Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 50 Die Weigerung des verletzten Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, obwohl zu erwarten ist, daß der schuldige Ehegatte künftig nicht mehr gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen wird, ist mitursächlich für eine später eingetretene Zerrüttung der Ehe, sofern sie eine Polge der Trennung ist. Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe. Er hat das Begehren im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt und behauptet, die Beklagte habe es grundlos abgolehnt, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zusammen-zulebon, und sie habe ihm jeglichen Verkehr verweigert. Sie hat behauptet, der Kläger habe leichtfertig Schulden gemacht, seine geschäftliche Tätigkeit sei im Ergebnis nur ein verantwortungsloses Schuldenmachen gewesen. Auf den Einspruch des Klägers und nach weiteren Verhandlungen mit dem Anträge des Klägers, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, und dem Anträge der Beklagten, das Versäumnisurteil aufrechtzu-erhalten, hat das Landgericht mit dem Urteil vom 24. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil deB Landgerichts zu ändern, den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil zurück-zuv/cisen, hilfsweise für den Pall der Scheidung der Ehe den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte fühle sich an ihre Ehe nicht mehr gebunden. Für sie bedeute die Ehe nichts mehr und es sei ihr gleich, was aus ihm werde. Der Kläger beruft sich auch darauf, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht selbst gesagt hat, daß die Ehe wohl kaum noch wieder hergeotellt worden könne, daß sie auch nach ihrer Meinung völlig zerrüttet sei. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und das Versäumnisurteil des Landgerichts, das den Kläger mit der Klage abgewiesen hat, aufrochterhalteno Der Kläger hat die allein nach § 547 Abo» 1 ZPO zulässige Revision eingelegt» Sr verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungobegehren weiter» Die Beklagte hat sich im Revisions-rochtozug nicht vertreten lassen» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht, durch welche die Ehe so tief zerrüttet worden sei, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne (§43 EheG)» Ihr Widerspruch gegen da3 auf § 48 EheG gestützte Klagbegehron sei zulässig, weil der Kläger ganz die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe. Der Kläger hatte seine Klage in erster Linie auf § 43 und hilfsweise auf § 48 EheG gegründet» Soweit es sich um die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe und um das eigene Verhalten des Klägers während der Ehe handelt, hat das Berufungsgericht die beiden KlaggrUnde nicht getrennt, sondern zusammen abgehandolt. Das Berufungsgericht hat angeführt, der Kläger habe der Beklagten vorgeworfen, 3ie habe ihn lieblos behandelt, sie habe sich im Jahre 1958 geweigert, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben, und sie habe sich gleichfalls im Jahre 1958 soinem Bruder gegenüber dahin geäußert, daß er, der Kläger, für sie eine abgetane Angelegenheit sei«. Das Berufungsgericht hat alsdann das Verhalten des Klägers geprüft und festgestellt, daß der Kläger sich der Beklagten gegenüber schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Er hätte aus seinem Scheitern als freier Geschäftsmann die Konsequenzen ziehen und zu demindest ornstlioh prüfen müssen, ob es nicht angemessener sei, in nicht selbständiger Arbeit tätig zu sein» Eine schwere Eheverfehlung bedeute es, daß der Kläger während seines Aufenthalts in Holland der Beklagten nicht seine Wohnungsanschrift mitgeteilt habe. Die Beklagte sei, als der Kläger im Oktober 1958 aus Holland zurückgekehrt sei, berechtigt gewesen, ihm das Ehesimmer und den ehelichen Verkehr zu verweigern. Es sei der Beklagten nach ihren Erfahrungen mit dem Kläger nicht zu verdenken, daß sie gegenüber Vorschlägen des Bruders, insbesondere auch dahin, der Kläger könne in kleinerem Umfang nochmals irgend etwas