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BGH · IV ZR 105/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 105/90

b) In § 9 Abs.3 ALB, nach dem der Versicherer erforderliche Erhebungen über den Versicherungsfall selbst anstellen kann, liegt keine Einwilligung des Versicherungsnehmers in die Exhumierung seiner Leiche. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB), wonach bei einer freiwilligen Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages kein Versicherungsschutz besteht. April 1987 traf er sich mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1.Für den 25. die Beklagte vom Tode des Versicherungsnehmers unterrichtet und unter anderem mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft vermute, daß der Tod durch Selbstmord herbeigeführt worden sei. Das Landgericht hat eine Selbsttötung des Versicherungsnehmers nicht als bewiesen angesehen und der Klage Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte trage die Beweislast dafür, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagten kämen zu dem Beweis der freiwilligen Selbsttötung des Versicherungsnehmers nicht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute (vgl. April 1987, gekauft haben solle; es könne auch unter Berücksichtigung seines Alkohol- und Tablettenabusus nicht angenommen werden, daß er 60 Schlaftabletten ohne Selbsttötungsabsicht genommen hätte. Zwingend seien diese Beweisanzeichen jedoch nicht, denn es seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, daß der Versicherungsnehmer alle oder doch eine größere Menge der Tabletten in nahem zeitlichen Zusammenhang zu sich genommen und eine erhebliche Menge Whisky getrunken habe. Gleichwohl greift die Revision hier die Überzeugungsbildung des Tatrichters mit Erfolg an, weil das Berufungsgericht - wie seine Ausführungen erkennen lassen - den Sachverhalt nicht voll ausgeschöpft hat. Denn es ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Versicherungsnehmer erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 22. Auch das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß der Versicherungsnehmer die Tabletten nicht eingenommen hat. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Umstände erneut zu prüfen haben, ob der Versicherungsnehmer Selbstmord begangen hat. Selbsttötung des Versicherungsnehmers hiermit noch nicht bewiesen, wird sich die Frage der Exhumierung der Leiche stellen. a) Zum Beweis ihrer Behauptung, der Versicherungsnehmer habe sich mit Schlaftabletten und Alkohol selbst getötet, kann die Beklagte die Exhumierung der Leiche grundsätzlich verlangen. Die Exhumierung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Beklagte hätte vor der Beerdigung der Leiche eine Obduktion verlangen können. Auch hatte die Beklagte keinen Anlaß, sofort nach der Beerdigung auf eine Exhumierung hinzuwirken, denn nach der Mitteilung der Anwälte der Klägerin zu 1., die Staatsanwaltschaft gehe von einem Selbstmord aus, hatte die Beklagte zunächst keinen Grund, Maßnahmen zur Sicherung dieser Annahme zu veranlassen. Allerdings ist dem Antrag auf Exhumierung der Leiche nur dann nachzugehen, wenn nicht von vornherein unwahrscheinlich ist, daß sich nach der relativ langen Zeit seit der Beerdigung noch feststellen läßt, ob der Versicherungsnehmer Selbstmord begangen hat. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Exhumierung seiner Leiche nicht schon in dem Abschluß des Versicherungsvertrages in Verbindung mit dem Einbezug des § 9 Abs.3 der Bedingungen für die Großlebensversicherung (ALB) in den Vertrag gesehen werden. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Versicherer notwendige weitere Nachweise (für den Versicherungsfall) verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen (so auch § 11 Nr. 3 ALB aF). März 1991 - IV ZR 37/90 -m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt), läßt nicht die Deutung zu, der Versicherungsnehmer habe daftiit schon in die Verfügung über seine Leiche eingewilligt (ebenso Bruck/Möller/Winter aaO). Hat der Verstorbene keine Einwilligung erteilt, so ist die Zustimmung zur Exhumierung von dem nächsten zur Totensorge berufenen Angehörigen in der Reihenfolge einzuholen, die § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Sie trifft als (Mit-)Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag eine Obliegenheit zur Einwilligung in die Exhumierung, soweit diese zu dem Nachweis der Todesursache erforderlich ist. Am Ende des Schriftsatzes bitten sie aber um einen richterlichen Hinweis, wenn das Berufungsgericht der Auffassung sein sollte, der Antrag auf Exhumierung sei begründet, "so daß die Kläger gezwungen wären, der Exhumierung zuzustimmen, um ihnen sonst entstehende Nachteile zu vermeiden". c) Nach dem bisherigen Sachund Streitstand kommt es für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten nicht darauf an, daß die Kläger den Tod des Versicherungsnehmers ent- Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß sie bei der Annahme einer zunächst nicht in Zweifel gezogenen Selbsttötung nach rechtzeitiger Mitteilung vom Tode des Versicherungsnehmers zur BeweisSicherung die Obduktion der Leiche verlangt hätte.

