An der Rechtsprechung, den Gebührenstreitwert für den Deckungsprozeß nach den §§ 3 und 9 ZPO, nicht hingegen nach § 13 Abs.3 GKG festzusetzen, wird festgehalten. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Prof. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Der Gebührenstreitwert für den Deckungsprozeß ist nach den §§ 3 und 9 ZPO, nicht hingegen nach § 13 Abs.3 GKG festzusetzen (vgl. Die Bestimmung des § 13 Abs.3 GKG ist eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Geschädigten, dem aus sozialen Gründen die Durchsetzung seiner Schadensersatzrente nicht durch einen überhöhten Wertansatz unzu demutbar erschwert werden soll. Auf diesen rechtlich ganz anders gearteten Streitgegenstand ist § 13 Abs.3 GKG auch nicht entsprechend anwendbar. Hinzu kommen Rückstände vor der Rechtshängigkeit (§ 13 Abs. 5 GKG, BGH JW I960, 1459) das sind 17 x 1 500 DM « abzusetzen und außerdem ein 20 %iger Abschlag für die Feststellungsklage zu machen 48 450.— DM 55 450.— DM
Nachschlagewerk: Ja zu I BGHZ: nein GKG § 13 Abs. 3; ZPO §§ 3, 9 An der Rechtsprechung, den Gebührenstreitwert für den Deckungsprozeß nach den §§ 3 und 9 ZPO, nicht hingegen nach § 13 Abs. 3 GKG festzusetzen, wird festgehalten. BGH, Besohl, v. 12. Juli 197A - IV ZR 106/71 - OLG Stuttgart LG Ulm BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 106/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Allgemeine Versicherungs AG, straße UBIB’ ver'tre'ten durch die Vorstandsmitglied der Hugo Wfm, Hans-Georg Eß°n Hans Wilhelm JflM Br* Friedrich JuflHHB» Carlhein B, Herbert MaBB, Kurt SflBBB und Dr. Ewald Wi Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Walter Versicherungskaufmann, Brenz, StfHHBstraße B, Krs Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov und Knüfer beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 195 800.— DM festgesetzt. Gründe : I. Der Gebührenstreitwert für den Deckungsprozeß ist nach den §§ 3 und 9 ZPO, nicht hingegen nach § 13 Abs. 3 GKG festzusetzen (vgl. BGH VersR 1952, 64 BGH KostRsp. ZPO § 3 Nr. 280 = Büro 1972, 499; OLG Nürnberg VersR 1959, 423; OLG Hamm AnwBl. 1965, 182; OLG Bamberg Büro 1973, 1089; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl., 450). Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GKG ist eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Geschädigten, dem aus sozialen Gründen die Durchsetzung seiner Schadensersatzrente nicht durch einen überhöhten Wertansatz unzu demutbar erschwert werden soll. Der Charakter der eng begrenzten Ausnahmevorschrift verbietet ihre Anwendung auf eine Deckungs klage, bei der nicht um die Berechtigung eines Scha- densersatzanspruches, sondern um ein Haftpflichtver* hältnis gestritten wird. Streitgegenstand ist hier der Versicherungsschutz, d. h. die vertraglich zuge< sagte Freihaltung des Vermögens des Versicherungsnehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter. Auf diesen rechtlich ganz anders gearteten Streitgegenstand ist § 13 Abs. 3 GKG auch nicht entsprechend anwendbar. Die von Schneider (MDR 1973, 181 ff) angeführten Billigkeitsgründe, die weitgehend auf rechtspolitischem Gebiet liegen, können keine andere Beurteilung rechtfertigen. II. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgende Berechnung des Streitwertes: Bei einem Netto einkommen des Verstorbenen von 2 500,— DM monatlich ist mindestens von einer Unterhalt srente der Witwe (2/5) und der beiden Kinder (Je 1/10) von insgesamt 3/5 des Monatsgehaltes auszugehen. Witwe: 12.5 x 12 000 DM « 150 000,— DM Kind Birgit 8.4.61: 9 Jahre u. 9 Monate x 3 000 DM = 29 250,— DM Kind Günter 1.12.63: 12.5 x 3 000 DM * 37 500.— DM 216 750 Hinzu kommen Rückstände vor der Rechtshängigkeit (§ 13 Abs. 5 GKG, BGH JW I960, 1459) das sind 17 x 1 500 DM « Beerdigungskosten 25 500 5 OOP 247 250 A Übertrag: 247 250,— DM - 4 * Hiervon ist die einmalige Zahlung von 5 000,— DM abzusetzen und außerdem ein 20 %iger Abschlag für die Feststellungsklage zu machen 48 450.— DM 55 450.— DM (BGH VersR 1966, 36) Der GesamtStreitwert beträgt danach 193 800,— DM Dr. Hauß Dr. Bukow