Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstchberg, Maaß und Dr. Loewenheim für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Obei'landesgerichts in Frankfurt am Main vom 20* Dezember 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochten und vorgetragen, sie habe von 1933 an versucht, wieder Arbeit zu finden, weil die Stellung ihres Mannes gefährdet gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und noch vorgetragen, sie habe sich 1933 bei mehreren Firmen in Frankfurt am Main um eine Anstellung bemüht und auch das Arbeitsamt gebeten, ihr eine Arbeitsstelle zu vermitteln« Alle diese Bemühungen seien an ihrer jüdischen Abstammung gescheitert Die Klägerin hat gebeten, ihr wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen vom 1, November 1953 ab eine nach den Versorgungsbezügen der Beamten des mittleren Dienstes bemessene Rente zu gewähren« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter,, Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin Under ein Anspruch nach § 114 BEG;noch ein Anspruch1 nach § SB Nr« 4 BEG zusteht, ist zutreffend« Die Anwendung des § 114 BEG ist ausgeschlossen,weil die Klägerin nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung
BUNDESGERICHTSHOF r' IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24-o Februar 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 106/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Paula K flHHP geb* ^H^Wo^pth Street* caHHto ÜSA. Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeasbevollmächtigter:Rechtsanwalt m gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in tstrasse Beklagten und Revisionsbeklagten? -ProsessboVollmachtigter:Rechtsanwalt Dr, 2 // Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstchberg, Maaß und Dr. Loewenheim für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Obei'landesgerichts in Frankfurt am Main vom 20* Dezember 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben0 Von Rechts wegen Tatbestand: Die am flIHHP 1089 geborene Klägerin war vom Abschluss ihrer Schulzeit bis zur Heirat Ende 1919 Verkäuferin. In den folgenden Jahren führte sie ihrem Ehemann den Haushalt. Im Jahre 1938 wunderten die Eheleute nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Die Klägerin fordert Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen. Nachdem sie mitge-t-cilt hattep zuletzt 1919 erwerbstätig gewesen zu sein, lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochten und vorgetragen, sie habe von 1933 an versucht, wieder Arbeit zu finden, weil die Stellung ihres Mannes gefährdet gewesen sei. Ihre Boöühungen seien jedoch erfolglos geblieben. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und noch vorgetragen, sie habe sich 1933 bei mehreren Firmen in Frankfurt am Main um eine Anstellung bemüht und auch das Arbeitsamt gebeten, ihr eine Arbeitsstelle zu vermitteln« Alle diese Bemühungen seien an ihrer jüdischen Abstammung gescheitert Die Klägerin hat gebeten, ihr wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen vom 1, November 1953 ab eine nach den Versorgungsbezügen der Beamten des mittleren Dienstes bemessene Rente zu gewähren« Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen ^ Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter,, Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuv/eisen« Entscheidungagründe; Das Rechtsmittel ist unbegründet« Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin Under ein Anspruch nach § 114 BEG;noch ein Anspruch1 nach § SB Nr« 4 BEG zusteht, ist zutreffend« Die Anwendung des § 114 BEG ist ausgeschlossen,weil die Klägerin nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung 4 eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenomraen tind bis zu ihrer Verheiratung ausgeübt hat« Der Tatbestand des § 88 Nr«, 4 BEG liegt nicht vor,, vvöil die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht als arbeitslose Verfolgte anzusehen isto Die erwähnte Gesetzesbestimmung stellt den '.Verfolgten, die ihren Arbeitsplatz aus den Gründen des § 1 BEG verloren haben und dadurch geschädigt worden sind, nur die arbeitslosen Verfolgten gleich, die aus den Gründen des § 1 BEG nicht wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert wurden« Vor der Buche nach einem Arbeitsplatz war die Klägerin nicht arbeitslos im Sinne dieser Bestimmung,v/ei'l sie auf Grund ihrer häuslichen Verhältnisse gar nicht arbeiten wollte, Durch die nach 1933 einsetzenden Verfolgungsmassnahmen wurde die Klägerin also nicht gehindert, die Arbeitslosigkeit zu überwinden« Dass die Vorschrift desi § 88 Nre 4 BEG so auszulegen ist, hat der Senat in der RzW 1964, 223 -Nr« 21 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt und dabei auch auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift hingewiesen,, Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen« Aun diesem Grunde muss die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs „ 1 BEG? § 97 Abs01 ZPO zuriickgewiesen werden» Ascher Bundesrichter Wüstenberg Raske MaaJ und Br» Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher