Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br «v„Werner, Wilden, Pr« Loewenheim und Pr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des vom 3° Pezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 5 Monaten - nach Zustellung - Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz - vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz in Mainz als Vertreter des Landesinteresses - vor dem Landgericht - Entschädigungskammer - in Trier erhoben werden * Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die am 28* Oktober 1958 eingegangene Klage erhoben« Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen« Die Klägerin hat Berufung eingelegt« Diese hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird» im lermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisions gericht niemand erschienen ist, ist auf#dier»einseitige-Ver handlung des^beklägten««Landes zu entscheiden Die Revision ist begründet Das Oberlandesgericht hat, in Übereinstimmung nit dem Landgericht, die Versäumung der Klagefrist darauf zurückgeführt, daß der in Wien lebende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Anwendbarkeit des deutschen Rechts in der vorliegenden Sache nicht be achtet habe. des Prozeßbevollmächtigten vor, das als "unabwendbarer Zufall" im Sinne des § 233 ZPO anzuerkennen sei Es könne auch nicht angenommen werden, daß etwa die Klagefrist wegen eines Mangels der Hechtsmittel-belehrung bei Eingang der Klage am 28. fahren vor dem Landgericht kein Anwaltszwang besteht Sie würde ihren Zweck verfehlen, wenn die beteiligten rechts unkundigen Personen über die wesentlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäß erhobenen Klage nicht unterrichtet würdeno Unt Form” muß man daher auch die Gestaltung der Klageschrift verstehen, wie 3ie in zwingend vorgeschrieben ist* Als ausreichende Rechts mittelbelehrung kann daher nur ein Hinweis verstanden werden, der den Antragsteller auch über den notwendigen Inhalt einer etwaigen Klage unterrichtet« Der Hinweis des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei bereits vor der Entschädigungsbehörde anwaltlich vertreten gewesen, ein Schutz Rechtsunkundiger bei ihr daher rechtspolitisch nicht in Betracht zu ziehen, geht fehl« Bereits in der vorgenannten Rechtsprechung des Senats ist hervorgehoben, daß nur bei einem Bescheid, der die in § 195 Abs« 2 BEG zwingend vorgeschriebenen Angaben enthält, die Frist zur Erhebung einer Klage zu laufen beginnt« Baß die Folgeerscheinungen, die darauf zurückzuführen sind, daß Entschädigungsbehörden die Rechtsmittelbelehrungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilen, nicht zu einer anderen Auslegung des Gesetzes führen können, bedarf keiner Erörterung« Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf weitere Rechtsfragen bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
t I IV ZR_106/60 Verkündet ara 12« Oktober I960 Klett, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Maryla - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Eevisionsklägerin Rechtsanwalt Pr m gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Pirektor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br «v„Werner, Wilden, Pr« Loewenheim und Pr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz * vom 3° Pezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: ♦ Die Klägerin macht als Erbin ihres am 21. Juni 1958 verstorbenen Ehemannes Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend* Diese Ansprüche hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 17- Juli 1958 abgelehnt* Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten der Klä- ♦ gerin am 25* Juli 1958 mit folgender "Rechtsmittelbeleh-rung" zugestellt worden: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 5 Monaten - nach Zustellung - Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz - vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz in Mainz als Vertreter des Landesinteresses - vor dem Landgericht - Entschädigungskammer - in Trier erhoben werden * * Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, so wird der vorstehende Bescheid rechtskräftig*" Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die am 28* Oktober 1958 eingegangene Klage erhoben« Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen« Die Klägerin hat Berufung eingelegt« Diese hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen» 3 Da für die Klägerin, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß 209 Abs BEG in der Ladung ) im lermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisions gericht niemand erschienen