Wenn ein Kraftwagen nach dem RLG von Tarnhereiui'für einen he stimmten Lei-; stungsempfänger beschlagnahmt und ihm auch alsbald zuge.wies.en.. Ziyilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Bebruar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Baske, Ascher, Johannsen und Br* Klartz für Recht erkannt? Den streitigen Wagen nahm mit nach m , während er den zweiten beschlagnahmten Wagen bei Hzurück-liess* Er setzte auf das Formular unter die Unterschrift von Dr* und den Stempel der SVD noch den Vermerk: Mit der Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Wagens« Sie vertreten die Auffassung, dass die Beschlagnahme Verfügung der 3VD als Blankoverfügijng nichtig sei«, Her Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gel-?. ansprucii der Kläger die Präge der Hechtswirksamkeit der Beschlagnahme nur eine Vorfrage sei- Dies entspricht der herrschenden Hecht sauf fas sung (OGHZ 2, 65) und ist von der Revision nicht angegriffen» 15/14}- Der Privatrechtliche, auf §985 BGB gestützte Eigentumsanspruch hängt daven ab, ®b er durch die Beschlagnahme gestört worden ist- Darüber zu entscheiden, %ist das Gericht insoweit nicht gehindert, als die Nichtigkeit des Verwal-tungsaktea in Präge steht- Der nichtige Verwaltungsakt kann im Gegensatz zu dem nur anfechtbaren von jedermann als nicht er vorhanden betrachtet werden (Fleiner, Institutionen des Deutschen Verw 11, 8«, AufI S 205)» Diel tigkeit bedeutet ’’die von sich aus bestehende Unbeachtlichkeit”'eines Veywaltungsaktes (Jellinek, Verw R III <> Aufl S 262) 0 Dass diese Unbeachtlichkeit nur durch Klage vor den Terwaltungsgerichten geltend gemacht werden könnte, ist den Verordnungen Ilr, 141 und 165 nicht zu entnehmen«, Deshalb ist auch eine Aussetzung des Verfahrens nach $ 148 Z?0 nicht erforderlich«, ausgefüllte, aber von dem zeichnungsberechtigten Angestell-'* ten der 3YD Br, unterschriebene und mit dem Siegel der 3VB gestempelte Beschlagnahmeformulare ausgehändigt mit dem Auftrag, die Kraftwagen zu besichtigen, den Eigentümer festzustellen, die Fahrbereitschaft der Y/agen zu über-prüfen* und sie zu beschlagnahmen* Ber damalige Leiter des • 8VA in habe ein solches Blankoformular im Januar 1947 ; Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die Mitwirkung des 3VA und des handelnden Beamten nicht lediglich in einer Niederschrift von bereits durch Dr„ eindeu- tig bestimmten Angaben und Erklärungen bestanden habe, sondern in einer Ermittlung des Leistungsgegenstandes und des Leistungspflichtigen sowie in einer sachkundigen Bewertung der ermittelten Y/agen auf ihre Eignung für den Zweck der jeweiligen Beschlagnahme und .schliesslich in der Entscheidung darüber, eb die Beschlagnahme ausgesprochen, doli« die Leistung angefordert werden sollte0 Damit hätte der handelnde Beamte nicht nur eine bereits getroffene Entscheidung des Dr. nachträglich schriftlich in die Urkunde einzu- setzes entsprechend, sehr schnell durchgeführt werden» Der Schutz der Betroffenen ist auf die verhältnismässig geringen Anforderungen, die das ELG für Form und Durchführung der Beschlagnahme aufstellt, beschränkt» Diese Anforderungen müssen daher unter allen Umständen erfüllt sein» Ihre Verletzung wird in der Kegel zur Nichtigkeit der Beschlagnahme führen» Bern Berufungsgericht ist auch;zuzugeben, dass hier r;‘ erhebliche Bedenken dagegen vorliegen, ob die Schriftform • gewahrt ist« Indessen bedarf es einer abschliessenden Entscheidung darüber nicht« Ebenso kann auch die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob eine die Ilichtigkeit begründende-Verletzung der Formvorschriften darin liegt, dass die Be*--:', schlagnabmeVerfügung, obwohl sie sich ausdrücklich auf § 15 HLG stützt, entgegen dieser Bestimmung nicht an den Besitzer des' beschlagnahmten Wagens, den Bauern Willi sondern an die Eigentümer gerichtet ist« wegen der der SVB unbekannten technischen oder polizeilichen Kennzeichen des Wagens vervollständigt oder dass er die Entscheidung über die Beschlagnahme nur wegen der allein ungeklärten Frage der technischen Eignung des Wagens ergänzt hätte« Bie Meinung der Revision, die Iden--J tität der zu beschlagnahmenden Wagen habe bei Übersendung vj der Blankoverfügungen an das 3VA bereits festgestanden, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-'^ Urteils keine Stütze« Vielmehr hatte nach diesen Fest- -/i obliegende Krmessensentscheidung darüber, ob der Wagen beschlagnahmt werden sollte, hing aber gerade wesent-lieh von der Kenntnis und der Beurteilung dieser beiden Faktoren ab„ Insoweit hat