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BGH · XV ZR 106/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 106/62

Fehlen in dem rechtskräftigen Urteil, durch das der Kläger bei der Feststellung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entgegen seinem Antrag nur in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, ausreichende Feststellungen über die tatsächliche Höhe seines Einkommens, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einer erneuten Entscheidung nicht entgegen; wenn nicht auszuschließen ist, daß das in dem neuen Verfahren festzustellende Einkommen nach den Tabellensätzcn des Art. III der 2. Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen hat der Kläger ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 22« Dezember 195S erwirkt, das seit, dem 21« März 1959 rechtskräftig ist« In diesem Urteil ist in der Urteilsförmel festgestellt, daß der Kläger in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zunächst beschränkt und dann aus ihr verdrängt worden ist« Gleichzeitig ist dem Kläger unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 5*251 DM zugesprochen worden« Diese Summe wurde im Hinblick auf einen HechenfeMer auf Grund einer späteren Vereinbarung zwischen den Parteien auf 4*914 DM ermäßigt« Die Entschädigungsbehörde in Mainz hatte dem Kläger bereits durch den Bescheid vom 21« März 1958 wegen Schadens in \mselbständiger Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 14.425 DM zuerkannt« das Land zu verurteilen, an ihn Über die ihm bisher wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gezahlten Beträge von insgesamt 19*339 DM hinaus eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 20.661 DM zu zahlen und festzusteilen, daß er das Recht habe, bis zu dem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz anstelle der ihm zuerkannten KapitalentSchädigung eine lebenslängliche Rente zu wählen. 1« Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger, der zu Beginn <fer Verfolgung 26 Jahre alt gev/esen sei, auf Grund der Besoldungsübersicht der iindVO nur dann in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden könne, wenn sein Vergleichseinkommen 3«6oo RM betragen habe« Das von den BntschädigungsOrganen in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellte Einkommen des Klägers rechtfertige diese Einstufung jedoch nicht« Landgerichts vom 22« Dezember 1958, mit dem das Entschädigungsverfahren wegen des Berufssehadens rechtskräftig abgeschlossen worden sei, ebenso wie in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde keine exakten ziffernmäßige Feststellungen über das jährliche Disrehschnittseinkommen des Klägers enthalten« Der Inhalt des landgerichtlichen Urteils lasse aber erkennen, von welchem Einkommen das Landgericht seinerzeit ausge-gangeh sei und welchos Einkommen es, ohne dies ausdrück- > lieh auszusprechen, seinor Entscheidung zugrunde gelegt habe« Das Monatseinkommen dos Klägers habe sich in dom maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren vor der Verfolgung auf 28o (Fixum 18o und Provision loo) HM monatlich belaufen« Hierbei habe der Kläger nur während einer Dauer von 31 Monaten ein Einkommen erzielt, bis er seine Stellung als Heisender aufgegoben habe. Hinsichtlich der Spesen habe das Landgericht in seiner Entscheidung zu erkennen gegeben, daß nach seiner Auffassung die an den Kläger gezahlten Spesen nur zu einem kleinen $eil berücksichtigt werden könnten« Gehe man davon aus, daß unter einem kleinen Ütail allenfalls ein Satz von etwa Io v« H« des Spcsen-einkommens verstanden werden könne, so wäre bei einem Sposensatz von 2oo HM dem Einkommen des Klägers noch ein Betrag von 2o HM hinzuzusetzen« Bei einem dann anzundimenden Monatseinkommen von 3oo HM erredme sich das Durchschnittseinkommen des Klägers (3oo x 31 = 9*3oo) auf jährlich 3.1oo HM, bleibe also um 3oo RM hinter der damaligen Eingangsstufe für den mittleren Dienst zurück. ÄndVO ebenfalls gobunden» Sine Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst, für den damals eis Eingangsstufe ein jährliches Einkommen von 4.8oo HM erforderlich gewesen sei, habe das Landgericht nicht für möglich gehalten. Dem hätten sowohl die Einkommensspanne von 1.4oo HM zwischen den Eingangsgruppen des mittleren und gehobenen Dienstes (3.4oo s 4.800) und auch das vom Kläger tatsächlich erzielte Einkommen von 3«1oo HM entgegengestanden. Mit welchem Betrag das Landgericht seinerzeit die Berufsaussichten des Klägers tatsächlich veranschlagt habe, lasse sich angesichts dos damals zur Verfügung stehenden Spielraums (3«1oo, 3»4oo, 4.800) heute nicht mehr foststellcn und infolgedessen lasse sich auch heute nicht die Frage beantworten, ob das Landgericht den Klägor in den gehobenen Dienst eingestuft haben würde, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eingangsstufe für den gehobenen Dienst nicht auf 4.800 Rft, sondern wie heute auf 3«600 HM beziffert gewesen wäre. Da es dem Senat im Rahmen der 2* ÄndVO verwehrt sei, hei der Bewertung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers heute sein Ermessen an die Stelle des damals obwaltenden Ermessens des Landgerichts zu setzen, bleibe als Anhaltspunkt nur die in der Tabelle ausgev/iesene Eingangsstufe, die damals für den mittleren Dienst mit 3.4oo RM angegeben gewesen sei* Ein Vergleich dieses Tabellcnsatzes mit den vom Kläger tatsächlich erzielten Einkommen zeige aber, daß das Landgericht seinerseits die Berufsaussichten des Klägers jedenfalls mit 3oo RM im Monat eingeschätzt habe (3.1oo : 3.4oo). Dann ergebe sioh aber, daß das tatsächlich erzielte Vorverfoigungseinkommon des Klägers unter Einbeziehung der beruflichen ^ttri.cklungsmöglichkeiton bei Anwendung der heute geltenden Tabellensätze um 5oo RM hinter dem Vergleichseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückbleibe, so daß dor Kläger eine bessere Einstufung auf Grund der 2. sprochung annimmt (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26* September 1962 - IV ZB 76/62 -), daß eine Prüfung des Begehrens des Klägers nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist« Y/eder kann daher der Kläger die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen angreifen,noch kann er sich mit Erfolg gegen die rechtliche Beurteilung wenden, auf der die angegriffene Entscheidung beruht« Er kann vielmehr erhöhte Entschädigungsansprüche nur mit Erfolg geltend machen, soweit die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ÄndVO erhöhte Entschädi-gungsleistungen rechtfertigt« 3« Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt,' daß die 2« ÄndVO die Einstufung des Klägers in den gehobenen Bienst nicht begründe« Bas Landgericht hat in der Entscheidung vom 22« Dezember 1938 die Einstufung des Klägers in den mittleren Bienst auf folgende Erwägungen.gestützt? Sein Einkommen in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung habe auch unter Einbeziehung der gesamten Vertrauensspesen nicht einmal den für die Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes erforderlichen Betrag er- v; reicht« Dabei könnten die vereinnahmten Spescngelder an sich nur zu einem kleinen $eil berücksichtigt werden, denn sie stellten im wesentlichen einen Auslagenersatz dar. H. des Spesencinkommcns verstanden werden könne, daß sonach bei einem Spesensatz von etwa 2oo RM monatlich dem Einkommen des Klägers noch ein Betrag von 2o RM hinzuzusetzen sei und daß bei einem alsdann anzunehmenden Monatseinkommen von 3qo RM sich ein Durchschnittseinkommen des Klägers von jährlich 3«1oo RM (3oo x 31 - 9«3oo) RM ergebr, so beruhen diese Feststellungen auf einer Auslegung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden (RGZ 1o2, 1, 3)« Ein Einkommen von jährlich 3«1oo RM rechtfertigte damals nur eine Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst, wenn man die Einkommenssätze der Anlage 2 der 3• DV-BEG zugrundelegte und dam tatsächlich erzielten Einkommen noch einen Betrag von mindestens 3oo RM jährlich im Hinblick auf die künftigen Entwicklungsmöglichkeitcn des Klägers hinzufügto * Anlage 2 der 3« DV-BEG war zwar an sich nur für die Errechnung der Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bestimmt. Das Landgericht meint in diesem Zusammenhang, daß im Hinblick auf die große Sicherheit und die gute Altersversorgung, die eine Boamtenbcsoldung biete, ein in der freien Wirtschaft erzieltes Arbeitseinkommen nur dann als dem Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig anzusehen sei, wenn es mindestens 6.000 RI! Denn nach der jetzigen Rechtslage genügt auf Grund der Änd-VO in