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BGH

Gericht: BGH

Ein Anspruch auf Wiedergutmachung wegen Verlustes des Eigentums kann nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches geltend gemacht werden, wenn Sachen eines Verfolgten auf Grund eines gegen ihn eingeleiteten Devisenstrafverfahrens zu Gunsten des Deutschen Reiches beschlagnahmt und verwertet worden sind. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer VIII (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Hildesheim vom 16. Die Staatsanwaltschaft in Leipzig eröffnete gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Devisenyergehens und beantragte beim Amtsgericht in Leipzig einen Arrestbefehl zur Sicherung der zu erwartenden Geldstrafe und einer zu erwartenden Einziehung sowie der Verfahrenskosten in das Privat- und Geschäftsvermögen des Klägers. Die Firma konnte deshalb nicht dem Auftrag des Klägers entsprechen, ihm seine Wohnungseinrichtung nach seinem neuen Wohnsitz London nachzusenden. Nachdem im Devisenstrafverfahren gegen den Kläger in dessen Abwesenheit ein Urteil ergangen war, wurde auf Ersuchen einer Behörde auch das Mobiliar des Klägers öffentlich versteigert und der Erlös an die Behörde abgeführt. Der Kläger hat wegen des Verlustes seines Mobiliars Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum gestellt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts geändert, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Geltendmachung des Anspruchs die Bestimmung des § 5 BEG entgegensteht, mit folgenden Erwägungen verneint; Das Devisenstrafverfahren sei gegen den Kläger nur deshalb eingeleitet und durchgeführt worden, weil er infolge rassischer Verfolgung Deutschland habe verlassen und dabei notwendigerweise gegen die damaligen strengen Devisenbestimmungen habe verstoßen müssen. Der Kläger habe zwar seine Wohnungseinrichtung nicht im Stich gelassen, da die Firma Schneider in der Lage und nach ihren Vereinbarungen mit dem Xläger verpflichtet gewesen sei, sein Mobiliar für ihn zu verwahren. Eine "Verteilung an eine Menschenmenge" liege auch vor, wenn Eigentum eines Verfolgten in dessen Abwesenheit auf Grund eines aus diskriminierenden Gründen gegen ihn erlassenen Strafurteils wegen Devisenvergehens nach erzwungener Auswanderung öffentlich versteigert worden sei, um eine Geldstrafe und Verfahrenskosten bzw. Die Revision greift diese Feststellung mit dem Hinweis an, der Arrestbefehl sei dem Kläger in Marienbad, wo er nur einen Erholungsurlaub bis zu dem Einzug in eine neue Wohnung in Leipzig habe verbringen wollen, zugestellt worden. Sie übersieht jedoch, daß nach dem Inhalt des Arrestbefehls der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Marienbad, sondern bereits in England befand. Da sonach das dem Kläger zur Last gelegte Vergehen auf der Verfolgung beruhte, der Kläger überdies nicht in der Lage war, bei Durchführung des Strafverfahrens vom Ausland her seine Rechte wahrzunehraen (vgl, ORG Berlin in RzW 1959, 382 i<r. 2. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 5 BEG verneint hat, nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter rückerstattungsrechtliche Vorschriften fällt. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, LM Nr. 1 zu § 5 BEG 1956 = RzW 1956, 335 Nr. 37) steht zwar eine Entziehung einem Entschädigungsanspruch nach dem BEG dann nicht entgegen, wenn die Durchführung eines RE-Anspruchs von vornherein unmöglich war, weil bei der Art der durch den Verfolgten oder in seinem Auftrag vorgenommenen Veräußerung von Gegenständen deren Erwerber unbekannt waren. Vielmehr ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Deutsche Reich, dessen Devisenbehörden die Wohnungseinrichtung des Klägers beschlagnahmen und verwerten ließen, als Entzieher zu betrachten. Das Deutsche Reich hat mit der auf der Verfolgung beruhenden und daher ungerechtfertigten