Seitdem leben die Parteien getrennt, Im Juli 1963 erhob der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage, die er damit begründete, daß die Beklagte zu MflHV ehewidrige Beziehungen unterhalte und sich grundlos weigere, zu ihm nach Ma® zu ziehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen des- § 48.Abs» 1 EheG gegeben sind, insbesondere eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zufolge unheilbarer Zerrüttung des ehelicher! Hierzu hat es ausgeführt, ein wesentlicher Grund für das Scheitern der Ehe sei darin zu erblicken, daß der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft am I.,. Weiter sei dem Kläger als Verschulden anzurechnen, daß er der Beklagten nicht freiwillig Unterhalb gezahlt habe, sondern hierzu erst durch eine einstweilige Januar 1967 angehalten werden mußte» Schließlich habe.der Kläger die Zerrüttung der Ehe auch dadurch wesentlich verschuldet, daß er nach Abschluß des ersten Scheidungsverfahrens gegen die Beklagte Strafanzeige erstattet habe» Der Kläger hatte, wie das Berufungsgericht ausführt, schon im Vorprozeß als Grund für seinen Fortzug angegeben, die häuslichen Zustände seien für ihn zufolge der Anwesenheit des Kaufmanns unerträglich geworden. Das Berufungsgericht hat hierin eine widersprüchliche Einlassung des Klägers gesehen, anscheinend deswegen von einer näheren Prüfung des Vorbringens des Klägers abgesehen und dem Kläger das Verlassen der Ehev/ohnung als Zerrüttungsverschulden zugerechneto Das erscheint schon deswegen bedenklich, weil der Kläger offensichtlich aus der Ehev/ohnung nicht ausgezogen ist, um sich von der Ehe los zu sagen und die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben. Hat der Kläger sich aber mit seinem Auszug aus der I-hewohnung nicht von der Ehe abwenden wollen, dann liegt die Annahme nahe? War aber der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung wegen dos Räumungsverlangens des Hauswirts gerechtfertigt oder deswegen verständlich, weil das Zusammenleben in einem Hause mit N®|^| unerträglich geworden war, dann erscheint es fraglich, ob die Beklagte bered*-tigt war, ein Zusammenziehen mit dem Kläger in eine andere Wohnung zu verweigern. Doch hatte der Kläger die Scheidungsklage gerade darauf gestützt, daß die Beklagte zu halte und sich weigere, zu ihm zu ziehen. Hatte die Beklagte aber keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung, zu dem Kläger zu ziehen, dann könnte das Verschulden an der Trennung der Parteien, die schließlich zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, eher bei der Beklagten als bei dem Kläger liegen. Inwiefern das weitere Verhalten, das das Berufungsgericht dem Kläger zu dem Verschulden angerechnet hat, nämlich das Unterlassen von Unterhaltszahlungen und dio Erstattung der Strafanzeige im Mai 1965, für die Zerrüttung der Ehe, das heißt, für die Erschütterung der ehelichen Gesinnung des Klägers, überhaupt Bedeutung gewonnen haben kann, ist nicht ersichtlich» Ob eine Reaktion der Beklagten für die Ehezorrüttung Bedeutung erlangt hat, hängt in erster Linie davon ab, ob die Unheilbarkeit der. Sollte das Berufungsgericht hei der erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß den Kläger die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft und der Widerspruch der Beklagten demgemäß nach § 48 Abs» 2 EheG zulässig ist, dann wird auch die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers bedürfen, daß die Beklagte sich im Jahre 1964 geweigert habe, zu ihm in die Dreizimmerwohnung zu ziehen, Wenn die Behauptung des Klägers zutrifft und die Weigerung der Beklagten etwa darin ihren Grund hatte, daß sie es vorzog, lieber den Haushalt zu führen als dem Kläger, dann könnte ihre Bindung an die Ehe für die damalige Zeit aus dem Grunde zu verneinen sein, daß ihr die zu demutbare Bereitschaft fehlte, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzeno Es müßten dann schon gewichtige Anzeichen dafür vorliegen, daß sie die Bindung an die Ehe wiedererlangt hätteo Dr, Hauß Wüstenberg Br* Reinhardt Br« Bukow Br, Buchholz
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR. 10^7/68 URTEIL Verkündet am 10o Juni 1970 B 1 e c h e r , »Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Berginvaliden Josef Heinrich I' straBe a. s und Revisionsklagers? - Prozeßbevollmächtigtor: Recht sanv/alt Di Frau Ida Frieda gesch. - Prozeßbevollmä Beklagte und Revisionsbeklagte, Recht sanv/alt Dr, 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr» Reinhardt, Dr«, Bukov; und Dr» Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4» März 1968 aufgehoben» Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Von Rechts wegen bestand^ Der am 30» März 1886 geborene Kläger und die am 27p Mai 1903 geborene Beklagte haben am 2, November 1962 in Marl die Ehe geschlossen» Die Parteien zogen alsbald nach der Heirat in die Wohnung der Beklagten nach in ein Haus, in dem auch der Kaufmann wohnte» Zu diesem hatte die Beklagte ein intimes Verhältnis gehabt; im Jahre 1933 war sie zusammen mit ihm von Mitteldeutschland nach Westdeutschland verzogen» Am 1. Mai 1963 zog dor Kläger wieder zurück in die von ihm vor der Eheschließung bewohnte Barackenwohnung in Ma®. Er forderte die Beklagte auf;, zu ihm zu ziehen, Bio Beklagte lehnte das ah. Seitdem leben die Parteien getrennt, Im Juli 1963 erhob der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage, die er damit begründete, daß die Beklagte zu MflHV ehewidrige Beziehungen unterhalte und sich grundlos weigere, zu ihm nach Ma® zu ziehen. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts vom 6, Februar 1964 aus Vorschulden der Beklagten geschieden; auf die Berufung der Beklagten wurde die Scheidungsklage jedoch durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8, April 196$ abgewiesen0 Die Beklagte zog im Herbst 196$ in ein Zimmer in der Wohnung des Kaufmanns Mfl®, dem sie den Haushalt führt. Der Kläger ließ sich durch eine damals 64-jährige Frau Ia®B versorgen. Mit der vorliegenden Klage vom 29, Juli 1966 begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43, hiifsweise aus § 48 EheG. Er begründet die Klage wiederum damit, daß die Beklagte ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu M®®| unterhalte und sich weigere, zu ihm zu ziehen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen, unerlaubte Beziehungen zu I®®| bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe sie böswillig verlassen ; sie habe auch ein Hecht zu dem Getrenntleben, weil der Kläger gegen sie im Mai 196$ unberechtigterweise eine Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erstattet habe. . Das Landgericht hat die Klage aus beiden Rechtsgründen abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG, Ent scheidungsgründe^ Die nach § 547 Abs» 1 ZPO aF zulässige Revision ist begründet, , Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen des- § 48.Abs» 1 EheG gegeben sind, insbesondere eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zufolge unheilbarer Zerrüttung des ehelicher! Verhältnisses nicht zu erwarten ist. Es hat die Elie jedoch wegen des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs gemäß § 48 Abs, 2 EheG nicht geschieden. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet. Hierzu hat es ausgeführt, ein wesentlicher Grund für das Scheitern der Ehe sei darin zu erblicken, daß der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft am I.,. Mai 1963 durch seinen Fortzug aufgehoben habe. Weiter sei dem Kläger als Verschulden anzurechnen, daß er der Beklagten nicht freiwillig Unterhalb gezahlt habe, sondern hierzu erst durch eine einstweilige - S - Anordmmg des Landgerichts vom 13. Januar 1967 angehalten werden mußte» Schließlich habe.der Kläger die Zerrüttung der Ehe auch dadurch wesentlich verschuldet, daß er nach Abschluß des ersten Scheidungsverfahrens gegen die Beklagte Strafanzeige erstattet habe» Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung nicht alle erheblichen Umstände berücksichtigt. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht den Gründen nachgegangen, die den Kläger bewogen haben, die Ehev/ohnung in L^BHIHI .zu verlassen. Der Kläger hatte, wie das Berufungsgericht ausführt, schon im Vorprozeß als Grund für seinen Fortzug angegeben, die häuslichen Zustände seien für ihn zufolge der Anwesenheit des Kaufmanns unerträglich geworden. In der Berufungsbegründung hat er ausgeführt, der Hauseigentümer habe gegen die Beklagte als Inhaberin der Ehewohnung im April 1963 ein Räumungsurteil erwirkt und dio Beklagte habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen und sich ein Zimmer zu suchen; die Parteien hätten vereinbart, daß jeder zu dem ziehen solle, der zuerst eine Wohnung finden würde. Das Berufungsgericht hat hierin eine widersprüchliche Einlassung des Klägers gesehen, anscheinend deswegen von einer näheren Prüfung des Vorbringens des Klägers abgesehen und dem Kläger das Verlassen der Ehev/ohnung als Zerrüttungsverschulden zugerechneto Das erscheint schon deswegen bedenklich, weil der Kläger offensichtlich aus der Ehev/ohnung nicht ausgezogen ist, um sich von der Ehe los zu sagen und die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben. Denn er hat die Beklagte nach seinem Auszug mehrfach aufgefordert, zu ihm zu ziehen, und die Ernstlichkeit dieses Verlangens scheint unter den Parteien nicht zweifelhaft zu sein» Hat der Kläger sich aber mit seinem Auszug aus der I-hewohnung nicht von der Ehe abwenden wollen, dann liegt die Annahme nahe? daß für seinen Fortzug Gründe Vorlagen, die nicht ihm zu dem Zerrüttungsverschulden ungerechnet werden können, Biesen Gründen war