beginnen, ablehnend eingestellt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat deswegen die auf § 48 EheG gestützte Klage auch abgev/iesen und ausgeführt; Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe ganz verschuldet. Diese Argumentation des Berufungsgerichts ergibt, daß das Gericht sich nicht des Unterschiedes bewußt gewesen ist, der für die Prüfung des Scheidungsbegehrens nach § 43 EheG und nach § 48 EheG besteht. Für die auf § 48 EheG gegründete Klage kommt es darauf an zu prüfen, welche Bedeutung das Verhalten der beiden Ehegatten während der Ehe und etwaige schicksalsmäßig bedingte Umstände dafür haben, daß es zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Umstand dafür gewesen sein kann, daß der Kläger sich einer anderen Frau anschloß» Seihst wenn ein Ehegatte, wie es das Berufungsgericht für die Beklagte angenommen hat, berechtigt ist, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, ergibt sich daraus doch nicht ohne weiteres, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die infolge einer auf dieser Weigerung beruhenden jahrelangen Trennung der Ehegatten eingetreten ist, von dem anderen Ehegatten allein verschuldet ist. Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Bedeutung die Weigerung der Beklagten, mit dem Kläger weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusaramenzuleben, dafür hat, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. Um das Verholten der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Bedeutung ihre Ablehnung eines ehelichen Zusammenlebens mit dem Kläger - trotz,dessen.’Bereitschaft dazu - für die Zer-_ rüttung der She gehabt hat, zutreffend zu würdigen, kann es darauf ankommen, ob dieses Scheitern, wie der Kläger geltend macht, hauptsächlich auf unglücklichen, von ihm nicht verschuldeten Umständen beruht, ob es eine Folge einer unverschuldeten mangelnden Eignung des Klägers für geschäftliche Dinge ist oder ob er sich im Geschäftsieben schuldhaft leichtsinnig verhalten hat. Schließlich hätte geprüft werden müssen, wie sich das eheliche Verhältnis der Parteien nach der Rückkehr des Klägers aus Holland weiter entwickelt hat, ob der Kläger sich bemüht hat, die Beklagte uin-zustimmen, welche weiteren Bemühungen, für den Unterhalt der Familie zu sorgen, er ins Auge gefaßt und was die Beklagte ihrerseits getan hat, um die Ehe aufrccht-zuerhalten. Zu der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, die Ehe fortzusotzen, hat das Berufungsgericht ausgeführts Für die heutige Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe habe der Klüger konkret nichts dargelegt. Wenn dennoch das Berufungsgericht diese Folgerung nicht schon ziehe, so darum, weil mit der Klage aus § 43 EheG einzelne Gesichtspunkte hervorgetreten seien, welche die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs augenfällig berührten, zugunsten des Klägers auch unterstellt werden solle, daß er diese Gesichtspunkte geltend gemacht hätte. Diese Ausführungen ergeben, daß das Berufungsgericht sich nicht bewußt ist, welche Pflichten den Parteien in einem Rechtsstreit obliegen und welche Aufgaben das Gericht hat. Das Berufungsgericht hat nun zwar, obwohl es sich dazu rechtsirrtümlich nicht für verpflichtet hielt, das Vorbringen des Klägers gewürdigt und geprüft, ob sich daraus ergibt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt. Gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, hat die Revision jedoch begründete Rügen vorgetragen. Der Zeuge NQBBj der Bruder des Klägers, hat bekundet, daß die Beklagte boi einer Unterredung, die sie im April 1958 mit dem Zeugen hatte, sich über den Kläger beklagt und u.a. geäußert habe, ein Zusammenleben mit dem Kläger komme nicht mehr in Frage. Beklagte ausgeführt '‘ich habe bisher allos hingenommen, meine Eltern halfen, und ich hielt still im Hinblick auf die Familie, aber nun hat es endgültig sein Ende und ich weiß, daß ich meinen inneren Frieden und meine innere Ruhe nur in einem getrennten Leben von Dir haben werde, um das mir gesetzte Ziel zu schaffen. Das