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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9= Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Die Beklagte legte durch die Rechtsanwälte Dr» Ernst Ernst-Jürgen und Ernst-Rüdiger Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, wurde den Prozeßbe-vollraächtigten der Beklagten am 6. Mai 1966 legte ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für die Beklagte, vertreten durch den Gebrechlichkeitspfleger, Revision gegen das Urteil des Kammergerichts ein» Die von ihr gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung sei unzulässig. Mai 1966 gegen das Urteil des Landgerichts nochmals Berufung eingelegt und beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Mit ihr wird geltend gemacht, daß die von der Beklagten eingelegte Berufung wegen der behaupteten Prozeßunfähigkeit unzulässig sei» Bamit sind die Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 ZPO gegeben (Senats urteil IM § 547 Abs. 2 Ziff.1 ZPO Nr. 12). Wenn das, wie nunmehr geltend gemacht wird, nicht der Fall gewesen und sie in dieser Instanz dxireh Rechtsanwälte vertreten worden sein sollte, denen sie wegen der Prozeßunfähigkeit wirksam keine Prozeßvollmacht hatte erteilen können, so war sie doch im ersten Rechtszug zur Prozeßführung zugelassen worden. daß bei einer derartigen Sachlage das von dem Prozeßunfähigen eingelegte Rechtsmittel nicht unzulässig ist, sondern daß das Rechts-mittelgericht, 3ofern es zur Sachentscheidung berufen ist, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen hat (RG WarnRspr 1908 Nr» 182, 1921 Nr. 78, 1923 Nr» 91; BGHZ 18, 184/190; BGH I>M § 547 Abs. 2 Ziff.1 ZPO Nr. 12; ebenso Stoin/Jonas/Pohle ZPO 19» Aufl. Wäre der in der ersten Instanz zugelassenen prozeßunfähigen, sachlich unterlegenen Partei schon die Berufungsinstanz verschlossen, so könnte sie von vornherein den Eintritt der Rechtskraft^ des Urteils nicht verhindern und nur mittels einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Ab3. 1 Nr. 4 ZPO zu einer Beseitigung der Entscheidung gelangen, während bei Eröffnung des zweiten Rechtszugs immerhin die Möglichkeit besteht, daß dort der Geisteszustand der Partei geklärt wird und das Urteil dem Rechnung trägt, so daß eine rechtskräftige mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Entscheidung vermieden wird. Ist jedoch vom Berufungsgericht trots dor Prozoß-unfähigkeit einer Partei, hier möglicherweise der Beklagten, zur Sache erkannt und ist die Revision nur nach § 547 Abs» 2 ZPO statthaft, so ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, den Rechtsfehler zu korrigieren» Denn nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung hat es nur darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht die Berufung mit Recht als zulässig oder unzulässig angesehen hat; die darüber getroffene Entscheidung ist aber im Ergebnis keinesfalls zu beanstanden, selbst wenn die Beklagte als prozeßunfähig hätte angesehen werden müssen» Zwar durfte die Beklagte in diesem Pall den Rechtsstreit in die Berufungsinstanz nur bringen, um dort die Abweisung der Scheidungsklage als unzulässig zu erreichen; die nach § 547 Abs» 2 ZPO beschränkte Nachprüf ungob of ugnis des Revisionsgerichts erstreckt sich aber nicht darauf, ob diese dem Rechtsmittel der prozeßunfähigen Partei gesetzte Grenze eingehalten ist» Wenn die Prozeßlage sich hier so gestaltet hat, daß die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung und eine dementsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts eine Portsetzung des Verfahrens in der zweiten Instanz nicht ausschließen würde, so kann das keine Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen, daß die Berufung eines Prozeßunfähigen zulässig ist, wenn er im ersten Rechtszug zur selbständigen Prozeßfühx'ung zugelassen war. Es ist nicht vorgetragen, daß die behauptete Prozeßunfähigkeit der Beklagten erst im Laufe des Rechtsstreits eingotreten sei, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Als weiterer Prozeßbevollmächtigter hat sich für sie freilich auch bar ist er durch seinen Eintritt in die Anwaltssozietät hinzugekommen und nicht von der Beklagten unmittelbar, sondern von den anderen Anwälten dieser Sozietät, die dazu befugt waren, mitbevollmächtigt worden. Ohne daß der Behauptung der Beklagten, sie sei seit dem Beginn des Scheidungsrechtsstreits prozeßunfähig, nachgegangen zu werden braucht, ist demnach ihre Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückzuweisen. Die Kosten der Revision sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen unabhängig davon, ob sie prozeßfähig ist oder nicht (RGZ 53, 65/67; RG WarnRspr 1943 Nr. 1).

