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BGH

Gericht: BGH

Bas Landgericht hat die Bhe der Parteien auf die Klage und die Widerklage hin aus beiderseitigem Verschulden geschieden und ausgesprochen9 daß die Schuld des Klägers überwiegt» Bas Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 8» September 1966 zugestellt worden» Biese haben beantragt? der Beklagten das Armenrecht zur Binlegung der Berufung zu bewilligen» Bas Gesuch ist am 23» September 1966 bei dem Berufungsgericht eingegangen » Bas beigefügte Armutszeugnis lautete dahinj daß die Beklagte nach der Auffassung der ausstellenden Stadtverwaltung in der Lage sei* die Gerichtskosten teilweise zu tragen» die Beklagte könne die bis zur ersten mündlichen Verhandlung entstehenden Prozeßkosten in Baten aufbringen» Der Beschluß ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 10» November 1966 zugestellt worden» ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren» Das Berufungsgericht hat das Verfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt» Es hat sodann den Antrag durch Zwischenurteil zurückgewiesen» sie habe rechtzeitig vor dem Ablauf der Berufungsfrist das Armenrecht für die Einlegung der Berufung beantragt? Biese Begründung reichte zur Hechtfertigung des V/ieder eins et Zungsantrags nicht aus« Ber Beklagten ist das Armenrecht wegen mangelnder Armut versagt worden; sie hat denn auch anschließend die Berufung auf eigene Kosten eingelegt« Unter diesen Umständen hätte das mit der Zustellung des Beschlusses behobene Hindernis allenfalls darin bestehen können, daß die Beklagte bis dahin in unverschuldetem Irrtum glaubte, sich als arm im Sinne von § 114 Abs« 1 ZK) betrachten zu dürfen« Bie Beklagte hätte deshalb darlegen müssen, sie habe begründeten Anlaß gehabt, anzunehmen, daß sie durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert sei (BUHZ 26, 99p 101; X.M § 234 ZK) Nr« 20 mit Anm«)« Der Wiedereinsetzungsantrag hätte hiernach schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil die Beklagte die für eine Begründung ernsthaft in Betracht kommenden Tatsachen verspätet dargelegt hat« Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts einzugehen, die Beklagte sei weder arm im Sinne der Bestimmungen gewesen, noch habe sie sich ohne Verschulden dafür halten dürfen« Selbst wenn der Auffassung der Revision beizutreten wäre, könnte ihr dies nicht zu dem Erfolg verhelfen«

Zitierte Normen: § 114 ZK § 236 ZPO
BerufungBasBieParteiBeschlußBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2497 093
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L

An Verkündungs Statt beiden Parteien am
23 o Juli 1968 zuge*
Justizsekretär
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Alwine V/ilhelraine Erna gebo P4B? VflP) G^^^straße •,
Beklagten und Revi sionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
den Elektromeister Wilhelm Anton iflBPstraSe 0,
Klägern und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12» Juli I960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br» Hauß und der Bundesrichter Johann-sen9 Br» Pfretzschner? Br» Reinhardt und Br» Bukova
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7» Februar I960 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen Tatbestand^
Bas Landgericht hat die Bhe der Parteien auf die Klage und die Widerklage hin aus beiderseitigem Verschulden geschieden und ausgesprochen9 daß die Schuld des Klägers überwiegt» Bas Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 8» September 1966 zugestellt worden» Biese haben beantragt? der Beklagten das Armenrecht zur Binlegung der Berufung zu bewilligen» Bas Gesuch ist am 23» September 1966 bei dem Berufungsgericht eingegangen » Bas beigefügte Armutszeugnis lautete dahinj daß die Beklagte nach der Auffassung der ausstellenden Stadtverwaltung in der Lage sei* die Gerichtskosten teilweise zu tragen»
 
Das Berufungsgericht bat der Beklagten das Armenrecht wegen mangelnder Armut versagt » Es hat dargelegt? die Beklagte könne die bis zur ersten mündlichen Verhandlung entstehenden Prozeßkosten in Baten aufbringen» Der Beschluß ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 10» November 1966 zugestellt worden»
Die Beklagte hat die Berufung ai 15. November 1966 auf eigene Kosten eingelegt und zugleich beantragt? ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren» Das Berufungsgericht hat das Verfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt» Es hat sodann den Antrag durch Zwischenurteil zurückgewiesen»
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten? um deren Zurückweisung der Kläger bittet» Die Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt»
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist nach § 238 Abs» 2 ZPO zulässig? aber sachlich nicht begründet»
Die Beklagte hat in ihrem schriftlichen Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur vorgetragen? sie habe rechtzeitig vor dem Ablauf der Berufungsfrist das Armenrecht für die Einlegung der Berufung beantragt? Der das Gesuch zurückweisende Beschluß vom 30« Oktober 1966 sei ihrem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges am 10» November 1966 zugestellt worden» Durch diese verspätete Entscheidung über das Armenrechtsgesuch
 
/
sei sie? die Beklagte, an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert worden; die Baten seien aus den Akten ersichtlich«
Biese Begründung reichte zur Hechtfertigung des V/ieder eins et Zungsantrags nicht aus« Ber Beklagten ist das Armenrecht wegen mangelnder Armut versagt worden; sie hat denn auch anschließend die Berufung auf eigene Kosten eingelegt« Unter diesen Umständen hätte das mit der Zustellung des Beschlusses behobene Hindernis allenfalls darin bestehen können, daß die Beklagte bis dahin in unverschuldetem Irrtum glaubte, sich als arm im Sinne von § 114 Abs« 1 ZK) betrachten zu dürfen« Bie Beklagte hätte deshalb darlegen müssen, sie habe begründeten Anlaß gehabt, anzunehmen, daß sie durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert sei (BUHZ 26, 99p 101; X.M § 234 ZK) Nr« 20 mit Anm«)«
Biese Barlegung hätte in dem Wiedereinsetzungsantrag oder zu demindest innerhalb der Frist des § 234 ZK) erfolgen müssen (§ 236 ZPO)« Bas ist nicht geschehen«
Bie Akten enthalten außer dem wiedergegebenen Antrag nichts weiteres zu seiner Rechtfertigung« Bei dem im Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilten Tortrag der Beklagten, sie habe sich für arm im Sinne des Gesetzes halten dürfen, kann es sich nur um eine Darlegung in der mündlichen Verhandlung vom 17« Januar 1968 gehandelt haben, in wDleher der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach der Sitzungsniederschrift auch sonst "ergänzende" Erklärungen abgegeben hat« An jedem Tage war die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO aber in jedem Falle verstrichen; ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen war nicht zulässig«
 
Der Wiedereinsetzungsantrag hätte hiernach schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil die Beklagte die für eine Begründung ernsthaft in Betracht kommenden Tatsachen verspätet dargelegt hat« Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts einzugehen, die Beklagte sei weder arm im Sinne der Bestimmungen gewesen, noch habe sie sich ohne Verschulden dafür halten dürfen« Selbst wenn der Auffassung der Revision beizutreten wäre, könnte ihr dies nicht zu dem Erfolg verhelfen«
Br« Hauß	Johannsen	Br« Pfretzschner
 Br« Reinhardt	Dr«	Bukov/