2. a) Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Da das Berufungsgericht ferner ein zu demindest ungeschicktes Verhalten der Beklagten in vermögensrechtlichen Fragen festgestellt und außerdem unter anderem die Kinderlosigkeit der Ehe als Zerrüttungsursache angesehen hat, ist damit von seinem Standpunkt aus hinreichend dargetan, daß nur ein überwiegendes Verschulden, nicht das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung in Frage komme. Im übrigen ergibt das angefochtene Urteil, daß auch der Beklagten gewisse ehewidrige Handlungen zur Last zu legen sind, die sich ehezerrüttend ausgewirkt haben können. Die Tatsachen, mit denen der Kläger selbst seine Abwendung von der Ehe begründet hat, sind nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen und die Annahme zu begründen, daß diese Abwendung nicht die maßgebliche Zerrüttungsursache sei. Dabei kann der Vortrag des Klägers über die Gründe, die ihn zur Aufgabe der ehelichen Gesinnung veranlaßt haben, nur berücksichtigt werden, soweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihn spricht, das heißt, soweit es nach dem Ergebnis der Verhandlung so gewesen sein kann, wie er behauptet; denn mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen kann der Kläger die Scheidung seiner Ehe nicht erreichen. Auch die festgestellte lieblose Äußerung, die die Beklagte tat, als der Kläger mit seinen Schwägern eine Woche nach der Trennung seine Sachen aus der Ehewohnung abholte, hat das Berufungsgericht unangreifbar als eine verständliche und natürliche Reaktion auf seine Handlungsweise gekennzeichnet. Daß der Kläger an der Trennung, nachdem er sie aus Anlaß ddr Auseinandersetzung vollzogen hatte, weiterhin festhielt, wäre dann nicht die von ihm zu verantwortende maßgebliche Zerrüttungsursache, wenn er andere Tatsachen hinreichend wahrscheinlich gemacht hätte, die es für ihn unzu demutbar machten, mit der Beklagten die häusliche Gemeinschaft fortzusetzen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte Fehlgeburten gehabt habe und das von ihr geborene Kind nicht lebensfähig gewesen sei, weil sie entgegen ärztlichem Rat ihre Berufsarbeit forgesetzt habe. Eine gewisse Sorglosigkeit der Beklagten in dieser Beziehung, auf welchen Gründen sie auch beruhen mag, wäre kein Grund, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben, zu demal es ganz offen ist, ob ein solches Verhalten der Beklagten, sofern es Vorgelegen haben sollte, ursächlich für das Unglück war, das die Eheleute durch die Fehlgeburten und den Tod des Kindes betroffen hat. Dem Kläger ist es deshalb versagt, sich für das Erkalten seiner ehelichen Gesinnung darauf zu berufen, daß die Beklagte seinem Wunsch, ihn zu dem Miteigentümer zu machen, nicht nachkam, selbst wenn ihm vorher in dieser Richtung gewisse unverbindliche Zusagen gemacht worden sein sollten. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Beklagte habe die gemeinsamen Ersparnisse auf einem auf ihren Namen lautenden Sparbuch angelegt, dessen Kennwort nur sie und ihre Mutter gekannt hätten. Ein mitwirkender Grund für den Kläger, die Trennung von der Beklagten durchzuführen und beizubehalten, war, wie das Berufungsgericht sagt, seine Meinung, die Beklagte habe sich nicht seiner ständigen Betreuung und Pflege, wie es sein Zustand erfordert habe, gewidmet. Es ist nicht ersichtlich, daß die Versorgung durch die Mutter der Beklagten, auch wenn diese sich nicht ständig in seinem Zimmer oder in seiner Wohnung befand, unzureichend gewesen wäre und ihm gesundheitliche Nachteile gebracht habe. Insbesondere hätte er näher dartun müssen, daß die von der Mutter zubereitete Verpflegung, weil sie nicht den Diätvorschriften entsprochen habe, fortdauernde erhebliche Erschwernisse für ihn mit sich gebracht habe. Daß aber die Beklagte sich auch über berechtigte Belange des Klägers hinweggesetzt und dadurch die Ehe gefährdet hätte, ist nicht erkennbar, desgleichen nicht, daß der Kläger durch eine Einmischung der Eltern der Beklagten in die Ehe der Parteien in einer unzu demutbaren Weise, die seine Abwendung von der Ehe verständlich erscheinen ließe, belastet worden wäre. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß der Kläger nicht wegen seines schlechten Gesundheitszustandes die eheliche Bindung habe aufgeben dürfen. Der Zusammenhang dieser Ausführungen in Verbindung mit dem gesamten eigenen Vortrag des Klägers ergibt, daß er die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, indem er sich von der Ehe löste. 