Dr, die ihm als dem Dabei kann es auf sich beruhen, ob es sich um einen J*all der Delegation oder um eine andere 3?orm der Beteiligung eines unzuständigen Beamten handelt, V/esent-liche Voraussetzung für das ordnungsmässige Zustandekommen eines Verwaltungsaktes ist regelmässig, dass er von der Be-, hörde stammt, die in ihm als handelnde Behörde bezeichnet ist. Besteht der Inhalt des Verwaltungaktes in einen Bin-., griff in private liechte, sc muss die Entscheidung von der, ;, Behörde getroffen sein, die für die Verfügung verantwortlich zeichnete Beim die Zuständigkeitsordnung dient dem Schutz des Betroffenem Br hat einen Anspruch darauf, dass der Bingriff nur von der zuständigen Behörde vorgenommen wird«,: Er darf erwarten, dass bei ihr die grösstmögliche Sicherheit für die Einhaltung der den Eingriff regelnden gesetz- ' liehen Bestimmungen gegeben ist (Jellinek, aaO, S 290)« Er muss sich deshalb auch darauf verlassen können, dass die als verantwortlich zeichnende Behörde die entscheidende ist. seio Dem Betroffenen v/ird auf diese V/eise vorgetäuscht, dägs .s die zuständige Behörde entschieden hat, während eine s\ : auf diese Beschlagnahme bezügliche Entscheidung der 3VD über-haupt nicht ergangen ist« Mangelhafte Beteiligung des zur Hitwirkung berufenen Beamten und statt dessen entscheidendes Handeln eines in einer anderen als der ihm zukom- * \. >« It Otoe Rechtsirrtum hat jedoch das Berufungsgericht eingehend dargelegt«, dass B^p nicht etwa zu dem zeichnungsberechtigten Organ der 3VD bestellt worden sei« Auch die Rüge der Revision, in diesem Punkt sei § 159 ZPO verletzt, weil der Beklagte nach dieser Richtung weitere, von der Revision näher bestimmte Behauptungen aufgestellt haben würde, greift nicht durch« Diese Behauptungen gehen dahin, der Beiter des 8VA P^p? Das Berufungsgericht hat dazu mit Recht ausgeführt, dass ein im Einzelfall erteilter Auftrag nicht ohne weiteres als Bestellung zu dem Hilfsorgan oder als Übertra-, gung eines Amtes, gewertet werden kann« fungsgericht auch ausdrücklich fest, dass 13^^ für die SVD und nicht für das SVA gehandelt hat. VIo Mit diesen Gründen erledigen sich auch die Angriffe der ..evision dagegen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht r< von dem Erfordernis der Schriftforn ausgegangen sei. Die Nichtigkeit der Beschlagnahme ergibt sich vielmehr aus dem Mangel des Verfahrens bei Erlass der Verfügung. Die Revision wendet schliesslich noch ein, der Bigentuif erwerb des Beklagten sei unabhängig von der etwaigen Nichtif-keit der Beschlagnahmeverfügung allein durch die Zuweisung^ Verfügung eingetreten, weil es sich um einen originären Er-|j: werb handle. Beschlagnahme und Zuweisung waren demnach ein einheitlicher Verwaltungsakt, der dem bisherigen Eigentümer • Sjj das Eigentum entzog und es für den Leistungsempfänger begründete« Die Nichtigkeit der Beschlagnahme muss daher die / Nichtigkeit des ganzen Aktes zur Folge haben. Auch die von • der revision angeführte Entscheidung des OVG Hamburg (MDR 48, 494) besagt nicht, dass der Eigentumserwerb des Empfängers allein auf Grund der Zuweisung eintritt. ausgeführt, dass als Folge der Leistungsanforderung bei der übergäbe des Leistungsgegenstandes an den Leistung gempfanger originäres Eigentum entstehe (ebenso OGHZ 2, 218)oIst aber die Leistungsanforderung nichtig* so ergreift die Nichtigkeit auch die mit ihr in einem einheitlichen Akt Verbund eile Zuweisung* Der Beklagte hat, nachdem er am 80 Februar 1950 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 24® Februar 1950 begründet hatte, mit einem am 24« März 1950 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz neu hilfs — weise ein Zurückbehaltungsrecht, v/egen der Kosten-geltend gemacht, die ihm nach seiner Behauptung'durch eine Generalüberholung des Wagens entstanden sind und für die er als netwendige Verwendungen Ersatz verlangt® Das Berufungsgericht stellt dazu fest, dass die Kläger den Ersatzanspruch und das Zurückbehaltungsrecht be-, stritten haben, dass dieses neue Vorbringen nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt sei, und das3 es bei sachgemässer und sorgfältiger Prozessführung schon im ersten Hechtszuge hätte geltend gemacht werden können«, Nach § 525 ZPO ist neues Verbringen nur dann nicht 'EUöulßSJon} wenn seine Berücksichtigung die Entscheidung d«s .Rechtsstreits verzögert0 Der Revision ist zwar zuzu-geben« dass das Berufungsgericht dies nicht ausdrücklich feststellt. nach der Ankündigung dieses neuen Vorbringens noch über - .