ist, ist auf#dier»einseitige-Ver handlung des^beklägten««Landes zu entscheiden Die Revision ist begründet Das Oberlandesgericht hat, in Übereinstimmung nit dem Landgericht, die Versäumung der Klagefrist darauf zurückgeführt, daß der in Wien lebende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Anwendbarkeit des deutschen Rechts in der vorliegenden Sache nicht be achtet habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf beru es liege lediglich ein Versehen des Büropersonals fen des Prozeßbevollmächtigten vor, das als "unabwendbarer Zufall" im Sinne des § 233 ZPO anzuerkennen sei Es könne auch nicht angenommen werden, daß etwa die Klagefrist wegen eines Mangels der Hechtsmittel-belehrung bei Eingang der Klage am 28. Oktober 1958 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die von der Entschädigungsbehörde gegebene Belehrung genüge dem § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Insbesondere seien weitere Angaben über die Form der Klageerhebung und der Klage selbst nicht erforderlich; der etwa abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofes sei nicht zu folgen. Für eine strengere Anwendung der einschlägigen Vorschriften bestehe kein Bedürfnis, da an die Klage in Entschädigungssachen keine zu strengen formalen Anforderungen zu stellen seien und etwaige Mängel auch nach Ablauf der Klagefrist beseitigt werden könnten« Anderenfalls würde bei vielen tausend, bereits vor Jahr und Tag ergangenen Bescheiden die Präge ihrer Rechtskraft zweifelhaft bleiben* Sei, wie vorliegend enf alls, der Verfolgte oder Hinterbliebene bereits vor der Entschädigungsbehörde anwaltlich vertreten, so bestehe erst recht kein Anlaß, die Rechtsraittelbelehrung, um Rechtsunkundige zu schützen, als mangelhaft anzusehen und aus diesem Grunde die Ingangsetzung der Klagefrist auszuschließen• Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind begründet; denn die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klagefrist sei versäumt, trifft nicht zu* * Gemäß § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG muß der Bescheid der Entschädigungsbehörde die Belehrung enthalten, in wel- * eher Form die Klage zu erheben ist. Fehlt es hieran, so wird nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 193/58 -, LM Nr. 2 zu § 195 BEG 1956 RzW 1959» 332 Nr. 37; Beschluß vom 15. April 1959 - IV ZB 78/59 -j nicht veröffentlicht) die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Ein derartiger Mangel liegt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hier vor; ♦ ♦ denn die Rechtsmittelbelehrung enthält keine Angabe darüber, in welcher Form eine Klage gegen den Bescheid * der Entschädigungsbehörde zu erheben ist« Wie in den genannten Entscheidungen betont, bedeutet zwar der Begriff "Form" im allgemeinen die äußere Gestaltung eines Rechtsaktes* Es würde aber zu eng sein, wehn man unter "Form" der Klageerhebung nur die Zustel- 5 lung der Klageschrift nach .§ 253 Abs ZPO verstehen würde. Denn die Belehrung ist vor allem deswegen zwin BEG im Ver gend vorgeschrieben, weil gemäß § 224 Abs + fahren vor dem Landgericht kein Anwaltszwang besteht Sie würde ihren Zweck verfehlen, wenn die beteiligten rechts unkundigen Personen über die wesentlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäß erhobenen Klage nicht unterrichtet würdeno Unt Form” muß man daher auch die Gestaltung der Klageschrift verstehen, wie 3ie in 253 Abs ZPO zwingend vorgeschrieben ist* Als ausreichende Rechts mittelbelehrung kann daher nur ein Hinweis verstanden werden, der den Antragsteller auch über den notwendigen Inhalt einer etwaigen Klage unterrichtet« Der Hinweis des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei bereits vor der Entschädigungsbehörde anwaltlich vertreten gewesen, ein Schutz Rechtsunkundiger bei ihr daher rechtspolitisch nicht in Betracht zu ziehen, geht fehl« Bereits in der vorgenannten Rechtsprechung des Senats ist hervorgehoben, daß nur bei einem Bescheid, der die in § 195 Abs« 2 BEG zwingend vorgeschriebenen Angaben enthält, die Frist zur Erhebung einer Klage zu laufen beginnt« Baß die Folgeerscheinungen, die darauf zurückzuführen sind, daß Entschädigungsbehörden die Rechtsmittelbelehrungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilen, nicht zu einer anderen Auslegung des Gesetzes führen können, bedarf keiner Erörterung« III« Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf weitere Rechtsfragen bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und 6 Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 225 Abs, 1 BEG, Ascher VoY/erner Wilden Dr „Loewenheim Dr,Graf % \