Zitierte Normen: § 43 EheG § 53 ZPO § 1911 BGB § 547 ZPO
BerufungPflegerunzulässigParteiZPORevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV_ ZR_ 106/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8, Dezember 1967
Broeske,
, Justizangestellte als Urkundsßeamter
 der Geschäftsstelle
 der Brau JohannaB
r, Hfl^weg w, vertreten durch ihren Gehrechlichkeits Olaf-Hilmar Bl
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Diplom-Ingenieur
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- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten, *te Prof. Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9= Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 2. August 1893 geborene Kläger und die am 2. November 1900 geborene Beklagte haben am 15. April 1922 die Ehe geschlossen.
Am 18. Juni 1963 reichte der Kläger gegen die Beklagte die Scheidungsklage bei Gericht ein. Die Klage wurde der Beklagten persönlich am 3. Juli 1963 zugestollt. Bereits unter dem 27. Juni 1963 hatte sie den Rechtsanwälten Dr. Ernst	und	Ernst-Jürgen W^m|^ in
 Berlin Prozeßvollmacht für den Scheidungsrechtsstreit erteilt, durch die den Bevollmächtigten auch die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeräumt wurde. Diese Anwälte beantragten im ersten Rechtszug für die Beklagte, die Klage abzuweisen. Durch Urteil des Landgerichts vom 7. Mai 1965 wurde die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden.
 
Die Beklagte legte durch die Rechtsanwälte Dr» Ernst Ernst-Jürgen	und	Ernst-Rüdiger
 Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Durch Urteil des Kammergerichts vom 8. März 1966 wurde die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen. Das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, wurde den Prozeßbe-vollraächtigten der Beklagten am 6. April 1966 zugestellt»
Durch Beschluß des Amtsgerichts Lichterfelde in Berlin vom 26» April 1966 wurde für die Beklagte Gebrechlichkoits-pflegochaft eingeleitet und der älteste Sohn der Parteien zu dem Pfleger der Beklagten bestellt» Als sein Wirkungskreis wurde die Vertretung im Eherechtsstreit bestimmt.
Am 5. Mai 1966 legte ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für die Beklagte, vertreten durch den Gebrechlichkeitspfleger, Revision gegen das Urteil des Kammergerichts ein»
Die Beklagte hat dem Revisionsgericht ein ärztliches Gutachten vorgelegt, in dem ausgeführt wird, sie sei wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig, dieser Zustand habe bereits bei Erhebung der Scheidungsklage bestanden» Sie macht geltend, sie sei deshalb in den Vorinstanzen nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen» Der Pfleger lehne es ab, das bisherige Verfahren zu genehmigen. Die von ihr gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung sei unzulässig. Die Unzulässigkeit der Berufung werde mit der Revision geltend gemacht» Sie habe ein rechtliches Interesse daran, daß die Unzulässigkeit ihrer eigenen Berufung
 festgestellt werde, denn wenn die Berufung unwirksam gewesen sei, entbehre das daraufhin durchgeführte Verfahren gleichfalls der Wirksamkeit und müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Die Beklagte hat im Revisionsreehtszug beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen, hilfswoioe, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bei dem Kammergericht hat die Beklagte durch den von dem Pfleger bevollmächtigten Rechtsanwalt	am
10. Mai 1966 gegen das Urteil des Landgerichts nochmals Berufung eingelegt und beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Kammergericht hat über den Wie-dereinsetzungsantrag und die zv/eite Berufung noch nicht entschieden.