•* 4 Monate in der Berufungsinstanz anhängig gewesen 1st« Allein dies war, wie die Akten ergeben, nur darauf zurück-., zu.führen, dass über den Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts vom 31* März 19 50 längere Zeit zwischen den Bet ei' ligter. § 529 ZPO setzt jedoch nicht die Feststellung voraus, dass der Partei grobe Nachlässigkeit zur Last fällte Vielmehr genügt die negative Überzeugung des Gerichts, das Fehlen der Verschleppungsabsicht oder der graben Nachlässigkeit sei nicht dargetan® Verschleppungsabsicht und grobe Nachlässigkeit müssen also- widerlegt werden® Solange dies nicht geschehen, ist, werden sie vermutet {RGZ 147, 303)o Dazu hat die Revision nichts vorgebracht, was die Entscheidung des Berufungsgerichts erschüttern könnte®
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Gesetzt OVG § 15 .., ' '
I. Recht a sal; z : Zulässigkeit des Rechtswegs o' Die,.;Nichtig^-:fP|SSy
keit eines Verwaltungsaktes .kann..vom ^^Aen^ii^'-liehen Gericht-festgestellt -werden. wenn der Beklagte sieh gegenüber einer auf Ligen- . tum gestützten Klage auf ihn beruft„ . . <t
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■Gesetz': RLG § 23? BGB § 985
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RLG ist nichtig, wenn:die in der Beschlag-
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/Sechtssatz:. Die Beschlagnahme eines Kraftwagens nach dem ’i . RLG ist nichtig, wenn die in der Besch! ajer-".•< XL
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.. . Gesetz? Rechtssatz:
EIG § 23?BGB § 985'
Wenn ein Kraftwagen nach dem RLG von Tarnhereiui'für einen he stimmten Lei-; stungsempfänger beschlagnahmt und ihm auch alsbald zuge.wies.en.. wird,-. bilden Beschn.äg-4-/eisung einen einheitlichen _ ”1
.■nähme 'und..Zuweisung eixieu eixisöitiiuuäü v-^ k ..
Verwaltungsakta Die Richtigkeit 'der Be schliffe U ■ nähme ergreift dann auch die Zuweisung^ ■
Akt enze i eben;5. IV5; ZR. 106/50 Urteil Tom 12e Rebruar. 1951
OLG 'Schleswig
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IV ZR 106/50
Verkündet ara 12» Jebruar 1951 gezo Klett. Jus;b i sänge st eilt er
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofso
I m _ H _a m _e_ n # d e__s_ __ V__# _1 k e _s_J In dem Rechtsstreit
des Kreispräsidenten Landwirt
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Beklagten, Berufungsklägers und :..evisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen 1) die verwitwete Käthe H
2) den geborenen Werner
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1), Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br.
wegen Herausgabe eines Kraftwagens
hat der IV. Ziyilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Bebruar 1951 unter Mitwirkung
der Bundesrichter Br. Lersch, Baske, Ascher, Johannsen und Br* Klartz
für Recht erkannt?
Bie i.evision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Helsteinischen Ober-, landesgerichts in Schleswig vom 25«. August 1950 ( 5 U 79/50 ) wird auf seine Kosten zurückgewiesen*
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Ven rechts wegen
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a t b j5_ _s_ is, n d__s
Die Kläger waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Mercedes-Personenkraftwagens mit dem früheren Kennzeichen Der Wagen war bei dem Bauern
Willi in Krs« iintergestellt. Dort
wurde er am 7o Januar 1947 von dem Angestellten Bpp des Strassenverkebrsamts P^^ abgeholt 0 3^^ übergab dabei dem Willi mm Beschlagnahmeverfügung gemäss §§ 2a, 15 des Aeichsleistungsgesetzeso Die Verfügtmg (Bl 127 d A) war ausgestellt von der Sirassenbau- und Verkehrsdirekiion m (SVD)o Das Formular der Verfügung war mit mehreren anderen unausgefüllt von dem zeichnungsberechtigten Angestellten der 3VD Dr. unterschrieben und mit dem
Siegel der S7D gestempelt dem Strassenverkehrsamt P^^
(3YA) zur Verfügung gestellt worden«, Als Dpp den Wagen abholte, vervollständigte er das Formular in der Küche des Bauern indem er den Eigentümer des Wagens
als den Empfänger der Verfügung in diese Ginsetzte und den Gegenstand der Beschlagnahme eintrug, nämlich: •'Personenkraftwagen Mercedes
beide sechsfach bereift, ca 17 000 km und ca 38 000 km,?o Den streitigen Wagen nahm mit nach m , während
er den zweiten beschlagnahmten Wagen bei Hzurück-liess* Er setzte auf das Formular unter die Unterschrift von Dr* und den Stempel der SVD noch den Vermerk:
’pp^^^^am 7o Januar 1947 zu dem Strassenverkehrsamt ahgeschleppt«, ioV«:
Der Wagen wurde auf 3.100 ZU geschätzt und dem Beklagten übergeben, der den Schätzpreis bezahlte0 Dieser wurde den Klägern überwiesen.
