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BGH · XV ZR 106/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 106/69

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung gegen das Urteil der 18. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten Provisionsansprüche aus einem schriftlichen als "Auftrag und Anerkenntnis er klärung" bezeichneten Vertrag vom 30. Im Prozeß hat er seinen Anspruch mit 3 % des auf 546.410 DM berechneten Veräußerungserlöses angegeben, das sind 16.392 DM, und hiervon entsprechend dem 1/7 - Anteil des Beklagten an der Erbengemeinschaft einen Betrag von 2.341,71 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat den Anspruch für unbegründet gehalten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger kein den eingeklagten Anspruch übersteigender Anspruch zustehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.341,71 DM nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage. Die Parteien sind nur mit ihrer erstinstanzlichen Parteirolle aufgeführt worden, zuerst der Kläger und Widerbeklagte und dann der Beklagte und Widerkläger, und der Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, hat nicht erklärt, für welche Partei er das Rechtsmittel einlegt. Daß dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist andere Umstände bekannt gewesen wären, aus denen es hätte schließen können, der Kläger sei Rechtsmittelkläger, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Gerichtsakten, aus denen zu ersehen war, daß allein der Kläger durch das Urteil des Landgerichts beschwert war und als Berufungskläger in Betracht kam und daß der Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, sich bereits für den Kläger ge-

BerufungvertragenBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 106/69
URTEIL
Verkündet am
22. September 1971 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Immobilienmaklers Dr. Hellwald MUH) B^|straße^^,
G
*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Zahntechniker Rudolf
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Februar 1968 als unzulässig verworfen wird.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Provisionsansprüche aus einem schriftlichen als "Auftrag und Anerkenntnis er klärung" bezeichneten Vertrag vom 30. Dezember 1961 geltend. Dieser Vertrag enthielt einen Alleinauftrag zu dem Verkauf eines Grundstücks, das einer Erbengemeinschaft gehörte, an der der Beklagte zu 1/7 beteiligt war. Der Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom
 
12. August 1965. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 18. Februar 1966 zu einem Preis von 541.000 DM verkauft und dem einge-schaltenen Makler LSieine Vergütung von 1 % gezahlt hatte, verlangte der Kläger mit Schreiben vom 5. September 1966 vom Beklagten als Entschädigung und entgangenen Gewinn 32.460 DM. Im Prozeß hat er seinen Anspruch mit 3 % des auf 546.410 DM berechneten Veräußerungserlöses angegeben, das sind 16.392 DM, und hiervon entsprechend dem 1/7 - Anteil des Beklagten an der Erbengemeinschaft einen Betrag von 2.341,71 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat den Anspruch für unbegründet gehalten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger kein den eingeklagten Anspruch übersteigender Anspruch zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.341,71 DM nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat gegen das am 7. März 1968 zugestellte Urteil des Landgerichts mit dem beim Berufungsgericht am 5. April 1968 eingegangenen Schriftsatz vom 4. April 19^8,
 
also rechtzeitig, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift läßt nicht erkennen, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Parteien sind nur mit ihrer erstinstanzlichen Parteirolle aufgeführt worden, zuerst der Kläger und Widerbeklagte und dann der Beklagte und Widerkläger, und der Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, hat nicht erklärt, für welche Partei er das Rechtsmittel einlegt.
Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, an der der Senat festhält, ist es unerläßlich, daß die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift genannt oder dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist aus anderen Unterlagen bekannt wird (BGHZ 21, 168; BGH VersR 1965, 791; BAG NJW 1969, 1366, 1367; ebenso der erkennende Senat u.a. in VersR 1971, 763). Hieran fehlt es. Insbesondere konnte das Berufungsgericht nicht daraus, daß der Kläger in der Berufungsschrift an erster Stelle aufgeführt worden ist, entnehmen, daß er Berufungskläger sein sollte. Vielmehr wird in einzelnen Bezirken, so auch, wie dem Senat bekannt ist, in dem MflüMp Bezirk, aus dem diese Sache stammt, vielfach in den Rechtsmittelschriften der Kläger an erster Stelle aufgeführt ohne Rücksicht darauf, ob er Rechtsmittelkläger oder Rechtsmittelbeklagter ist. Daß dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist andere Umstände bekannt gewesen wären, aus denen es hätte schließen können, der Kläger sei Rechtsmittelkläger, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Gerichtsakten, aus denen zu ersehen war, daß allein der Kläger durch das Urteil des Landgerichts beschwert war und als Berufungskläger in Betracht kam und daß der Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, sich bereits für den Kläger ge-
meldet hatte, sind bei dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 26. April 1968, eingegangen.
Demgemäß mußte die Berufung für unzulässig erklärt
 werden.
Dr. Hauß	Johannsen
 Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
 Dr. Buchholz