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BGH · IV ZR 106/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 106/59

Der Erblasser ist nach Verkündung des Berufungsurteils - am 23 März 1959 - verstorben« Auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten hat das Berufungsgericht vor Ablauf der Revisionsfrist durch Beschluß vom 3« April 1959 gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Verfahren ausgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil der Werblasser, auch wenn man unterstelle5 daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden sei«, zu keiner Personengruppe gehöre, denen nach dem BEG Entschädigungsansprüche zustehen. Die Klägerin hat jedoch im Revisionsrechtszuge weiterhin den in den Vorinstanzen vom Erblasser eingenommenen Standpunkt vertreten, daß dieser als Vertriebener ansusehen und deshalb nach § 15o Abs. 1 BEG entschädigungsberechtigt sei«» Zwar sei der Erblasser kein Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 1 BVPG, auf den im § l5o Abs. 1 BEG verwiesen wird5 denn er habe seinen früheren Wohnsitz in Österreich nicht durch eine Vertreibung um seiner deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit willen verloren. Schrift des § 1 Abs» 2 Ziff» 1 BVEG, nach welcher auch derjenige Vertriebener sei, der wegen der ihm drohenden oder wegen der bereits gegen ihn auf Grund seiner Rasse verübten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs« 1 BVPG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen habe» Diese Voraussetzung treffe beim Erblasser zu, da Österreich als Vertreifcungsgebiet in diesem Sinne anzusehen sei* Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht mit folgender Begründung abgelehnt; Grund und Zweck der Bestimmung des § 1 Abs« 2 Ziff* 1 BVPG sei, die Anerkennung als Vertriebene solchen Personen nicht zu versagen, die nur deshalb nicht unter § i Abs« 1 BVPG fielen, weil sie auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vor der allgemeinen Vertreibung ihre Heimat zwangsweise hätten verlassen müssen» Die Bestimmung des § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BVFG gelte deshalb nur für Verfolgte, die unter Abs« 1 gefallen wären, wenn 3ie nicht schon vor der Vertreibung der Deutschen ausgewandert wären« sie gelte deshalb nur für solche Gebiete, aus denen der Verfolgte als Deutscher ohne Rücksicht auf seine Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus vertrieben worden wäre, wenn er nicht schon vorher auf Grund nationalsozialistischer Zwangsmaßnahmen auegewandert wäre« Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen» Die Rechtsstellung als Vertriebene und die damit verbundenen Hechtsvorteile sollen denjenigen nicht versagt werden, die sie ^äiglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind» Die Verfolgung so 11/mit anderen Worten kein Hinderungsgrund für die Erlangung dieser Rechtsstellung sein« Hätten sie si wenn sie - bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet - von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären* Diese Bestimmung ist im BEG lediglich deshalb fortgefallen, weil man darüber einig war, daß sie überflüssig sei, da derjenige nicht als Vertriebener angesehen werden könne, der ohne vorherige Emigration später nicht vertrieben worden wäre (vgl, Bundestagsdrucksache 1949, 175 sowie Becker/Buber/ 2<> Der Erblasser gehörte auch nicjrfc zu der im § l6o Abs, 1 BEG,bezeichneten Eersonengruppe, da er beim Inkrafttreten des,BEG (1* Oktober 1953) weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war* Zu diesem Zeitpunkt besaß er jedenfalls die Staatsangehörigkeit der USA, die ,er bereits am 22* Mai 1945 erworben hatte. Die Klägerin ist*der Meinung, der Erblasser sei, auch wenn er am 1* Oktober 1953 weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, nach § l6o Abs. 2 Satz 1 BEG entschädigungsberechtigt gewesen, weil Ergänzungsband S* IÖq ff ~o Das Revisionsgericht ist deshalb an diese Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, weil sie gemäß den §§ 562, 549 ZPO nicht seiner Nachprüfung unterliegt* Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt lediglich die auf Grund der deutschen Kollisionsnormen zu entscheidende Frage, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist* Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Annahme, daß hierfür das Recht des Staates maßgebend sei, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird, richtig beantwortet* Ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Stafetes besitzt, ist allein nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen (vgl« Nußbaum«, Deutsches internationales Privatrecht 1932 S, lo9). Die Revision hat dazuno^h geltend gemacht, daß der Erblasser beim Erlaß des österreichischen Staatsbürgerschaft^ Überleitungsgesetz^s und des österreichischen Staatsbürger-schaftsgesetzea vom io, Juli 1945 bereits amerikanischer Staatsangehöriger gewesen sei. unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein* daß die Verleihung des österreichischen Staatsbürgerrechts an den Erblasser zu einer Zeit«, als dieser, bereits die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte* möglicherweise gegen . der gemäß Arte 25 GG Bestandteil des deutschen Bundesrechts wäre« Die Revision übersieht aber, daß der Erblasser sowohl nach § Io Abs, 1 Ziff* 1 in Verbindung mit § 15 des österreichischen Bundesbürgerschaftsgesetzes vom 3o« Juli 1925 (BGBl 285) - auszugsweise abgedruckt bei Maßfeiler asQ So 174 -* von dessen Weitergeltung das Staatsbürgerschaftts-überleitungsgesetz vom Io» Juli 1945 ausgeht, als auch nach § 9 AbSo 1 Ziff* 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vcm io, Juli 1945 mit dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit seine österreichische..Staatsbürgerschaft verlor* so daß auch nach österreichischem Hecht eine österreichische Staatsangehörigkeit des Erblassers nur bis zu dem Zeitpunkt bestanden haben kann, in dem er die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat, Bas österreichische Staatabürgerachafts-Überleitungsgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz vom io. Schon aus diesem Grunde kann nicht davon gesprochen werden* daß das österreichische Recht* soweit es den Erblasser für die Zeit bis zu dem 22, Hai 1945 als österreichischen Bundesbürger und nicht als Staatenlosen behandelt, gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoße. War aber der Erblasser beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA österreichischer Staatsbürger, so war er zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; denn er konnte damals bereits den Schutz des seit dem 27. wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8.- Juli 1959 - IV ZR 65/59 - ausgesprochen hat, inhaltlich nicht von der des § 71 B^gü ab«, Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung RzW 1956, 338^° = LM Nr, 3 zu § 3ö3 ZPO ausgeführto daß § 71 BSrgG nur auf solche vo& Nationalsozialismus verfolgte Staatenlose angewendet werden kann, die den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört öder in dem sie früher gelebt haben, und die aus diesem Grunde hilfsbedürftig sind. In § l6o Abs, 2 Satz 2 BEG ist lediglich klargestellt, daß diese Rechtsauffassung zutrifft (ebenso OLG Koblenz in RzVf 1956, 9o; vgl* auch Bundestagsdrucksache 1949, Sd76)c Lurch diese Bestimmung ist somit die Rechtsstellung des Erblassers und anderer früherer österreichischer Staatsbürger im Vergleich zu der, die sie auf Grund des BErgG hatten, nicht verschlechtert worden.