Zitierte Normen: § 138 ZPO § 7 AKB2008_alt
SelbsttötungVersicherungsnehmersVersicherungsnehmerBerufungsgerichtKlägerExhumierungLeiche

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AVB f. Lebensvers. (ALB) (Musterbedingungen für die Großlebensversicherung ) § 9 Abs. 3; FeuerBestattG § 2
a)	Soll die Leiche eines Versicherungsnehmers zur Feststellung der Todesursache exhumiert werden, so ist die vorab erteilte Einwilligung des Versicherungsnehmers oder die Zustimmung der zur Totensorge berechtigten Angehörigen erforderlich.
b)	In § 9 Abs. 3 ALB, nach dem der Versicherer erforderliche Erhebungen über den Versicherungsfall selbst anstellen kann, liegt keine Einwilligung des Versicherungsnehmers in die Exhumierung seiner Leiche.
c)	Die Zustimmung der zur Totensorge berechtigten Angehörigen ist in der Reihenfolge einzuholen, die § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung bestimmt.
BGH, Urteil vom 10. April 1991 - IV ZR 105/90 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
105/90
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am:
10. April 1991 Stutz,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs,
 Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger machen als Erben des am 25. April 1987 verstorbenen Chefarztes Dr. H. Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend, die er bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Der Versicherungsschutz begann am 1. Januar 1985. Die Kläger verlangen als restliche Versicherungssumme 98.788 DM nebst 7,5% Zinsen.
Die Beklagte zahlte als Deckungskapital und Überschußbeteiligung insgesamt 12.481 DM. Weitere Zahlungen verweigert sie unter Berufung auf § 8 der Allgemeinen Bedingungen
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für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB), wonach bei einer freiwilligen Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages kein Versicherungsschutz besteht.
Bei dem Versicherungsnehmer bestand eine in ihrem Ausmaß nicht näher bekannte Alkohol- und Tablettenabhängigkeit. Im November 1986 war ihm nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Vor seinem Tod lebte er von seiner Familie getrennt. Am 22. April 1987 kehrte er aus einem zweiwöchigen Urlaub auf M. zurück. Am 24. April 1987 traf er sich mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1. Für den 25. April 1987 hatte er sich mit seinem Bruder verabredet.
Am Abend dieses Tages fand die Klägerin zu 1. den Verstorbenen in seiner Wohnung. Die herbeigerufene Polizei fand neben dem Bett eine fast leere und im Badezimmer eine ganz geleerte Whiskyflasche. Im Mülleimer lagen drei leere Tablettenpackungen des. Schlafmittels Rohypnol, die je 20 Tabletten enthalten hatten. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt. Mit am 30. April 1987 abgesandtem Schreiben haben die Anwälte der Klägerin zu 1. die Beklagte vom Tode des Versicherungsnehmers unterrichtet und unter anderem mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft vermute, daß der Tod durch Selbstmord herbeigeführt worden sei.
Die Kläger haben eine Selbsttötung des Erblassers bestritten . Gegen eine von der Beklagten beantragte Exhumierung haben die Kläger Einwendungen erhoben.
Das Landgericht hat eine Selbsttötung des Versicherungsnehmers nicht als bewiesen angesehen und der Klage
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stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungscrründe;
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
1.	Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte trage die Beweislast dafür, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. - der Versicherungsnehmer - freiwillig aus dem Leben geschieden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1955 - II ZR 189/53 - VersR 1955, 265 - letzter Satz; Benkel/ Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 8 ALB Rdn. 6). Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagten kämen zu dem Beweis der freiwilligen Selbsttötung des Versicherungsnehmers nicht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVa ZR 205/85 - VersR 1987, 503) .
2.	Die Revision greift aber mit Erfolg die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft an.
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Beklagten genannten Indizien hätten ihm weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von einer Selbsttötung vermitteln können. Zwar könnten für eine Selbsttötung die lee-
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ren Tablettenröhrchen sprechen, dies insbesondere im Hinblick darauf, daß der Versicherungsnehmer die Tabletten erst nach Rückkehr aus dem Urlaub, dem 22. April 1987, gekauft haben solle; es könne auch unter Berücksichtigung seines Alkohol- und Tablettenabusus nicht angenommen werden, daß er 60 Schlaftabletten ohne Selbsttötungsabsicht genommen hätte. Für eine Selbsttötung könnten in Verbindung mit den vorgenannten Gesichtspunkten auch die zwei leeren Whiskyflaschen sprechen. Zwingend seien diese Beweisanzeichen jedoch nicht, denn es seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, daß der Versicherungsnehmer alle oder doch eine größere Menge der Tabletten in nahem zeitlichen Zusammenhang zu sich genommen und eine erhebliche Menge Whisky getrunken habe.
b)	Welches Beweismaß insbesondere im Falle eines Anzeichenbeweises erfüllt sein muß, ist Sache der persönlichen Gewißheit des Tatrichters (BGHZ 53, 245, 261). Gleichwohl greift die Revision hier die Überzeugungsbildung des Tatrichters mit Erfolg an, weil das Berufungsgericht - wie seine Ausführungen erkennen lassen - den Sachverhalt nicht voll ausgeschöpft hat.
