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BGH

Gericht: BGH

Durch., einen ...stillschweigenden Verzicht auf den Schutz de Verordnt al ei konnte das unterbrochene Verfahren nicht viiede in'lauf-gesetzt werden, da die Unterbrechung nur durch Gerichtsbeschluss ce< de rrch Die Unterbrechung des Verfahrens.macht den dem Gegner'erklärten Rechtsmittelverzieht nicht ’wirkungslos, Der Sebtotsmitt elverzi cht wird auch nicht das u^ r=gesc lessee cess das Breslauer Gericht tatsächlich auf gehört., hat.' Rectitssatzs Ist eine She durch.Urteil eines Breslauer Gerichts im Jahre 1944 rechtskräftig geschieden werden und haben die -Parteien keine mit Rechts-kraftbescheinigung versehene Ausfertigung dieses Urteils, so ist eine Klage mit dem Ziel« die erfolgte Scheidung festzustellen, zulässig. einer i anhängig gemachten Scheidungsklage nicht damit begründet werden, dass vor der Kapitulation vor einem Breslauer Gericht ein EhesUh'eidühgsverfahren •der Parteien anhängig geworden ist, in dem eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen ist. ausgeführt, das Urteil des Landgerichts BS^MNI sei nicht rechtskräftig geworden;«, Der Beklagte habe sich um den wahren Sachverhalt bezüglich seiner;Scheidungsklage und um die Klägerin nicht Gekümmert* Bei Eingehung der 2. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig, abgewiecen. Bas Oberlandesgericht hat aus ge führt«, die Ehe der Parteien sei bereits durch’das;Urteil des Landgerichts Bflfll rechtskräftig geschieden, eine neue Scheidungsklage sei unzulässig» Die Scheidung aus . und .die Berufung des Beklagten zurückzuweisen« hilisweise zu erkennen, dass dis Ehe durch Urteil des •lardgerichts aus alleinigem v'ersehuiden des Be- dass die Jhe der Parteien nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Urteil des Landgerichts.in Breslau aufgelöst worden sei« Senn dieses Urteil konnte durch Ablauf der Rechts-mitteifrist keine Rechtskraft erlangen". Nach Art 1 Abs 3 dieser -'Verordnung -konnte aas Verfahren laufen, solange der Beklagte durch einen sei dem Landgericht in IW zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war. Darauf, ob der Prczessbevollmächtigte den ihm erteilten Auftrag ordnungsgemäss gekündigt hat, kömmt es nicht an« Nach dem Sinn und-Zweck der SchutzVerordnung ist allein entscheidend, ob die Partei von einem ihre Belange wahrnehmenden Prozessbevollmächtigten betreut wird oder Denn auch die Klägerin musste .unter den hier gegebenen "Verhältnissen damit rechnen, dass das Verhalten des Beklagten eine Folge.dieses Irrtums Sollte das Eerufungsgerich au Sr _xd ei -sue Verhandlung zu der Feststellung gelangen, dass die Ehe der Parteien durch das Urteil des Landgerichts Eres-lau rechtskräftig geschieden ist daun folgt daraus noch nicht,- dass die Klage- als unzulässig ■ abzuweisen ist „ Als unzulässig'könnte' die" Klage nur abgewiesen ; werden, wenn die .Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. tVuna sie sich eine Sollte das Berufungsgericht hingegen feststellen^ dass das Urteil des Landgerichts nicht rechts- kräftig geworden ist; da bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht nicht erklärt worden ist, dann muss über die Klage sachlich entschieden werden. gegenüber greift die Einrede der Rechtshängigkeit nach § 263 Abs 2 Ziff 1 Z?0 nicht durch. Die Einrede der Rechtshängigkeit nach § 263 Abs 2 Ziff.1 ZPO setzt jedoch 'die Möglichkeit voraus, dass in einem an-deren ,geordneten und funktionierenden Verfahren abgesehen von einem vorübergehenden allgemeinen Stillstand der Rechtspflege zur Sache tatsächlich entschieden■werden kann (vgl -Jagusch SJZ 47.?