Berufungsgericht glaubt, aus diesen Äußerungen nicht auf das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe schließen zu können, da beide in die Zeit fielen, in der der Kläger sich in Holland aufgehalten habe. Das Berufungsgericht hätte aber berücksichtigen müssen, daß die Beklagte, nachdem der Kläger.. aus Holland zurückgekehrt war, die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit ihm verweigert hat und daß es seitdem nicht wieder zu einem Zusammenleben der Parteien gekommen ist. Wie schon in anderem Zusammenhang erörtert worden ist, hatte das Berufungsgericht prüfen müssen, wie die Beklagte sich in dieser Zeit der Trennung gegenüber dem Kläger verhalten hat, ob und gegebenenfalls aus welchem Grunde sio weiterhin die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verweigerte. Dabei könnte auch zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung am 15« Juli 1963 selbst angegeben hat, daß auch nach ihrer Überzeugung die Ehe kaum noch wiederhergestellt werden könne, daß diese auch nach ihrer Meinung völlig zerrüttet sei.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 50 Die Weigerung des verletzten Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, obwohl zu erwarten ist, daß der schuldige Ehegatte künftig nicht mehr gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen wird, ist mitursächlich für eine später eingetretene Zerrüttung der Ehe, sofern sie eine Polge der Trennung ist. BGH, Urt. v. 13. Juli 1966 - IV ZR 106/65 - OLG Düsseldorf DG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 106/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juli 1966 iusti aiange st eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Majors a.D. Joachim, Max, Eldor » - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Frau Dorothea, Leonore, Viktoria N| Str.Ä geh. Schl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgeriehts Büsseldorf vom 24. März 1965 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber 1913 gehöreno Kläger und die 1910 geborene Beklagte haben im April 1942 die Ehe geschlossen. Ber Kläger war damals aktiver Offizier. Nachdem er im ersten Winter des Rußlandfeldzugs eine schwere Verwundung erlitten hatte, die zu dem VerluBt der Sehkraft auf einem Auge und auch zu einer Schädelverletzung geführt hatte, erhielt er eine Ausbildung als Generalstabsoffizier. Bei Beendigung des Krieges war er Ia einer Bivision. Er geriet in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er Anfang 1946 entlassen wurde. Er betätigte sich dann auf die verschiedenste Weise im freien Wirtschaftsleben. Er hatte jedoch keinen Erfolg und geriet in erhebliche Verschuldung. Aus der Ehe der Parteien sind zwei im Jahre 1943 und im Jahre 1949 geborene Töchter hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien war nach Angaben dos Klägers im Jahre 1954 und nach Angaben der Beklagten im Jahre 1956. Die Parteien leben jedenfalls seit dem Jahre I960 getrennt. Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe. Er hat das Begehren im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt und behauptet, die Beklagte habe es grundlos abgolehnt, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zusammen-zulebon, und sie habe ihm jeglichen Verkehr verweigert. Als er unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, sei sie ihm nur noch lieblos begegnet. Sic habe ihn ihren Kindern gegenüber herabgewürdigt und diesen gegenüber geäußert, er habe 30ine Familie in Not gebracht. Sie habe ihm auch vorgeworfen,.er habe strafbare Handlungen begangen und für seine Familie nicht ausreichend gesorgt. Ihr sei seit Jahren an der Ehe mit ihm nichts mehr gelegen. Anfang 1958 habe sie seiner Mutter gegenüber geäußert, er, der Kläger, sei für sie eine abgetane Angelegenheit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe leichtfertig Schulden gemacht, seine geschäftliche Tätigkeit sei im Ergebnis nur ein verantwortungsloses Schuldenmachen gewesen. Ernste Arbeit habe er nie geleistet. In seinem Privatleben sei er immer