forderung nur vor dem Hintergrund der übersandten Geschäftsbedingungen verstehen, mag darauf bei dem Gespräch auch nicht Bezug genommen worden sein. Damit ist die Klausel über die Provisionspflicht bei Ersteigerung des Objekts nicht zur Disposition gestellt und im einzelnen ausgehandelt worden. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 24. Die Klägerin verlangt von den Beklagten 13.167 DM Maklerprovision für den Nachweis eines Hausgrundstücks, das die Beklagten im August 1990 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben. Die Klägerin war von der Bank, die das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, mit der Vermarktung des Objekts beauftragt worden. Die Klägerin behauptet, der Zeuge habe bei der telefonischen Verabredung dieser Besichtigung auf Fragen der Beklagten, welche Kosten auf sie zukommen würden, mitgeteilt, daß sich das Objekt in der Zwangsversteigerung befinde, die Klägerin von der betreibenden Gläubigerin mit der Vermarktung beauftragt sei, daß aber auch von den Beklagten Provision verlangt werde, und zwar auch für den Fall, daß sie dies Objekt ersteigern würden. Die Beklagten bestreiten diesen Vortrag und behaupten, sie hätten das Objekt schon vor der Zeitungsannonce der Klägerin aus einem von ihnen abonnierten Versteigerungskalender gekannt, allerdings nur von außen gesehen. 1. a) Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der Nachweis eines im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerbenden Objekts dem in § 652 BGB vorausgesetzten Nachweis einer Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages gleichwertig sei und die Gleichstellung beider Alternativen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Maklerkunden nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 AGBG benachteilige. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt, sondern ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten hätten das in der Übersendung des Exposes liegende Angebot der Klägerin auf Abschluß eines Maklervertrages jedenfalls dadurch angenommen, daß sie die In- b) Erst nach Verkündung des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, daß die formularmäßige Vereinbarung einer Provisionspflicht für die Bekanntgabe der Ersteigerungsmöglichkeit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 652 BGB entgegensteht, außerdem die schutzwürdigen Interessen des Kunden nicht genügend berücksichtigt und daher nicht wirksam ist (Urteil vom 24. a) Zulässig bleibt zwar eine individuelle Vereinbarung des Maklers mit seinem Kunden über eine Provisionspflicht beim Erwerb in der Zwangsversteigerung (BGHZ 112, 59, 64 unter II.; Senatsurteil vom 24. Das Berufungsgericht führt hierzu aber aus, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei erst nach Übersendung des Exposes mit den Geschäftsbedingungen über die Provisionspflicht gesprochen worden. der Geschäftsbedingungen zur Disposition gestellt worden sei, habe die Klägerin selbst nicht behauptet. b) Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 2 AGBG überein (Urteil vom 3. Da die Geschäftsbedingungen der Klägerin den Beklagten bei der Verabredung des Besichtigungstermins bereits Vorlagen, konnten sie die nach dem Vortrag der Klägerin von deren Mitarbeiter bei diesem Gespräch erhobene Provisionsforderung auch für den Fall eines Erwerbs aus der Zwangsversteigerung nur vor dem Hintergrund der übersandten Geschäftsbedingungen verstehen, mag darauf bei dem Gespräch auch nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sein.