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BGH

Gericht: BGH
RestitutionsklageAnspruchAmtBerlinZPOKlägerUrkunde

Volltext der Entscheidung

MJL19U11
(1? ü Bntsoh.368/56)
2542 031
Verkündet ?
am 19* Juni 195?
Schorm? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem EntSchädigungsrechtsstreit
m
des Rechtsanwalts Ernst Sch
 str«
Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwälte
 gegen
das Land Berlin? vertreten durch den Senator für Inneres? Berlin-Wilmersdorf? Pehrbellinerplatz i?
Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1957 unter Mitwirkung des'Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Raske, Br. v. Werner und Maaß
 für Recht erkannt*
Die Revision des Restitutionsklägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5-* November 195*6 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren ist gebühren- und auslagefrei. Der Restitutionskläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen
M
Der am 9. 9199 1884 geborene Kläger begann seine berufliche Laufbahn als Staatsanwalt im preußischen Justiz-dienst, am 1« Januar 1920 trat er in den Strafvollzugsdienst Uber, Drei Jahre später kam er als Oberjustizrat an das Strafvollzugsamt beim Oberlandesgericht in H9fc in We999 Im Juni 1928 wurde er vom Provinzialausschuß der Eheinprovinz auf die Dauer von 12 Jahren zu dem Direktor der Frovinzial-Arbeitsanstalt in Br99H9 bei gewählt «
Vom 24. April 1935 bis zu dem 3» Juni 1933 befand er sich in Schutzhaft, im Anschluß daran wurde er bis zu dem 11. August 1933 in Untersuchungshaft gehalten, weil ihm passive Bestechung und Betrug zur Last gelegt wareh. Das deshalb gegen ihn eröffnete Strafverfahren endete im ersten Rechtszuge mit seiner Verurteilung zu 2 Monaten Gefängnis wegen Annahme von Vorteilen für nichtdienst-liche Handlungen. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil führte nicht zur Nachprüfung dieser Entscheidung, weil das Verfahren im Jahre 1934 auf Grund eines Amnestie-Gesetzes .eingestellt wurde»
Mit seiner Verhaftung war der Kläger vorläufig seines Dienstes enthoben worden, später wurde gegen ihn ein Dienststrafverfahren eröffnet, in dem die Dienst-strafkammer am 17- Dezember 1936 die Strafe des Verweises gegen ihn verhängte» In dem Urteil des Dienststrafgerichts (Bd 1 Bl 54) wurde ihm zur Last gelegt, die Arbeitsanstalt mit Brennstoffen beliefert zu haben, die von einer Gesellschaft herrührten, an der er beteiligt war und für die er Nebenarbeiten ausführte, ohne eine Genehmigung seiner Vorgesetzten Behörde zu besitzen.
Dieses Urteil wurde am 27. Februar 1937 rechtskräftig»
Nach Abschluß der Verfahren wurde dem Kläger die zunächst einbehaltene Hälfte seiner Dienstbezüge ausbezahlt« Ab 1, Juni 1937 wurde der Kläger in einem geringer besoldeten*Amt der Verwaltung der Rheinprovinz beschäftigt, sein früheres Amt wurde ihm nicht wieder ‘ übertragen* Äm 31* Dezember 1941 trat er auf eigenen
 Antrag in'den Ruhestand»
♦
Nach dem Kriege war der Kläger zunächst Oberstaatsanwalt beim Kammergericht, später wurde er Leiter des Strafvollzugsamtes der Stadt Berlin, zuletzt als dessen Präsident» Zum 3,1t Mai *1953 trat er in den Ruhestand.