großspurig aufgetreten. Er habe sich nicht gescheut, Zechschulden zu machen, und aus Hotels und Gastwirtschäften, in denen er gewohnt habe, ohne Bezahlung heimlich zu verschwinden. Schmuck und andere Gegenstände habe er im Pfandhaus versetzt und meist die PfandstUcke nicht mehr eingelöst. Ihre Eltern und sie hätten oft die ehrenrührigen Schulden des Klägers abdecken müssen. Ihr Vater sei dadurch ins Unglück gerissen worden und habe seinen Beruf verloren. Den Druck der Gläubiger habe sie, die Beklagte, stets allein auohalten müssen. Der Kläger habe sich um nichts gekümmert. Den Vollstreckungsbeamten sei er aus dem Wege gegangen. Mindestens ein Dutzend mal sei er zu dem Offenbarungseid geladen worden. Wenn ihm Vollstreckungsmaßnahmen gedroht hätten, habe er sich von zuhause abgesetzt. 1957 sei es soweit gekommen, daß er sich in Solingen nicht mehr habe sehen lassen können. Er habe sich ein Jahr lang in der Gegend von Aachen aufgehalten, dann sei er auch etwa für ein Jahr nach Holland gegangen. Während deB größten Teils dieser 2eit in Holland habe sie nicht einmal seine Adresse erfahren. Die Familie sei in Not gewesen. Sie habe, weil der Kläger nicht hinreichend gesorgt habe, ab 1955 selbst arbeiten müssen als Arbeiterin in einer Erdbeerplantage, in einer Marmeladenfabrik, als Haushalthilfe bei einer erblindeten Frau und als Angestellte in der Kreisverwaltung Opladen. Ihren Vater habe der Kläger dazu gebracht, ihm Darlehen von insgesamt ca. 40.000,— DM zu geben. Sie seien, wie alle seine Schulden, uneinbringlich. Zur Konfirmation der Tochter Karin habe er großspurig Schmuck gekauft, auch eine Armbanduhr zu 150,— DM für sich bei einer nur geringen Anzahlung. Den weiteren Kaufpreis sei er schuldig geblieben. Es seien Strafverfahren gegen ihn anhängig geworden, weil er in beträchtlichem Ausmaß die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nicht abgeführt habe. Eine Krankheitsbeihilfe für die Tochter Andrea habe er 1959 für sich verbraucht. Für ein ganzes Jahr sei der Kläger nach Holland verschwunden. Er habe wohl seiner Schwester und seinen Vater seine Anschrift in Holland mitgetcilt, nicht aber ihr und den Kindern. Mehrmals habe er geschrieben, ohne seine Adresse anzugeben. Zuletzt habe er nur einmal ala Adresse Heerden, hauptpostlagernd angegeben. Auch in Holland habe er Schulden über Schulden gemacht. Im Herbst 1958 habe sie dann dem Kläger den ehelichen Verkehr verweigert, weil er sich zu demeist nicht zuhause aufgehalten habe und sie auch nicht mehr gewußt habe, was er treibe. Gegen den Kläger ist am 27. September 1961 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Auf den Einspruch des Klägers und nach weiteren Verhandlungen mit dem Anträge des Klägers, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, und dem Anträge der Beklagten, das Versäumnisurteil aufrechtzu-erhalten, hat das Landgericht mit dem Urteil vom 24. Oktober 1962 unter Aufhebung des Versäumnisurtcils die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten geschieden. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil deB Landgerichts zu ändern, den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil zurück-zuv/cisen, hilfsweise für den Pall der Scheidung der Ehe den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte fühle sich an ihre Ehe nicht mehr gebunden. Sie habe im Verlaufe dc3 Rechtsstreits unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er für sie "nichts anderes als ein abscheuliches Übel" sei. Sie habe nicht die Absicht, jemals die Ehe fortzuführon. Schon während seines Hollandaufenthalts habe sie die feste Absicht gehabt, die Ehe mit ihm zu lösen, um nach England 2u gehen. Sie habe die Kinder auf ihre Eltern und seine Schwester aufteilcn wollen. Seinem Bruder gegenüber habe sie damals geäußert, sie wolle mit ihm, dem Kläger, nichts mehr zu tun haben. Für sie bedeute die Ehe nichts mehr und es sei ihr gleich, was aus ihm werde. Der ältesten Tochter habe sie erklärt, es sei für alle Beteiligten die beste Lösung, wenn die Ehe geschieden wäre. Der Kläger beruft sich auch darauf, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht selbst gesagt hat, daß die Ehe wohl kaum noch wieder hergeotellt worden könne, daß sie auch nach ihrer Meinung völlig zerrüttet sei. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und das Versäumnisurteil des Landgerichts, das den Kläger mit der Klage abgewiesen hat, aufrochterhalteno Der Kläger hat die allein nach § 547 Abo» 1 ZPO zulässige Revision eingelegt» Sr verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungobegehren weiter» Die Beklagte hat sich im Revisions-rochtozug nicht vertreten lassen» Entscheidung3gründe: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht, durch welche die Ehe so tief zerrüttet worden sei, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne (§43 EheG)» Ihr Widerspruch gegen da3 auf § 48 EheG gestützte Klagbegehron sei zulässig, weil der Kläger ganz die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe. Der Widerspruch sei auch beachtlich, weil nicht zu bejahen 3oi, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft fehlten, die Ehe fortzusetzen» Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind begründet» Der Kläger hatte seine Klage in erster Linie auf § 43 und hilfsweise auf § 48 EheG gegründet» Soweit es sich um die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe und um das eigene Verhalten des Klägers während der Ehe handelt, hat das Berufungsgericht die beiden KlaggrUnde nicht getrennt, sondern zusammen abgehandolt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die vom Kläger behaupteten schweren Eheverfehlungen der Beklagten in einem unlöslichen Zusammenhang mit seinem eigenen ehelichen Verhalten und seinen eigenen schweren Eheverfehlungen stünden. Das Berufungsgericht hat angeführt, der Kläger habe der Beklagten vorgeworfen, 3ie habe ihn lieblos behandelt, sie habe sich im Jahre 1958 geweigert, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben, und sie habe sich gleichfalls im Jahre 1958 soinem Bruder gegenüber dahin geäußert, daß er, der Kläger, für sie eine abgetane Angelegenheit sei«. Das Berufungsgericht hat alsdann das Verhalten des Klägers geprüft und festgestellt, daß der Kläger sich der Beklagten gegenüber schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Es sei bedenklich gewesen, daß er für seine wirtschaftliche Betätigung Kredite, insbesondere Y/echselkredite in Anspruch genommen habe. Er sei dein Gerichtsvollzieher aus dem Wege gegangen und habe der Beklagten dadurch Unannehmlichkeiten bereitet. Besonders schwer treffe ihn der Vorwurf, daß er es nach den wirtschaftlichen Zusammenbruch nicht vermieden habe, weitere Schulden zu machen. Er hätte aus seinem Scheitern als freier Geschäftsmann die Konsequenzen ziehen und zu demindest ornstlioh prüfen müssen, ob es nicht angemessener sei, in nicht selbständiger Arbeit tätig zu sein» Eine schwere Eheverfehlung bedeute es, daß der Kläger während seines Aufenthalts in Holland der Beklagten nicht seine Wohnungsanschrift mitgeteilt habe. Der Kläger habe auch Schulden gemacht, die auf seine ZahlungBmoral ein bedenkliches Licht würfen. Er habe seine Hotelrechnungen nicht immer beglichen und im Mai 1957 bei einem Goldschmiedemeister für sich eine Herrenarmbandautomatikuhr zu dem Preise von 163,— DM und für seine Tochter als Konfirmationsgeochenk einen Damenwappenring zu dem Preise von 177,20 DM gekauft. Hierfür habe er nur eine Anzahlung von 70,— DM geleistet, so daß sein Bruder die Schuld für ihn habe regulieren müssen. Auch habe der Kläger Wertobjekte ins Pfandhaus gebracht und sic schließlich verfallen lassen. Die Beklagte sei, als der Kläger im Oktober 1958 aus Holland zurückgekehrt sei, berechtigt gewesen, ihm das Ehesimmer und den ehelichen Verkehr zu verweigern. Diese Berechtigung leite sich allein schon her au3 dem einjährigen Verschwinden des Klägers in Holland. Seit Januar 1963 unterhalte der Kläger ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Zeugin Prau Liane von Die den Kläger verletzenden abfälligen