Verwertung der Wohnungseinrichtung zu seinen Gunsten den Kläger von der Verfügungsgewalt über die Einrichtung ausgeschlossen, sich die Befugnisse eines Eigentümers an den Gegenständen angemaßt und über diese wie ein Eigentümer verfügt. Das Reich hat dadurch, daß es die Sachen an sich gezogen hat, das Eigentum des Klägers ausgehöhlt, den Kläger um sein Eigentum gebracht und zugleich sich die Eigentümerstellung an der Einrichtung angemaßt. i‘ür die Entstehung eines Aückerstattungsanspruchs gegen das Reich auf Grund einer Wegnahme durch Staatsakt kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Reich die beschlagnahmten oder sonstwie weggenommenen Sachen für sich behalten und sich damit formell die Eigentümerstellung ver-. Unter Ansprüchen dieser Art sind nicht nur solche zu verstehen, die nach den Rückerstattungsgesetzen auf die Rückerstattung der entzogenen feststellbaren Vermögensgegenstände selbst gerichtet sind. In Betracht kommt hier, da der Verbleib der Y/oh-nungseinrichtung unbekannt ist, ein Schadensersatzanspruch gegen das Deutsche Reich nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes. Allerdings besteht zur Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens deshalb nicht, weil die Entziehung außerhalb des

Zitierte Normen: § 5 BEG § 5 SaarBSG § 5 BEG § 91 ZPO
BEGRzWAnspruchReichKlägerEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 5, 51
Ein Anspruch auf Wiedergutmachung wegen Verlustes des Eigentums kann nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches geltend gemacht werden, wenn Sachen eines Verfolgten auf Grund eines gegen ihn eingeleiteten Devisenstrafverfahrens zu Gunsten des Deutschen Reiches beschlagnahmt und verwertet worden sind.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 1961 - Iv ZR I06/6I - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR I06/6I
Verkündet am 25.Oktober 1961
Schorm, Jxistizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. (HHI in
 gegen
den Pelzhändler John F
A
St. St
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HUHHBin
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß,
 Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-landesgerichts in Celle vom 17. März 1961 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer VIII (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Hildesheim vom 16. August i960 wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der jüdische Kläger betrieb in LQm^ ein Pelzgeschäft. Anfang 1937 verkaufte er unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen seine Villa in	und über-
nahm dabei die Verpflichtung, sie im Juni desselben Jahres zu räumen. Am 19. Juni 1937 gab er deshalb seine Wohnungseinrichtung bei der Firma Ehrhardt	Möbeltransport
 und Wohnungstausch in Leipzig, gegen Lagerschein auf Lager. Noch im Juni 1937 begab er sich mit seiner Familie nach Marienbad in der Tschechoslowakei. Dort blieb seine Familie. Sr selbst ging auf Geschäftsreise nach London. Von dort kehrte er nicht mehr nach Deutschland zurück. Die Staatsanwaltschaft in Leipzig eröffnete gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Devisenyergehens und beantragte beim Amtsgericht in Leipzig einen Arrestbefehl zur Sicherung der zu erwartenden Geldstrafe und einer zu erwartenden Einziehung sowie der Verfahrenskosten in das Privat- und Geschäftsvermögen des Klägers. Das Gericht ordnete am 16. September 1937 den dinglichen Arrest an, der später auch in das bei der Firma	eingelagerte Mobiliar des Klägers vollzogen
 wurde. Die Firma konnte deshalb nicht dem Auftrag des Klägers entsprechen, ihm seine Wohnungseinrichtung nach seinem neuen Wohnsitz London nachzusenden. Nachdem im Devisenstrafverfahren gegen den Kläger in dessen Abwesenheit ein Urteil ergangen war, wurde auf Ersuchen einer Behörde auch das Mobiliar des Klägers öffentlich versteigert und der Erlös an die Behörde abgeführt.
