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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr0 Bukov; und Dr„ Buchholz für Hecht erkannt: Sie hatte ihre Fahrzeuge bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Am 4o Juli 1963 vermietete dio Klägerin durch ihren Angestellten Wo® einen Volkswagen an den amerikanischen Soldaten Joe W, Af|^» Am Abend dieses Tages stdeß Adams mit dem gemieteten Wagen bei Fulda mit einem entgegenkommenden Lastzug und anschließend mit einem Personenkraftwagen zusammen, Hierbei wurden zwei Per- Die Beklagte entzog der Klägerin den Versicherungsschutz, weil AfHi im Zeitpunkt des Unfalls keine gültige Fahrerlaubnis gehabt habe,. II o Der Angestellte WoJBder Klägerin hatte in dem mit AflflH geschlossenen Mietvertrag' als Führerschein des Mieters den Führerschein Nr» 4 2?T* 256 eingetragen» Dieser Führerschein war bereits am 5» Februar I960 ab->... gelaufen» Dem 'Vorbringen der .Klägerin, WoiBhabe sich bei der Vermietung des Wagens von der Rechtsgültigkeit des ihm vorgelegten Führerscheins überzeugt und habe versehentlich eine falsche Führerscheinnummer in den Mietvertrag eingetragen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt» Dafür war vor allem der Inhalt der Aussage bestimmend, die VfoJJals Zeuge gemacht hatte» Hiernach hatte zunächst ein Kamerad von einen Wagen mieten wol- AflH vor dem amerikanischen Militärgericht Anklage wegen Fahrens ohne Führerschein erhoben worden sei0 Hierzu wäre, es sicher nicht gekommen, wenn ä|H| im Besitz eines gültigen Führerscheins gewesen wäre o Hätte er den Führerschein am Unfalltage nicht zur Hand gehabt,, so hätte er ihn sicher bis zu der Verhandlung vor dem amerikanischen Militärgericht, die erst viereinhalb Monate nach dem Unfall stattgefunden habe, beschafft und der Anklagebehörde oder dem Gericht vorgelegt0 Die dargelegten Gründe rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, AflHH habe bei Eintritt des Versicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis gehabt 0 Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründete Die Revision verkennt, daß es angesichts der für das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis sprechenden Umstände Sache der Klägerin gewesen wäre, konkrete Umstände nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der. Fahrzeugmieter außer dem vorgelegten ungültigen Führerschein noch einen anderen gültigen Führerschein hatteo Die Klägerin hat sich insoweit - jedoch ohne Erfolg - um eine ihr Vorbringen bestätigende Zeugenaussage AflB bemüht „ Bei seiner ersten Vernehmung hat AÜV? Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Klägerin sich das Verschulden ihres Angestellten Y/o^p anrechnen lassen müssen und dazu ausgeführt: Y/enn der ;Leiter den Innenbetrieb, seines geschäftlichen Unternehmens in der Y/eise organisiere, daß Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkoit sei, nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Angestellten zur Kenntnis genommen werden, so müsse er sich die Kenntnis des Angestellten wie eine eigene anrechnen lassen (sog» Y/issensvertreter) 0 Im Gegensatz zu dem Repräsentanten brauche ein Wissensvertreter nicht in einem Geschäftsbereich von einiger Bedeutung eingesetzt zu sein, sondern könne überall im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig v/erden (RGZ 101, 403; Bruck/Möller, VVG 80 Aufl„ § 6 An. 82) 0 Es komme deshalb nicht darauf an, ob V/o^B ständig mit der Ausgabe der Mietwagen betraut gewesen sei und ob er diese Aufgabe allein v/ahrzunehmen gehabt habe0 Es genüge, daß YfoBI im vorliegenden Falle der ordnungsmäßige Abschluß-dos Mietvertrages obgelegen habe„ Hieraus habe sich für ihn die Notwendigkeit ergeben, die Fahrerlaubnis dos Mieters zu prüfen und auf dabei ersichtliche Mängel zu achten. Vo Die Revision bittet noch um Nachprüfung, ob die Versagung des ,Versicherungsschutzes im vorliegenden Fall nach dem Schutzzweck der Führerscheinklausel gerechtfertigt seio Sie meint, daß A^m durch Vorlage eines - v/enn auch nicht mehr gültigen - Führerscheins seine aber verlängorbaren Fahrerlaubnis sei das versicherte Risiko nicht größer als bei einer Fahrt mit einer verlängerten und damit dem § 2 Nr» 2c AKB entsprechenden Fahrerlaubnis„ keine Anhaltspunkte dafür, daß der Unfall durch ein für den Fahrer unabwjndbares Ereignis verursacht worden sei« Im Gegenteil spreche nach dem Unfallverlauf viel dafür, daß ein gewandter und geistesgegenwärtiger Fahrer den Zusammenstoß hätte verhindern oder zu demindest seine schworen Folgen hätte vermeiden können» Ajj^habe nach seinem eigenen Vorbringen vor der Unfallfahrt viel Alkohol getrunken und auf die Fahrbahn nicht sonderlich geachtet, sondern sich mit den ihn begleitenden Mädchen unterhalteno Angesichts dieser unangreifbaren Feststellungen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall sei für Adams nicht unabwendbar gewesen, rechtlich nicht zu beanstandeno VIo Die Vorinstanzen haben die Deckungsklage der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der Führerscheinklausel durch den Angestellten WoflB danach zu Recht ab-gewiesen« Aus dem gleichen fechtsgrunde hat ..das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, mit der die Beklagte die von ihr befriedigten und nach § 158 f VVG auf sie übergegangenen Forderungen der Geschädigten geltend macht und Ersatz ihrer Schadensreguliexungskosten verlangt hat« Auch insoweit sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
395§/§§.	URTEIL	Verkündet	am
13. Mai 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Josef
 Straße f,
, Autoverleih?