Äußerungen der Beklagten gegenüber seinem Bruder seien in einer Zeit gefallen, als der Kläger in Holland gewesen sei. Es sei der Beklagten nach ihren Erfahrungen mit dem Kläger nicht zu verdenken, daß sie gegenüber Vorschlägen des Bruders, insbesondere auch dahin, der Kläger könne in kleinerem Umfang nochmals irgend etwas beginnen, ablehnend eingestellt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat deswegen die auf § 48 EheG gestützte Klage auch abgev/iesen und ausgeführt; Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe ganz verschuldet. Dies folge aus der oben wiedergegebenen Begründung der Klage aus § 43 EheG. 10 - Diese Argumentation des Berufungsgerichts ergibt, daß das Gericht sich nicht des Unterschiedes bewußt gewesen ist, der für die Prüfung des Scheidungsbegehrens nach § 43 EheG und nach § 48 EheG besteht. Für die auf § 48 EheG gegründete Klage kommt es darauf an zu prüfen, welche Bedeutung das Verhalten der beiden Ehegatten während der Ehe und etwaige schicksalsmäßig bedingte Umstände dafür haben, daß es zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Um dieses richtig erkennen zu können, ist es in aller Regel, insbesondere aber in dem hier zu entscheidenden Falle notwendig, feot-zuatollen, von welchem Zeitpunkt an die Ehe unheilbar zerrüttet war. Wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, dann ist die Ehe nur‘in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet. Hiervon muß, da das Revisionsgerioht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist, für die folgenden Erörterungen ausgegangen werden. Als der Kläger Ende 1958 aus Holland zurückkehrte, hatte er seine eheliche Gesinnung noch nicht verloren. Denn er wollte die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufnehmen. Die Beklagte hat sich ihm verweigert. Erst im Januar 1963 hat der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau angeknüpft. Unter diesen Umständen spricht viel dafür, daß die Weigerung der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, ein nicht unwesentlicher n Umstand dafür gewesen sein kann, daß der Kläger sich einer anderen Frau anschloß» Seihst wenn ein Ehegatte, wie es das Berufungsgericht für die Beklagte angenommen hat, berechtigt ist, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, ergibt sich daraus doch nicht ohne weiteres, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die infolge einer auf dieser Weigerung beruhenden jahrelangen Trennung der Ehegatten eingetreten ist, von dem anderen Ehegatten allein verschuldet ist. Dieser kann nach § 50 EheG seinen Ehepartner auffordern, die Gemeinschaft herzustellen oder Klage auf Scheidung zu erheben. Wenn der Aufgeforderte nicht innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Aufforderung die Klage erhebt, verliert er sein Scheidungsrecht. Er ist dann, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr berechtigt, au3 diesem bisher gegebenen Grunde die Herstellung der Gemeinschaft zu verweigern, Beharrt er auf seiner Weigerung, dann kann der Auffordernde in der Regel seinerseits auf Scheidung wegen Verschuldens klagen. Auch wenn der Ehegatte, der gefehlt hat, seinen Ehepartner, der sich weigert, die eheliche Gemeinschaft herzustellen, nicht in dieser Weise auffordert, die Scheidungsklage zu erheben, muß sich dieser doch sagen, daß die auf seiner Weigerung beruhende Trennung der Ehegatten sehr leicht zu einer Zci'rüttunE der Ehe führen kann. Der verletzte Ehegatte muß sich, wenn zu erwarten ist, daß sein Ehepartner sich künftig nicht mehr ehewidrig verhalten wird, entscheiden, ob er verzeihen und die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, auf Scheidung der Ehe klagen oder es auf sich nehmen will, daß die Ehe infolge der Trennung zerbricht. 12 - Wenn er die Scheidungsklage nicht erhebt und auch die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnimmt, dann ist sein Verhalten, mag es auch rechtlich vertretbar sein, mitursächlich für die eingetretene unheilbare Zerrüttung, sofern diese eine Folge der aufrechterhaltenen Trennung ist. Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Bedeutung die Weigerung der Beklagten, mit dem Kläger weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusaramenzuleben, dafür hat, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. Dabei hätte es zunächst sorgfältig erwägen müssen, wie schwer die Vorwürfe, die die Beklagte gegen den Kläger erhebt, objektiv wiegen. Dafür wird es erheblich sein, woran die geschäftlichen Bemühungen des Klägers gescheitert sind. Um das Verholten der Beklagten im Hinblick auf die Frage, welche Bedeutung ihre Ablehnung eines ehelichen Zusammenlebens mit dem Kläger - trotz,dessen.’Bereitschaft dazu - für die Zer-_ rüttung der She gehabt hat, zutreffend zu würdigen, kann es darauf ankommen, ob dieses Scheitern, wie der Kläger geltend macht, hauptsächlich auf unglücklichen, von ihm nicht verschuldeten Umständen beruht, ob es eine Folge einer unverschuldeten mangelnden Eignung des Klägers für geschäftliche Dinge ist oder ob er sich im Geschäftsieben schuldhaft leichtsinnig verhalten hat. Das Berufungsgericht macht dem Kläger den Vorwurf, daß er keine unselbständige Tätigkeit übernommen habe. Insoweit könnte jedoch zu bedenken sein, daß der Kläger in erheblichem JSaße verschuldet war -13- und daß jegliches Arbeitseinkommen zu dem Teil gepfändet worden wäro. Unter diesen Umständen mag vielleicht eine erfolgreiche Tätigkeit als freier Gewerbetreibender das einzige Kittel gewesen sein, bei dem Aussicht bestanden hätte, aus den wirtschaftlichen Sorgen und Nöten wieder herauszukommen. Das Berufungsgericht hätte weiter ergründen müssen, warum der Kläger nach Holland gegangen ist, wie er während seiner Abwesenheit für seine Familie gesorgt hat, wie er sich in Holland wirtschaftlich betätigt hat und warum er der Beklagten seine Anschrift nicht mitteilte, obwohl er sich mit seiner Familie weiter innerlich verbunden fühlte. Schließlich hätte geprüft werden müssen, wie sich das eheliche Verhältnis der Parteien nach der Rückkehr des Klägers aus Holland weiter entwickelt hat, ob der Kläger sich bemüht hat, die Beklagte uin-zustimmen, welche weiteren Bemühungen, für den Unterhalt der Familie zu sorgen, er ins Auge gefaßt und was die Beklagte ihrerseits getan hat, um die Ehe aufrccht-zuerhalten. Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Erhebung der Scheidungsklage immer noch in gewissen Abständen nach Hause zurückgekehrt. Zu der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, die Ehe fortzusotzen, hat das Berufungsgericht ausgeführts Für die heutige Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe habe der Klüger konkret nichts dargelegt. Er scheine es dem Gericht zu überlassen, aus dem Gesamtinhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnähme zu der andersartigen Klage aus § 43 EheG das herauszunehmen, was seine Klage aus § 48 EheG stützen könne. Dies sei rechtlich nicht vertretbar und könnte dazu führen, den Kläger mit seiner Klage aus § 48 EheG schon darum abzuweisen, weil zur Nichtbeachtlichkeit des Widerspruchs weiteres, als oben behandelt, nicht dargelegt und bewiesen sei. Wenn dennoch das Berufungsgericht diese Folgerung nicht schon ziehe, so darum, weil mit der Klage aus § 43 EheG einzelne Gesichtspunkte hervorgetreten seien, welche die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs augenfällig berührten, zugunsten des Klägers auch unterstellt werden solle, daß er diese Gesichtspunkte geltend gemacht hätte. Diese Ausführungen ergeben, daß das Berufungsgericht sich nicht bewußt ist, welche Pflichten den Parteien in einem Rechtsstreit obliegen und welche Aufgaben das Gericht hat. Der Kläger hat sein Begehren anzugeben. Er hat beantragt, die Ehe der Parteien aus § 43 und hilfsweise aus § 48 EheG zu scheiden. Ihn trifft weiter die Darlegungsund Beweislaot. Dazu mußte er den Sachverhalt vortragen, auf den er dieses Begehren stützen will, und die erforderlichen Bev/eise anbieten. Aufgabe des Gerichts ist es sodann, die vorgetragenen Tatsachen rechtlich zu subsumieren, zu