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BGH · IV ZR 106/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 106/63

Die Haftung des Vormunds oder Pflegers, der für den von ihm Vertretenen einen Erbausoinandersetzurigsvertrag ge-schlooson hat, wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, daß das Vormundschaftsgericht diesen Vertrag genehmigt* Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &°r Großvater hatte aus ooincr ersten Ehe nur einen Sohn Heinrich, Dieser ist mit Hermine Jflfl^^^ verheiratet und hat außer einer unehelichen Tochter, der ledigen Elisabeth ZflHBfc vier eheliche Kinder, nämlich den am #, 1934 geborenen Heinz, die am 0, 1937 Dieser ist mit Thea T00 verheiratet und hat zwei Kinder, nämlich den am flfl, 1936 geborenen Kurt und die am fl. Zunächst setzten die Großeltern durch Erbvertrag vom 3* September 1928 den gemeinschaftlichen Sohn Kurt, den Vater der Klägerin, zu dem alleinigen Erben ein und für den eratehelichen Sohn Heinrich nur eine Rente fest. September 1928 wieder auf.In dem gemeinschaftlichen Testament haben die Erblasser darauf hingewiesen, daß der testierende Ehemann bereits früher einmal verheiratet gewesen soi. Das übrige Vermögen der testierenden Ehefrau sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt zur einen Hälfto und dio ehelichen Kinder unsorcs Sohnes Heinrich zur anderen Hälfte erben. flP, Iflfl^-F^^StraSe flfl über Kolonie G-aflBHHI erst nach unser beider Tode erfolgen, und zwar so, daß die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt diese Grundstücke zu 80 $ des normalen Verkehrswertes erhalten und demgemäß dio ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich mit 40 f/L ihres normalen Verkehrswertes abfinden sollen« Maßgebend soll der normale Verkehrswort am Todestage des zuletzt Versterbenden von uns sein. Das Vermächtnis soll fällig sein, sobald die Abfindungsforderungen der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich fällig werden. Unser Testamentsvollstrecker soll nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von uns unseren Nachlaß verwalten und unter den Erben teilen. allo Enkelkinder ein Pfleger bestellt» und zwar für Heinrichs Kinder der Registrator Pi^PI und für Kurts Kinder der Abteilungsleiter Ar#P» Für die letzteren wurde dio Pflegschaft am 4« Januar 1948 wieder aufgehoben, Für Kurt selbst wurde am 31* Mai 1949 dessen Ehefrau zur Abwesenheitspflegerin bestellt. Zum Testamentsvollstrecker ernannte das Hachlaßgericht am 19» Juni 1950 den Rechtsanwalt und Hotar Pr. Y^^-0^0, Nachdem ein Rochtspfleger den Vormundschaftsrichter darauf hingewiesen hatte» daß der Vater der Klägerin enterbt sei und den Pflichtteil verlangen könne» erörterte der Vormundschaftsrichter dies im Januar 1951 mit dem Testamentsvollstrecker. Als dessen Wirkungskreis wurde bezeichnetj "Wahrnehmung ihrer Rechte in der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ihres Vaters ihnen gegenüber und bei der Festsetzung der Abfindungsanöprttcho der vier Kinder Karl-Heinz, Sigrid, Wolfgang und Uwe des Kraftfahrers (Bäckers) Heinrich der Elisabeth ZflHP (§ 3 bzw. An demselben Tage wurde ala neuer Abwesenheitspfleger für den Vater der Klägerin der Rechtsanwalt Winter bestellt, und zwar zur Geltendmachung von Pflichttoils-cnsprüchon gegenüber den Erben seiner Eltern. Zum mindesten hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, daß die Klägerin und ihr Bruder nach dem Testament auch in bezug auf die vom Großvater stammenden Grundstücke besser gestellt werden sollten als Heinrichs Kinder. Eie Klägerin, für die auch weiterhin ihro Eltern als gesetzliche Vertreter handelten, hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6 100 EM nebst 4 Eer Beklagte hat behauptet, die beiden Erblasser hätten die Kinder Heinrich und Kurt nur deshalb enterbt, weil deren Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung beschlagnahmt gewesen sei. Eie Bestimmung, Kurts Kinder sollten an Heinrichs Kinder einen Geldbetrag in Höhe von 4Q # des Verkehrswertes der großväterlichen Grundstücke zahlen, während ihnen selbst diese Grundstücke mit 80 angerechnet werden sollten, sei übrigens auch widersinnig gewesen, weil 40 i» und 80 $> nicht 100 1* ergäben, sondern 120 Eine weitere Fortführung der Testamentsvollstreckung und aller Pflegschaften wäre auch zu teuer geworden, woll schon die dadurch bis dahin entstandenen Unkosten außerordentlich hoch gewesen seien. Mai 1952 sei auch vereinbart worden, daß sich an den Vormundschaftsrichter nur der Rechtsanwalt G^^ wenden und dieser dabei zugleich die Interessen aller übrigen Beteiligten mit wahrnehmen solle. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht bestellte das Vormundschaftsgericht für die Verwaltung des von den Großeltern Karl und Sophio Hommm geerbten Vermögens den Rechtsanwalt zu dem Pfleger für die Klägerin. Der Pflichtteilsanspruch, don der Onkel der Klägerin, Heinrich hatte, sei allerdings schon verjährt gewesen, bevor der Beklagte für die Klägerin zu dem Pfleger bestellt worden sei, nicht aber der Pflichtteileanspruch des Vaters der Klägerin, da dieser sich infolge der Kriegsereignisse noch in ausländischer Haft Unter diesen Umständen wäre oo zu dem mindesten sehr ungehörig gewesen, wenn die Klägerin sich jenem Onkel gegenüber später auf Verjährung berufen hätte» Solche Anstandsregeln hätto auch der Beklagte als ihr Pfleger beachten dürfen. Hinzu kommo, daß auch der Testaments-vollstreckor, sein richterlicher Mitarbeiter, der Pfleger für die Kinder des Onkels Heinrich Hder Abweson-heitspfleger für den Vater der Klägerin und der Vormundschaft srichter die Pflichtteilsansprüche des Heinrich HeB^-nicht beanstandet hätten. Von diesen habe nur einer, nämlich Rechtsanwalt Garbo Interessen vertreten, die denen der Klägerin regelrecht entgegengesetzt waren. Aber auch dies nur tcilweiso; denn soweit es sich um die Pflichtteilsonsprüchc des Onkels Heinrich He^BBHP handelte, seien die Pfleglinge des Rechtsanwalts dessen Kinder, davon ebenso betroffen worden wie die Klägerin» Die Klägerin hätte teil- Pa dor Vormundschaftsrichter, der (TeslkSahntsvollstrecker und dessen Mitarbeiter aus dem Richterstande, die ganz unparteiisch gewesen seien, die Auseinandersetzung im allsoitigen Interesse für angebracht gehalten hätten und teilweise vielleicht sogar selbst angeregt gehabt hätten, habe für den Beklagten kein hinreichender Anlaß zu der Annahme bestanden, daß ein anderer Jurist, den er selbst hinzuziehen würde, zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Hit Recht rUgt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei nicht den Sachverhalt im gansen gewürdigt hat und bei seiner Beurteilung nicht steto von rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen ist. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ihn ein Verschulden trifft, darauf Rücksicht zu nehmen, welche Sorgfalt in den Lcbenokreisen, denen der Pfleger angehört, geübt wird und billigerweise in diesen Kreisen auch nur erwartet werden kann (RG JW 1911, 1016 Nr. 12). Die Haftung des Klägers entfällt grundsätzlich auch nicht dadurch, daß das Vormundschaftsgericht das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigt oder sein Einverständnis dazu erteilt hat. Auch in den Motiven zu dem BGB ist daher ausgesprochen, daß ein schuldhaft handelnder Vormund von seiner Haftpflicht nicht dadurch befreit wird, daß der Vormundschaftsrichter das von ihm geschlossen© Geschäft genehmigt. Das kommt im Gesetz (§ 1829 Abs. 1 BGB) auch dadurch zu dem Ausdruck» daß der Vormund oder Pfleger, der einen Vertrag ohne vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgericht s abgeschlossen hat, nach Erteilung der Genehmigung diese dem anderen Toil mitteilen muß und erat eo den Vertrag rechtswirksam werden läßt. Eicht einmal dor Umstand,, daß der Vormund oder Pfleger den Rat und die Auskunft rechtskundiger Personen eingeholt hat, schließt notwendig sein Verschulden aus (HG JW 1912, 67 Nr. 1). In dem hier vorliegenden Falle handolte es sich, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, in der Hauptsache nicht nur um die Entscheidung von Rechtsfragen. Wenn auch dio ihm aus seinem Amt als Pfleger erwachsenden Aufgaben mit seinen beruflichen kaum oder wenig Berührungspunkte hatte, kann von einem Mann seiner Stellung doch verlangt worden, daß er sich hier ein eigenes Urteil bildeto und nicht ohne weiteres den Ansichten anderer Personon folgte denen andere Aufgaben übertragen waren. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von don Beteiligten nur einer, dor Pfleger der Kinder des Heinrich He^HM)? Das Berufungsgericht hat hiorhei nicht genügend beachtet, daß Gegenstand des Erbauseinandersetzungsvertrages sowohl der Nachlaß des Großvaters als auch der der Großmutter der Klägerin war. Die Großmutter, zu deren Nachlaß das wertvollste Grundstück gehörte, war allein von der Klägerin und ihrem Bruder beerbt worden. Insoweit bestanden auch nur Pflichtteilsansprüchc für don Vater der Klägerin, nicht dagegen für Heinrich Pflichtteilsansprüche des Heinrich He^HBP bestanden nur hinsichtlich dos Nachlasses des Großvaters, zu dem die beiden weniger wertvollen Grundstücke gehörten. Hinsichtlich dieser Aufteilung waren die Interessen der Kinder Heinrich und die der Klägerin und ihres Bruders entgegengesetzt. Es war auch nicht die Aufgabe des Pflegers, der für den Vator der Klägerin bestellt war, darauf zu achten, daß die Interessen der Klägerin gewahrt wurden. und ihrem Vater zu dem Ausdruck gebracht« Im Hinblick darauf durfto und konnte der Beklagte sich nicht darauf verlassen, daß der für den Vater des Klägers bestellte Pfleger auch>die^Interessen^der^c ^ Klägerin und ihres Bruders wahrnehmen würde* Denn er mußte sich sagen, daß dieser Pfleger nur verpflichtet war, die Interessen seines Pflegebefohlenen zu wahren und daß er, soweit sie mit den Interessen der minderjährigen Kinder soinoo Pflegebefohlenen nicht zu vereinbaren waren, diese letzteren nicht beachten durfte (RG JW 1912, 67 Hr. 1). Schließlich konnte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, daß der Notar und der richterliche Mitarbeiter des Testamentsvollstreckers die Interessen seines Pfleglings so weit im Auge haben würden, daß er als Pfleger sich blindlings auf ihr Urteil verlassen durfte. Auf die Ansicht dos Vormundschaftsrichters hätte er, wie bereits bemerkt, sich nur verlassen dürfen, wenn er gewußt hätte, daß der Vormundschaft sricht er alle maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse, die für die Geltendmachung und Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche maßgebend waren, gekannt hatte. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, in welchem Ausmaße die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dem 'Vormundschaftsrichter bekannt waren, als er den Vertrag genehmigte, und was der Beklagte von solchen Kennl nissen des Vormundschaft^iöfttbro»wußte. Hach den bisher getroffenen Feststellungen muß daher davon ausgegongon werden, daß es die Pflicht des Beklagten war, selbst zu entscheiden und sich Gewißheit Uber die maßgeblichen Rechtsfragen zu verschaffen. Es konnte für ihn auch nicht zweifelhaft sein, daß Heinrich gegenüber dem Nachlaß der Großmutter der Klägerin keine Pflichtteilsansprüche geltend machen konnte. Darüber-, wie § 3 des gemeinschaftlichen Testaments auszulegen war, hätte der Beklagte sachverständigen Bat oinholen müssen« Nach den bisher getroffenen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß diese Bestimmung möglicherweise nur einen Schreibfehler enthiolt, daß sie als Teilungsanordnung aufzufassen worden)., nach der die Klägerin und ihr Bruder den Grundbesitz ihres Großvaters haben sollten, während die Kinder dos Heinrich mit 40 i» des Wertes des Grundbesitzes in bar ubzufinden waren. Wenn der Beklagte sich in dieser Weise Gewißheit verschafft hätte, hätte er erkannt, daß die Aufteilung der Grundstücke, wie sie bei der Erbauseinandersetzung vorgenommen wurde, erheblich von dem Willen abwich, den die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament ausgedrückt hatten. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß das Testament nicht mehr dem Willen der Erblasser entsprochen habe, da in-zrjiochon die Vermögensbesohlagnahme für den Vater der Klägerin und für ihren Onkel aufgehoben worden sei. Insoweit ist zu beachten, daß das gemeinschaftliche Testament nicht angefechten worden ist, und daß die Frist für eine Anfechtung durch Heinrich He|H||^ möglicherweise schon verstrichen war, als der Brbauseinandereet2ungsvertrag geschlossen wurde. Anfechtung auszuschließen, die Kinder des Heinrich Heflp-wirtschaftlich am Nachlaß stärker zu beteiligen, als es in dem Testament der Großeltern vorgesehen war* In diesem Zusammenhang meint das Berufungsgericht, es wäre unanständig gewesen, wenn die Klägerin und ihr Bruder sich darauf berufen hätten, daß der Pflichtteilsanspruch des Heinrich verjährt sei. Dabei hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet, daß dessen Pflichtteilsansprüche nur den Kindern Heinrich zur ia3t fielen. Es ist deswegen auch nicht einzusehen, daß die Kinder des Heinrich Rücksicht auf diese ihnen zur Last fallenden Pflichtteils-“ ansprüche stärker am Nachlaß beteiligt werden mußten, als es im Testament vorgesehen war. Palls ihr Vater Heinrich das verlangt und zur Durchsetzung seiner Wünocho mit der Geltendmachung seiner auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche gedroht haben sollte, hätte es nicht gogen den Anstand verstoßen, ihm insoweit entgegenzuhalten, daß seine Ansprüche verjährt seien. Es ist nicht ausgeschlossen, daß bei einer gründlichen Erörterung mit unbeteiligten rechtskundigen Personen oder mit dem Vormundschaftsrichter die oben dargelegten Bedenken aufgetaucht wären und dazu geführt hätten, daß dieoor für die Klägerin, wie nach den bisher getroffenen Peststellungon unterstellt werden muß, ungünstige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Daß der Beklagte solche Erörterungen nicht angestollt hat» gereicht ihm nach den bisher getroffenen Feststellungen im Gegensatz zur \nsicht des Berufungsgerichts zu dem Verschulden.

Zitierte Normen: § 1829 BGB § 519 ZPO
RechtsanwaltGrundstückKindPflegerKurtErblasserTestamentKlägerinHeinrich

Volltext der Entscheidung

Nachscblagov/ork* ja Amtliche Sammlung* nein
BOB §§ 1915, 1855
Die Haftung des Vormunds oder Pflegers, der für den von ihm Vertretenen einen Erbausoinandersetzurigsvertrag ge-schlooson hat, wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, daß das Vormundschaftsgericht diesen Vertrag genehmigt*
BGH, Urt.v. 15* Januar 1964 - IV ZR 106/63 OLG Gelle
LG Hannover
J3LSL1SÄS2
Verkündet
 am 15« Januar 1964 Hooppo, Just.-Angest. als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechteetreit
1942 geborenen Elke H e traße •,
gesetzlich vertreten durch den Rechtsanwalt Eberhard W|____
Straße W9 als gerichtlich bestellten
 Pfleger,
Klägerin und Revieionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	in
 gegen
den Helfer in Steueraachen Georg jtraflo Wm>
A p
-	Prozeßbevollmächtigter:
-	Stroitvorkündetor:
Beklagten und Revisionsbeklagtcn, Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt Pr. Hl
 Gustav V| jtraße
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannson, Wilden und Pr. Graf
 far Recht erkannt:
Pas Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandosgerichte Celle vom 28. Februar 1963 wird aufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand»
Der Beklagte hat die Klägerin als Pfleger beim Abschluß oinoo Erbaueoinandorsotzungsvertrages vertreten. Die Klägerin behauptet, er habe hierbei schuldhaft seine Pflichten vorletzt. Mit der Klage begohrt sie Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens^. Die Klage gründet sich auf folgenden Sachverhalt*
Erblasser waren die väterlichen Großeltern der Klägerin, dor Bäckermeister Karl He0HH^ dessen zweite Ehefrau Sophie geb.	&°r	Großvater	hatte	aus	ooincr
 ersten Ehe nur einen Sohn Heinrich, Dieser ist mit Hermine Jflfl^^^ verheiratet und hat außer einer unehelichen Tochter, der ledigen Elisabeth ZflHBfc vier eheliche Kinder, nämlich den am #,	1934	geborenen Heinz, die am 0,	1937
geborene Sigrid, den am 0. 0fl 1939 geborenen Wolfgang und don am demselben Tage geborenen Uwe, Aus der zweiten -Ehe jonos Erblassers ging ebenfalls'nur ein Sohn Kurt hervor. Dieser ist mit Thea T00 verheiratet und hat zwei Kinder, nämlich den am flfl,	1936 geborenen Kurt und die am
 fl. 0flflfl 1942 geborene Klägerin Elko. Zunächst setzten die Großeltern durch Erbvertrag vom 3* September 1928 den gemeinschaftlichen Sohn Kurt, den Vater der Klägerin, zu dem alleinigen Erben ein und für den eratehelichen Sohn Heinrich nur eine Rente fest. Nach dem letzten Kriege gehörten dom Großvater der Klägerin die Grundstücke K000etraße fli und
^•Straße 0 und der Großmutter das Grundstück Kcfl|0-itraßo 4 in HfliHflfl. Sowohl Heinrich als auch Kurt hatten dor SS angehört. Deshalb war ihr Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der britischen Militärregierung beschlagnahmt. Kurt befand sich noch in Kriegsgefangenschaft und anschliessend in ausländischer Haft. Am 4. Dezember 1946 hoben die
 
Großeltern der Klägerin durch ein notarielles gemeinschaftliches Testament ihren Erbvertrag vom 3. September 1928 wieder auf. In dem gemeinschaftlichen Testament haben die Erblasser darauf hingewiesen, daß der testierende Ehemann bereits früher einmal verheiratet gewesen soi. Aus dieser Ehe stamme sein Sohn Heinrich, der von dem Vermögen seiner Hutter ordnungsgemäß abgefunden sei. Aus der Ehe der testierenden Eheleute sei ihr Sohn Kurt hervorgegangen. Es wird sodann erwähnt, daß der testierende Ehemann Eigentümer des Hausgrundstücks H< KBBPetraße B und des Gartengrundstücks KiBHV» I»4BB-^^s,fcra00 über Kolonie G* sei. Eie testierende Ehefrau sei Eigentümerin des Haus-grundotücks HBBBP? HaBBI^Pfltraße •• Sodann wird in dem Testament bestimmtt
 Allos, was wir außer unseren Grundstücken und unseren Kriegsschadenforderungen bezüglich unserer Grundstücke hinterlassen, vermachen wir uns gegenseitig zu Eigentum. An unseren Grundstücken und unseren Kriegsschadon-forderungen bezüglich unserer Grundstücke vermachen wir uns gegenseitig das lebenslängliche Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht, das im Grundbuch eingetragen werden soll.
§2
lao Grundstück der testierenden Ehefrau H4Bm>» HaflHBVstraße Bund die Kriegs Schadenforderung bezüglich dieses Grundstücks sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt (die Klägerin und ihr Bruder) allein erben. Das übrige Vermögen der testierenden Ehefrau sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt zur einen Hälfto und dio ehelichen Kinder unsorcs Sohnes Heinrich zur anderen Hälfte erben.
San Vermögen dos testierenden Ehemannes sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich zur einen und dio ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt zur anderen Hälfte erben. Hoch soll die Brbausoinander-sotzung über die Grundstücke dos testierenden Ehemannes	Keflfl^Pstraßo flfl und BflHBIP-Ki#fl>-
flP, Iflfl^-F^^StraSe flfl über Kolonie G-aflBHHI erst nach unser beider Tode erfolgen, und zwar so, daß die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt diese Grundstücke zu 80 $ des normalen Verkehrswertes erhalten und demgemäß dio ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich mit 40 f/L ihres normalen Verkehrswertes abfinden sollen« Maßgebend soll der normale Verkehrswort am Todestage des zuletzt Versterbenden von uns sein. Hie de» ehelichen Kindern unseres Sohnes Heinrich zustohenden Abfindungsforderungen sollen fällig sein mit. dem Tage, wo das jüngste Kind unseres Sohnes Heinrich 21 Jahre alt wird« ,. * 0 *
§ 4
Hie Erbteile der ehelichen Kinder unserer Söhne Heinrich und Kurt, sollen nicht der Verwaltung und Hutz-nioßung ihrer Eltern unterliegen.
§ 5
Hie Erbteile der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich belasten wir mit einem Vermächtnis zugunsten dos unehelichen Kindes unseres Sohnes Heinrich, Elisabeth Hie Höhe des Vermächtnisses soll ein Fünftel
 
das Wertes dor Erbteile der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich sein. Das Vermächtnis soll fällig sein, sobald die Abfindungsforderungen der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich fällig werden. . . .
§ 8
Y/ir ordnen eine Testamentsvollstreckung an. Unser Testamentsvollstrecker soll nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von uns unseren Nachlaß verwalten und unter den Erben teilen. Die Nachlaßgrundstücke soll unser Testamentsvollstrecker verwalten, bis das jüngsto eheliche Kind unseres Sohnes Kurt (die Klägc-ring) 21 Jahre alt ist» oder ....
Bis dahin soll auch die Erbauseinandersetzung zwischen don ehelichen Kindern unseres Sohnes Kurt bzw. unsores Sohnes Heinrich über die Nachlaßgrundstücke» die unser Testamentsvollstrecker auch noch vornehmen soll, ausgeschlossen sein...........Unser	Testamentsvollstrecker
 soll auch entscheiden» wie hoch die Grundstücke des testierenden Ehemanns zwecks Feststellung der Höhe der Abfindungsforderungen der ehelichen Kinder unseres Sohnoa Heinrich, ferner noch die Erbteile der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich .... zwecks Feststellung der Höhe der Vermächtnisforderung von Elisabeth Zibulski zu bewerten sind.
Der Großvater' der Klägerin starb am 10. Januar 1947.
Der seine Verfügungen enthaltende Teil des gemeinschaftlichen Testaments wurde in Gegenwart des Sohnes Heinrich am 16.
April 1947 vom Nachlaßgericht eröffnet. Am 27». Juni 1947 wurde zur Verwaltung der Erbteile nach diesem Testament für
 
allo Enkelkinder ein Pfleger bestellt» und zwar für Heinrichs Kinder der Registrator Pi^PI und für Kurts Kinder der Abteilungsleiter Ar#P» Für die letzteren wurde dio Pflegschaft am 4« Januar 1948 wieder aufgehoben, Für Kurt selbst wurde am 31* Mai 1949 dessen Ehefrau zur Abwesenheitspflegerin bestellt.
Die Großmutter der Klägerin starb am 19* Mai 1950.
Zum Testamentsvollstrecker ernannte das Hachlaßgericht am 19» Juni 1950 den Rechtsanwalt und Hotar Pr. Y^^-0^0, Nachdem ein Rochtspfleger den Vormundschaftsrichter darauf hingewiesen hatte» daß der Vater der Klägerin enterbt sei und den Pflichtteil verlangen könne» erörterte der Vormundschaftsrichter dies im Januar 1951 mit dem Testamentsvollstrecker. Dieser teilte dem Voraundschafts-richtor am 9. März 1951 mit, er habe mit der Mutter der Klägerin gesprochen. Hach Rücksprache mit dem Testamentsvollstrecker erstreckte der Vormundschaftsriehter im April 1951 die Pflegschaft für Heinrichs Kinder auf die "Wahrnehmung der Rechte der Kinder bei dor Regelung von Pflichtteil sansprüchen des Vaters Heinrich Ke^HHH und des Onkels Kurt HefHHD 8<wie der Vermächtnisansprücho der Elisabeth Zugleich wurde eine neue Pflegschaft für Kurts Kinder eingeleitet. Zum Pfleger wurde am 18. April 1951 dor Beklagte» ein Helfer in Steuersachen» bestellt» der früher dio Großeltern der Klägerin steuerlich beraten hatte. Als dessen Wirkungskreis wurde bezeichnetj "Wahrnehmung ihrer Rechte in der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ihres Vaters ihnen gegenüber und bei der Festsetzung der Abfindungsanöprttcho der vier Kinder Karl-Heinz, Sigrid, Wolfgang und Uwe des Kraftfahrers (Bäckers) Heinrich
 der Elisabeth ZflHP (§ 3 bzw. 8 des Testaments der Eheleute Karl und Sophie BelimBP)".
 
An demselben Tage wurde ala neuer Abwesenheitspfleger für den Vater der Klägerin der Rechtsanwalt Winter bestellt, und zwar zur Geltendmachung von Pflichttoils-cnsprüchon gegenüber den Erben seiner Eltern. Anstelle des bisherigen Pflegers für Heinrichs Kinder wurde am 5. Juli 1951 der Rechtsanwalt GB^ verpflichtet. Als dessen Wirkungskreis bezeichneto der Vörmundschafts* riehter die “Verwaltung der Erbtoile der Minderjährigen laut Testament dos am 10. Januar 1947 verstorbenen Großvaters Karl	öuo HflMvoi 4. Dezember 1946".
Am 28. Februar 1952 erstattete auf Veranlassung des Testamentsvollstreckers der Regierungsbaumeister a.D. und Architekt	ein Gutachten über den Wert der Hachlaß-
grundstückc am 19« Mai 1950. Darin bewertete dieser das Grundstück Kestnerstraße mit 18 800 DM, das Grundstück L^B^-F^^-Straße mit 5 900 XU und das Grundstück Hafl^B-BHNtraße mit 59 500 DM.
Am 28. Mai 1952 fand bei dem Testamentsvollstrecker eine Besprechung statt. Hieran nahmen außer dem Testamentsvollstrecker und dem Amtsgerichtsrat z. Wv. FU^BB als dessen Mitarbeiter teil der Rechtsanwalt G^BB der Beklagte, Heinrich HeBHBVu&d die Mutter der Klägerin. Der ebenfalls geladene Rechtsanwalt	fehlte. Hierbei einigten
^^Beteiligten sich so, wie sie es später notariell nieder-gclegt haben. Die vom Amtsgerichtsrat FüBBB angefertigt0 Niederschrift über das Ergebnis der Besprechung übersandto der Rechtsanwalt GB^ am 10. Juni 1952 dem Vormundschaftsgericht. Darauf antwortete der Vormundschaftsrichter diesem am 17. Juni 1952* "In pp. erscheint es zweckmäßig, die Erb-ausoinandersetzung in der im Entwurf vorgesehenen Weise vorzunehmen. Die Interessen Ihrer Pfleglinge sowie die der Kinder Kurt und Elke He^HBBB sind unter Berücksichtigung des
 