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Mit der Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Wagens« Sie vertreten die Auffassung, dass die Beschlagnahme Verfügung der 3VD als Blankoverfügijng nichtig sei«, Her Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gel-?. tend gemacht, dass die 3VD die Voraussetzungen der Beschlagnahme selbständig geprüft habe und das SVA nur das Zahlenmaterial (polizeiliches Kennzeichen, .«iotor-numnier) ermittelt und eingefügt habe«.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Im zweiten Hechtszug hat der Beklagte weiter ausgeführt, dass er für Instandsetzung des Y/agens 3*239.25 DM aufgewandt habe und hat hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erstattung seiner Aufwendungen in dieser Höhe beantragt« Das Oberlandesgericht hat das /orbringen des Beklagten wegen des Zurückbehaltungsrechts gemäss £ 529 ZPO nicht zugelassen und hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter und erstrebt hilfsweise Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht« Die Klager bitten, die Kevision zuriiekzuv/ei- s sen*
Ent scheidungsgründe;
I« Die revision hat die zunächst erhobene Büge, dass ein ordnungsmäßig verkündetes drteil nicht vorliege, nicht aufrechterhalten« Sie war darauf gestützt, dass es im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 25* August 1950 heißt: "Anliegendes Urteil wurde verkündet", daß aber eine entsprechende Protokollanlage in den Akten nicht vorhanden sei« In den herangezoge, en Senat sakten des Berufungsgerichts befindet sich die Urschrift des Urteils« Sie trägt den vom Protokollführer
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Unterzeichneten Verkündungsyermer k und ausserdem einen Tom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschriebenen Vermerk: "Anlage zu dem Protokoll vom 25. VIII- 1950"* Damit ist eindeutig klargestellt,daß das Sitzungsprotokoll vom 25- August 1950 sich auf dieses "urteil bezieht, daß es
daher ordnungsmäßig verkündet wurde,
II- Die deutsche Gerichtsbarkeit ist, wie beide Vorinstanzen Yen der revision unangefochten, angenommen haben, gegeben-unstreitig ist keine Anordnung d~r Militärregierung zu Beschl nähme dieses bestimmten, hier streitigen V/agens ergangen-
III. Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des Rechtsweges, da gegenüber dem auf Eigentum gestützten Herausgabe- . ansprucii der Kläger die Präge der Hechtswirksamkeit der Beschlagnahme nur eine Vorfrage sei- Dies entspricht der herrschenden Hecht sauf fas sung (OGHZ 2, 65) und ist von der Revision nicht angegriffen»
js besteht auch kein Anlaß, davon wegen der Einführung der Verwaliungsgerichtsbarkeit durch die Verordnungen Er» 141 und 165 und insbesondere im Hinblick auf die in diesen Ver-
ordnungen enthaltene Generalklausel für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte abzuweichen (vgl.-dazu Ule, Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit, 10- Beiheft zur DKZ 1949,
15/14}- Der Privatrechtliche, auf §985 BGB gestützte Eigentumsanspruch hängt daven ab, ®b er durch die Beschlagnahme gestört worden ist- Darüber zu entscheiden, %ist das Gericht insoweit nicht gehindert, als die Nichtigkeit des Verwal-tungsaktea in Präge steht- Der nichtige Verwaltungsakt kann im Gegensatz zu dem nur anfechtbaren von jedermann als nicht
er
vorhanden betrachtet werden (Fleiner, Institutionen des Deutschen Verw 11, 8«, AufI S 205)» Diel tigkeit bedeutet ’’die von sich aus bestehende Unbeachtlichkeit”'eines Veywaltungsaktes (Jellinek, Verw R III <> Aufl S 262) 0 Dass diese Unbeachtlichkeit nur durch Klage vor den Terwaltungsgerichten geltend gemacht werden könnte, ist den Verordnungen Ilr, 141 und 165 nicht zu entnehmen«, Deshalb ist auch eine Aussetzung des Verfahrens nach $ 148 Z?0 nicht erforderlich«,
TV’o Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der streitige Kraftwagen auf Grund der §§ 2a, 15 des Reichsleistungsgesetzes (RDG) beschlagnahmt worden ist«. Das ergibt der Wortlaut der BeschlagnahmeVerfügung vom 7. nuarl947o Das Berufungsgericht prüft, ob die für eine solche Beschlagnahme im § 23 ELG aufgestellten Former-ferdernisse erfüllt sind«. Diese Frage verneint es, weil die Schriftform, die § 23 Abs 1 RLG erfordere, nicht gewahrt sei«. Das Ergebnis seiner Untersuchungen fasst es dahin zusammen, dass sich daraus die Richtigkeit der Beschlagnahmeverfügung ergebe, dass man aber auch das Vorliegen eines Nicht-Aktes annehmen könne, weil der Teil • der Beschlagnahmeverfügung, der von Dr«, ‘Deukert, dem Angestellten der 3VD, stamme und von diesem unterschrieben worden sei, unvollständig und unverständlich sei und deshalb ein Verwaltungsakt überhaupt nicht vorliege„ Die Kernfrage des Streites, auf die auch die revision das Hauptgewicht legt, ist daher, ob die von Dr, dem
SVA übersandte Blankoverfügung von dem Angestellten B^fe
des 3 VA einer wt Pies ist
durch die yen ihm vorgenommeuen Eintragungen zu rksamen Bes chlagiiahme Verfügung ergänzt worden ist, v in Ergebnis mit dem Berufungsgericht zu verneinenw.
Bas Berufungsgericht hat hierzu festgestellts Die •'
3YB in habe zu jener Zeit dem SVA in Plön mehrere un- '•
ausgefüllte, aber von dem zeichnungsberechtigten Angestell-'* ten der 3YD Br, unterschriebene und mit dem Siegel
der 3VB gestempelte Beschlagnahmeformulare ausgehändigt mit dem Auftrag, die Kraftwagen zu besichtigen, den Eigentümer festzustellen, die Fahrbereitschaft der Y/agen zu über-prüfen* und sie zu beschlagnahmen* Ber damalige Leiter des • 8VA in habe ein solches Blankoformular im Januar 1947 ;
dem damaligen Kreisangestellten der stellvertretender
Leiter der 3VA gewesen sei, mit dem Auftrag übergeben, zusammen mit dem Kreissekretär einen Wagen für den |
Beklagten bei dem Bauern Willi zu .beschlagnahmen, !
B^^ habe nur bei den besseren der beiden vorhan- '
denen V/agen für den Beklagten ausgesucht und in der Küche des Bauern in dessen Gegenwart die Blankoverfügung
handschriftlich vervollständigt, indem er das Datum, den Kamen de<3 Leistungspflichtigen und den Gegenstand der*Lei-4; stung, nämlich den streitigen V/agen, unter Angabe der Pa- -
brikmarke, der Polizeinuimaer und des Kilometerstandes , eilt; <
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getragen habe«, Unter die Unterschrift von Dr, habe
er dann noch die Bemerkung gesetzt, dass der V/agen 00 0CP am 7, Januar 1947 zurüVA abgeschleppt worden sei,
Biese» Vermerk habe er uni erschrieben0 -v
I
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Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die Mitwirkung des 3VA und des handelnden Beamten nicht lediglich
in einer Niederschrift von bereits durch Dr„ eindeu-
tig bestimmten Angaben und Erklärungen bestanden habe, sondern in einer Ermittlung des Leistungsgegenstandes und des Leistungspflichtigen sowie in einer sachkundigen Bewertung der ermittelten Y/agen auf ihre Eignung für den Zweck der jeweiligen Beschlagnahme und .schliesslich in der Entscheidung darüber, eb die Beschlagnahme ausgesprochen, doli« die Leistung angefordert werden sollte0 Damit hätte der handelnde Beamte nicht nur eine bereits getroffene Entscheidung des Dr. nachträglich schriftlich in die Urkunde einzu-
fügen gehabt, sondern eine eigene Entscheidung treffen und diese schriftlich niederlegen müssen» Die Leistungsanforderung sei auf diese Weise durch getrennte Entscheidung und Mitwirkung von zwei Behördenvertretern zustande gekommen, deshalb sei es erforderlich gewesen, dass beide Beamte die Urkunde unterzeichnet hätten» Da dies nicht geschehen sei, sei die Schriftform verletzt und es liege auch ein Nicht-Akt vor»