Er ist Jetzt als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Berlin zugeiassen*
Er hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Wiedergutmachung des im öffentlichen Dienste erlittenen, auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhenden Schadens erhoben, In erster Linie hat er die Anerkennung des im § 24 Abs 5 BerlEG vorgesehenen sogenannten Nachdiene-reehts gefordert und zwar mit der Begründung, er sei in der Zeit vom 24- April 1933 bis zu dem 30* Juni 1937 seines Dienstes enthoben gewesen; er könne daher für diesen Zeitraum und für die Zeit seiner vorzeitigen, auf den Drück der nationalsozialistischen Machthaber zux*ückgehenden Versetzung in den Ruhestand (1,1.1942 bis S»5*1945) das Nachdienerecht beanspruchen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag mit ihrem Bescheid vom 1- Dezember 1952 abgelehnt, und zwar mit der Begründung, daß eine Wiedergutmachungspflicht des Landes Berlin nicht bestehe. Das daraufhin vom Kläger angerufene Landgericht Berlin hat mit Beschluß vom 31^ März 1953 (Bd I Bl 24)die Pässivlegi-timation des Landes Berlin bejaht, einen Anspruch
 
auf Zuerkennung des Kachdienerechtes aber trotzdem abgewiesen^ Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger zwar verfolgt, aber nicht aus dem Dienste entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei» Ein Rachdiener echt stehe ihm aus diesem Grunde nicht zuDie Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung wurde mit dem Beschluß des Kammergerichts vom 25c Juli 1955 (Bd 1 Bl 92) zurückgewiesen* Das Kammergericht hat seine Entscheidung damit begründet, das in der erwähnten Gesetzesvorschrift des Berliner Entschädigungsgesetzes vorgesehene Rachdienerecht könne nur gewährt werden, sofern die Voraussetzungen der Wiedergutmachungspflicht nach § 5 Abs 1 Rr 1 BWGöD gegeben seien. Die in dieser Vorschrift genannten Schäden habe der Kläger jedoch nicht erlitten, da er in der Zeit vom 24* April 1953 bis 30: Juni 1937 nicht aus seinem Amte entfernt, sondern nur an dessen Ausübung gehindert worden sei» Auch für die Zeit der vorzeitigen Zurruhesetzung könne er kein Rachdienerecht beanspruchen, weil er in diesem Ausmaße schon über die für ihn geltende Altersgrenze hinaus im Dienste der Beklagten geblieben sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9* Oktober 1953 zugestellt worden (Bd 1 Bl 96).
Mit einer am 9» Rovember 1953 beim Kammergex'icht eingegangenen (ersten) Restitutionsklagö hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens erstrebt. Er hat dazu vorgetragen, es sei nicht richtig, daß er in der Zeit vom 24» April 1933 bis 30. Juni 1937 nur an der Ausübung seines Amtes gehindert gewesen sei, in Wirklichkeit sei er während dieser Zeit endgültig aus seinem Amte entfernt gewesen. Soweit er nach dem Kriege über das
65* Lebensjahr hinaus im Dienste des Landes Berlin geblieben sei, sei sein Nachdienerecht nicht verbraucht, weil seine Altersgrenze auf Grund des übereinstimmenden Willens von Dienstherrn und Dienstpflichtigen hinausgeschoben worden sei* Zur Begründung seiner (ersten) Restitutionsklage hat der Kläger aus dem von ihm verwahrten Schriftgut neun Urkunden vo'rgelegt; acht davon waren in den Jahren ^933 bis 1937 errichtet- Diese Urkunden betreffen Vorgänge aus den Straf- und Dienststrafverfahren» In einem an den Kläger gerichteten Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 8c Mai 1933 wird mitgeteilt, daß der Kläger nicht in Untersuchungshaft, sondern in Schutzhaft genommen werden sollte (Urkunde V)* Urkunde VI ist die Fotokopie eines Schreibens des Bürgermeisters in BrflH-PP vom 24.4« 1933 an das Amtsgericht in Köln* Es enthält die Mitteilung, daß der Kläger auf Anordnung der Kreisleitung der NSDAP festgenommen worden sei, es schließt mit der Bemerkung, daß die genannte Parteidienststelle Wert darauf lege, daß der Kläger in Haft bleibe* Die Urkunden I und III ergeben, daß sich der Kläger später mit dem Gedanken befaßt hat, eine Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zu beantragen.
Zum Entwurf eines entsprechenden Antrages (Urkunde I) mit einer Darstellung des Verfahrens äußerte sich ein Bekannter des Klägers, Oberstaatsanwalt	in
 einem Briefe (Urkunde III), in dem der Schreiber des Briefes die Ansicht vertritt, daß der Kläger "ein Opfer der Korruptionspsychose" gewesen sei* Auf Grund dieser Urkunden hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig gehalten, da er erst durch den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Juli 1953 erfahren habe, djtß die vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein könnten»
Diese Urkunden würden, so hat der Kläger in jenem Rechtsstreit geltend gemacht, im Vorprozeß zur Anerkennung seines Anspruchs geführt haben, aus ihnen ergäbe sich

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nämlich, daß es in dem damals gegen ihn geführten Verfahren nicht nach Hecht und Gesetz zugegangen sei. Sowohl das Strafverfahren sowie das Dienststrafverfahren seien als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen anzusehen, mit denen die Machthaber der Partei das Ziel verfolgt . hätten, ihn aus seinem Amt als Direktor der Provinzialarbeitsanstalt zu entfernen•
Der Beklagte hat die (erste) Restitutionsklage als unzulässig und auch als unbegründet bezeichnet» Nachdem . der Rechtsstreit vom Kammergerieht durch Beschluß vom 27» Januar 1954 (Bd 1 Bl 130) an das Landgericht Berlin als letztes fatsachengericht des Vorprozesses verwiesen worden war, hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 11» Juni '954 (Bd 1 Bl 180) als unzulässig verworfen»
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg» Das Kammergericht hat in dem Berufungsurteil vom 9» Mai 1955? das dem Kläger am 19» Mai 1955 zugestellt worden ist,, eingehend ausgeführt, die Erheblichkeit der’ vom Kläger vorgelegten Urkunden im Vorprozeß hätte nicht so fern gelegen, daß der Kläger bei genügend sorgfältiger Wahrnehmung seiner Interessen nicht Anlaß gehabt hätte, sie schon damals vorzulegen (§ 582 ZPO)»
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Mit dem am 6- Juni 1955 beim Landgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die jetzt vorliegende - zweite - Restitutionsklage erhoben (Bl 1 d,AO< Er hat beantragt, den Beschluß des Kammergeriehts vom 25» Juli 1953 aufzuheben und das Land Berlin zu verurteilen, den Nachdieneanspruch für die Zeiträume vom 24» April 1933 bis 30» Juni 1937 und vom 1. Januar 1942 bis 8» Mai 1945 anzuerkennen. Er hat dieser Klage die Abschrift einer nach seiner eidesstattlichen Versicherung erst am 7» Mai 1955
auf gefundenen Urkunde vom 24» März 1933 beigefügt* Sie enthält einen vom Kläger als Leiter der Arbeitsanstalt BrflBBiK und dem ihm damals unterstellten Wachtmeister ScflHP Unterzeichneten Vermerk* In ihm wird das Verhalten eines Landwirts Kfli in BrJflHIHfe am 24,3 1933 festgehalten* liflBP hatte danach die Ergänzung einer dienstlichen Anordnung des Klägers verlangt. Aus dieser Urkunde soll sich nach der Auffassung des Klägers ergeben, daß seine Entfernung aus dem Amt eine Gewaltmaß-nahme der NSDAP darstellte., bei der der Ortsgruppenleiter MflHP in	im Vordergründe gestanden habe<>
Bei richtiger Würdigung der geschichtlichen Vorgänge soll nach Auffassung des Klägers kein Zweifel aufkommen können, daß solche Maßnahmen keine vorläufige, sondern eine endgültige Entfernung aus dem Amte zur folge hatte, Zur weiteren Begründung seines Standpunktes hat der Kläger im Laufe des Verfahrens mit den Schriftsätzen noch 7 weitere Urkunden vorgelegt; deren Inhalt nach seiner Ansicht nicht nur auf den politischen Charakter der damals gegen ihn gelaicht et en Verfahren hinweisen, sondern auch einen Schluß auf das wiederholt genannte Ziel der gegen ihn gerichteten Maßnahmen rechtfertigen» Schließlich hat der Kläger noch einen Ausschnitt aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung eingereicht, in der Auszüge aus dem Tagebuch von Goebbels wiedergegeben * sind. Auch daraus will der Kläger Schlüsse gezogen haben* Darüber hinsus ist nach Ansicht des Klägers nicht der gesamte im Vorprozeß vorgetragene Rechtsstoff ge-» würdigt worden?, er bemängelt -außerdem/, daß das Gericht seine Pflichtden Sachverhalt aufzuklären? nicht erfüllt tobe o'*/. • v'	*	.
Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger bei der Entschädigungsbehörde noch weitere Wiedergutmachungsan-
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Sprüche angemeldet hat, über die noch nicht entschieden worden ist, hat er gebeten, über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens durch Zwischenurteil zu entscheiden«
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« »Br hält die Restitutionsklage für unzulässig« aber auch für unbegründet, d5r macht im wesentlichen geltend, die vom Kläger vorgelegten Urkunden hätten den Richter des Vorprozesses nicht in den Stand gesetzt, eine für den Kläger günstigere Bntseheidung zu fällen«
Burch das Urteil vom 5» November 1956 (Bl 82) hat das Landgericht die Klage abgewiesen«. Es hat zwar die Zulässigkeit der Restitutionsklage bejaht, aber die Präge verneint, daß das Gericht des Vorprozesses bei Berücksichtigung der jetzt vom Kläger vorgelegten Urkunden zu einer ihm günstigeren Entscheidung gekommen wäre«
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 28« Juni 1956 Berufung eingelegt und sie am 28, Juli -1956 begründet.
Er hat beantragt, die Wiederaufnahme zuzulassen und. das*Urteil der 496; Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10, Pebruar 1956 aufzuheben, ferner den Beschluß des 13« Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juli 1953 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger 7 Jahre, 6 Monate und 15 Tage über die Altersgrenze hinaus im Bienst zu belassen.
Bie Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzu-weisen*
Am 6. August 1956 hat der Kläger gemäß Art IV Nr 1 des Britten Änderungsgesetzes zu dem BWGÖD vom 23. Dezember 1955 in Verbindung, mit ,.§ 24 BW&öD den von ihm geltend,gemachten. Anspruch auf das Nachdienerecht erneut angejneldet.» Hierüber hat die Ents.chädigungsbe-hörde noch nicht entschieden»
Das Kammergericht hat die.Berufung des Klägers durch Urteil vom 5* November 1956 (Bl 144) zurückgewiesen*
Sein Ziel, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Anerkennung des Nachdienerechts* zu erreichen, verfolgt der Kläger jetzt mit der vom Kemmergericht zugelassenen Revision weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurUekzuweisen*
Entscheidungsgründes
 Io Der Beschwerdeführer verweist in seiner Revisionsbegründung auf den Inhalt eines Schriftsatzes vom 19' Mai 1954, mit dem er in einem anderen bereits abgeschlossenen Verfahren der Stadt Berlin und ihrem Senator für Justiz den Streit verkündet hatteo Urst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er eine Abschrift dieses Schriftsatzes eingereicht« Dessen Inhalt ist daher nicht als Bestandteil der im übrigen ordnungsmäßigen Revisionsbegründung anzusehen, weil nach § 554 ZPO eine derartige Bezugnahme auf einen in einem anderen * Verfahren vorgelegten Schriftsatz nicht zulässig ist (RGZ 145,.267),
II, Mit der Rüge, § 48 ZPO sei verletzt, wendet sfcfi^ der Beschwerdeführer gegen das Verfahren des Berufungsgerichts« Er meint, die Richter, die im Berufungsrechtszuge mitwirkten, hätten ihre Aufgabe nicht unbefangen erfüllen können* Ihr oberster Dienstvorgesetzter, der Justizsenator der Stadt Berlin hätte durch seine
 Stellungnahme vom 22, September 1952 in dem Entschädigungs-Verfahren in bedenklicher Weise in den lauf des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde eingegriffen«, Die Äußerung des Justizsenators könne auch bei den später beteiligten Richtern ein solches Gewicht erlangt haben, daß die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sei, Dafür spreche die Bemerkung des Vorsitzenden des Senats gegenüber dem Kläger? "Ihr ganzes Unglück ist die Differenz mit dem Senator für Justiz** Bei dieser Sachlage wären nach Ansicht des Beschwerdeführers, der kein Ablehnungsgesuch angebracht hat, die beteiligten Richter verpflichtet gewesen, sich selbst als befangen zu bezeichnen, ln dem Unterlassen einer entsprechenden Anzeige (§48 ZPO) sieht der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel.