Zitierte Normen: § 263 ZPO
LandgerichtsrechtskräftigParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

der :■ Fassung
 Eitle UBterDreemiig-:Qes:- v.eriaiarens trat in jeae: Falle ein5 wenn der Pro zessbevpllMaentig t e des ■Beirc ff eilen '-berechtigter-: oder uni) e re ch t i g t e r-weise seine Catigkeic für die Partei willent-1 i ch -e ins teilte. Durch., einen ...stillschweigenden Verzicht auf den Schutz de Verordnt al ei konnte das unterbrochene Verfahren nicht viiede in'lauf-gesetzt werden, da die Unterbrechung nur durch Gerichtsbeschluss ce< de rrch
944.(LGBl I, 229)o
KMVÖ vom 27o9
Die vor - dem inkraxx-rrexen- der	At	erlassenen
 Urteile dee land ge i elite, geger lie ei Dec mittel nochnicht eingelegt war,gsind nicht scho' mit dem Inkrafttreten der Verordnung rechtskr f-tig geworden Sic erlangten frühestens Rechtskraft ’ui .jeir. iingeuiirrren Verstreichen der Frist des § ^0 Abs Satz 2 :> e nit der 2 istellung des Beschlusses, durch welchen die nachrrägliche Zulassung der Revision abgelehnt: wurde
 untertoroenen war
 Ein 11 Sept ' g44 erga: 0e- — uhescheiaungsurtpi des Landgerichts Breslau, das bis zur Einstelröiii der Breslauer Gerichte keins Hechtskraftherlangt. hat, 'kann'später dadurch rechtskräftig werden,-:V dass beide -'Parteien einander ausserhalb des Prozesses erkla er- ca f R at it el ret _c" en wollen. Die Unterbrechung des Verfahrens.macht den dem Gegner'erklärten Rechtsmittelverzieht nicht ’wirkungslos, Der Sebtotsmitt elverzi cht wird auch nicht das u^ r=gesc lessee cess das Breslauer Gericht tatsächlich auf gehört., hat.' zu bestehen..: Das -1944 .erlassene' Urteil hath'dadurch seine Wirkungen als Urteil eines deutschen Ge-
Rectitssatzs
 Ist eine She durch.Urteil eines Breslauer Gerichts im Jahre 1944 rechtskräftig geschieden werden und haben die -Parteien keine mit Rechts-kraftbescheinigung versehene Ausfertigung dieses Urteils, so ist eine Klage mit dem Ziel« die erfolgte Scheidung festzustellen, zulässig.
Gesetzt. § 263. Abs 2 Ziff 1 ZPO,
Rechtssatz;
Die Einrede aus § 263 ZPOokann.; gegenüber. einer i anhängig gemachten Scheidungsklage nicht damit begründet werden, dass vor der Kapitulation vor einem Breslauer Gericht ein EhesUh'eidühgsverfahren •der Parteien anhängig geworden ist, in dem eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen ist.
Aktenzeichens lY ZR 106/51
Urteil vom 17« Januar ‘l 951 OLG München»
Verkünd et an; 17< Januar 1952 ;iett; Justizangestellter is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
In dem Rechtsstreit der Ehefrau Hildegard	gebe	V#SÄ
■Kerf ■PB, Krs» lau,
 Klägerin, Berufungsbeklagtenund Revision - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bi' it'
Wachmann in Äi
 Beklagten, Berufungskläger und Revi Prozessbevollmächtxgters Rectitsäriwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom 10.Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen,
 Br.Kregel und Dr.v.ferner
 Pas Urteil des 3<• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20.Februar,1951, wird:aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird - zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidungs auch ' 1 die Kosten der Revision v an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das L a no. g e rich t ■ 1944 ein Urtei
 reu wurde
 um den .Ablauf:der Beklagten ist im He
 des ü che lctungsur teils .von seinem Ilompan 1 ec h e x... b gegeben werdeno In Unkenntnis des Schicksals oe ge rin hat ei nach seiner 1 tla a:^ t de Weh
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ausgeführt, das Urteil des Landgerichts BS^MNI sei nicht rechtskräftig geworden;«, Der Beklagte habe sich um den wahren Sachverhalt bezüglich seiner;Scheidungsklage und um die Klägerin nicht Gekümmert* Bei Eingehung der 2. Ehe habe "er an Eidesstatt versichert, dass er ledig sei. Er habe damit bewiesen, dass er ;jeöes Interesse an der Klägerin.verloren habe und sich dadurch einer schweren Iheverfeh.lung schuldig gemacht.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig, abgewiecen. Bas Oberlandesgericht hat aus ge führt«, die Ehe der Parteien sei bereits durch’das;Urteil des Landgerichts Bflfll rechtskräftig geschieden, eine neue Scheidungsklage sei unzulässig» Die Scheidung aus . den Gründen des Landgerichts wäre auch nicht gerechtfertigt. Man könne es dem Beklagten nicht als - Verschulden anrechnen, wenn er sich um die Klägerin nicht gekümmert habe, da. di be ~	15	härte'haben können
 uch gehabt	a -	ass au	T	hi-de	sen*
Eie kt. e k tu	lac.	n t«	-in-	ec e,	c:e.
als unbegründet acgeuiesen werden müssen» Das Oberlan-destericht hat die Bevisicn zugelassen»
ugg der gegen dieses Urteil eingelegten Revision beantragt die'.Klägerin, das angefochtene Urteil aufzu-i.ctsr: und .die Berufung des Beklagten zurückzuweisen« hilisweise zu erkennen, dass dis Ehe durch Urteil des •lardgerichts	aus	alleinigem	v'ersehuiden	des	Be-
klagten geschieden werden sei., ganz hilisweise das an-