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass die Verletzung der Formerfordernisse Nichtigkeit der Beschlagnahme zur Felge haben würde» Das Heichsleistungsgesetz f lässt aussergewöhnliche Eingriffe in Besitz und Eigentum zu» ■ Dabei ist das Verfahren einfach und kann, dem Zweck des Ge-» ? setzes entsprechend, sehr schnell durchgeführt werden» Der Schutz der Betroffenen ist auf die verhältnismässig geringen Anforderungen, die das ELG für Form und Durchführung der Beschlagnahme aufstellt, beschränkt» Diese Anforderungen müssen daher unter allen Umständen erfüllt sein» Ihre Verletzung wird in der Kegel zur Nichtigkeit der Beschlagnahme führen»
Bern Berufungsgericht ist auch;zuzugeben, dass hier r;‘ erhebliche Bedenken dagegen vorliegen, ob die Schriftform • gewahrt ist« Indessen bedarf es einer abschliessenden Entscheidung darüber nicht« Ebenso kann auch die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob eine die Ilichtigkeit begründende-Verletzung der Formvorschriften darin liegt, dass die Be*--:', schlagnabmeVerfügung, obwohl sie sich ausdrücklich auf § 15 HLG stützt, entgegen dieser Bestimmung nicht an den Besitzer des' beschlagnahmten Wagens, den Bauern Willi sondern an die Eigentümer gerichtet ist«
Die Nichtigkeit der Beschlagnahmeverfügung ergibt sich schon daraus, dass die von Br« unterschrie-
bene BlankoVerfügung überhaupt keine Entscheidung der SVB dar stellt« Bas von Br. L^Ü^ unterschriebene Formular war in sich unvollständig und unverständlich. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob es zulässig gewesen wäre, dass im Aufträge der SVB die Verfügung etwa nur •
wegen der der SVB unbekannten technischen oder polizeilichen Kennzeichen des Wagens vervollständigt oder dass er die Entscheidung über die Beschlagnahme nur wegen der allein ungeklärten Frage der technischen Eignung des Wagens ergänzt hätte« Bie Meinung der Revision, die Iden--J tität der zu beschlagnahmenden Wagen habe bei Übersendung
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der Blankoverfügungen an das 3VA bereits festgestanden, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-'^ Urteils keine Stütze« Vielmehr hatte nach diesen Fest- -/i
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Stellungen B^^den Leistungsgegenstand und den Leistungen' pflichtigen erst zu ermitteln« Bies muss dahin verstanden ; werden, dass Br. selbst weder den\Leistungspflichti:
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gen noch den Leistungsgegenstand gekannt hat«, Die ihm . obliegende Krmessensentscheidung darüber, ob der Wagen beschlagnahmt werden sollte, hing aber gerade wesent-lieh von der Kenntnis und der Beurteilung dieser beiden Faktoren ab„ Insoweit hat Dr, die ihm als dem
.verantwortlichen Sachbearbeiter der 8VP obliegende Br- ;
messensentscheidung von dem Angestellten des für
die Beschlagnahme nicht zuständigen SVA, treffen lassen.
Das v/ar unzulässig. Dabei kann es auf sich beruhen, ob es sich um einen J*all der Delegation oder um eine andere 3?orm der Beteiligung eines unzuständigen Beamten handelt, V/esent-liche Voraussetzung für das ordnungsmässige Zustandekommen eines Verwaltungsaktes ist regelmässig, dass er von der Be-, hörde stammt, die in ihm als handelnde Behörde bezeichnet ist. Besteht der Inhalt des Verwaltungaktes in einen Bin-., griff in private liechte, sc muss die Entscheidung von der, ;, Behörde getroffen sein, die für die Verfügung verantwortlich zeichnete Beim die Zuständigkeitsordnung dient dem Schutz des Betroffenem Br hat einen Anspruch darauf, dass der Bingriff nur von der zuständigen Behörde vorgenommen wird«,: Er darf erwarten, dass bei ihr die grösstmögliche Sicherheit für die Einhaltung der den Eingriff regelnden gesetz- ' liehen Bestimmungen gegeben ist (Jellinek, aaO, S 290)« Er muss sich deshalb auch darauf verlassen können, dass die als verantwortlich zeichnende Behörde die entscheidende ist.