prüfen, inwieweit sie erheblich sind und ob sie das Begehren des Klägers rechtfertigen können. Dabei hat das Gericht den gesamten vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu würdigen ohne Rücksicht darauf, ob und wie gegebenenfalls die Tatsachen von dem Kläger gewürdigt 15 - worden sind. Schließlich hat das Berufungsgericht die für die rechtserheblichen Tatsachen angebotenen Beweise zu erheben. Das Berufungsgericht hat nun zwar, obwohl es sich dazu rechtsirrtümlich nicht für verpflichtet hielt, das Vorbringen des Klägers gewürdigt und geprüft, ob sich daraus ergibt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt. Gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, hat die Revision jedoch begründete Rügen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die verschiedenen vom Kläger angeführten Umstände, die es fraglich erscheinen lassen könnten, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, oinzoln und für sich erörtert. Damit wird es der Sachlage nicht gerecht. Der Zeuge NQBBj der Bruder des Klägers, hat bekundet, daß die Beklagte boi einer Unterredung, die sie im April 1958 mit dem Zeugen hatte, sich über den Kläger beklagt und u.a. geäußert habe, ein Zusammenleben mit dem Kläger komme nicht mehr in Frage. Der Kläger sei für sie eine abgetane Angelegenheit. Nichts sei ihm wirtschaftlich gelungen, er könne keine Familie ernähren, nicht einmal sich salbst könne er ernähren. Alle hätten es wieder zu etwas gebracht, aber nur der Kläger nicht. Nichts habe sie sich leisten können. Der Zeuge hat hinzugefügt, daß die Beklagte diese abfälligen Äußerungen zu dem Teil in Gegenwart der beiden Töchter der Parteien gemacht habe. In ihrem an den Kläger gerichteten Brief vom 4. Juli 1958 hat die 16 - Beklagte ausgeführt '‘ich habe bisher allos hingenommen, meine Eltern halfen, und ich hielt still im Hinblick auf die Familie, aber nun hat es endgültig sein Ende und ich weiß, daß ich meinen inneren Frieden und meine innere Ruhe nur in einem getrennten Leben von Dir haben werde, um das mir gesetzte Ziel zu schaffen. Ich mußte Dir das alles schreiben, denn es lastet endlos lange auf meiner Seele, aber an die Fortführung einer Ehe im wahrsten Sinne des Wortes kann und will ich einfach nicht mehr denken!" Das Berufungsgericht glaubt, aus diesen Äußerungen nicht auf das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe schließen zu können, da beide in die Zeit fielen, in der der Kläger sich in Holland aufgehalten habe. Das Berufungsgericht hätte aber berücksichtigen müssen, daß die Beklagte, nachdem der Kläger.. aus Holland zurückgekehrt war, die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit ihm verweigert hat und daß es seitdem nicht wieder zu einem Zusammenleben der Parteien gekommen ist. Wie schon in anderem Zusammenhang erörtert worden ist, hatte das Berufungsgericht prüfen müssen, wie die Beklagte sich in dieser Zeit der Trennung gegenüber dem Kläger verhalten hat, ob und gegebenenfalls aus welchem Grunde sio weiterhin die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verweigerte. Dabei könnte auch zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung am 15« Juli 1963 selbst angegeben hat, daß auch nach ihrer Überzeugung die Ehe kaum noch wiederhergestellt werden könne, daß diese auch nach ihrer Meinung völlig zerrüttet sei. Hur wenn diese Umstände voll aufgeklärt und in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, kann zutreffend entschieden werden, ob der Kläger den Beweis seiner Behauptung, 17 - die Beklagte fühle eich nicht mehr an die Ehe gebunden, geführt hat. Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufklären und nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze entscheiden kann, mußte das angefoehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwieoen werden. Dabei erschien es zweckmäßig, den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen. Baske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf Bundesrichter von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Raske