3. Das Berufungsgericht hat ferner nicht den Nachweis als geführt angesehen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Das Berufungsgericht hat aber in anderem Zusammenhang die damals gefallene Äußerung als eine verständliche und natürliche Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des Klägers bezeichnet, das nur einen geringen Schuldvorwurf gegen sie begründe. Diese Entgleisung der Beklagten kann ihre Bindung an die Ehe und ihre zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht ernsthaft in Frage stellen, wenn dem ihr sonstiges Verhalten gegenübergestellt wird, wie es insbesondere in ihrem Brief vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 1056/68 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1970 Blecher, Justi zhauptsekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Jakob Leo SflBBstraße ^P, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Erika H Istraße i geb. K| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltI Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Oktober 1970 unter Mitwirkling des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13* Februar 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1923 geborene Kläger und die am 1923 geborene Beklagte haben am 27. August 1950 in die Ehe geschlossen. Ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind ist sogleich nach der Geburt gestorben. Die Parteien haben in NflHMHIVauf einem Grundstück, das die Beklagte von ihren Eltern erhalten hatte, ein Wohnhaus gebaut. Der Kläger ist schwer herz-leidend und wurde deshalb im Jahre 1961 in der Universitätsklinik in B^P operiert. In August 1962 verkehrten die Parteien letztmals ehelich miteinander. Am 8. September 1962 verließ der Kläger die eheliche Wohnung. Seitdem leben die Parteien getrennt. Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien erhoben und sie im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt. Die Beklagte ist seinem Vorbringen entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr die Scheidung nach § 43 EheG, hilfsweise § 48 EheG verlangt. Er hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, auszusprechen, daß der Kläger an der Scheidung schuld sei. Einer Scheidung nach § 48 EheG hat sie widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntscheldungsgrUnde: 1. Da die Revision nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO aF zulässig ist, ist der zu weit gefaßte Revisionsantrag des Klägers dahin zu verstehen, daß mit der Revision allein eine Scheidung ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG erreicht werden soll. 2. a) Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. b) Es hat angenommen, daß die Zerrüttung überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei. Da das Berufungsgericht ferner ein zu demindest ungeschicktes Verhalten der Beklagten in vermögensrechtlichen Fragen festgestellt und außerdem unter anderem die Kinderlosigkeit der Ehe als Zerrüttungsursache angesehen hat, ist damit von seinem Standpunkt aus hinreichend dargetan, daß nur ein überwiegendes Verschulden, nicht das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung in Frage komme. Denn die Annahme eines überwiegenden Verschuldens setzt nicht notwendig ein Mitverschulden des Ehegatten voraus; es kann auch das Vorliegen objektiver Zerrüttungsgründe neben dem Verschulden des Klägers dazu führen, diesen als nur überwiegend schuldig anzusehen. Im übrigen ergibt das angefochtene Urteil, daß auch der Beklagten gewisse ehewidrige Handlungen zur Last zu legen sind, die sich ehezerrüttend ausgewirkt haben können. Es trifft also nicht zu, daß es Insoweit, wie die Revision meint, an einer hinreichenden Begründung fehle und § 551 Nr. 7 ZPO verletzt worden sei. c) Bei der Feststellung, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist. hat das Berufungsgericht die Beweislastgrundsätze nicht so angewendet, wie sie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelt worden sind.Darauf beruht die angefochtene Entscheidung Jedoch nicht. Die Tatsachen, mit denen der Kläger selbst seine Abwendung von der Ehe begründet hat, sind nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen und die Annahme zu begründen, daß diese Abwendung nicht die maßgebliche Zerrüttungsursache sei. Dabei kann der Vortrag des Klägers über die Gründe, die ihn zur Aufgabe der ehelichen Gesinnung veranlaßt haben, nur berücksichtigt werden, soweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihn spricht, das heißt, soweit es nach dem Ergebnis der Verhandlung so gewesen sein kann, wie er behauptet; denn mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen kann der Kläger die Scheidung seiner Ehe nicht erreichen. d) Es war eine am 8. September 1962 aus nichtigem Anlaß entstandene Auseinandersetzung, die den Kläger bewog, sich von der Beklagten zu trennen. Wenn die Beklagte dabei und an den folgenden Tagen beim Zusammentreffen mit dem Kläger in Auswirkung dieses Streits und seines Weggangs unfreundliche Bemerkungen gemacht haben, etwa dem Kläger das Betreten des