Es handelt sich hier nicht um den im Verwaltungsrecht viel erörterten ?all, dass statt der eigentlich zuständigen "
Behörde eine andere entschieden hat. Die Beschlagnahmever-fügung vom 7o Januar 1947 ist eine solche der an sich zu-
ständigen 8VD. Aber die in ibr getroffene Entscheidung .,
stammt nicht von ihr«. Vielmehr hat die 3VB durch'die Aus- ••
gäbe der Blankoverfügung im Vorwege als ihre Entscheidung r;
anerkannt, was später ein Beamter des SVA nach seinem Er- ^ ,,
messen in die Blankoverfügung eingetragen hat« Das pflicht^
gemäße Ermessen der 3VD, die Kenntnisse und Erfahrungen /fl,. •
dieser aus den örtlichen Gebundenheiten herausgehobenen, :'|jj :;
auf Landesebene stehenden Dienststelle waren damit voll-'S •
• % ^ : kommen ausgeschaltet, ebwohl der V/ortlaut der Verfügung %■ :
su der Annahme zwingt, dass dies alles berücksichtigt ^
seio Dem Betroffenen v/ird auf diese V/eise vorgetäuscht, dägs .s die zuständige Behörde entschieden hat, während eine s\ : auf diese Beschlagnahme bezügliche Entscheidung der 3VD über-haupt nicht ergangen ist« Mangelhafte Beteiligung des zur Hitwirkung berufenen Beamten und statt dessen entscheidendes Handeln eines in einer anderen als der ihm zukom- * \. menden Eigenschaft handelnden Beamten ist ein so schwerer % Verfahrensmangel, dass Nichtigkeit des Verwaltungsaktes eintritt (Jellinek, aaO, S 271)® Der Fall liegt nicht t
anders, als wenn zu einem Verwaltungsakt die Mitwirkung einer zweiten Behörde erforderlich ist, aber fehlt« Eben- “ ? so wie* in solchen Fällen nach unbestrittener Auffassung ■’'** Nichtigkeit eintritt (Jellin'ek, aaO, S 274), muss das erst'^ £ recht gelten, v/enn zwar nur eine Behörde mitzuwirken hat, $ diese aber überhaupt nicht entscheidet« ' [;
V« Diesem Ergebnis versucht die Revision mit dem Hinweis ■ su begegnen, dass wirksam für die SVD gehandelt habe«
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Otoe Rechtsirrtum hat jedoch das Berufungsgericht eingehend dargelegt«, dass B^p nicht etwa zu dem zeichnungsberechtigten Organ der 3VD bestellt worden sei« Auch die Rüge der Revision, in diesem Punkt sei § 159 ZPO verletzt, weil der Beklagte nach dieser Richtung weitere, von der Revision näher bestimmte Behauptungen aufgestellt haben würde, greift nicht durch« Diese Behauptungen gehen dahin, der Beiter des 8VA P^p? sein Vertreter oder ein von ihnen beauftragter, geeigneter Beamter seien mit den erforderlichen Feststellungen und der Ausfüllung der BlankoVerfügung gemäss den von der 3VD m erteilten Anv/eisungen beauftragt gewesen«. Damit aberciiätte nicht ausreichend belegt werden können, dass Bpi zu dem zeiebnungsberechtigten Hilfsorgan der SVD bestellt worden ist und als Beamter der SVD gehandelt bat,. Das Berufungsgericht hat dazu mit Recht ausgeführt, dass ein im Einzelfall erteilter Auftrag nicht ohne weiteres als Bestellung zu dem Hilfsorgan oder als Übertra-, gung eines Amtes, gewertet werden kann«
Schliesslich meint die Revision noch, in dem von Bj auf die Verfügung gesetzten Vermerk über die Mitnahme des Wagens müsse eine selbständige BeschlagnahmeVerfügung des 8VA durch deren stellvertretenden Leiter Bp| gefunden werden« Dem kann nicht gefolgt werden« Der von Sp| unterschriebene Vermerk enthält nichts weiter als die nachrichtliche Mitteilung, dass der streitige Wagen zu dem Strassen-verkehrsamt !pp abgeschleppt worden ist«, Der Vermerk stellt daher nur eine Empfangsbestätigung dar«, Als Beschlagnahme-verfügung kann er nicht aufgefasst werden, weil der Wortlaut dafür keinen Anhalt gibt« Im übrigen stellt das Beru-
fungsgericht auch ausdrücklich fest, dass 13^^ für die SVD und nicht für das SVA gehandelt hat.
Ist hiernach die Beschlagn&hmeverfügung nichtig, so kor,uit eine nachträgliche Heilung nicht in Betracht. Vielmehr wäre nur eine Neuvornahme des Vervvaltungsaktes möglich gewesen. Eine solche ist aber von der Revision selbst nicht behauptet worden.