der Eingangsstufe bereits ein Einkommen von 3.600 RH für die Einstufung in den gehobenen Dienst. Zwar führt das Urteil aus, daß der Kläger nicht einmal den für die Einstufung in den mittleren Dienst erforderlichen Mindestbetrag erreicht hat. Das Land^ gericht hat ausgeführt, daß der Kläger im Hinblick auf den geringen Umfang seines Geschäfts«mit regelmäßigen Einnahmen von 6.oöo RH im Jahr, die seiner Ansicht nach die Voraussetzung für die Einordnung in den gehobenen Dienst waren, nicht hätte rechnen können. Infolgedessen lasse sich auch nicht die Frage beantworten, ob das Landgericht den Kläger in den gehobenen Dienst eingestuft haben würde, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eingangsstufe für den gehobenen Dienst nicht auf 4*800 RM, sondern wie heute auf 3«600 RI! Hat aber das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts über die mutmaßliche Einkommens entv/icklung keine hinreichenden eindeutigen tatsächlichen Feststellungen getroffen und bc/ütcht demgemäß die Möglichkeit, daß der Kläger vom Landgericht in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingostuft worden wäre, wenn damals bereits die Bcsoldungsüber-sicht der 2« ÄndVO gegolten hätte, so steht gemäß Art. IV Abs. 1 dieser VO die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts einer erneuten Entscheidung des Landgerichts auf Grund der VO nicht entgegen. Das Urteil des Berufungsgerichts entbehrt insoweit* der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen« Richtig ist nur, daß das Landgericht die Berufsaussichten des Klägers mit wenigstens 3oo RM (3.4oo - 3*1ooj und mit weniger als 2»9oo RM (6.000 - 3»1oo) bewertet hat» Denn es hat den Kläger in den mittleren Dienst. eingestuft und seine Einstufung in den gehobenen Dienst, der seiner Meinung nach von einem Einkommen von jährlich 6» 000 RH abhängig war, abgolehnt« Es fohlt jedoch jede Feststellung eines zwischen 3oo RM und 2»9oo RM liegenden Betrages, auf den es jetzt für die Frage der Einstufung ankommt» Diese Feststellung ist nachzuholcn» Der Rechtsstreit muß zu diesem Zweck zur ern&iten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen werden»

Zitierte Normen: § 76 BBG § 76 BEG
FeststellungGrundHMBerufungsgerichtLandgerichtEinkommenRMKlägerDienst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
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2449 077
2. VO zur Änderung der 1», 2. und 3. DVO-BEG v. 23« Februar i960, BGBl I 13o, Art» III und IV
Fehlen in dem rechtskräftigen Urteil, durch das der Kläger bei der Feststellung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entgegen seinem Antrag nur in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, ausreichende Feststellungen über die tatsächliche Höhe seines Einkommens, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einer erneuten Entscheidung nicht entgegen; wenn nicht auszuschließen ist, daß das in dem neuen Verfahren festzustellende Einkommen nach den Tabellensätzcn des Art. III der 2. ÄndVO *die Einreihung des Klägers in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes rechtfertigen würde»
BGH, Urt. v. ib. Oktober 1962 - IV SR 1o6/62 - OLG Koblenz
LG Mainz
XV ZR 106/62
Verkündet am Io. Oktober 1962
MBB, Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Bnt Schädigungsrechtsstreit
 dos Walter S
- Proz^bevollmächtigter:
Istraße fll
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiodergut-machung und verwaltete Vermögen BBBBB flBHBBBB
. Beklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzcßbeVollmachtigters	Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aoeher und der Bundesrichter Johonnsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 für Rocht erkannt s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3o. Januar 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der im Jahre 19o6 in HBBBMB bei KBi geborene Kläger ist Jude« Nach dem Besuch der Volksschule und der Beendigung einer dreijährigen Lehrzeit in einem Konfektionsgeschäft war er vom Jahre 1923 an als Angestellter und Reisender bei verschiedenen Firnen beschäftigt«
Von Anfang 193o an bis Oktober 1932 arbeitete er als Verkäufer, hauptsächlich aber als Reisender, für die Finna HBBBk MBfc in BflBB* Sein monatliches Einkommen während dieser Zeit belief sichauf etwa 28o HM.
Es setzte sich aus einem Fixum von monatlich ISo RU und einer Provision von 100 RU zusammen. Dazu erhielt dar Kläger Vertrauensspesen (Fahrtkosten, Übernachtungsund Vcrpflcgungsgeld), die ihm jeweils auf Grund seiner Angaben von der Firma erstattet wurden und sich monatlich auf etwa 15o bis'2oo RM beliefen.
Im Oktober 1932 gab der Kläger seine Arbeitsstelle bei der Firma MB auf, um sich selbständig zu machen.
Nach einer Vorbereitungszeit, in der er kein Einkommen erzielte, eröffnetc er am 1» Februar 1933 mit einem eigenen Kapital von etwa 5*000 RM in BBBN ein Geschäft für Herren- und Damenwäsche. Der im April 1933 oinsotzonde Boykott jüdischer Geschäfte zwang den Kläger, der aus seiner Tätigkeit kein Einkommen mehr erzielen konnte, sein Geschäft im Oktober 1933 aufzugeben. Er begab sich nach Frankreich und von dort im Jahre 1934 in das damalige Mandatsgebiet Palästina, wo er als Tischler tätig war.
Im Februar 1958 kehrte der Kluger, der sich in Jahre 1937 verheiratet hatte, nach Deutschland zurück. Er lebt jetzt in FBBBBWB'
Die Soforthilfo für Rückwanderer in Hoho von 6.000 DM hat der Klüger erhalten. Für bestimmte Gecundheitsschiiden
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ist dem Kläger von der Ihitschädigungsbehörde auf Grund eines Prozeßvergleichs ein Heilverfahren zugebilligt worden« Er erhält ferner wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erv/erbsfähigkeit eine monatliche Rente« Hierfür ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden«
Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen hat der Kläger ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 22« Dezember 195S erwirkt, das seit, dem 21« März 1959 rechtskräftig ist« In diesem Urteil ist in der Urteilsförmel festgestellt, daß der Kläger in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zunächst beschränkt und dann aus ihr verdrängt worden ist« Gleichzeitig ist dem Kläger unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 5*251 DM zugesprochen worden« Diese Summe wurde im Hinblick auf einen HechenfeMer auf Grund einer späteren Vereinbarung zwischen den Parteien auf 4*914 DM ermäßigt« Die Entschädigungsbehörde in Mainz hatte dem Kläger bereits durch den Bescheid vom 21« März 1958 wegen Schadens in \mselbständiger Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 14.425 DM zuerkannt«
Auf Grund der 2« Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Durchführungsverordnung vom 25* Februar i960 (BGBl I, S. 13o) erstrebt der Kläger wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen die Einreihung in die Beamtongruppe des gehobenen Dienstes« Nachdem die Entschädigungcbehörde diesen Antrag durch den Bescheid vom 9* November i960 (Bl« 156 EA) abgelehnt hat, verfolgt der Kläger seinen Anspruch mit der Klage weiter« Er hat beantragt.
 
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das Land zu verurteilen, an ihn Über die ihm bisher wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gezahlten Beträge von insgesamt 19*339 DM hinaus eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 20.661 DM zu zahlen
 und
festzusteilen, daß er das Recht habe, bis zu dem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz anstelle der ihm zuerkannten KapitalentSchädigung eine lebenslängliche Rente zu wählen.
Seine Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vorfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Ent sc hei dungogründe;
Die Revision des Klägers muß zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung führen. Der Antrag des Klägers, ihn für die Bemessung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens in beruflichen Fortkommen auf Grund der 2. Verordnung zur Ände-rung dor 1., 2. und 3* Verordnung zur Durchführung des Bundescntschädigungsgesetzes von 25. Februar i960 (BG31 I, S. 13o) in dio vergleichbare Beantengruppe des gehobenen
 
Dienstes einzustufen, ist vom Berufungsgoricht zu Unrecht als unbegründet angesehen worden«
1« Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger, der zu Beginn <fer Verfolgung 26 Jahre alt gev/esen sei, auf Grund der Besoldungsübersicht der iindVO nur dann in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden könne, wenn sein Vergleichseinkommen 3«6oo RM betragen habe« Das von den BntschädigungsOrganen in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellte Einkommen des Klägers rechtfertige diese Einstufung jedoch nicht«
Zwar seien in dem Urteil des. Landgerichts vom 22« Dezember 1958, mit dem das Entschädigungsverfahren wegen des Berufssehadens rechtskräftig abgeschlossen worden sei, ebenso wie in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde keine exakten ziffernmäßige Feststellungen über das jährliche Disrehschnittseinkommen des Klägers enthalten« Der Inhalt des landgerichtlichen Urteils lasse aber erkennen, von welchem Einkommen das Landgericht seinerzeit ausge-gangeh sei und welchos Einkommen es, ohne dies ausdrück- > lieh auszusprechen, seinor Entscheidung zugrunde gelegt habe« Das Monatseinkommen dos Klägers habe sich in dom maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren vor der Verfolgung auf 28o (Fixum 18o und Provision loo) HM monatlich belaufen« Hierbei habe der Kläger nur während einer Dauer von 31 Monaten ein Einkommen erzielt, bis er seine Stellung als Heisender aufgegoben habe. Hinsichtlich der Spesen habe das Landgericht in seiner Entscheidung zu erkennen gegeben, daß nach seiner Auffassung die an den Kläger gezahlten Spesen nur zu einem kleinen $eil berücksichtigt werden könnten« Gehe man davon aus, daß unter einem kleinen Ütail allenfalls ein Satz von etwa Io v« H« des Spcsen-einkommens verstanden werden könne, so wäre bei einem Sposensatz von 2oo HM dem Einkommen des Klägers noch ein Betrag von 2o HM hinzuzusetzen« Bei einem dann
 anzundimenden Monatseinkommen von 3oo HM erredme sich das Durchschnittseinkommen des Klägers (3oo x 31 = 9*3oo) auf jährlich 3.1oo HM, bleibe also um 3oo RM hinter der damaligen Eingangsstufe für den mittleren Dienst zurück. Zugunsten des Klägers, der sich im Zeitpunkt der Schädigung noch im Beginn seiner selbständigen Berufsausübung als Inhaber eines Textilgeschäftes befunden habe*, seion gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 BBG bei der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung seine etwaigen beruflichen EntwicklungemÖglichkeiton angemessen zu berücksichtigen. Diese beruflichen Chancen seien von der Entschädigungsbohörde und auch in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Rechnung gestellt wprdon»
An die damalige Schätzung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sei der Senat im Rahmen der 2. ÄndVO ebenfalls gobunden» Sine Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst, für den damals eis Eingangsstufe ein jährliches Einkommen von 4.8oo HM erforderlich gewesen sei, habe das Landgericht nicht für möglich gehalten.
Dem hätten sowohl die Einkommensspanne von 1.4oo HM zwischen den Eingangsgruppen des mittleren und gehobenen Dienstes (3.4oo s 4.800) und auch das vom Kläger tatsächlich erzielte Einkommen von 3«1oo HM entgegengestanden. Mit welchem Betrag das Landgericht seinerzeit die Berufsaussichten des Klägers tatsächlich veranschlagt habe, lasse sich angesichts dos damals zur Verfügung stehenden Spielraums (3«1oo, 3»4oo, 4.800) heute nicht mehr foststellcn und infolgedessen lasse sich auch heute nicht die Frage beantworten, ob das Landgericht den Klägor in den gehobenen Dienst eingestuft haben würde, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eingangsstufe für den gehobenen Dienst nicht auf 4.800 Rft, sondern wie heute auf 3«600 HM beziffert gewesen wäre.