Hauses zu dem Abholen seiner Sachen verboten haben und seine Aufforderung abgelehnt haben sollte, gemeinsam das Haus zu verlassen und anderswohin zu ziehen, so könnte das die abrupte Trennung weder rechtfertigen noch entschuldigen. Dasselbe gilt, wenn die Beklagte damals die Bedingungen, unter denen er allein zur Fortsetzung der Ehe bereit sei, mit der Bemerkung abgelehnt haben sollte, er könne sich ja scheiden lassen. Auch die festgestellte lieblose Äußerung, die die Beklagte tat, als der Kläger mit seinen Schwägern eine Woche nach der Trennung seine Sachen aus der Ehewohnung abholte, hat das Berufungsgericht unangreifbar als eine verständliche und natürliche Reaktion auf seine Handlungsweise gekennzeichnet. Da der Kläger noch, nachdem die Auseinandersetzung vom 8. September 1962 eine Woche zurücklag, den von ihm herbei geführten Trennungszustand durch die eigenmächtige Hausratsteilung verfestigte, kann der unangemessenen und kränkenden Reaktion der Beklagten bei Feststellung der Zerrüttungsursachen keine besondere Bedeutung beigelegt werden. Für frühere lieblose Äußerungen der Beklagten, durch die der Kläger sich verletzt hätte fühlen können, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Bekundung der Mutter des Klägers darüber ist zu unbestimmt. Den Gebrauch des Schimpfworts "Idiot19 hat die Beklagte für den Anfang der Ehe zugegeben, im übrigen hat sie die dahingehenden Behauptungen des Klägers in Abrede gestellt. Im Rahmen der hier anzustellenden Erwägungen ist auch das bedeutungslos. Daß der Kläger an der Trennung, nachdem er sie aus Anlaß ddr Auseinandersetzung vollzogen hatte, weiterhin festhielt, wäre dann nicht die von ihm zu verantwortende maßgebliche Zerrüttungsursache, wenn er andere Tatsachen hinreichend wahrscheinlich gemacht hätte, die es für ihn unzu demutbar machten, mit der Beklagten die häusliche Gemeinschaft fortzusetzen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht meint, die Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien könne zur Abwendung des Klägers beige- tragen haben. Sie gab aber dem Kläger keinen Grund, die Beklagte zu verlassen. Er selbst hat eingeräumt, daß die Beklagte sich auf sein Drängen einer gynäkologischen Behandlung unterzog, um die Geburt eines Kindes zu ermöglichen. Den von ihm behaupteten Unstimmigkeiten wegen der Erzielung von Nachkommenschaft kommt deshalb kein Gewicht zu, selbst wenn die Beklagte bisweilen bemüht gewesen sein sollte, Folgen eines ehelichen Verkehrs zu verhindern. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte Fehlgeburten gehabt habe und das von ihr geborene Kind nicht lebensfähig gewesen sei, weil sie entgegen ärztlichem Rat ihre Berufsarbeit forgesetzt habe. Eine gewisse Sorglosigkeit der Beklagten in dieser Beziehung, auf welchen Gründen sie auch beruhen mag, wäre kein Grund, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben, zu demal es ganz offen ist, ob ein solches Verhalten der Beklagten, sofern es Vorgelegen haben sollte, ursächlich für das Unglück war, das die Eheleute durch die Fehlgeburten und den Tod des Kindes betroffen hat. Das Berufungsgericht meint weiter, ein zu demindest ungeschicktes Verhalten der Beklagten in vermögensrechtlichen Fragen habe dazu beigetragen, daß der Kläger sich von der Beklagten losgesagt habe. Vas jedoch den Streit der Parteien über die Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück der Beklagten auf den Kläger betrifft, so wird in dem angefochtenen Urteil ferner unangreifbar ausgeführt, daß der Kläger, wenn er in der von ihm behaupteten Weise zu dem Bau des Hauses auf dem Grundstück der Eltern der Beklagten beigetragen habe, möglicherweise vermögensrechtliche Ansprüche gehabt habe, nicht aber solche, die auf Übertragung des Miteigentums an dem Grundstück gerichtet gewesen seien. Dem Kläger ist es deshalb versagt, sich für das Erkalten seiner ehelichen Gesinnung darauf zu berufen, daß die Beklagte seinem Wunsch, ihn zu dem Miteigentümer zu machen, nicht nachkam, selbst wenn ihm vorher in dieser Richtung gewisse unverbindliche Zusagen gemacht worden sein sollten. Von dem von ihm gewünschten Entgegenkommen, zu dem weder die Beklagte noch ihre Eltern verpflichtet waren, durfte er seine Einstellung zu ihr nicht abhängig machen, ebensowenig davon, daß die Beklagte ihm testamentarisch nur die Nutznießung an dem Haus zukommen lassen wollte. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Beklagte habe die gemeinsamen Ersparnisse auf einem auf ihren Namen lautenden Sparbuch angelegt, dessen Kennwort nur sie und ihre Mutter gekannt hätten. Er hat aber zugegeben, daß er sein ganzes Gehalt außer seiner Grundrente der Beklagten abgegeben habe, und daß er diese niemals nach dem Kennwort gefragt habe. Nach seinem eigenen Vorbringen überließ er also die Regelung der finanziellen Angelegenheiten weitgehend der Beklagten. Aus deren in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten, mag es auch ungeschickt gewesen sein, das er sich aber gefallen ließ, vermag er nichts herzuleiten, wie auch etwaige sonstige Streitigkeiten finanzieller Art, etwa über die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer, von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nicht erkennbar, daß ihm die von der Beklagten gemachten Ersparnisse nicht zugute gekommen wären, wenn er die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten hätte. Unerheblich ist es, daß die Beklagte sie nach der vom Kläger durchgeführten Trennung verbraucht hat; das kann sich auf seinen vorher gefaßten endgültigen Trennungsentschluß nicht mehr ausgewirkt haben. Ein mitwirkender Grund für den Kläger, die Trennung von der Beklagten durchzuführen und beizubehalten, war, wie das Berufungsgericht sagt, seine Meinung, die Beklagte habe sich nicht seiner ständigen Betreuung und Pflege, wie es sein Zustand erfordert habe, gewidmet. So hat er es ihr nach seinem Vortrag verdacht, daß sie Ende August 1962 trotz seines angeblichen schlechten Gesundheitszustandes in Urlaub gefahren war. Er hat aber nicht dargetan, daß er tatsächlich die Pflege entbehren mußte, deren er bedurfte, insbesondere, daß durch die von der Beklagten ausgeübte Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung litt, die er billigerweise erwarten konnte. Er hat vorgetragen, sein Zustand sei so gewesen, daß jemand für ihn habe sorgen müssen, der jederzeit zur Verfügung gestanden habe. Das kann sicherlich nicht bedeuten, daß er auch in den Zelten, in denen ein Klinikaufenthalt nicht erforderlich war, ununterbrochen unter Aufsicht hätte stehen müssen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Versorgung durch die Mutter der Beklagten, auch wenn diese sich nicht ständig in seinem Zimmer oder in seiner Wohnung befand, unzureichend gewesen wäre und ihm gesundheitliche Nachteile gebracht habe. Insbesondere hätte er näher dartun müssen, daß die von der Mutter zubereitete Verpflegung, weil sie nicht den Diätvorschriften entsprochen habe, fortdauernde erhebliche Erschwernisse für ihn mit sich gebracht habe. Vom Kläger war trotz seiner Krankheit zu erwarten, daß er sich den Wünschen der Beklagten, was ihre eigene Lebensgestaltung betraf, fügte, sofern dadurch nicht wesentliche eigene Belange oder Belange der ehelichen Lebensgemeinschaft beeinträchtigt wurden. Daß aber die Beklagte sich auch über berechtigte Belange des Klägers hinweggesetzt und dadurch die Ehe gefährdet hätte, ist nicht erkennbar, desgleichen nicht, daß der Kläger durch eine Einmischung der Eltern der Beklagten in die Ehe der Parteien in einer unzu demutbaren Weise, die seine Abwendung von der Ehe verständlich erscheinen ließe, belastet worden wäre. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß der Kläger nicht wegen seines schlechten Gesundheitszustandes die eheliche Bindung habe aufgeben dürfen. Es lasse sich nicht feststeilen, daß er bei Aufbietung der ihm zu Gebote stehenden Kräfte nicht in der Lage gewesen wäre, sich seine eheliche Gesinnung zu erhalten. Der Zusammenhang dieser Ausführungen in Verbindung mit dem gesamten eigenen Vortrag des Klägers ergibt, daß er die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, indem er sich von der Ehe löste. Hat aber der Kläger die Trennung und die sich daraus ergebende unheilbare Ehezerrüttung zu verantworten, so kommt es nicht mehr darauf an, wie sich die Verhältnisse infolge seines schuldhaften Verhaltens weiter entwickelt haben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers bedurfte es deshalb nicht. 11 3. Das Berufungsgericht hat ferner nicht den Nachweis als geführt angesehen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die darüber in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen sind unangreifbar. Die Revision beanstandet, daß die herabwürdigenden und kränkenden Äußerungen der Beklagten anläßlich der Abholung der Sachen durch den Kläger unberücksichtigt geblieben seien. Das Berufungsgericht hat aber in anderem Zusammenhang die damals gefallene Äußerung als eine verständliche und natürliche Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des Klägers bezeichnet, das nur einen geringen Schuldvorwurf gegen sie begründe. Diese Entgleisung der Beklagten kann ihre Bindung an die Ehe und ihre zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht ernsthaft in Frage stellen, wenn dem ihr sonstiges Verhalten gegenübergestellt wird, wie es insbesondere in ihrem Brief vom 18. Februar 1963 seinen Ausdruck gefunden hat. 12 4. Die Revision des Klägers ist mithin zurückzuweisen. Dr. HauB Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz