a) Bei einer Rückwärts Versicherung ist § 2 Abs. 2 Satz 2 WG regelmäßig nicht stillschweigend für Versicherungsfälle abbedungen, die vor Abgabe des Versicherungsantrags eingetreten sind (Ergänzung zu BGHZ 111, 29 und 44). b) Weiß der Versicherungsnehmer, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer auch dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der Vertreter des Versicherungsnehmers bei Abgabe des Versicherungsantrags keine Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil der Kläger bei der Abgabe des Versicherungsantrags durch seinen Vertreter Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte. Die Billigungsklausel des § 5 Abs. 1 und 2 WG greife zugunsten der Beklagten aber nicht durch, weil die Beklagte das Datum des Versicherungsbeginns im Versicherungsschein nicht als Abweichung vom Inhalt des Antrags kenntlich gemacht habe. Dezember 1988 sei als materieller Versicherungsbeginn zu verstehen, so daß der Versicherungsschutz mit diesem Datum (§ 5 Abs.3 WG), und zwar gemäß § 7 WG ab 12.00 Uhr beginne. Im vorliegenden Fall erklärt sich die lange Dauer bis zur Ausstellung und Zusendung des Versicherungsscheins aber dadurch, daß die Beklagte mit der vom Kläger beauftragten Mäklerin noch wegen der Streichung der Kündigungsklausel korrespondierte. a) Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wenn sich der Unfall nach Beginn des materiellen Versicherungsschutzes ereignet habe, greife jedenfalls § 2 Abs. 2 Satz 2 WG ein, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluß Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Nach dieser Vorschrift sei die Beklagte von ihrer Leistung frei, denn der Kläger habe bei Schließung des Vertrages gewußt, daß der Verkehrsunfall bereits eingetreten war. Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 aaO unter I. Er hat aber betont, daß die Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer nur dann nicht schade, wenn er sie nach Antragstellung erlangt hat, weil nur so dem Grundgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG Genüge getan sei. Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG ist, daß keine der Vertragsparteien von den für sie günstigen Umständen bei Vertragsschluß wissen darf.Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist wesentlich von der Gleichwertigkeit der Leistungen bestimmt, nämlich daß der Prämienzahlung eine ständig gegenwärtige Gefahr gegenübersteht, der Versicherungsfall könne eintreten. Ohne ein zu dem Ausdruck gekommenes oder aus den Umständen zweifelsfrei zu schließendes Einverständnis des Versicherers damit, daß er auch für einen Versicherungsfall einstehen will, den der Versicherungsnehmer schon bei Antragstellung kannte, kann nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten auch für diesen Fall § 2 Abs. 2 Satz 2 WG abbedungen . Da der Kläger den Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages durch seinen Vertreter erst nach Öffnung der Hamburger Versicherungsbörse um 13.30 Uhr hat abgeben las- sen und zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Unfall hatte, bleibt es bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG, weil diese Vorschrift insoweit nicht als abbedungen angesehen werden kann. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG stehe nicht entgegen, daß die für den Kläger tätige Versicherungsmaklerin bei der Übergabe des Antrags an den Vertreter der Beklagten keine Kenntnis von dem Unfall hatte, sind frei von Rechts fehlem. Die Auslegung dieser Vorschrift führt nicht dazu, daß trotz Kenntnis des Versicherungsnehmers der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn nur der Vertreter des Versicherungsnehmers keine Kenntnis von dem bereits eingetretenen Versicherungsfall bei Abgabe des Antrags hatte (wohl a.A. Prölss in Prölss/Martin, WG 24. Bei dem von einem Vertreter geschlossenen Vertrag kommt es demnach auch auf die Kenntnis des Vertretenen an (Bruck/Möller, WG 8. Wollte man allein auf die Unkenntnis des Vertreters bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls abstellen, so wäre der Gefahr der Manipulation (vgl. Die Beklagte hat nicht behauptet, der Kläger habe nach dem Unfall versucht, seinen Vertreter zu dem Abschluß eines Vertrages mit günstigeren Bedingungen zu veranlassen. Grundsätzlich ist aber nicht ausgeschlossen, daß ein Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit hat, seinen Vertreter in Unkenntnis vom Versicherungsfall zu lassen und ihn anzuweisen, entgegen ursprünglicher Absicht die Bedingungen zu seinen, des Versicherungsnehmers, Gunsten zu verbessern. Deshalb ist - entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift -auf die Kenntnis auch des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. In diesem Fall ist der Versicherer auch dann von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn der Vertreter des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls nichts wußte, als er den Antrag abgab.