Mit dieser Rüge kann er nicht durchdringen. Ob im vorliegenden Palle - was sehr fernliegt - der Sachverhalt eine Anzeige nach § 48 ZPO gebot, braucht nicht geprüft zu werden. Auf eine solche Anzeige haben die Parteien kein Recht. Die gegenteilige Ansicht ist mit dem Wortlaut des § 48 ZPO nicht zu vereinbaren! sie verkennt, daß die Selbstablehnung eine innere Angelegenheit der Gerichte darstellt, zu der die Parteien nicht gehört werden, die ihnen auch nicht einmal mitgeteilt wird. In*dem Unterlassen einer solchen Anzeige liegt daher regelmäßig J£ein die Revision begründender Verfahrensverstoß, wie. y.Wfr Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH I ZR ffiöl/52 vom 22.1.1954, DM § 302 ZPO Nr 4).
III. 1) Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht behandelte Frage, ob im vorliegenden Falle die Wiederaufnahme des Verfahrens statthaft ist, nicht erörtert. Die Frage ist zu bejahen. Nach § 45 Abs 2 BerlEG in Ver-
bindung mit §§ 32, 26 Abs 4 BWGöL richtete sich das Verfahren im Vorprozeß, dessen rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdeführer mit diesem Verfahren aus der Welt schaffen will, nach den Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, allerdings mit der Maßgabe, daß eine öffentli-
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che mündliche Verhandlung stattzufinden hat*
Dem EGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens fremd (vgl Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7* Aufl Anm 7 der Vorbem zu §§ 19 Uo 30; RGZ 124? 324; BayObLG 1950/51 Br 101 S 420; OLG Hamm RzW 52, 185? Keidel Anm 14 zu § 18 EGG)«* Las Fehlen des Wiederaufnahmeverfahrens schadet nichts, soweit das Gericht hach dem EGG (§ 18 Abs 1) befugt ist, seine Entscheidung zu ändern. Lie Zulässigkeit solcher Änderungen entspricht dem Verfahren nach dem EGG, in dem die Ordnung und Gestaltung vonuRechtsver~ hältnissen durch das Gericht im Vordergrund steht*
Anders liegt/ winn die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes auf Verfahren angewandt werden, in denen Parteien über die zwischen ihnen entstehenden Ansprüche streiten* Lies ist vielfach,. z»B* im Rückerstattungsverfahren, im Ümstellungsverfahren nach dem 40«* LVO zu dem UmstG, im Vertragshilfeverfahren der Fall, In diesem Anwendungsbereich des EGG gilt, wie im Schrifttum und in der neueren Rechtsprechung mehr und mehr anerkannt wird, daß die gerichtlichen Entscheidungen in materielle Rechts-
kraft erwachsen» In Art 15 Abs 2 US-REG wird dies aus-
*
drücklich ausgesprochen; für den Bereich des REG der früheren britischen Besatzungszone gilt nichts anderes (OLG Celle, RzW 54, 48, vgl auch OLG Hamm, LNotZ 53, 201; Schlegelbex'ger aaO Anm 8a zu § 16, Müller LNotZ 53,
184; Lent Freiwillige Gerichtsbarkeit S 63: 67; Baur Freiw*Gerichtsbarkeit S 388). Ebenso wie im Rückerstattungsverfahren handelt es sich bei den nach
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IP
den Entschädigungsgesetzen zu entscheidenden Rechts-Streitigkeiten um Streitigkeiten zwischen Parteien«
Diese haben ein erhebliches Interesse daran, daß durch gerichtliche Entscheidungen ihre Ansprüche endgültig geregelt werden« Solche Entscheidungen erwachsen deshalb .in materielle Rechtskraft, auch wenn sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG abspielt«