komplizierten Testaments wohl gewahrtM. Am 3o September 1932 beurkundete der Notar Pr.	einen	Erbausoinan-
dersotzungavortrag, in dem als erschienen bezeichnet sind:
2,
3.
4.
5.
6«
7<
der Rechtsanwalt Vogelsang als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß beider Großeltern,
 Heinrich
der Hechtsanwalt	als	Pfleger	für	die	vier	Kinder
 des Heinrich,
 der Hechtsanwalt Wials Pfleger für Kurt der Beklagte als Pfleger für die beiden Kinder des Kurt darunter die Klägerin, die Ehefrau Thea des Kurt Pr. Ti^p als Bevollmächtigter des Präulein
V
9
In der Einleitung des Vertrages heißt es:
"Wir sind uns darüber einig, daß das von Herrn Karl HeflHHHP ü^d seiner Ehefrau Sophie He^HflHP tu am 4« Dezember 1946 errichtete gemeinschaftliche Testament . . .
a)	ganz offenbar die damals nicht übersehbaren Folgen
 rechtlicher und wirtschaftlicher Art der früheren politischen Betätigung der Söhne der Erblasser, Heinrich und Kurt	dadurch ausschließen wollte,
 daß die Enkel unmittelbar erben würden, indessen die Söhne doch über den Pflichtteilsanspruch in einen angemessenen Genuß des ihnen formell entzogenen Erbteiles gelangen sollten,
b)	den heutigen wohlverstandenen Intereeeen aller Beteiligten nicht mehr gerecht wird, weil die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche der Söhne der Erblasser nur erfolgen könnte, wenn die Grundstücke veräußert würden, was weder im Sinne der Erblasser noch den Enkeln nützlich wäre und
 
c)	in seiner Durchführung kompliziert und kostspielig ist.
Wir wollen deshalb den Nachlaß sofort«,so „teilen/ daß der Grundgedanke dos Testaments, die Enkol der Erblasser zu Erben einzusotzen, erhalten bleibt und daß gleichwohl die beiden Söhne der Erblasser in einen angemessenen Genuß der Erbteile kommen".
Hiernach sollten erhalten:
a)	Heinrichs Kinder
1.	das Grundstück KflHBHtraße,
2.	die westliche imbebaute Hälfte des Grundstücks
LQHp-F^P-Straße»
b)	Heinrich solbst und nach seinem Tode seine Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch daran,
c)	Kurts Kinder
1.	das Grundstück	?
2.	die östliche mit einem Behelfshaus bebaute Hälfte des Grundstücks L^^-FH^*Straße,
d)	Kurt selbst und nach seinem Tode seine. Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch daran,
e)	Fräulein	von Heinrichs Kindern eine noch fest-
zusetzende Abfindung.
In § 16 heißt es: "Der Testamentsvollstrecker .... stimmt der heute vereinbarten Erbauseinandersetzung zu und schließt sich den Eintragungabewilligungon und -antrögon in allen Teilen an*
 
Das Vormundschaftggorioht genehmigte am 3. November 1952 den Vertrag für allo Pfleglinge. Jeder Pfleger teilte dies seinen Vertragspartnern alsbald mit. Demgemäß wurden die Grundstücke K^HBpstraßo und L^^-P^Bt-Straßo am 21. Oktober 1953 eo auf die Bnkolkinder der Erblasser ungeschrieben, wie es vereinbart war* Am 25. November 1953 hob das Vormundschaftsgericht die Pflegschaft'für die Klägerin und deren Bruder auf.
Im Jahre 1956 wurde der Beklagte noch einmal zu dem Ergän-zungspfleger für die Klägerin und deren Bruder bestellt. Seine zwoito Pflegertätigkeit hat jedoch mit diesem Rechtsstreit nichts zu tun.
Nachdem ihr Bruder nach seiner Volljährigkeit dem Beklagten am 5. Oktober 1957 schriftlich Entlastung erteilt hatte, warf der erst im Jahre 1958 aus polnischer Gefangenschaft zurückgokehrto Vater der Klägerin dem Beklagten vor, dieser habe seine Amtspflichten verletzt. Daraufhin bat am 5. November I960 der Beklagte selbst um Entlassung aus seinem zweiten Pflegeramt. Dieser Bitte entsprach daB Vormundschaftsgericht.
Die Klägerin vertritt jetzt den Standpunkt, sie habe boi der Erbauseinandersetzung zu wenig bekommen. Der Pflichttoila-anspruch ihres Onkels Heinrich HeflU^ sei damals längst verjährt gewesen. Deshalb habe gar kein Anlaß bestanden, die Auseinandersetzung ändere zu regeln, als dio beiden Erblasser eo bestimmt hatten. Unter diesen Umständen hätten die Kinder ihres Onkels nicht die Grundstücke KflB^straße und die Hälfte de8 Grundstücks L^p-P^^Straße bekommen <Qüx&on. Zum mindesten hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, daß die Klägerin und ihr Bruder nach dem Testament auch in bezug auf die vom Großvater stammenden Grundstücke besser gestellt werden sollten als Heinrichs Kinder.

/
Mit der am 22. Februar 1962 eingereichten Klage, in der die Eltern der Klägerin als ihro gesetzlichen Vertreter bezeichnet wurden, verlangte die Klägerin als Schadensersatz zunächst einen Teilbetrag von 5 640 EM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eie Klägerin, für die auch weiterhin ihro Eltern als gesetzliche Vertreter handelten, hat Berufung eingelegt mit dem Anträge,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten
 zu verurteilen, an die Klägerin 6 100 EM nebst 4
Jahreszinsen seit dem Sag der Klagzustellung am 5.
März 1962 zu zahlen.
Eer Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuwoisen.
Eer Beklagte hat behauptet, die beiden Erblasser hätten die Kinder Heinrich und Kurt nur deshalb enterbt, weil deren Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung beschlagnahmt gewesen sei. Bas hätten sie nicht getan, wenn sic bei Errichtung ihres Testaments gewußt hätten, daß diese Vermögenssperre bald wieder aufgehoben würde. Unter dieson Umständen habe das Testament gar nicht dem wirklichen V/illon der Erblasser entsprochen. Eie Bestimmung, Kurts Kinder sollten an Heinrichs Kinder einen Geldbetrag in Höhe von 4Q # des Verkehrswertes der großväterlichen Grundstücke zahlen, während ihnen selbst diese Grundstücke mit 80 angerechnet werden sollten, sei übrigens auch widersinnig gewesen, weil 40 i» und 80 $> nicht 100 1* ergäben, sondern 120 Eine weitere Fortführung der Testamentsvollstreckung und aller Pflegschaften wäre auch zu teuer geworden, woll schon die dadurch bis dahin entstandenen Unkosten außerordentlich hoch gewesen seien. Schon aus diesen Gründen sei eine andere Regelung dringend nötig geworden. Außerdom behauptet der Beklagte, schon boi Antritt seines Pfleger-
12 -
amto8 soion alio Beteiligten darüber einig gewesen, daß dem Onkel Heinrich seiner Pfleglinge mindestens der Pflichtteil gewährt werden solle. In der Besprechung om 28. Mai 1952 sei auch vereinbart worden, daß sich an den Vormundschaftsrichter nur der Rechtsanwalt G^^ wenden und dieser dabei zugleich die Interessen aller übrigen Beteiligten mit wahrnehmen solle.
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht bestellte das Vormundschaftsgericht für die Verwaltung des von den Großeltern Karl und Sophio Hommm geerbten Vermögens den Rechtsanwalt zu dem Pfleger für die Klägerin. Dieser genehmigte die gesamte bisherige Prozeßführung durch die Eltern der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
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Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, inwiowoit der Beklagte seine Pflicht verletzt hat und ob, wodurch und in welchem Umfang der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichte fohlt es an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden des Beklagten. Der Pflichtteilsanspruch, don der Onkel der Klägerin, Heinrich	hatte,	sei
 allerdings schon verjährt gewesen, bevor der Beklagte für die Klägerin zu dem Pfleger bestellt worden sei, nicht aber der Pflichtteileanspruch des Vaters der Klägerin, da dieser sich infolge der Kriegsereignisse noch in ausländischer Haft
 
befunden habe» Ser Vater der Klägerin sei mit dem Erblasser in derselben Weise verwandt gewesen wie sein Bruder Heinrich	Deswegen	hätte es nahogelegen, beide
 Pflichttoilsensprücho gleich zu behandeln» Das hätte am besten erat nach Rückkehr des Vaters der Klägerin in die Heimat geschehen können« Hiernach sei es durchaus verständlich gewesen, daß sein Bruder Heinrich seino Pflicht-teilaanoprüche nicht gleich geltend gemacht habe. Dadurch habe er eine anständige Farailiengesinnung bewiesen. Unter diesen Umständen wäre oo zu dem mindesten sehr ungehörig gewesen, wenn die Klägerin sich jenem Onkel gegenüber später auf Verjährung berufen hätte» Solche Anstandsregeln hätto auch der Beklagte als ihr Pfleger beachten dürfen. Schon au3 diesem Grunde könne man es ihm nicht als Verschulden anrechnen, daß er es vor oder bei Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages unterlassen habe, die Verjährung geltend zu machen. Hinzu kommo, daß auch der Testaments-vollstreckor, sein richterlicher Mitarbeiter, der Pfleger für die Kinder des Onkels Heinrich Hder Abweson-heitspfleger für den Vater der Klägerin und der Vormundschaft srichter die Pflichtteilsansprüche des Heinrich HeB^-nicht beanstandet hätten.
Allerdings habe kein zwingender Anlaß bestanden, die endgültige Erbauseinandersetzung schon im Jahre 1952 vorzunehmen. Unstreitig aber hätten alle daran beteiligten Personen dies damals geglaubt* Darunter hätten sich fünf Volljuristen befunden. Von diesen habe nur einer, nämlich Rechtsanwalt Garbo Interessen vertreten, die denen der Klägerin regelrecht entgegengesetzt waren. Aber auch dies nur tcilweiso; denn soweit es sich um die Pflichtteilsonsprüchc des Onkels Heinrich He^BBHP handelte, seien die Pfleglinge des Rechtsanwalts	dessen	Kinder,	davon	ebenso
 betroffen worden wie die Klägerin» Die Klägerin hätte teil-
 