Zitierte Normen: § 4 BBG § 246 ZPO § 4 BEG
österreichischStaatsangehörigkeitGrundBEGErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

QQ^
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 15o$ BundesvertriebenenG v, 14- August 195?..
BGBl I 1215, § 1 Abs. 2 Nr., 1
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr. 1 BVPG gehören nur dann zu den im § i5o Abs. 1 BEG bezeichnten Entschädigungsberechtigten* wenn sie bei ihrem Verbleiben iro Vertreibungsgebiet* also ohne die durch nationalsozialistische ^erfolgungsmaßnahmen bedingte Auswanderung* tatsächlich vertrieben worden wären,
BEG § 16o Abs* 2 Satz 2* GG Art. 3, 14 Bb
§ l6o Abs. 2 Satz 2 BEG verstößt nicht gegen das Grundgesetz«
BGH, Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR lo6/59 - *
OI>G Ne us t ad t/We i n b t r. LG Prankenthal
J<r,
IV ZR 106/59
Verkündet am 21o Oktober 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 der Witwe undSrbin des am 25. März 1959 verstorbenen John H0 F ■(^^■»früher Hans	zuletzt
 wohnhaft in^BHBth Street,	'WtB: USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»flHH|Min
 gegen
das Band Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, Abteilung III Wg, Mainz, Heubrunnenplatz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Pro zeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br•vVc Werner, Wüstenberg und Dr* Loewenheim
 für Hecht ernannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Heustadt/Weinstro vom io* Oktober 1958 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Baste Gebühren und Auslagen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben.,
Von Rechts wegen