Entscheidungsgründe:
1. Für die Beklagte kann, nachdem ihr für die Führung des Scheidungsrechtsstreits ein Pfleger bestellt worden ist, in diesem nur der Pfleger wirksam handeln. Wenn sie prozeßunfähig sein sollte, ergibt sich das aus § 612 Abs. 2 Satz 1 ZPO; sollte sie jedoch prozeßfähig sein, so ist die Vorschrift des § 53 ZPO anwendbar, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch in Ehesachen gilt (BGHZ 41, 303/306). Daran ist festzuhalten. Insbesondere steht dem nicht das RGZ 126, 261/262
 
veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts entgegen, in dem ausgeführt ist, daß eine Partei, die einen Ehe-scheidungoreehtsstreit durch einen Abwesenheitspfleger führe, in diesem nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten sei; denn ein Abwesenheitspfleger kann nach § 1911 BGB nur für Vermögensangelegenheiten bestellt werden* Wenn einem anderen Urteil des Reichsgerichts (WarnRspr 1929 Nr. 186) die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß der Pfleger zur Führung des Scheidungsrechts streite nur bei wirklicher Geisteskrankheit seines Pfleg lings berechtigt sei, so könnte dem nicht beigetreten werden.
2.	Pie von dem Pfleger für die Beklagte eingelegte Revision ist statthaft. Mit ihr wird geltend gemacht, daß die von der Beklagten eingelegte Berufung wegen der behaupteten Prozeßunfähigkeit unzulässig sei» Bamit sind die Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 ZPO gegeben (Senats urteil IM § 547 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Nr. 12).
3.	Pie Revision ist jedoch unbegründet»
Pas Landgericht hat ebenso wie später das Berufungs gericht über die Scheidungsklage sachlich entschieden, ohne die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten aufzuwerfen. Es ist also davon ausgegangen, daß die Beklagte prozeßfähig sei. Wenn das, wie nunmehr geltend gemacht wird, nicht der Fall gewesen und sie in dieser Instanz dxireh Rechtsanwälte vertreten worden sein sollte, denen sie wegen der Prozeßunfähigkeit wirksam keine Prozeßvollmacht hatte erteilen können, so war sie doch im ersten Rechtszug zur Prozeßführung zugelassen worden. Paraus folgt, daß sie in jedem Fall gegen das Urteil des Landgerichts, durch das der gegen sie gerichteten
 
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Scheidungsklage otattgegeben wurde, Berufung einlegen konnte» Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs? daß bei einer derartigen Sachlage das von dem Prozeßunfähigen eingelegte Rechtsmittel nicht unzulässig ist, sondern daß das Rechts-mittelgericht, 3ofern es zur Sachentscheidung berufen ist, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen hat (RG WarnRspr 1908 Nr» 182, 1921 Nr. 78, 1923 Nr» 91; BGHZ 18, 184/190; BGH I>M § 547 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Nr. 12; ebenso Stoin/Jonas/Pohle ZPO 19» Aufl. § 56 Anm» IV 4)° Die dagegen von Baumbach/Lauterbach ZPO § 547 Anm» 3 erhobenen Einwendungen können keinen Anlaß geben, davon abzugehen.
Es trifft nicht zu, daß, wenn das Berufungsgericht trotz der Prozeßunfähigkeit einer Partei ebenfalls ein Saehurtoil erläßt und damit die Zulässigkeit der Berufung bejaht, der Fehler des Berufungsurteils in der Annahme der Zulässigkeit der Berufung liegt, vielmehr hätte es dann nicht zu einer Sachentscheidung kommen dürfen, sondern die Klage als unzulässig abweisen müssen» Die gegenteilige Auffassung wäre nicht sachgemäß. Wäre der in der ersten Instanz zugelassenen prozeßunfähigen, sachlich unterlegenen Partei schon die Berufungsinstanz verschlossen, so könnte sie von vornherein den Eintritt der Rechtskraft^ des Urteils nicht verhindern und nur mittels einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Ab3. 1 Nr. 4 ZPO zu einer Beseitigung der Entscheidung gelangen, während bei Eröffnung des zweiten Rechtszugs immerhin die Möglichkeit besteht, daß dort der Geisteszustand der Partei geklärt wird und das Urteil dem Rechnung trägt, so daß eine rechtskräftige mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Entscheidung vermieden wird.