weise die beteiligten Anwälte mit als ihre Helfer anaohen können. Hie übrigen drei Juristen, nämlich ein Notar und zwei Richter, hätten dem Beklagten als völlig unparteiisch erscheinen können. Bei dem Erbauseinandersetzungsvortrag seien in der Hauptsache Rechtsfragen zu entscheiden geweson, nämlich die Präge, wie die Bestimmung im § 5 des (Testaments auozulegen sei, und ob eine Enterbung der beiden Söhne nach Aufhebung der gesetzlichen Vermögenssperro noch dem mutmaßlichen Willen der beiden Erblasser entsprochen habe, v/oiter die, ob eino Einrede der Verjährung gegenüber Heinrich He^B-gegen (Treu und Glauben verstoßen hätte. Pies alles hätte der Beklagto, der über keinerlei juristische Kenntnisse vorfügt habe und vorher auch noch niemals gerichtlicher Pfleger ge-weson sei, unmöglich besser beurteilen können als dio Volljuristen. Pas Schreiben des Vormundschaftsrichters vom 17.
Juni 1952 an den Rechtsanwalt G^Bi enthalte zugleich eine Rechtoauekunft für den Beklagten. Parauf hätte er sich verlassen dürfen. Xra Verhältnis dazu hätten die Prägen rein tatsächlicher Art, zu denen auch die Bewertung der einzelnen Grundstücke gehört habe, nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Piese allerdings hätte der Beklagte trotz der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch selbst prüfen müssen.
Man könno ihm auch nicht vorwerfen, daß er nicht noch einen v/eiteren Rechtsanwalt hinzugezogen habe, der dann ausschließlich dio Interessen seiner Pfleglinge vertreten hätte. Pa dor Vormundschaftsrichter, der (TeslkSahntsvollstrecker und dessen Mitarbeiter aus dem Richterstande, die ganz unparteiisch gewesen seien, die Auseinandersetzung im allsoitigen Interesse für angebracht gehalten hätten und teilweise vielleicht sogar selbst angeregt gehabt hätten, habe für den Beklagten kein hinreichender Anlaß zu der Annahme bestanden, daß ein anderer Jurist, den er selbst hinzuziehen würde, zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
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Hit Recht rUgt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei nicht den Sachverhalt im gansen gewürdigt hat und bei seiner Beurteilung nicht steto von rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen ist.
Es ist äavon auszugehen, daß ein Pfleger nach §§ 1915» 1835 BGB grundsätzlich für jedes Verschulden haftet und nicht nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (RG «TW 1904? 473 Hr. 14; JW 1922, 1006). Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ihn ein Verschulden trifft, darauf Rücksicht zu nehmen, welche Sorgfalt in den Lcbenokreisen, denen der Pfleger angehört, geübt wird und billigerweise in diesen Kreisen auch nur erwartet werden kann (RG JW 1911, 1016 Nr. 12). Die Haftung des Klägers entfällt grundsätzlich auch nicht dadurch, daß das Vormundschaftsgericht das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigt oder sein Einverständnis dazu erteilt hat. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ein solches Vorhalten dos Vormundschaftsrichters den Pfleger entlasten (RGZ 132, 257, 260; RG JW 1904» 473 Nr» 14; 1911, 984 Nr. 20; JW 1910, 708 Nr. 12; Recht 1914 Nr. 1581;.WarnRspr 1939 Nr. 41 * JW 1938, 3116; BGH MDR 1962, 466 Nr. 19). Das war in § 49 der preußischen Voroundscfaaftsordnung ausgesprochen. Eine entsprechende Bestimmung ist im BGB fortgelassen worden, weil sio für selbstverständlich gehalten wurde. Auch in den Motiven zu dem BGB ist daher ausgesprochen, daß ein schuldhaft handelnder Vormund von seiner Haftpflicht nicht dadurch befreit wird, daß der Vormundschaftsrichter das von ihm geschlossen© Geschäft genehmigt. Das kommt im Gesetz (§ 1829 Abs. 1 BGB) auch dadurch zu dem Ausdruck» daß der Vormund oder Pfleger, der einen Vertrag ohne vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgericht s abgeschlossen hat, nach Erteilung der Genehmigung diese dem anderen Toil mitteilen muß und erat eo den Vertrag
 rechtswirksam werden läßt. Oh er dies tut, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es soll ihm auf diese Weise Gelegenheit gegeben werden, nach der Erteilung der vormund-3Chsftsgcrichtliohon Genehmigung nochmals zu prüfen, ob das abgeschlossene Geschäft im Interesse des Mündels liegt. Eicht einmal dor Umstand,, daß der Vormund oder Pfleger den Rat und die Auskunft rechtskundiger Personen eingeholt hat, schließt notwendig sein Verschulden aus (HG JW 1912, 67 Nr. 1). Der Beklagte könnte sich zu seiner Entlastung auf die von dem Vormundschaftsrichter ausgesprochene Genehmigung des Vertrages dann berufen, wenn er gewußt hätte, daß dom Vormundschaftsrichter der gesamte Sachverhalt, der bei dem Abschluß des Vertrages zu berücksichtigen war, bekannt war, und wenn für don Abschluß dos Vertrages nur die Entscheidung von Rechtsfragen in Betracht gekommen wäre, insbesondere, wenn es sich darum gehandelt hätte, ob der Abschluß dieses Vertrages rechtlich zulässig oder möglich war, und wenn weitere Prägen der wirtschaftlichen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vertragsachlusses keine Rolle spielten. Für die Entscheidung diesem letztgenannten Frage trug der Beklagte, ungeachtet der Entscheidung des Vormundschaftsrich-tero, eine eigene Verantwortung. Dadurch, daß das Gesotz das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingoführt hat, hat es nicht den Vormund und Pfleger von seiner Verantwortung befreien wollen, sondern es sollte hierdurch ein doppelter Schutz für den Mündel und Pflegling geschaffen werden« Vormund und Pfleger einerseits und das Vormundschaftegericht andererseits sollen beide in eigener Verantwortung das Rechtsgeschäft prüfen.
In dem hier vorliegenden Falle handolte es sich, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, in der Hauptsache nicht nur um die Entscheidung von Rechtsfragen. Wesentlich war, worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, ob
 schon im Jahre 1952 eine Erbauseinandersetzung vorzunehmen war. Dabei handelte es sich nicht nur um eine Rechtsfrage, sondern für die Entscheidung dieser Präge waren weitgehend auch wirtschaftliche Umstände zu berücksichtigen. Ferner kam es darauf an, ob imgeachtet der Bestimmungen des Testaments dem Auseinaüdersetzungovertrag der Inhalt gegeben werden durfte, den er erhielt. Für die Beurteilung dieser Fragen war maßgebend, ob und in welcher Röhe Pflichtteilsansprücho bestanden, ob und wie sio befriedigt werden konnten und schließlich, wem von den Miterben die Pflichtteilsansprüche letztlich zur Last fielen. Fragen rechtlicher Natur, Wirtschaftsfragen und Fragen, die die persönlichen Verhältnisse zwischen und den Pflichttoils-berechtigten angingen, spielten in gleicher Weise eine Rollo.
Dor Beklagte ist als Helfer in Steuersachen gewohnt, selbst rechtliche und wirtschaftliche Erwägungen anzustollcn. Wenn auch dio ihm aus seinem Amt als Pfleger erwachsenden Aufgaben mit seinen beruflichen kaum oder wenig Berührungspunkte hatte, kann von einem Mann seiner Stellung doch verlangt worden, daß er sich hier ein eigenes Urteil bildeto und nicht ohne weiteres den Ansichten anderer Personon folgte denen andere Aufgaben übertragen waren. Unter den hier gegebenen Umständen war es seine Pflicht, sich über dio zu entscheidenden Fragen selbst ein Urteil zu bilden und notfalls fachkundigen Rat einsuholen. Von dieser Pflicht wurde er nicht dadurch enthoben, daß fünf andere Volljuristen bei dom Zustandekommen des Erbauaeinandersetzungsvertragos mit-wirkten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von don Beteiligten nur einer, dor Pfleger der Kinder des Heinrich He^HM)? teilweise der Klägerin entgegengesetzte Interessen zu vertreten gehabt habe, ist irrig.
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Das Berufungsgericht hat hiorhei nicht genügend beachtet, daß Gegenstand des Erbauseinandersetzungsvertrages sowohl der Nachlaß des Großvaters als auch der der Großmutter der Klägerin war. Die Großmutter, zu deren Nachlaß das wertvollste Grundstück gehörte, war allein von der Klägerin und ihrem Bruder beerbt worden. Insoweit bestanden auch nur Pflichtteilsansprüchc für don Vater der Klägerin, nicht dagegen für Heinrich
 Pflichtteilsansprüche des Heinrich He^HBP bestanden nur hinsichtlich dos Nachlasses des Großvaters, zu dem die beiden weniger wertvollen Grundstücke gehörten. Außerdem war nach § 2320 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, daß im Verhältnis der MitOrben zueinander diese Fflichtteilo-last allein die Kinder des Heinrich HeBHHB 2U tragen hatten. Sie hätten diese Last nur nach § 2318 BGB teilweise auf die Vermächtnisnehmerin abwälzen können.
Die Klägerin beanstandet nicht die Art, wie die Pflicht-teilsansprücho ihres Vaters und ihres Onkels befriedigt worden oind, sondern wie der Nachlaß der beiden Erblasser unter don Miterben aufgcteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Aufteilung waren die Interessen der Kinder Heinrich und die der Klägerin und ihres Bruders entgegengesetzt. Es war auch nicht die Aufgabe des Pflegers, der für den Vator der Klägerin bestellt war, darauf zu achten, daß die Interessen der Klägerin gewahrt wurden. Br hatte in erster Linie die Interessen seines Pflegebefohlenen zu wahren. Sie mögen allerdings in gewisser Hinsicht mit den Interessen der Klägerin gleichgerichtet gewesen sein. Immerhin war der Pfloger doo Vaters der Klägerin zur Wahrnehmung seiner Pflichttoils-ansprüchc gegen die Erben? des'-Nachlasses j^also auch geigen die Klägerin ausdrücklich bestellt und damit ein Interessen-
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gegensatz zwischen der Mägerin.,, und ihrem Vater zu dem Ausdruck gebracht« Im Hinblick darauf durfto und konnte der Beklagte sich nicht darauf verlassen, daß der für den Vater des Klägers bestellte Pfleger auch>die^Interessen^der^c ^ Klägerin und ihres Bruders wahrnehmen würde* Denn er mußte sich sagen, daß dieser Pfleger nur verpflichtet war, die Interessen seines Pflegebefohlenen zu wahren und daß er, soweit sie mit den Interessen der minderjährigen Kinder soinoo Pflegebefohlenen nicht zu vereinbaren waren, diese letzteren nicht beachten durfte (RG JW 1912, 67 Hr. 1).
Schließlich konnte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, daß der Notar und der richterliche Mitarbeiter des Testamentsvollstreckers die Interessen seines Pfleglings so weit im Auge haben würden, daß er als Pfleger sich blindlings auf ihr Urteil verlassen durfte. Auf die Ansicht dos Vormundschaftsrichters hätte er, wie bereits bemerkt, sich nur verlassen dürfen, wenn er gewußt hätte, daß der Vormundschaft sricht er alle maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse, die für die Geltendmachung und Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche maßgebend waren, gekannt hatte. Allein auf das Schreiben, das der Vormund schaftb, rieht or an Rechtsanwalt G0^ gerichtet hatte, durfte er sich nicht verlassen, zu demal der Inhalt dieses Schreibens ergab, daß der Vormundaohaftsrichter sich noch keine feste Meinung gebildet hatte. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, in welchem Ausmaße die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dem 'Vormundschaftsrichter bekannt waren, als er den Vertrag genehmigte, und was der Beklagte von solchen Kennl nissen des Vormundschaft^iöfttbro»wußte.
Hach den bisher getroffenen Feststellungen muß daher davon ausgegongon werden, daß es die Pflicht des Beklagten war, selbst zu entscheiden und sich Gewißheit Uber die maßgeblichen Rechtsfragen zu verschaffen. Aus den vom Amtsgeric
 