In solchen Fällen muß es denn auch einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens geben« Die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Reehtabehelfes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Verfahren in Entschädigungssachen den Vorschriften des FGG oder denen der ZPO folgt, So hat denn auch § 24 des Hiedersächsischen Personenschädengesetzes vom 22» September 1948 (V0B1 77) die Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich zugelassen, obwohl sich das Verfahren nach diesem Gesetz sonst nach den für die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften richtet» Auch im vorliegenden Falle bestehen daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens * Mit Rücksicht darauf, daß das mit der rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossene Vorverfahren dem Verfahren nach dem BBG angenähert ist, weil es eine notwendige mündliche Verhandlung aufwies, ist es auch zu billigen, daß die Tatsachengerichte für das vorliegende Verfahren kein Beschlußverfahren, sondern das Klageverfahren der ZPO als den richtigen Rechtsbehelf angesehen haben«
2) Das Berufungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im Gegensatz zu dem Landgericht damit begründet, die Restitutionsklage sei unzulässig, weil es an einem
 Rechtsschutzbedürfnis für sie fehle. Wie bei jeder anderen Klage, hänge die Zulässigkeit der Restitutionsklage davon ab* daß ein Rechtsschutzbedürfnis für sie anzuerkennen sei. Daran mangele es, wenn das Ziel dieser Klage ebensogut auf einem einfacheren Wege erreicht werden könne«, Dies sei hier der Pall, weil der Kläger durch die nach Art IV Kr 1 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BWGöD vom 23- Dezember 1955 (BGBl I S 820) zugelassene Neuanmeldung seinen Anspruch auf das Nachdienerecht leichter durchsetzen könne, ohne daß seinem Begehren die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts vom 25» Juli 1953 entgegengehalten werden könne» Zu dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts braucht hier nicht abschliessend Stellung genommen zu werden.
Aus dem Nebeneinander der beiden vom Berufungsgericht hervorgehobenen Möglichkeiten folgt allerdings nicht * ohne weiteres der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses für ‘die Restitutionsklage. Es ist zwar in Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (BGHZ 21, 199 £2Q$\ Schönke, Rechtsschutzbedürfnis, S 25)? daß das Rechtssohutzbedürfnis fehlt, wenn für die in Frage ste-r hende Klage eindeutig ein anderer.speziellerer Rechtsschutzweg oder ein einfacherer prozessualer Weg zur Verfügung steht, auf dem eine Entscheidung mit der gleichen Wirkung erreicht werden kann» Bestehen mehrere Wege zur Erlangung von Rechtsschutz nebeneinander,, so ist zunächst davon auszugehen, daß das Gesetz den Beteiligten freistellt, welchen Weg sie in Anspruch nehmen wollen, (Pohle, das Rechtsschutzbedürfnis ins Festschrift für Dent, 1957 S 222), Eine Beschränkung der Wahl ist nur da anzunehmen, wo aus den anzuwendenden Verfahrens Vorschriften ersichtlich ist, daß eine bestimmte Art des
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Rechtsschutzes allein in Betracht kommt«, Ob nach diesen Grundsätzen hier die Restitutionsklage des § 580 Ur 7 b ZPO durch das Verfahren nach Art IV Kr 1 des Britten Änderungsgesetzes zu dem BWGöD ausgeschlossen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da die Zulässigkeit dieser Klage aus einem anderen Grunde zu verneinen ist.
3) Die Restitutionsklage ist zwar formund fristgerecht erhoben, sie ist aber nach § 582 ZPO unzulässig. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger durch sein Verschulden gehindert war, die Urkunden im früheren Verfahren zu benutzen (RGZ 99, 169 /T7Ö7), Wie das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung überzeugend dargelegt hat, ist der Vorwurf eines solchen prozessualen Verschuldens nur dann nicht begründet, wenn der Kläger alles getan hat,-was in seinen Kräften stand, um nach ihm bekannten Urkunden zu forschen. Im vorliegenden Palle hält der Beschwerdeführer den Worwurf schuldhaften Verhaltens nicht für angebracht, weil er erst aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Karomergerichts vom 25* Juli 1953 erfahren haben will, daß es auf die Tatsachen ankommen könne, zu deren- \ Nachweis er in,beiden Res.titutionsprozessen eine größere Anzahl Urkunden vorgelegt hat. Dem kann nicht gefolgt werden- Wie.nämlich die Ausführungen des Klägers in dem ^im\ Hauptprozeß eingereichten Schriftsatz vom 2. April 1953 und seine Darlegungen in der Berufungsbegründung vom v ' 4o Juni 1953 im gleichen Verfahren (Bd 1 Bl 13 R-und:*-'A<
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Bd 1 S 40 ff) ergeben, war er sich bei seiner Vorbildung von Anfang an darüber im klaren, daß die von ihm verfolgten Ansprüche auf die Zuerkennung des Nachdienerechtes zweifelhaft erscheinen mußten, sofern die Entschädigungsbehörden und Gerichte nicht eine Entfernung des Klägers aus seinem Amte, sondern lediglich seine
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Suspension als festgestellt ansahen. Dem suchte der Kläger in dän erwähnten Schriftsätzen auf doppelte Weise entgegenzuwirkent Einmal hat er' darauf hingewiesen> daß er als Wahlbeamter nicht ohne Entfernung aus dem Amt, in das er gewählt war, ein anderes geringer bezahltes Amt übernehmen konnte; zu dem'anderen hat er seine Rechtsauffassung dargelegt, daß ihm das Rachdienerecht auch für den Fall zustehe, daß man nicht von einer Entlassung, sondern von einer Suspension äusgehe« In dem Rjödhtsstreit um die-Entschädigung hat er auch immer wieder betont, daß die Parteistellen der NSDAP ihn aus politischen Gründen aus dem Amt entfernen wollten» Bei dieser Sa^eh- und Rechtslage hatte der Kläger bei sorgfältiger .Wahrnehmung seiner Interessen von Anfang an allen Anlaß, nachzuweisen, daß die nationalsozialistischen Machthaber nicht nur seine Entfernung aus dem Amt als Direktor der Arbeitsanstalt- erstrebten, sondern auch erreichten«,
Hierzu hätte er schon damals alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden, die zu dem Nachweise der von ihm behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein konnten, vorlegen müssen« Dies gilt auch im Verfahren mit Amtsbetrieb» Da dem Kläger überdies im Laufe des ersten Restitutionsverfahrens eine größere Anzahl Urkunden zu Gesicht gekommenv wären, die für die politischen Hintergründe des gegen ihn gerichteten Verfahrens kennzeichnend sein konnten, so hätte	J
er mindestens im ersten Restitutionsverfahren alle in ^ seinem Besitz befindlichen von ihm in diesem Zusammenhang jetzt vorgelegten Urkunden in das Verfahren einführen müssen« Eine zweite Restitutionsklage ist auch dann unzulässig, wenn dem Restitutionskläger gegenüber der Vorwurf angebracht ist, daß er den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren dieser Art geltend machen konnte» Die Notwendigkeit einer solchen Konzentration folgt aus der Natur dieser Klage als eines

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außerordentlichen Rechtsbehelfes, durch den die Rechtssicherheit nicht unnötig oft gefährdet werden darf.
Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Schmidt Ascher Raske Bundesrichter Maaß
v. 'Werner ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben
 Schmidt