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja WG § 2 a) Bei einer Rückwärts Versicherung ist § 2 Abs. 2 Satz 2 WG regelmäßig nicht stillschweigend für Versicherungsfälle abbedungen, die vor Abgabe des Versicherungsantrags eingetreten sind (Ergänzung zu BGHZ 111, 29 und 44). b) Weiß der Versicherungsnehmer, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer auch dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der Vertreter des Versicherungsnehmers bei Abgabe des Versicherungsantrags keine Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - IV ZR 106/91 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TV ZR 106/91 URTEIL Verkündet am: 19. Februar 1992 Estel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Thomas W Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. - und gegen tion für Deutschland, vertreten durch_den Hauptbevollmäch-Ulrich w. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - A> Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 19, Februar 1992 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Februar 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Höhe von 15.200 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil der Kläger bei der Abgabe des Versicherungsantrags durch seinen Vertreter Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte. Am 16. Dezember 1988 beauftragte der Kläger die Atlantic Polaris Gesellschaft für Versicherungsvermittlung mbH, für ihn eine Einzelunfallversicherung abzuschließen. Am 19. Dezember 1988 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Er hat behauptet, der Unfall habe sich um 12.04 Uhr ereignet; er sei für 159 Tage arbeitsunfähig krank gewesen. Am gleichen Tage, dem 19. Dezember 1988, übergab der Geschäftsführer der Versicherungsmaklerin in der Hamburger 3 Versicherungsbörse zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr einem Mitarbeiter der Beklagten den Versicherungsantrag. Darin war als Versicherungsbeginn der 19. Dezember 1988 angegeben. Die Beklagte erteilte ab Eingang des Antrags vorläufi-ge Deckung. Nachdem der Kläger der Beklagten den Schaden aus dem Unfall vom 19. Dezember 1988 angezeigt hatte, übersandte diese ihm den Versicherungsschein mit Datum vom 22. Mai 1989. In ihm ist als "Vertrags-/Anderungsbeginn" der 20. Dezember 1988, 12.00 Uhr genannt. Die Änderung des Versicherungsbeginns auf den 20. Dezember 1988 war nicht besonders kenntlich gemacht. Der Kläger hat vorgebracht, nicht gewußt zu haben, daß der Geschäftsführer der Mäklerin den Versicherungsantrag am 19. Dezember 1988 in der Versicherungsbörse stellen werde. Der Geschäftsführer habe bei Antragstellung keine Kenntnis von dem Unfall gehabt. Deshalb sei die Beklagte nicht leistungsfrei. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Anspruch des Klägers verneint. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidunqsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe grundsätzlich Versicherungsschutz seit dem 19. Dezember 1988, 12.00 Uhr zu leisten. Zwar bestimme der Versiehe- S0 rungsschein vom 22. Mai 1989 den 20. Dezember 1988, 12.00 Uhr als Versicherungsbeginn. Die Billigungsklausel des § 5 Abs. 1 und 2 WG greife zugunsten der Beklagten aber nicht durch, weil die Beklagte das Datum des Versicherungsbeginns im Versicherungsschein nicht als Abweichung vom Inhalt des Antrags kenntlich gemacht habe. Das im Antrag angegebene Datum vom 19. Dezember 1988 sei als materieller Versicherungsbeginn zu verstehen, so daß der Versicherungsschutz mit diesem Datum (§ 5 Abs. 3 WG), und zwar gemäß § 7 WG ab 12.00 Uhr beginne. Diese Ausführungen sind frei von Rechts fehlem. Gegen sie wendet sich die Revision auch nicht. Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob die Beklagte mit der Zusendung des Versicherungsscheins nach dem 22. Mai 1989 den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 1988 noch wirksam, § 147 Abs. 2 BGB, annehmen konnte. Im allgemeinen liegt in der verspäteten Zusendung des Versicherungsscheins ein erneutes Vertragsangebot (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 - VersR 1991, 1397 unter 2. c). Im vorliegenden Fall erklärt sich die lange Dauer bis zur Ausstellung und Zusendung des Versicherungsscheins aber dadurch, daß die Beklagte mit der vom Kläger beauftragten Mäklerin noch wegen der Streichung der Kündigungsklausel korrespondierte. Daraus ergibt sich, daß der Kläger für diese Zeit seinen Antrag als annahmefähig aufrechterhielt. 2. Das Berufungsgericht hat dennoch einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz verneint, wobei es offenließ, zu welcher Uhrzeit sich der Unfall ereignet hat. 5 a) Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wenn sich der Unfall nach Beginn des materiellen Versicherungsschutzes ereignet habe, greife jedenfalls § 2 Abs. 2 Satz 2 WG ein, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluß Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Nach dieser Vorschrift sei die Beklagte von ihrer Leistung frei, denn der Kläger habe bei Schließung des Vertrages gewußt, daß der Verkehrsunfall bereits eingetreten war. Dagegen wendet sich die Revision. Sie ist der Auffassung, eine Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WG rechtfertige die Anwendung der vom Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - BGHZ 111, 44 und IV ZR 40/89 - BGHZ 111, 29) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall. b) Dem kann nicht zugestimmt werden. Da der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluß liegt, hat der Kläger eine Rückwärtsversicherung abgeschlossen. Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 aaO unter I. 3.; IV ZR 40/89 aaO unter 2. a, c, dd). Er hat aber betont, daß die Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer nur dann nicht schade, wenn er sie nach Antragstellung erlangt hat, weil nur so dem Grundgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG Genüge getan sei. Diese Vorschrift wolle verhindern, daß der Versicherungsnehmer an den Versicherer mit dem Ziel der Manipulation herantrete. 6 Nach Abgabe oder Absendung des Versicherungsantrags könne der Versicherungsnehmer in aller Regel weder den Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch den Inhalt des Vertrags beeinflussen (IV ZR 40/89 aaO unter 2. b) . Daran ist festzuhalten. Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG ist, daß keine der Vertragsparteien von den für sie günstigen Umständen bei Vertragsschluß wissen darf. Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist wesentlich von der Gleichwertigkeit der Leistungen bestimmt, nämlich daß der Prämienzahlung eine ständig gegenwärtige Gefahr gegenübersteht, der Versicherungsfall könne eintreten. § 2 Abs. 2 Satz 2 WG will diese Gleichwertigkeit der Leistungen sicherstellen. Sie wäre deutlich gestört, ließe man zu, daß der Versicherungsnehmer auch schon bei Antragstellung Kenntnis vom Versicherungsfall haben dürfe. In diesem Falle verspräche der Versicherer von vornherein eine sichere Geldleistung, die in der Prämie nicht berücksichtigt ist (vgl. Maenner, Theorie und Praxis der Rückwärtsversicherung, 1986 insbesondere S. 201, 213, 216). Ohne ein zu dem Ausdruck gekommenes oder aus den Umständen zweifelsfrei zu schließendes Einverständnis des Versicherers damit, daß er auch für einen Versicherungsfall einstehen will, den der Versicherungsnehmer schon bei Antragstellung kannte, kann nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten auch für diesen Fall § 2 Abs. 2 Satz 2 WG abbedungen . Da der Kläger den Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages durch seinen Vertreter erst nach Öffnung der Hamburger Versicherungsbörse um 13.30 Uhr hat abgeben las- 7 sen und zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Unfall hatte, bleibt es bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG, weil diese Vorschrift insoweit nicht als abbedungen angesehen werden kann. 3. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG stehe nicht entgegen, daß die für den Kläger tätige Versicherungsmaklerin bei der Übergabe des Antrags an den Vertreter der Beklagten keine Kenntnis von dem Unfall hatte, sind frei von Rechts fehlem. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG kommt es auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers an. Die Auslegung dieser Vorschrift führt nicht dazu, daß trotz Kenntnis des Versicherungsnehmers der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn nur der Vertreter des Versicherungsnehmers keine Kenntnis von dem bereits eingetretenen Versicherungsfall bei Abgabe des Antrags hatte (wohl a.A. Prölss in Prölss/Martin, WG 24. Aufl. § 2 Anm. 3) . Um den Versicherer vor unredlichen Handlungsweisen zu schützen, erweitern § 2 Abs. 2 und 3 WG den § 166 Abs. 1 BGB, indem auf die Kenntnis des Vertreters und des Vertretenen abgestellt wird. Bei dem von einem Vertreter geschlossenen Vertrag kommt es demnach auch auf die Kenntnis des Vertretenen an (Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 2 Anm. 40). Wollte man allein auf die Unkenntnis des Vertreters bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls abstellen, so wäre der Gefahr der Manipulation (vgl. oben unter 2. b) nicht hinreichend entgegen- gewirkt. Das Gesetz kann nicht danach ausgelegt werden, ob im Einzelfall sein Ziel erreicht oder verfehlt wird. Die Beklagte hat nicht behauptet, der Kläger habe nach dem Unfall versucht, seinen Vertreter zu dem Abschluß eines Vertrages mit günstigeren Bedingungen zu veranlassen. Grundsätzlich ist aber nicht ausgeschlossen, daß ein Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit hat, seinen Vertreter in Unkenntnis vom Versicherungsfall zu lassen und ihn anzuweisen, entgegen ursprünglicher Absicht die Bedingungen zu seinen, des Versicherungsnehmers, Gunsten zu verbessern. Das wäre mit dem Schutzgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG nicht vereinbar. Insoweit ist der Auftrag an den eigenen Vertreter, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, nicht vergleichbar mit der Absendung 9 des Antrags an den Versicherer durch die Post oder der Übergabe des Antrags an einen Vertreter des Versicherers (wie in den Fällen der Urteile vom 21. März 1990, aaO). Deshalb ist - entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift -auf die Kenntnis auch des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. In diesem Fall ist der Versicherer auch dann von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn der Vertreter des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls nichts wußte, als er den Antrag abgab. Bundschuh Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Ter no