Hannover am 19* September 1950 erteilten Erbscheinen konnte er sehen, wie die Erbfolge nach den beiden Erblassern war. Es konnte für ihn auch nicht zweifelhaft sein, daß Heinrich	gegenüber	dem	Nachlaß	der
 Großmutter der Klägerin keine Pflichtteilsansprüche geltend machen konnte. Darüber-, wie § 3 des gemeinschaftlichen Testaments auszulegen war, hätte der Beklagte sachverständigen Bat oinholen müssen« Nach den bisher getroffenen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß diese Bestimmung möglicherweise nur einen Schreibfehler enthiolt, daß sie als Teilungsanordnung aufzufassen worden)., nach der die Klägerin und ihr Bruder den Grundbesitz ihres Großvaters haben sollten, während die Kinder dos Heinrich mit 40 i» des Wertes des Grundbesitzes in bar ubzufinden waren. Wenn der Beklagte sich in dieser Weise Gewißheit verschafft hätte, hätte er erkannt, daß die Aufteilung der Grundstücke, wie sie bei der Erbauseinandersetzung vorgenommen wurde, erheblich von dem Willen abwich, den die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament ausgedrückt hatten. Seine Zustimmung zu einer solchen Aufteilung hätte er nur geben dürfen, wenn beachtliche wirtschaftliche Gründe dies gerechtfertigt hätten.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß das Testament nicht mehr dem Willen der Erblasser entsprochen habe, da in-zrjiochon die Vermögensbesohlagnahme für den Vater der Klägerin und für ihren Onkel aufgehoben worden sei. Insoweit ist zu beachten, daß das gemeinschaftliche Testament nicht angefechten worden ist, und daß die Frist für eine Anfechtung durch Heinrich He|H||^ möglicherweise schon verstrichen war, als der Brbauseinandereet2ungsvertrag geschlossen wurde. Daß der Vater der Klägerin, vertreten durch seinen Pfleger, erwogen hat, das Testament seinerseits anzufechten, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit es notwendig war, um dicoc
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Anfechtung auszuschließen, die Kinder des Heinrich Heflp-wirtschaftlich am Nachlaß stärker zu beteiligen, als es in dem Testament der Großeltern vorgesehen war*
Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, daß die Befriedigung der Pflichtteilsanspriiche erforderlich gemacht hätte, die Grundstücke zu veräußern, und daß der ErbauscinandersetzungsvGrtrag in der hier vorliegenden Porm geschlossen worden sei, um den Grundbesitz den Kindern zu erhalten. In diesem Zusammenhang meint das Berufungsgericht, es wäre unanständig gewesen, wenn die Klägerin und ihr Bruder sich darauf berufen hätten, daß der Pflichtteilsanspruch des Heinrich	verjährt	sei.
Dabei hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet, daß dessen Pflichtteilsansprüche nur den Kindern Heinrich zur ia3t fielen. Es ist deswegen auch nicht einzusehen, daß die Kinder des Heinrich Rücksicht auf diese ihnen zur Last fallenden Pflichtteils-“ ansprüche stärker am Nachlaß beteiligt werden mußten, als es im Testament vorgesehen war. Palls ihr Vater Heinrich
 das verlangt und zur Durchsetzung seiner Wünocho mit der Geltendmachung seiner auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche gedroht haben sollte, hätte es nicht gogen den Anstand verstoßen, ihm insoweit entgegenzuhalten, daß seine Ansprüche verjährt seien.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß bei einer gründlichen Erörterung mit unbeteiligten rechtskundigen Personen oder mit dem Vormundschaftsrichter die oben dargelegten Bedenken aufgetaucht wären und dazu geführt hätten, daß dieoor für die Klägerin, wie nach den bisher getroffenen Peststellungon unterstellt werden muß, ungünstige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Daß der Beklagte solche Erörterungen nicht
 angestollt hat» gereicht ihm nach den bisher getroffenen Feststellungen im Gegensatz zur \nsicht des Berufungsgerichts zu dem Verschulden.
Mit Rücksicht auf diese rechtsirrige Beurteilung des Sachverhalts muß das angefochtene Urteil aufgehoben und dor Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckverwiesen worden.
Ascher	Baske	Üohannsen
 Wilden
Br. Graf
B eschluß In Sachen
 der am	1942	geborenen	Elke
 IlaMflfl, Hal^BHpetraße •,
Stzlich vertreten durch den Rechtsanwalt Eberhard WflM-9 Ha^flflfl, A^flBfl Straße flI, als gerichtlich bestellten gor,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
den Helfer in Steuersachen Georg E^Bts'fcraße fll •,
IV
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
Rechtsanwalt in
 Stroitverkündeter:
Rechtsanwalt Br« Gustav Vflflflflfl, Haflfl^P, PflHflstraße
 wird das Urteil vom 15* Januar 1964 gemäß § 519 ZPO berichtigt.
Auf S. 15 Zeile 13 von oben muß es heißen
»Die Haftung des Pflegers ... " (nicht des Klägers).
Karlsruhe, den 26. Pebruar 1964 Der Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat
 Ascher
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 Be Schluß In Sachen
 der am
1942 geborenen Elke H e
Ha^^Hfetraße 0,
gesetzlich vertreten durch den Rechtsanwalt Eberhard W|
Straße O, ala gerichtlich bestellten
 Pfleg
Leger,
- Prozeßbevollmächtigtor?
Klägerin und Revisionsklägorin, Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
den Helfer in Steuersachen Georg EUBotraße W ■»
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten?
Rechtsanwalt, in'
Streitvorkündeter:
Rechtsanwalt Br. Gustav V|
Istraße
 wird das Urteil vom 15. Januar 1964 gemäß § 519 ZPO berichtigt.
Auf S. 17 der Ausfertigung, vorletzte Zeile des 1. Absatzes werden zwischen den Worten
"zwischen und" die Worte "den Erben" eingefügt.
Karlsruhe, den 22. Hai 1964 Ber Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat
 Ascher
Johannsen