 * Tg jpeg tands
 Die Klägerin ist die Erbin des am 25» März 1959 verstorbenen, im folgenden als Erblasser bezeichneten Kaufmanns John H.	(froher	Hans	FzflHH. ^er Erblasser war
 Jude» Er war am WKKtHtKKB 1695 in Wiflpals Österreichischer Staatsangehöriger geboren. von 1934 bis 1938 war er selbständiger Vertreter mehrerer Großfirmen und verdiente jährlich durchschnittlich' Io.ooo bis 12.ooo österreichische Schilling,
-
Der Erblasset wurde im Jahre 1939 wegen Devisenverbrechens verhaftet* Er war vom 13. Juni bis 2. August 1939 in Wien und sodann in Berlin in Haft. Hier verblieb er nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Berlin bis zu dem j6> Ja-x nuar 1941. Hach seiner Entlassung brachte er * zlmächst noch eine Zeit in Berlin zu und kehrte dann nach Wien zurück. Von dort aus wanderte er im Juni 1941 in die USA aus. Dort erhielt er am 22. Mai 1945 die amerikanische Staatsangehörigkeit<•
Der Erblasser hat im Dezember 1955 beim Entschädigungsamt. Berlin Schäden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet. Nachdem dieser Antrag wegen Unzuständigkeit der angegangenen Entschädigungsbehörde abgelehnt worden war, stellte er den gleichen Antrag am 18. November 1956 beim Negierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Neustadt a.d. Weinstraße. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 28. Februar 1957 mit der Be^ gründung abgelehnt, daß in der Person des Erblassers als froherem österreichischen Staatsangehörigen weder die Voraussetzungen des § 4 BBG noch die der §§ 156 bis 159 BEG erfüllt seien.
 
Der Erblasser hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Klage erhoben und diese darauf gestützt, daß er Vertriebener im Sinne der §§ l5o BSG-, 1 BVFG sei und auch unter Umständen , Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention*
Er hat beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach
 den bei der Bntschadigungsbehörde gestellten Anträgen auf Ersatzleistung für
a)	Schaden an Körper und Gesundheit,
b)	Schaden an Freiheit,
c)	Schaden an Vermögen,
d)	Schaden durch Zahlung von Geldstrafen und Kosten«
e)	Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ‘
zu entscheiden«
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die vom Erblasser eingelegte Berufung hat das öberlandesgericht durch (Peilurte.il insoweit zuruckgewiesen, als der Erblasser Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit begehrt hatte*
Mit der von ihr eingelegten, vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die vom Erblasser im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge, soweit sie durch das Berufungsurteil zurückgewiesen sind, mit der Maßgabe weiter, daß Zahlung der Rente nur bis zu dem 24« März 1959 begehrt wird«
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen*
En. tsc he i dangsgrün d e_£ X.
Der Erblasser ist nach Verkündung des Berufungsurteils - am 23 März 1959 - verstorben« Auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten hat das Berufungsgericht vor Ablauf der Revisionsfrist durch Beschluß vom 3« April 1959 gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Verfahren ausgesetzt. Durch die Revisionsschrift vom 21. April 1959 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese das Verfahren aufgenommen» Das beklagte Land hat die Rechtsnachfolge der Klägerin nicht bestritten» Danach ist das ausgesetzte Verfahren mit der Revisionseinlegung wirksam für die Klägerin aufgenommen.
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil der Werblasser, auch wenn man unterstelle5 daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden sei«, zu keiner Personengruppe gehöre, denen nach dem BEG Entschädigungsansprüche zustehen.
Io Daß er nicht zu den Verfolgten gehört, auf die eine
 aer im § 4 BEG umschriebenen Voraussetzungen zutrifft, ist unter den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat jedoch im Revisionsrechtszuge weiterhin den in den Vorinstanzen vom Erblasser eingenommenen Standpunkt vertreten, daß dieser als Vertriebener ansusehen und deshalb nach § 15o Abs. 1 BEG entschädigungsberechtigt sei«» Zwar sei der Erblasser kein Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 1 BVPG, auf den im § l5o Abs. 1 BEG verwiesen wird5 denn er habe seinen früheren Wohnsitz in Österreich nicht durch eine Vertreibung um seiner deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit willen verloren. Wohl aber sei er Vertriebener im Sinne der Vor-
 