 
Da es dem Senat im Rahmen der 2* ÄndVO verwehrt sei, hei der Bewertung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers heute sein Ermessen an die Stelle des damals obwaltenden Ermessens des Landgerichts zu setzen, bleibe als Anhaltspunkt nur die in der Tabelle ausgev/iesene Eingangsstufe, die damals für den mittleren Dienst mit 3.4oo RM angegeben gewesen sei* Ein Vergleich dieses Tabellcnsatzes mit den vom Kläger tatsächlich erzielten Einkommen zeige aber, daß das Landgericht seinerseits die Berufsaussichten des Klägers jedenfalls mit 3oo RM im Monat eingeschätzt habe (3.1oo : 3.4oo). Da durch die Vcrfolgungsmäßnahmen vereitelte Berufsaussichten des Klägers in Neufestsetzungsverfahren nicht günstiger beurteilt werden könnten, als dies im Vorverfahren geschehen sei, müsse der Senat seiner eigenen Prüfung diesen Betrag zugrunde legen. Dann ergebe sioh aber, daß das tatsächlich erzielte Vorverfoigungseinkommon des Klägers unter Einbeziehung der beruflichen ^ttri.cklungsmöglichkeiton bei Anwendung der heute geltenden Tabellensätze um 5oo RM hinter dem Vergleichseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückbleibe, so daß dor Kläger eine bessere Einstufung auf Grund der 2. ÄndVO nicht verlangen könne.
2. Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die ÄndVO keine erneute Prüfung des Bnt-schädigungsantrags unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt ermöglicht. Vielmehr steht gemäß Art. IV Abs. 1 der ÄndVO die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser VO nicht entgegen. Hieraus ergibt 3ich, wie der erkennende Senat in ständiger Rocht-
 
sprochung annimmt (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26* September 1962 - IV ZB 76/62 -), daß eine Prüfung des Begehrens des Klägers nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist« Y/eder kann daher der Kläger die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen angreifen,noch kann er sich mit Erfolg gegen die rechtliche Beurteilung wenden, auf der die angegriffene Entscheidung beruht« Er kann vielmehr erhöhte Entschädigungsansprüche nur mit Erfolg geltend machen, soweit die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ÄndVO erhöhte Entschädi-gungsleistungen rechtfertigt«
3« Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt,' daß die 2« ÄndVO die Einstufung des Klägers in den gehobenen Bienst nicht begründe« Bas Landgericht hat in der Entscheidung vom 22« Dezember 1938 die Einstufung des Klägers in den mittleren Bienst auf folgende Erwägungen.gestützt?
Sein Einkommen in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung habe auch unter Einbeziehung der gesamten Vertrauensspesen nicht einmal den für die Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes erforderlichen Betrag er- v; reicht« Dabei könnten die vereinnahmten Spescngelder an sich nur zu einem kleinen $eil berücksichtigt werden, denn sie stellten im wesentlichen einen Auslagenersatz dar. Bei der Einstufung in den mittleren Bienst seien durch die Entschädigungsbehörde bereits künftige geschäftliche Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt worden.
Im Hinblick auf die große Sicherheit und die gute Altersversorgung, die eine Beamtonstellung biete, sei ein in der freien Wirtschaft erzioltes Arbeitseinkommen nur dann als dem Einkommen* eines Beamten des gehobenen Dienstes
 
in der RM-Zeit gleichwertig anzusehen, wenn es mindestens 6.000 RM betragen habe. Ein solches Einkommen habe der Kläger nicht gehabt. Mit Rücksicht auf die bescheidene Größe seines mit einem Kapital von 5«ooo RM gegründeten* Geschäftes könne auch nicht angenommen werden, daß er auch ohne Verfolgung in absehbarer Zeit derartige Einkommen erzielt haben würde.
Y/enn das Berufungsgericht dies'e Feststellung in den rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts dahin würdigt, daß unter einem kleinen geil allenfalls ein Satz von Io v. H. des Spesencinkommcns verstanden werden könne, daß sonach bei einem Spesensatz von etwa 2oo RM monatlich dem Einkommen des Klägers noch ein Betrag von 2o RM hinzuzusetzen sei und daß bei einem alsdann anzunehmenden Monatseinkommen von 3qo RM sich ein Durchschnittseinkommen des Klägers von jährlich 3«1oo RM (3oo x 31 - 9«3oo) RM ergebr, so beruhen diese Feststellungen auf einer Auslegung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts. Von diesem Urteil ist bei der Entscheidung der Frage, ob auf Grund der 2. ÄndVO eine bessere Einstufung des Klägers möglich ist, auszugehen. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden (RGZ 1o2, 1, 3)« Ein Einkommen von jährlich 3«1oo RM rechtfertigte damals nur eine Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst, wenn man die Einkommenssätze der Anlage 2 der 3• DV-BEG zugrundelegte und dam tatsächlich erzielten Einkommen noch einen Betrag von mindestens 3oo RM jährlich im Hinblick auf die künftigen Entwicklungsmöglichkeitcn des Klägers hinzufügto * Anlage 2 der 3« DV-BEG war zwar an sich nur für die Errechnung der Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bestimmt. Der erkennende
 Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Besoidungsübersicht der Anlage 2 der 3. DV-BEG auch eine geeignete Grundlage für die Einordnung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe.darstelle (s. z.B. BGH vom 28. Januar 1959 - IV ZR 224/58 - , RzW 1959, 239 und vom *11. Februar 1959 - IV ZR 216/58 -,
RzW 1959, 26o). Biese Besoldungsübersicht hat offenbar auch das Landgericht bei seinen Erwägungen über die Einstufung des Klägers zugrunde gelegt. Denn das vergleichbare Verdiensteinkommen des mittleren Beamten betrug nach der Anlage 2 der Besoldungsübersicht der 3. DV-BEG in der Eingangsstufe 5.4oo RU. So würdigt auch das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts.
Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung des landgerichtlichen Urteils vom 22. Dezember 1958 ergeben sich jedoch aus den weiteren Ausführungen, die sich mit der Berücksichtigung der künftigen geschäftlichen Entwicklungsmöglichkcitcn des Klägers beschäftigen.
Das Landgericht meint in diesem Zusammenhang, daß im Hinblick auf die große Sicherheit und die gute Altersversorgung, die eine Boamtenbcsoldung biete, ein in der freien Wirtschaft erzieltes Arbeitseinkommen nur dann als dem Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig anzusehen sei, wenn es mindestens 6.000 RI! betragen habe. Legt man, wie dies das Landgericht offenbar getan hat, die Vergleichssätze der Anlage 2 der 3. DV-BEG zugrunde, so ist dieso Meinung irrig. Denn nach diesen Sätzen rechtfertigte für die im Falle des Klägers in Betracht kommende Eingangsstufc bereits ein Einkommen von höchstens 5»76o HM (4.800 zuzüglich 2o $ nach § 76 Abs. 3 BEG) die Einstufung in den gehobenen Dienst, während ein Einkommen von 6.000 RM erst in der 2. Sxufe verlangt wurde. Geht man hiervon bei der
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Auslegung des Urteils des Landgerichts aus, so ist sicher, daß die Lage des Klägers durch die nunmehr für die Einordnung geltenden Sätze verbessert worden ist. Denn nach der jetzigen Rechtslage genügt auf Grund der Änd-VO in der Eingangsstufe bereits ein Einkommen von 3.600 RH für die Einstufung in den gehobenen Dienst.