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigtei
 Rechtsanwälte und Dr„
die C	Allgemeine	Versicherungs-Aktien-
gesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder
 Rechtsanwalt H»
I
Ost-V/I
0
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr0 Bukov; und Dr„ Buchholz
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20 „ Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dio Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt die Vermietung von Kraftwagen., Sie hatte ihre Fahrzeuge bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte
 Am 4o Juli 1963 vermietete dio Klägerin durch ihren Angestellten Wo® einen Volkswagen an den amerikanischen Soldaten Joe W, Af|^» Am Abend dieses Tages stdeß Adams mit dem gemieteten Wagen bei Fulda mit einem entgegenkommenden Lastzug und anschließend mit einem Personenkraftwagen zusammen, Hierbei wurden zwei Per-
 
sonen getötet, drei weitere Personen wurden verletzt« Außerdem entstand erheblicher Sachschaden«
Die Beklagte entzog der Klägerin den Versicherungsschutz, weil AfHi im Zeitpunkt des Unfalls keine gültige Fahrerlaubnis gehabt habe,. Die Klägerin begehrt deshalb festzustellen, daß die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe und nicht berechtigt sei, wegen ihrer Schadensleistungen gegen die Klägerin Rückgriff zu nehmen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und diese auf die im Wege der Anschlußberufung erhobene Widerklage verurteilt, der Beklagten die den Geschädigten erbrachten Leistungen in Höhe von 26 »297,76 DM zu erstatteno Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiter die Gewährung von Versicherungsschutz und die Abweisung der Widerklage»
Ent: schLexdlu ngsgründej^
I» Nach § 2 Nr, 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hato Nach Satz 2 der Führerseheinklaüsel bleibt die Verpflichtung des Versicherers 2U‘r Leistung gegenüber deni Versicherungsnehmer jedoch bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte«
 
II o Der Angestellte WoJBder Klägerin hatte in dem mit AflflH geschlossenen Mietvertrag' als Führerschein des Mieters den Führerschein Nr» 4 2?T* 256 eingetragen» Dieser Führerschein war bereits am 5» Februar I960 ab->... gelaufen» Dem 'Vorbringen der .Klägerin, WoiBhabe sich bei der Vermietung des Wagens von der Rechtsgültigkeit des ihm vorgelegten Führerscheins überzeugt und habe versehentlich eine falsche Führerscheinnummer in den Mietvertrag eingetragen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt» Dafür war vor allem der Inhalt der Aussage bestimmend, die VfoJJals Zeuge gemacht hatte» Hiernach hatte zunächst ein Kamerad von	einen Wagen mieten wol-
len» Wegen seiner Minderjährigkeit erhielt er jedoch kein Fahrzeug» Ei* holte darauf aB, der zunächst seinen Militärführer schein vorlegte• Auf WoBB Hinweis, daß er auf den Militärführorschein kein Fahrzeug mieten könne, legte ABBN^en in Texas ausgestellten Zivilführerschein vor und versicherte dessen Gültigkeit» Die Hummer dieses Führerscheins trug WcBBin den Mietvertrag ein» Als Zeuge erklärte er dazu, er sei wie vor den Kopf geschlagen gewesen, als die Po3.izei ihm am nächsten Tage mitgeteilt habe, der fragliche Führerschein sei nach der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer bereits am 5» Februar I960 abgelaufen gewesen» Bei seiner Zeugenvernehmung gab WoflP auf Vorhalt zu, nunmehr in Übereinstimmung mit seiner Aussage 'in den gegen ihn durchgeführten Strafverfahren, er habe das im Führerschein stehende Datum der Gültigkeitsdauer nicht erkennen können und sich deshalb auf die Richtigkeit dar Angaben von ABHfverlassen, der Führer-Schein sei noch bis 1964 oder 1965 gültig»
Das Berufungsgericht ist noch aus zwei anderen Gründen davon überzeugt, daß	bei	Eintritt des Ver-
sicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis besessen habe 6 Es,hat dazu ausgeführts Nach der Unfallmeldung der amerikanischen Militärpolizei heiße es unter der Rubrik ’’Driver’s permit number and state” ” n o n e ”0 Es erscheine ausgeschlossen, daß eine solche Eintragung erfolgt wäre, wenn Ad| einen gültigen Führerschein vorgezeigt oder wenigstens behauptet hatte, einen solchen zu besitzen<, Mögliche Zweifel in dieser Richtung würden damit ausgeräumt ,, daß gegen. AflH vor dem amerikanischen Militärgericht Anklage wegen Fahrens ohne Führerschein erhoben worden sei0 Hierzu wäre, es sicher nicht gekommen, wenn ä|H| im Besitz eines gültigen Führerscheins gewesen wäre o Hätte er den Führerschein am Unfalltage nicht zur Hand gehabt,, so hätte er ihn sicher bis zu der Verhandlung vor dem amerikanischen Militärgericht, die erst viereinhalb Monate nach dem Unfall stattgefunden habe, beschafft und der Anklagebehörde oder dem Gericht vorgelegt0
Die dargelegten Gründe rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, AflHH habe bei Eintritt des Versicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis gehabt 0 Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründete Die Revision verkennt, daß es angesichts der für das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis sprechenden Umstände Sache der Klägerin gewesen wäre, konkrete Umstände nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der. Fahrzeugmieter außer dem vorgelegten ungültigen Führerschein noch einen anderen gültigen Führerschein hatteo Die Klägerin hat sich insoweit - jedoch ohne Erfolg - um eine ihr Vorbringen bestätigende Zeugenaussage AflB bemüht „ Bei seiner ersten Vernehmung hat AÜV?
von
 der in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt ist, aber nur erklärt? er habe bei dem Unfall vom 4„ Juli 1963 das Bewußtsein verlorene Der darauf unternommene Versuch? AflB durch das zuständige amerikanische Gericht zu einer zweiten Vernehmung laden zu lassen? ist mißlungen O
IIIo Auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Angestellten V/oJpist zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat UoHzu Recht den Vorwurf gemacht? die Gültigkeit des ihm von A^^ vorgelegten Führerscheins nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft? sondern sich insoweit auf die Angaben des ihm persönlich nicht bekannten A|HP verlassen zu haben<,
WoWkönne sich nicht damit entschuldigen? das Datum des Ablaufs auf dem ihm vorgelegten Führerschein nicht erkannt zu habeno Denn das mit Maschinenschrift eingetragene ’'expiration date” sei auf der Fotokopie des Führerscheins einwandfrei zu erkennen gewesen.
Kein Erfolg ist auch dem Bemühen der Revision Geschieden? WoJ( damit entschuldigen zu wollen? daß dem deutschen Recht eine zeitlich befristete Fahrerlaubnis fremd sei und deshalb kein Grund bestanden habe? auf die Gültigkeitsdauer des vorgelegten Führerscheins zu achten. Dem steht entgegen? daß Wofll seinerzeit gegenüber der Polizei erklärt hat? er wisse? daß die Laufzeit der amerikanischen Zivilführerscheine beschränkt und das Ende der Gültigkeitsdauer auf dem Führerschein vermerkt sei.