Der Kläger hat wegen des Verlustes seines Mobiliars Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum gestellt. Dieser Anspruch ist von einer Regelung weiterer., insbesondere Vermögensschäden betreffender Ansprüche im Vergleich der Parteien vom 13./24. August 1959 ausdrücklich ausgenommen
 worden. Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 14. Dezember 1959 den Anspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte i»and zu verurteilen, an ihn 75.ooo DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts geändert, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Kevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Geltendmachung des Anspruchs die Bestimmung des § 5 BEG entgegensteht, mit folgenden Erwägungen verneint; Das Devisenstrafverfahren sei gegen den Kläger nur deshalb eingeleitet und durchgeführt worden, weil er infolge rassischer Verfolgung Deutschland habe verlassen und dabei notwendigerweise gegen die damaligen strengen Devisenbestimmungen habe verstoßen müssen. In Zuge der Strafvollstreckung habe er sodann das Eigentum an seinem Mobiliar verloren. Die Voraussetzungen der Art.1, 2
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seien damit grundsätzlich erfüllt. Das Deutsche Reich
 sei aber nicht als Entzieher zu betrachten,da es weder
 das Eigentum noch den Eigenbesitz noch die Verfügungsge-
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wait über die Wohnungseinrichtung des Klägers erlangt habe. Es habe lediglich eine Verstrickung erreicht und den Erlös aus der Versteigerung erhalten. Die Verstrickung habe noch keine ungerechtfertigte Entziehung bewirkt.
Die im Arrestbefehl erwähnte Einziehung könne sich nach § 45 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung in der Fassung vom 4. Februar 1935 (RGBl I 1o5) nur auf die "Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages", also nicht auf die Wohnungseinrichtung bezogen haben. Entzieher im Sinne des Rückerstattungsrechts seien deshalb nur die jeweiligen unbekannten Ersteigerer der Sachen gewesen.
Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs müsse daher entgegen § 5 BEG bejaht werden. Der Anspruch sei nach § 51 BEG begründet. Der Kläger habe zwar seine Wohnungseinrichtung nicht im Stich gelassen, da die Firma Schneider in der Lage und nach ihren Vereinbarungen mit dem Xläger verpflichtet gewesen sei, sein Mobiliar für ihn zu verwahren. Jedoch seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 BEG gegeben. Eine "Verteilung an eine Menschenmenge" liege auch vor, wenn Eigentum eines Verfolgten in dessen Abwesenheit auf Grund eines aus diskriminierenden Gründen gegen ihn erlassenen Strafurteils wegen Devisenvergehens nach erzwungener Auswanderung öffentlich versteigert worden sei, um eine Geldstrafe und Verfahrenskosten bzw. eine
"Entziehung eines entsprechenden Geldbetrages" zu vollstrecken.
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Die Entgeltlichkeit einer solchen Verteilung sei unerheblich, da das Entgelt dem Verfolgten tatsächlich nicht zugute gekommen sei. Der Anspruch sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt.
 
II.
Diese Begründung leidet an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern.
1» Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß nämlich die Durchführung des Devisenstrafverfahrens und die Strafvollstreckung Verfolgungmaß-nahmen waren. Zwar richteten sich die in der damaligen Zeit geltenden strengen Devisenbestimmungen gegen alle Bewohner des Deutschen Reiches. Sie wirkten sich jedoch gegen die Juden diskriminierend aus, weil die Juden wegen der rassischen Verfolgung Deutschland verlassen mußten und damit zwangsläufig in die Gefahr gerieten, gegen die Devisengesetze zu verstoßen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1955 - IV ZR 254/55 -, LM Nr. 4 zu § 21 BEG 1955 ■ RzW 1956, 118 Nr. 57; ORG Berlin in RzW 1956,
15 Nr. 18 und 5o1 Nr. 55). Auch die den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Verstöße des Klägers gegen die oevisenrechtlichen Bestimmungen beruhen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Notwendigkeit, auszuwandern, um der rassischen Verfolgung zu entgehen. Die Revision greift diese Feststellung mit dem Hinweis an, der Arrestbefehl sei dem Kläger in Marienbad, wo er nur einen Erholungsurlaub bis zu dem Einzug in eine neue Wohnung in Leipzig habe verbringen wollen, zugestellt worden. Die Revision meint, dies spreche gegen einen Zusammenhang zwischen dem Devisenvergehen und der verfolgungsbedingten Auswanderung. Sie übersieht jedoch, daß nach dem Inhalt des Arrestbefehls der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Marienbad, sondern bereits in England befand. Im übrigen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auswanderung an.