VIo Mit diesen Gründen erledigen sich auch die Angriffe der ..evision dagegen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht r< von dem Erfordernis der Schriftforn ausgegangen sei. Auf die ochriftform kommt es nicht entscheidend an. Die Nichtigkeit der Beschlagnahme ergibt sich vielmehr aus dem Mangel des Verfahrens bei Erlass der Verfügung. :r
VII. Die Revision wendet schliesslich noch ein, der Bigentuif erwerb des Beklagten sei unabhängig von der etwaigen Nichtif-keit der Beschlagnahmeverfügung allein durch die Zuweisung^ Verfügung eingetreten, weil es sich um einen originären Er-|j: werb handle. Allein der Wagen ist, wie das Berufungsgericht! feststellt, von vornherein für'den Beklagten beschlagnahmt *
und ihm äüch*alsbald nach der Beschlagnahme übergeben wor- f
den. Beschlagnahme und Zuweisung waren demnach ein einheitlicher Verwaltungsakt, der dem bisherigen Eigentümer • Sjj das Eigentum entzog und es für den Leistungsempfänger begründete« Die Nichtigkeit der Beschlagnahme muss daher die / Nichtigkeit des ganzen Aktes zur Folge haben. Auch die von • der revision angeführte Entscheidung des OVG Hamburg (MDR 48, 494) besagt nicht, dass der Eigentumserwerb des Empfängers allein auf Grund der Zuweisung eintritt. Dort wird vielmehr
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ausgeführt, dass als Folge der Leistungsanforderung bei der übergäbe des Leistungsgegenstandes an den Leistung gempfanger originäres Eigentum entstehe (ebenso OGHZ 2, 218)oIst aber die Leistungsanforderung nichtig* so ergreift die Nichtigkeit auch die mit ihr in einem einheitlichen Akt Verbund eile Zuweisung*
VIII* Erweist sich hiernach die klage als begrün-
det* so war noch* zu prüfen* ob das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beklagten v/egen des Zurückbehaltungsrechts mit liecht nicht mehr sugelassen hatc
Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 529 ZPO, Jedech zu Unrecht0
Der Beklagte hat, nachdem er am 80 Februar 1950 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 24® Februar 1950 begründet hatte, mit einem am 24« März 1950 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz neu hilfs — weise ein Zurückbehaltungsrecht, v/egen der Kosten-geltend gemacht, die ihm nach seiner Behauptung'durch eine Generalüberholung des Wagens entstanden sind und für die er als netwendige Verwendungen Ersatz verlangt®
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, dass die Kläger den Ersatzanspruch und das Zurückbehaltungsrecht be-, stritten haben, dass dieses neue Vorbringen nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt sei, und das3 es bei sachgemässer und sorgfältiger Prozessführung schon im ersten Hechtszuge hätte geltend gemacht werden können«,
Ba3 Berufungsgericht nahm an, dass dieses Unterlassen auf grober Nachlässigkeit beruhe«
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Nach § 525 ZPO ist neues Verbringen nur dann nicht 'EUöulßSJon} wenn seine Berücksichtigung die Entscheidung d«s .Rechtsstreits verzögert0 Der Revision ist zwar zuzu-geben« dass das Berufungsgericht dies nicht ausdrücklich feststellt. Daraus, dass .die Kläger den Ersatzanspruch und das Zurückbehaltungsrecht bestritten haben, ergab sich für den Beklagten die Notwendigkeit, den Anspruch zu. beweisen«, Er verlangt Zug uni Zug Zahlung von 5o259>25 IMo Dieser Betrag setzt sich nach seinem Vorbringen aus einer Vielzahl von Binzelposten, die im Rahmen der Generalüberholung entstanden sein sollen, $ zusammen« Dass die Beweisaufnahme darüber die Entscheidung des Hechtsstreits verzögern würde, war so offensichtlich, dass es keiner ausdrücklicher. Erwähnung bedurfte«
Nun ist allerdings richtig, dass der Rechtsstreit
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nach der Ankündigung dieses neuen Vorbringens noch über - .•* 4 Monate in der Berufungsinstanz anhängig gewesen 1st« Allein dies war, wie die Akten ergeben, nur darauf zurück-., zu.führen, dass über den Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts vom 31* März 19 50 längere Zeit zwischen den Bet ei' ligter. verhandelt worden ist« Nach dem endgültigen Scheitern des Vergleichsversuches hat dann schon die erste auf den 51« März 1950 folgende mündliche Verhandlung am 11. August 1950 sum Urteil geführt. Zu dieser Zeit'- und ■ darauf ktnnrfc es allein an - war jedenfalls das Zurückbehaltungsrecht noch ungeklärt, während der Rechtsstreit im übrigen entscheidungsr'eif war.
Die .Revision rügt weiter, das Berufungsgericht r habe den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt®
§ 529 ZPO setzt jedoch nicht die Feststellung voraus, dass der Partei grobe Nachlässigkeit zur Last fällte Vielmehr genügt die negative Überzeugung des Gerichts, das Fehlen der Verschleppungsabsicht oder der graben Nachlässigkeit sei nicht dargetan® Verschleppungsabsicht und grobe Nachlässigkeit müssen also- widerlegt werden® Solange dies nicht geschehen, ist, werden sie vermutet {RGZ 147, 303)o Dazu hat die Revision nichts vorgebracht, was die Entscheidung des Berufungsgerichts erschüttern könnte®
Die Revision war daher zurückzuweisen® Die Kosten-entScheidung felgt aus § 97 ZPO®
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gez. Dr® Lersch gez® Baske gez® Lscher gez® Johannsen gez® Dr® Hartz
* Beglaubigt
^?^«t^tJustiZ3ekretär
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