Schrift des § 1 Abs» 2 Ziff» 1 BVEG, nach welcher auch derjenige Vertriebener sei, der wegen der ihm drohenden oder wegen der bereits gegen ihn auf Grund seiner Rasse verübten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs« 1 BVPG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen habe» Diese Voraussetzung treffe beim Erblasser zu, da Österreich
 als Vertreifcungsgebiet in diesem Sinne anzusehen sei*
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Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht mit folgender Begründung abgelehnt; Grund und Zweck der Bestimmung des § 1 Abs« 2 Ziff* 1 BVPG sei, die Anerkennung als Vertriebene solchen Personen nicht zu versagen, die nur deshalb nicht unter § i Abs« 1 BVPG fielen, weil sie auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vor der allgemeinen Vertreibung ihre Heimat zwangsweise hätten verlassen müssen» Die Bestimmung des § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BVFG gelte deshalb nur für Verfolgte, die unter Abs« 1 gefallen wären, wenn 3ie nicht schon vor der Vertreibung der Deutschen ausgewandert wären« sie gelte deshalb nur für solche Gebiete, aus denen der Verfolgte als Deutscher ohne Rücksicht auf seine Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus vertrieben worden wäre, wenn er nicht schon vorher auf Grund nationalsozialistischer Zwangsmaßnahmen auegewandert wäre«
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen» Die Rechtsstellung als Vertriebene und die damit verbundenen Hechtsvorteile sollen denjenigen nicht versagt werden, die sie ^äiglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind» Die Verfolgung so 11/mit anderen Worten kein Hinderungsgrund für die Erlangung dieser Rechtsstellung sein« Hätten sie
 si
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diese Rechtsstellung aber auch ohne Verfolgung bzw. ohne die dadurch bedingte Emigration nicht erlangt, so besteht kein Grund, sie ihnen zukommen zu lassen- Daß § 1 Abs* 2 Ziffo 1 BVFG und die darauf bezügliche Vorschrift des § l5o Abs. 1 BEG nur diesen Sinn haben kann, ist die einhellige Meinung des Schrifttums (Blessin/V/ilden § 15o Anm« 12; van Dam/Loos § 15o Anm, 4} Weber/Bode/Ehrenforth BVFG § 1 Anm- Io), Im § 68 Abs. 1 »Satz 2 BBrgG war ausdrücklich bestimmt, daß Vertriebene im Sinne des § ' Abs. 2 Ziff. 1 BVFG nur dann entschädigungsberechtigt scien? wenn sie - bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet - von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären* Diese Bestimmung ist im BEG lediglich deshalb fortgefallen, weil man darüber einig war, daß sie überflüssig sei, da derjenige nicht als Vertriebener angesehen werden könne, der ohne vorherige Emigration später nicht vertrieben worden wäre (vgl, Bundestagsdrucksache 1949,	175	sowie	Becker/Buber/
Küster BBrgG § 68 Anm* 5).
2<> Der Erblasser gehörte auch nicjrfc zu der im § l6o Abs, 1 BEG,bezeichneten Eersonengruppe, da er beim Inkrafttreten des,BEG (1* Oktober 1953) weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war* Zu diesem Zeitpunkt besaß er jedenfalls die Staatsangehörigkeit der USA, die ,er bereits am 22* Mai 1945 erworben hatte. Im Gebiet der USA hatte er auch «eit dem Jahre 1941 seinen Wohnsitz, so daß er seit dem 22. Mai 1945 auch nicht mehr Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention (Käp. I Art. i A und C) war*
Die Klägerin ist*der Meinung, der Erblasser sei, auch wenn er am 1* Oktober 1953 weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, nach § l6o Abs. 2 Satz 1 BEG entschädigungsberechtigt gewesen, weil
 