Das Urteil des Landgerichts läßt es offen, ob der Klager dieses Vorverfolgungscinkommen erreicht hat. Zwar führt das Urteil aus, daß der Kläger nicht einmal den für die Einstufung in den mittleren Dienst erforderlichen Mindestbetrag erreicht hat. Diese Auffassung ist unrichtig, wenn man die Spesen des Klägers in vollem Umfang als Einkommensbostandteilc hinsurcchnatJluch die Be~ rücksichtigung der geschäftlichen Entv«icklungomöglich-keiten des Klägers, der erst am Beginn seiner beruf-liehen Laufbahn als selbständiger Unternehmer stand, rechtfertigt nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seine Einordnung in den gehobenen Dienst. Wie das Landgericht diese Erfolgsaussichten bewertet hat, ist aus den Gründen seines Urteils ersichtlich. Das Land^ gericht hat ausgeführt, daß der Kläger im Hinblick auf den geringen Umfang seines Geschäfts«mit regelmäßigen Einnahmen von 6.oöo RH im Jahr, die seiner Ansicht nach die Voraussetzung für die Einordnung in den gehobenen Dienst waren, nicht hätte rechnen können. Die Rechtslage hat sich aber für den Kläger durch die 2. Änderungsver-Ordnung verbessert. Jetzt kommt cs darauf an, ob der Kläger als Berufsanfänger bei Berücksichtigung seiner beruflichen Entwicklungsnöglichkcitcn in den gehobenen Dienst einzureihen ist, weil nunmehr auf keinen Rail dabei von einem Verdienst von 6.000 RII ausgegangen zu werden braucht. Offen steht daher die Präge, ob die mutmaßliche künftige Einkommensentwicklung für den Kläger wenigstens eine so günstige gewesen würe, daß er mit
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einem Einkommen, das nach der 2. ÄndVO die Voraussetzung dieser Stufe ist, mit Y/ahrscheinlichkeit hätte rechnen können« Bas Landgericht konnte damals hierüber keine Poststcllungon treffen. Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht lediglich darauf ab, es lasse sich angesichts des damals zur Verfügung stehenden Spielraums (3*1oo tatsächliches Einkommen,
3.400 RM mittlerer Dienst, 4«800 RM gehobener Dienst) heute nicht mehr fest stellen, mit welchem Betrag das Landgericht seinerzeit die Berufsaussichten des Klägers tatsächlich veranschlagt habe. Infolgedessen lasse sich auch nicht die Frage beantworten, ob das Landgericht den Kläger in den gehobenen Dienst eingestuft haben würde, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eingangsstufe für den gehobenen Dienst nicht auf 4*800 RM, sondern wie heute auf 3«600 RI! beziffert gewesen wäre«
Hat aber das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts über die mutmaßliche Einkommens entv/icklung keine hinreichenden eindeutigen tatsächlichen Feststellungen getroffen und bc/ütcht demgemäß die Möglichkeit, daß der Kläger vom Landgericht in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingostuft worden wäre, wenn damals bereits die Bcsoldungsüber-sicht der 2« ÄndVO gegolten hätte, so steht gemäß Art. IV Abs. 1 dieser VO die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts einer erneuten Entscheidung des Landgerichts auf Grund der VO nicht entgegen.
4* Yfcnn das Berufungsgericht somit in seinen weiteren Ausführungen lediglich von der Annahme ausgeht, das Landgericht habe die Entwicklungsaussichten des Klägers mit 3oo RM jährlich bewertet, obwohl e3 in seinen vorhergehenden Darlegungen der Meinung war, cs lasse sich angesichts des damals zur Verfügung stehenden Spielraums nicht mehr feststellcn, mit welchem
 Betrag das Landgericht seinerzeit die Berufsaussichten dos Klägers tatsächlich veranschlagt habe, steht dies den Anspruch des Klägers auf eine erneute Entscheidung auf Grund der 2. ÄndVO nicht entgegen» Denn diese Annahme des Berufungsgerichts ist nach dem oben ausgeführten, bei richtiger Auslegung des seinerzeit ergangenen Urteils des Landgerichts nicht gerechtfertigt»
Das Urteil des Berufungsgerichts entbehrt insoweit* der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen« Richtig ist nur, daß das Landgericht die Berufsaussichten des Klägers mit wenigstens 3oo RM (3.4oo - 3*1ooj und mit weniger als 2»9oo RM (6.000 - 3»1oo) bewertet hat» Denn es hat den Kläger in den mittleren Dienst. eingestuft und seine Einstufung in den gehobenen Dienst, der seiner Meinung nach von einem Einkommen von jährlich 6» 000 RH abhängig war, abgolehnt« Es fohlt jedoch jede Feststellung eines zwischen 3oo RM und 2»9oo RM liegenden Betrages, auf den es jetzt für die Frage der Einstufung ankommt» Diese Feststellung ist nachzuholcn» Der Rechtsstreit muß zu diesem Zweck zur ern&iten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen werden»
Ascher Johannsen Würtenberg Wilden .Dr.Loewenheim