Es reicht aus, wenn der Verstoß gegen die Devisengesetze der Vorbereitung einer erst für später geplanten Auswanderung diente. Die Rüge der Revision greift daher nicht durch.
 
Da sonach das dem Kläger zur Last gelegte Vergehen auf der Verfolgung beruhte, der Kläger überdies nicht in der Lage war, bei Durchführung des Strafverfahrens vom Ausland her seine Rechte wahrzunehraen (vgl, ORG Berlin in RzW 1959, 382 i<r. 22), stellen die Erwirkung des Arrestes und die anschliessende Versteigerung der Wohnungseinrichtung einen Mißbrauch der Staatsgewalt im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 b BrREG, Art. 2 Abs. 1 b US-REG) dar.
2. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 5 BEG verneint hat, nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter rückerstattungsrechtliche Vorschriften fällt. Nach der im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, LM Nr. 1 zu § 5 BEG 1956 = RzW 1956, 335 Nr. 37) steht zwar eine Entziehung einem Entschädigungsanspruch nach dem BEG dann nicht entgegen, wenn die Durchführung eines RE-Anspruchs von vornherein unmöglich war, weil bei der Art der durch den Verfolgten oder in seinem Auftrag vorgenommenen Veräußerung von Gegenständen deren Erwerber unbekannt waren. Das Berufungsgericht hat hier jedoch diese Voraussetzung zu Unrecht als gegeben erachtet. Seiner Auffassung, als Ertzieher kämen die jeweiligen Ersteigerer der Sachen in Befracht, nicht aber aas Deutsche Reich, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Deutsche Reich, dessen Devisenbehörden die Wohnungseinrichtung des Klägers beschlagnahmen und verwerten ließen, als Entzieher zu betrachten. Wohl stellt eine zu Sicherungszwecken erfolgte Beschlagnahme, der hier die Verstrickung gleichzusetzen ist, nicht schon in jedem Falle eine Ent-
 
Ziehung dar (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2o. Januar i960 - IV ZR 191/59 LM Nr. 12/13 zu § 5 BSG 1956 = RzW i960, 263 Nr. 15). Anders ist jedoch die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn, wie hier, der Beschlagnahme oder Verstrickung die Verwertung der Gegenstände folgte. Das Deutsche Reich hat mit der auf der Verfolgung beruhenden und daher ungerechtfertigten Verwertung der Wohnungseinrichtung zu seinen Gunsten den Kläger von der Verfügungsgewalt über die Einrichtung ausgeschlossen, sich die Befugnisse eines Eigentümers an den Gegenständen angemaßt und über diese wie ein Eigentümer verfügt. Mit der Beschlagnahme und anschliessenden Verwertung der Einrichtung hat es daher diese ungerechtfertigt entzogen (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - IV ZR 172/57 DM Nr. 7 zu § 5 BEG 1956 =RzW 1958, 66 Nr. 21 samt weiteren Nachweisen; vom 15. Januar 1958 - IV ZR 268/57 RzW 1958, 145 Nr. 23) «>