er nach der Verfolgung, nämlich am 22* Mai 1945«. als Staatenloser eine neue Staatsangehörigkeit - die der USA -erworben habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Erblasser spätestens seit dem 27« April 1945 (wieder) das österreichische Staatsbürgerrecht gehabt habe. Diese Erwägung beruht auf der Anwendung und Auslegung des Österreichischen Rechts, insbesondere des österreichischen Staatsbürgerschafts-tiberleitungsgesetzes vom !Oo Juli 1945 (StGBl Nr.. 59) und des österreichischen Staatsbürgergesetzes vom Io, Juli 1945 (StGBl Nr* 16),
- beide abgedruckt bei Maßfeiler, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 2c Aufi„? Ergänzungsband S* IÖq ff ~o Das Revisionsgericht ist deshalb an diese Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, weil sie gemäß den §§ 562, 549 ZPO nicht seiner Nachprüfung unterliegt* Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt lediglich die auf Grund der deutschen Kollisionsnormen zu entscheidende Frage, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist*
Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Annahme, daß hierfür das Recht des Staates maßgebend sei, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird, richtig beantwortet* Ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Stafetes besitzt, ist allein nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen (vgl« Nußbaum«, Deutsches internationales Privatrecht 1932 S, lo9).
Die Revision hat dazuno^h geltend gemacht, daß der Erblasser beim Erlaß des österreichischen Staatsbürgerschaft^ Überleitungsgesetz^s und des österreichischen Staatsbürger-schaftsgesetzea vom io, Juli 1945 bereits amerikanischer Staatsangehöriger gewesen sei. -^urch ein österreichisches Gesetz aber habe der Öffentlich-rechtliche Status eines amerikanischen Staatsangehörigen nicht verändert werden können« Dieses Vorbringen der Revision könnte allenfalls
 
unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein* daß die Verleihung des österreichischen Staatsbürgerrechts an den Erblasser zu einer Zeit«, als dieser, bereits die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte* möglicherweise gegen . einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts verstoßen haben würde? der gemäß Arte 25 GG Bestandteil des deutschen Bundesrechts wäre« Die Revision übersieht aber, daß der Erblasser sowohl nach § Io Abs, 1 Ziff* 1 in Verbindung mit § 15 des österreichischen Bundesbürgerschaftsgesetzes vom 3o« Juli 1925 (BGBl 285) - auszugsweise abgedruckt bei Maßfeiler asQ So 174 -* von dessen Weitergeltung das Staatsbürgerschaftts-überleitungsgesetz vom Io» Juli 1945 ausgeht, als auch nach § 9 AbSo 1 Ziff* 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vcm io, Juli 1945 mit dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit seine österreichische..Staatsbürgerschaft verlor* so daß auch nach österreichischem Hecht eine österreichische Staatsangehörigkeit des Erblassers nur bis zu dem Zeitpunkt bestanden haben kann, in dem er die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat, Bas österreichische Staatabürgerachafts-Überleitungsgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz vom io. Juli 1945 haben demnach den öffentlich-rechtlichen Status des Erblassers als eines amerikanischen Staatsangehörigen* sobald der Erblasser diesen erlangt hatte» unberührt gelassen. Schon aus diesem Grunde kann nicht davon gesprochen werden* daß das österreichische Recht* soweit es den Erblasser für die Zeit bis zu dem 22, Hai 1945 als österreichischen Bundesbürger und nicht als Staatenlosen behandelt, gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoße.
War aber der Erblasser beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA österreichischer Staatsbürger, so war er zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; denn er konnte damals bereits den Schutz des seit dem 27. April "945 wieder als selbständiger
 
Staat Festabenden Landes Österreichs in Anspruch nehmen.
Im ührigen wäre der Erblasser, auch wenn er beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA Staatenloser oder Flüchtling gewesen wäre, durch § 160 Abs« 2 Satz 2 BEG'von einer Entschädigung ausgeschlossen, Liese Bestimmung weicht? wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8.- Juli 1959 - IV ZR 65/59 - ausgesprochen hat, inhaltlich nicht von der des § 71 B^gü ab«, Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung RzW 1956, 338^° = LM Nr, 3 zu § 3ö3 ZPO ausgeführto daß § 71 BSrgG nur auf solche vo& Nationalsozialismus verfolgte Staatenlose angewendet werden kann, die den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört öder in dem sie früher gelebt haben, und die aus diesem Grunde hilfsbedürftig sind. In § l6o Abs, 2 Satz 2 BEG ist lediglich klargestellt, daß diese Rechtsauffassung zutrifft (ebenso OLG Koblenz in RzVf 1956, 9o; vgl* auch Bundestagsdrucksache 1949, Sd76)c Lurch diese Bestimmung ist somit die Rechtsstellung des Erblassers und anderer früherer österreichischer Staatsbürger im Vergleich zu der, die sie auf Grund des BErgG hatten, nicht verschlechtert worden. Es kann also nicht davon gesprochen werden, daß sie gegen das Grundgesetz verstoße, .
Hach allem konnte die Revision keinen Erfolg habenDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 225 BEGr«
Ascher Raske
 Vo Werner Wustenberg Dr.> Loewenheim