nachzugehen. Außerdem braucht kein Widerspruch in der Einlassung des Klägers zu liegen, vielmehr ist es möglich, daß die von den Kläger für seinen Fortzug angegebenen Gründe nebeneinander bestehen. Wenn ein Urteil auf Räumung der Ehewohnung vorlag, mußten die Parteien schon aus diesem Grunde ihre Wohnung verlassen. Daneben können dem Kläger auch die häuslichen Verhältnisse ein Verbleiben in der Ehewohnung verleidet haben, Unstreitig wohnte der Kaufmann iffi Hause der Parteien in LfllHHHB* mit dem die Beklagte ein intimes Verhältnis gehabt hatte * Wenn die Beklagte mit HfllHk üer vresentlieh jünger war als der Kläger, weiter befreundet blieb, wie es MflHB als Zeuge ausgesagt hat, und sich nicht an die dem Kläger vor der Eheschließung gegebene Erklärung gehalten haben sollte, daß MflHI nicht in die thewohnung kommen werde, dann erscheint es verständlich, daß die Verhältnisse für den Kliger immer uner-trüglicher wurden, auch wenn es zwischen der Beklagten und nfllB nicht mehr zu ehewidrigen Beziehungen im engeren (erotischen) Sinne kam, ln dieser Situation braucht es nicht gegen den Kläger sprechen, wenn er zunächst schwankte, wie er sich verhalten sollte, und deshalb einmal die Anwesenheit in der Bhewohnung gestattete und dann wieder untersagte, schließlich aber das Zusammenleben zu Dritt als unerträglich empfand und den Ausweg darin suchte, für sich und die Beklagte eine andere Wohnung zu nehmen0 War aber der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung wegen dos Räumungsverlangens des Hauswirts gerechtfertigt oder deswegen verständlich, weil das Zusammenleben in einem Hause mit N®|^| unerträglich geworden war, dann erscheint es fraglich, ob die Beklagte bered*-tigt war, ein Zusammenziehen mit dem Kläger in eine andere Wohnung zu verweigern. Der Beklagten mag es, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht ohne v/eiteres zu demutbar gewesen sein, zu dem Kläger zu ziehen, solange er in der Barackenwohnung in Ms® wohnte. Bas Berufungsgericht ist jedoch nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen, er sei Anfang Januar 1964 in eine moderne Broizimmerwohnung in Ha® umgezogen und habe die Beklagte erneut auf gef ordert, zu ihm zu ziehen, die Beklagte habe dies aber wiederum abgelehnt. Zwar schwebte zu dieser Zeit der erste Scheidungsprozeß . Doch hatte der Kläger die Scheidungsklage gerade darauf gestützt, daß die Beklagte zu halte und sich weigere, zu ihm zu ziehen. Die Klage hätte sich also möglicherweise sofort erledigt, wenn die Beklagte dem Verlangen des Klägers, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in Ma® aufzunehmen, nachgekommen wäre. Die Strafanzeige hat der Kläger gegen die Beklagtoberst später erstattet. Hatte die Beklagte aber keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung, zu dem Kläger zu ziehen, dann könnte das Verschulden an der Trennung der Parteien, die schließlich zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, eher bei der Beklagten als bei dem Kläger liegen. Dies gilt umso mehr dann, wenn gerade durch diese Weigerung dor Beklagten die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden sein sollte» Inwiefern das weitere Verhalten, das das Berufungsgericht dem Kläger zu dem Verschulden angerechnet hat, nämlich das Unterlassen von Unterhaltszahlungen und dio Erstattung der Strafanzeige im Mai 1965, für die Zerrüttung der Ehe, das heißt, für die Erschütterung der ehelichen Gesinnung des Klägers, überhaupt Bedeutung gewonnen haben kann, ist nicht ersichtlich» Ob eine Reaktion der Beklagten für die Ehezorrüttung Bedeutung erlangt hat, hängt in erster Linie davon ab, ob die Unheilbarkeit der. Zerrüttung nicht schon vorher eingetreten war» Eine Feststellung über diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt nochmals unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände geprüft werden kann» Sollte das Berufungsgericht hei der erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß den Kläger die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft und der Widerspruch der Beklagten demgemäß nach § 48 Abs» 2 EheG zulässig ist, dann wird auch die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers bedürfen, daß die Beklagte sich im Jahre 1964 geweigert habe, zu ihm in die Dreizimmerwohnung zu ziehen, Wenn die Behauptung des Klägers zutrifft und die Weigerung der Beklagten etwa darin ihren Grund hatte, daß sie es vorzog, lieber den Haushalt zu führen als dem Kläger, dann könnte ihre Bindung an die Ehe für die damalige Zeit aus dem Grunde zu verneinen sein, daß ihr die zu demutbare Bereitschaft fehlte, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzeno Es müßten dann schon gewichtige Anzeichen dafür vorliegen, daß sie die Bindung an die Ehe wiedererlangt hätteo Dr, Hauß Wüstenberg Br* Reinhardt Br« Bukow Br, Buchholz