Es kann hier nicht gesagt werden, das Reich habe nur sein gesetzliches Pfandrecht ausgeübt. Das Reich hat dadurch, daß es die Sachen an sich gezogen hat, das Eigentum des Klägers ausgehöhlt, den Kläger um sein Eigentum gebracht und zugleich sich die Eigentümerstellung an der Einrichtung angemaßt. Sin Vorgehen dieser Art reicht zur Annahme seiner Entziehereigenschaft und zur Begründung seiner rückerstattungsrechtlichen Haftung gemäß Art. 14 US-REG wie gemäß Art. 11 BrREG und Art. 12 REAO nach der in der Rechtsprechung zur Rückerstattung herrschenden Meinung aus. Diese Auffassung vertreten ORG Berlin (in RzW 1958, 353 Nr. 11 und 425 A*r. 25; 196o, 261 Nr. 12), ORG Herford (in RzW 1959, 1o7 Nr. 3 und I08 Nr. 5), das in der Beschlagnahme von Büchern eine ungerechtfertigte Entziehung erblickt, OLG München (in RzW 1958, 214 Nr. 4 und 5; 1959, 495 Nr. 7 und i960, I08 Nr. 5, hier mit weiteren Nachweisen), OLG Hamm (in RzW 1959, 26 Nr. 25) land OLG Frankfurt/Main (in RzW 196o>
 
 443 Nr. 6). Die gegenteilige Meinung, daß zur Begründung der intziehereigenschaft die Anmaßung der Eigentümerstellung nicht ausreiche, sondern erforderlich sei, daß der
 Rückerstattungspflichtige irgend einmal Eigentümer d4r Gegenstände gewesen sei, wird von ORG Nürnberg (in RzVV 1957,
 3o5 Nr. 1, 1958, 216 Nr. 6 und 292 Nr. 6; 1959, 3o9 Nr. 4) vertreten. Die erstere Meinung, die auch don oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats zugrunde liegt, verdient den Vorzug. Denn, wie Herzfeld (EzW 1959,
 496 Kr. 8) und Herzog (RzW i960, 1o4) ausführen, wird die Unterscheidung zwischen dem Erwerb rechtlichen Eigentums und der Anmaßung der Sigentümerstellung der damaligen Situation im ’'Dritten Reich** nicht gerecht. Das Reich suchte sich an dem Eigen tum der Juden zu bereichern. i‘ür die Entstehung eines Aückerstattungsanspruchs gegen das Reich auf Grund einer Wegnahme durch Staatsakt kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Reich die beschlagnahmten oder sonstwie weggenommenen Sachen für sich behalten und sich damit formell die Eigentümerstellung ver-. sdhafft hat oder ob es die Sachen verwertet hat.
Der Anspruch fällt daher seiner Rechtsnatur nach unter rückerstattungsrechtliche Vorschriften. Unter Ansprüchen dieser Art sind nicht nur solche zu verstehen, die nach den Rückerstattungsgesetzen auf die Rückerstattung der entzogenen feststellbaren Vermögensgegenstände selbst gerichtet sind. Hierunter fallen vielmehr auch die in den Rückerstattungsgesetzen geregelten Ansprüche auf Wert- oder Schadensersatz. In Betracht kommt hier, da der Verbleib der Y/oh-nungseinrichtung unbekannt ist, ein Schadensersatzanspruch gegen das Deutsche Reich nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes. Allerdings besteht zur Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens deshalb nicht, weil die Entziehung außerhalb des
 
örtlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes und der in § 11 des Gesetzes genannten Rechtsvorschi'iften erfolgte. Gleichwohl ist jedoch nach der Bestimmung.des § 5 Abs. 2 BEG ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.
III. ,	.
Die auf Entschädigung für Schaden an Eigentum gerichtete Klage ist deshalb nicht begründet. Daher muß der Revision des beklagten Bandes stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den Bestimmungen der §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§91, 97 ZPO.
Ascher Wüstenberg Maaß Dr.Loewenheim Dr. Graf