 
IV. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Klägerin sich das Verschulden ihres Angestellten Y/o^p anrechnen lassen müssen und dazu ausgeführt: Y/enn der ;Leiter den Innenbetrieb, seines geschäftlichen Unternehmens in der Y/eise organisiere, daß Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkoit sei, nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Angestellten zur Kenntnis genommen werden, so müsse er sich die Kenntnis des Angestellten wie eine eigene anrechnen lassen (sog» Y/issensvertreter) 0 Im Gegensatz zu dem Repräsentanten brauche ein Wissensvertreter nicht in einem Geschäftsbereich von einiger Bedeutung eingesetzt zu sein, sondern könne überall im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig v/erden (RGZ 101, 403; Bruck/Möller, VVG 80 Aufl„
§ 6 Anm. 82) 0 Es komme deshalb nicht darauf an, ob V/o^B ständig mit der Ausgabe der Mietwagen betraut gewesen sei und ob er diese Aufgabe allein v/ahrzunehmen gehabt habe0 Es genüge, daß YfoBI im vorliegenden Falle der ordnungsmäßige Abschluß-dos Mietvertrages obgelegen habe„ Hieraus habe sich für ihn die Notwendigkeit ergeben, die Fahrerlaubnis dos Mieters zu prüfen und auf dabei ersichtliche Mängel zu achten.
Gegen diese Ausführungen ist rechtlich nichts einzuwenden0
Vo Die Revision bittet noch um Nachprüfung, ob die Versagung des ,Versicherungsschutzes im vorliegenden Fall nach dem Schutzzweck der Führerscheinklausel gerechtfertigt seio Sie meint, daß A^m durch Vorlage eines - v/enn auch nicht mehr gültigen - Führerscheins seine
 
Fahrfähigkeit nachgewiesen habe» Das Berufungsgericht selbst habe angenommen? daß A^^1 Führerschein möglicherweise über den 5» Februar I960 verlängert worden wäre? wenn er sich darum bemüht hätte0 Zumindest erscheine es unbillig? in einem solchen Fall vom Versicherungsnehmer den praktisch kaum zu führenden Kausalitätsgegenbeweis zu verlangen» Denn bei einer Fahrt mit einer nicht mehr gültigen? aber verlängorbaren Fahrerlaubnis sei das versicherte Risiko nicht größer als bei einer Fahrt mit einer verlängerten und damit dem § 2 Nr» 2c AKB entsprechenden Fahrerlaubnis„
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen bereits in der Vorinstanz erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt? ist ihnen aber aus zutreffenden Gründen nicht gefolgt» Denn der Haftpflichtversicherer hat ein berechtigtes Interesse daran? daß der Versicherungsnehmer die Führung des versicherten Fahrzeugs nur Personen überläßt? die eine g ii 1 t i g e Fahrerlaubnis besitzen» Personen ohne gültige Fahrerlaubnis darf der Versicherungsnehmer hingegen das versicherte Fahrzeug nicht überlassen, weil keine Gewähr dafür besteht? daß eine durch Fristablauf ungültige Fahrerlaubnis auch tatsächlich verlängert worden wäre o In einem solchen Falle ist vielmehr damit zu rechnen? daß die Fahrerlaubnis - z» B» wegen eines zwischenzeitlich verursachten Unfalls oder aus anderen Gründen? insbesondere wegen mangelnder Eignung - nicht verlängert worden wäre»
Den nach § 6 Abs» 2 VVG zugelassenen Beweis? daß die Verletzung der Führerscheinklausel weder den Eintritt des Versicherungsialls noch den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat? sieht das Berufungsgericht als nicht geführt an» Denn es beständen
 
keine Anhaltspunkte dafür, daß der Unfall durch ein für den Fahrer unabwjndbares Ereignis verursacht worden sei« Im Gegenteil spreche nach dem Unfallverlauf viel dafür, daß ein gewandter und geistesgegenwärtiger Fahrer den Zusammenstoß hätte verhindern oder zu demindest seine schworen Folgen hätte vermeiden können» Ajj^habe nach seinem eigenen Vorbringen vor der Unfallfahrt viel Alkohol getrunken und auf die Fahrbahn nicht sonderlich geachtet, sondern sich mit den ihn begleitenden Mädchen unterhalteno Angesichts dieser unangreifbaren Feststellungen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall sei für Adams nicht unabwendbar gewesen, rechtlich nicht zu beanstandeno
VIo Die Vorinstanzen haben die Deckungsklage der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der Führerscheinklausel durch den Angestellten WoflB danach zu Recht ab-gewiesen« Aus dem gleichen fechtsgrunde hat ..das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, mit der die Beklagte die von ihr befriedigten und nach § 158 f VVG auf sie übergegangenen Forderungen der Geschädigten geltend macht und Ersatz ihrer Schadensreguliexungskosten verlangt hat« Auch insoweit sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Nach alledem erv/eist sich die Revision der Klägerin in vollem Umfange als unbegründet.
Qr c. Hauß	Johanns on	Wüstenberg
 Dr, Bukov;
Dr0 Buchholz