gefcchtene Urteil aufzuheben-und den Rechtsstreit; zur anderweiten Verhandlung und;Entscheidung && cias Berufungsgericht zuräckzuverweisenc
 SntScheidungs g ründe s
Sie an sich zulässige« fris.tr- und formgerecht eingelegte Revision ist begründete Sas Berufungsgericht nat, wie die Revision mit Recht rügt, die- Forschrift; des Art I der SchutzVO in der Passung vom 41 Dez. 1943 (RGBl I, 666) verletzt«
Das angefochtehe Urteil geht zu Unrecht davon aus. dass die Jhe der Parteien nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Urteil des Landgerichts.in Breslau aufgelöst worden sei« Senn dieses Urteil konnte durch Ablauf der Rechts-mitteifrist keine Rechtskraft erlangen". Da der Beklagte •..■'ehrmachtsangehöriger war, war auf das bei - dem - Land ge-ncnt in	Bhescheicungsverfahren die'
Forschriften der SchutzVO in der Fassung vom 4.--12.1943 anzuwenden. Nach Art 1 Abs 3 dieser -'Verordnung -konnte aas Verfahren laufen, solange der Beklagte durch einen sei dem Landgericht in IW zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war. In dem. Augenblick aber, als der Prczessbevollraächtigte■des Beklagten das Mandat niederregte , trat eine Unterbrechung des Verfahrens ein«
Darauf, ob der Prczessbevollmächtigte den ihm erteilten Auftrag ordnungsgemäss gekündigt hat, kömmt es nicht an« Nach dem Sinn und-Zweck der SchutzVerordnung ist allein entscheidend, ob die Partei von einem ihre Belange wahrnehmenden Prozessbevollmächtigten betreut wird oder
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Klägerin kümmerte und eine neue Ehe - einging, noch kein Erklärung, auf die Berufung verzichten' zu wollen, angenommen werden» . Denn auch die Klägerin musste .unter den hier gegebenen "Verhältnissen damit rechnen, dass das Verhalten des Beklagten eine Folge.dieses Irrtums
 Sollte das Eerufungsgerich au Sr _xd ei -sue Verhandlung zu der Feststellung gelangen, dass die Ehe der Parteien durch das Urteil des Landgerichts Eres-lau rechtskräftig geschieden ist daun folgt daraus noch nicht,- dass die Klage- als unzulässig ■ abzuweisen ist „ Als unzulässig'könnte' die" Klage nur abgewiesen ; werden, wenn die .Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. :
tVuna sie sich eine
 Sollte das Berufungsgericht hingegen feststellen^ dass das Urteil des Landgerichts	nicht rechts-
kräftig geworden ist; da bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht nicht erklärt worden ist, dann muss über die Klage sachlich entschieden werden. Dem- . gegenüber greift die Einrede der Rechtshängigkeit nach § 263 Abs 2 Ziff 1 Z?0 nicht durch. Der Hechtsgrund für diese Einrede-liegt in der Identität des Streitgegenstandes in beiden Prozessen. Sie soll verhindern, dass der Beklagte genötigt wird; sich in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen zu müssen und dass widersprechende .Urteile ergehen. Die Einrede der Rechtshängigkeit nach § 263 Abs 2 Ziff. 1 ZPO setzt jedoch 'die Möglichkeit voraus, dass in einem an-deren ,geordneten und funktionierenden Verfahren abgesehen von einem vorübergehenden allgemeinen Stillstand der Rechtspflege zur Sache tatsächlich entschieden■werden kann (vgl -Jagusch SJZ 47.? 295 /5ö07)... Das Breslauer Verfahren kann auf absehbare Zeit nicht fortge-setzt werden, solange nicht in Gesetzen oder Briedens-vertragen Bestimmungen darüber getroffen sind, vor welchem Gericht dem Verfahren Fortgang gegeben werden soll. Solche Vorschriften sind auch nach der Beendigung des ersten Weltkriegs in zahlreichen internationalen Abkommen, Gesetzen und Verordnungen bezüglich der bei den Gerichten damals abgetretener deutscher Gebiete, der deutschen Schutzgebiete und bei den Konsulargerichten anhängigen Verfahren getroffen worden.' Hinsichtlich der heute unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiete sind internationale Abkommen noch nicht geschlossen wer-
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