Ist jedoch vom Berufungsgericht trots dor Prozoß-unfähigkeit einer Partei, hier möglicherweise der Beklagten, zur Sache erkannt und ist die Revision nur nach § 547 Abs» 2 ZPO statthaft, so ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, den Rechtsfehler zu korrigieren» Denn nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung hat es nur darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht die Berufung mit Recht als zulässig oder unzulässig angesehen hat; die darüber getroffene Entscheidung ist aber im Ergebnis keinesfalls zu beanstanden, selbst wenn die Beklagte als prozeßunfähig hätte angesehen werden müssen» Zwar durfte die Beklagte in diesem Pall den Rechtsstreit in die Berufungsinstanz nur bringen, um dort die Abweisung der Scheidungsklage als unzulässig zu erreichen; die nach § 547 Abs» 2 ZPO beschränkte Nachprüf ungob of ugnis des Revisionsgerichts erstreckt sich aber nicht darauf, ob diese dem Rechtsmittel der prozeßunfähigen Partei gesetzte Grenze eingehalten ist»
Wenn man annehmen wollte, das Revisionsgericht habe auch bei einer nur die Zulässigkeit der Berufung betreffenden Revision das Berufungsurteil aufzuheben, sofern statt auf Abweisung der Klage als unzulässig über das Scheidungsbegehren selbst erkannt ist, so könnte zwar weiterhin ein der Nichtigkeitsklage ausgesetztes rechtskräftiges Urteil vermieden werden; so weit gehen aber bei der nur nach § 547 Abs» 2 ZPO statthaften Revision die dem Revisionsgericht gegebenen Möglichkeiten nicht» Bas Revisionsgericht hätte dann nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts überprüft» Wie seit langem klargestellt ist, eröffnen erhebliche Verfahrens-mängel nicht ohne v/eiteres die Möglichkeit, die höhere Instanz anzurufen (RGZ 114? 86/88; RG WarnRspr 1935 Nr» 150>
 
1936 Nr. 99; OGHZ 1, 1/3; BGH LM § 511 ZPO Nr« 8). Schon das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß eine Ausdehnung der Vorschrift des § 547 ZPO liber ihren eigentlichen Anv/endungshcreich hinaus nicht statthaft ist (RGZ 130, 404/405)«
Im Pall der Prozeßunfähigkeit der Beklagten wäre eine Aufhebung des Berufungsurteils auch nicht deshalb möglich, weil damit der Weg frei wäre für eine Sachentscheidung über die nochmals von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung und für eine Entscheidung über das mit der zweiten Berufung verbundene Wiedereinsetzungsgesuch, wobei dann ebenfalls die Prozeßunfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen wäre. Wenn die Prozeßlage sich hier so gestaltet hat, daß die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung und eine dementsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts eine Portsetzung des Verfahrens in der zweiten Instanz nicht ausschließen würde, so kann das keine Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen, daß die Berufung eines Prozeßunfähigen zulässig ist, wenn er im ersten Rechtszug zur selbständigen Prozeßfühx'ung zugelassen war.
Es ist nicht vorgetragen, daß die behauptete Prozeßunfähigkeit der Beklagten erst im Laufe des Rechtsstreits eingotreten sei, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Im übrigen wäre es unerheblich, wenn die Beklagte zu Beginn des Rechtsstreits, als sie den Rechtsanwälten Dr. Ernst	und	Ernst-Jürgen	W^^H^
Prozeßvollmacht erteilte, prozeßfähig gewesen sein und die Prozeßfähigkeit später verloren haben sollte. Sie wäre auch dann vor dem Landgericht und dem Kammergericht
 
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ordnungsgemäß vertreten gewesen, da diese Anwälte in beiden Instanzen für sie aufgetreten sind. Als weiterer Prozeßbevollmächtigter hat sich für sie freilich auch
 bar ist er durch seinen Eintritt in die Anwaltssozietät hinzugekommen und nicht von der Beklagten unmittelbar, sondern von den anderen Anwälten dieser Sozietät, die dazu befugt waren, mitbevollmächtigt worden.
Ohne daß der Behauptung der Beklagten, sie sei seit dem Beginn des Scheidungsrechtsstreits prozeßunfähig, nachgegangen zu werden braucht, ist demnach ihre Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückzuweisen.
Die Kosten der Revision sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen unabhängig davon, ob sie prozeßfähig ist oder nicht (RGZ 53, 65/67; RG WarnRspr 1943 Nr. 1).
Raske	Wüstenberg	Maaß
 der Rechtsanv/alt Ernst-Rüdiger \
betätigt. Offen-
Dr. Graf
 von der Mühlen