Unstreitig hat der Versicherungsnehmer am 24. April 1987 seine Ehefrau getroffen. Dafür, daß er an diesem Tage durch Tabletten verursachte Vergiftungserscheinungen zeigte, liegen bisher keine Anhaltspunkte vor. Demnach spricht bislang nichts dafür, daß der Versicherungsnehmer bis zu dem Treffen mit seiner Ehefrau oder dem Telefongespräch mit seinem Bruder am 24. April 1987 eine ins Gewicht fallende Menge Tabletten zu sich genommen hätte. Also liegt nahe, daß von den
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60 Schlaftabletten am 24. April 1987 nur wenige gefehlt haben können. Denn es ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Versicherungsnehmer erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 22. April 1987 die 60 Schlaftabletten gekauft hat. Der Sachverständige Prof. S. hat ausgeführt, bei hartnäckigen Schlafstörungen werde die Einnahme von eineinhalb bis zwei Tabletten empfohlen. Auch das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß der Versicherungsnehmer die Tabletten nicht eingenommen hat. Damit erweist sich, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Versicherungsnehmer Gelegenheit hatte, eine größere Menge der Tabletten in kurzer Zeit zu sich zu nehmen. Wegen des Fundortes der Whiskyflaschen liegt nahe, daß er auch eine größere Menge Whisky getrunken hat. Dazu hat der Sachverständige Prof. S. ausgeführt, die Kombination von Alkohol mit Rohypnol in den hier in Rede stehenden Mengen sei tödlich. Das stimmt überein mit der Äußerung des Privatgutachters Prof. St., bei Rohypnol-Überdosierungen mit gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum sei immer mit einem schweren Vergiftungsbild zu rechnen.
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Umstände erneut zu prüfen haben, ob der Versicherungsnehmer Selbstmord begangen hat. Sollte es Zweifel haben, ob die dem Versicherungsnehmer am 24. und 25. April 1987 verbliebene Menge Rohypnol - gegebenenfalls in Verbindung mit Alkohol -für den Eintritt des Todes ausreichte, wird es den Sachverständigen befragen müssen.
3.	Wenn das Berufungsgericht wiederum zu der Überzeugung gelangen sollte, die Beklagte habe eine freiwillige
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Selbsttötung des Versicherungsnehmers hiermit noch nicht bewiesen, wird sich die Frage der Exhumierung der Leiche stellen. Für diesen Fall gibt der Senat folgende Hinweise:
a) Zum Beweis ihrer Behauptung, der Versicherungsnehmer habe sich mit Schlaftabletten und Alkohol selbst getötet, kann die Beklagte die Exhumierung der Leiche grundsätzlich verlangen. Diese Behauptung und damit der Antrag auf Exhumierung wären nach § 138 Abs. 1 ZPO nur dann unbeachtlich, wenn es sich um eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung der Beklagten handelte (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84 - NJW 1986, 246 unter II 2 c). Davon ist aber auch das Berufungsgericht zu Recht nicht ausgegangen. Die Exhumierung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Beklagte hätte vor der Beerdigung der Leiche eine Obduktion verlangen können. Dazu war sie nicht in der Lage, weil sie vom Tod des Versicherungsnehmers erst durch das Schreiben der Anwälte der . Klägerin zu 1. vom 30. April 1987 nach der Beerdigung erfahren hatte. Auch hatte die Beklagte keinen Anlaß, sofort nach der Beerdigung auf eine Exhumierung hinzuwirken, denn nach der Mitteilung der Anwälte der Klägerin zu 1., die Staatsanwaltschaft gehe von einem Selbstmord aus, hatte die Beklagte zunächst keinen Grund, Maßnahmen zur Sicherung dieser Annahme zu veranlassen.
Allerdings ist dem Antrag auf Exhumierung der Leiche nur dann nachzugehen, wenn nicht von vornherein unwahrscheinlich ist, daß sich nach der relativ langen Zeit seit der Beerdigung noch feststellen läßt, ob der Versicherungsnehmer Selbstmord begangen hat. Der Sachverständige
 Prof. St. hat in seinem Gutachten vom 6. Juli 1989 ausgeführt, er halte den Versuch, durch eine Exhumierung die Todesursache zu klären, nicht für "primär aussichtslos". Da sich der Zustand der Leiche inzwischen für eine Untersuchung weiter verschlechtert haben kann, wird der Sachverständige dazu erneut zu hören sein.
b) Die Exhumierung setzt die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu seinen Lebzeiten oder seiner zur Totensorge berechtigten Angehörigen voraus (vgl. Bruck/Möller/Winter, WG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. F 250; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. § 7 AKB Rdn. 237; Wussow/Pürck-hauer, AUB 6. Aufl. § 9 Rdn. 46).
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Exhumierung seiner Leiche nicht schon in dem Abschluß des Versicherungsvertrages in Verbindung mit dem Einbezug des § 9 Abs. 3 der Bedingungen für die Großlebensversicherung (ALB) in den Vertrag gesehen werden. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Versicherer notwendige weitere Nachweise (für den Versicherungsfall) verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen (so auch § 11 Nr. 3 ALB aF). Die Auslegung dieses Wortlauts, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats am Maßstab eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens auszurichten ist (zuletzt Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 37/90 -m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt), läßt nicht die Deutung zu, der Versicherungsnehmer habe daftiit schon in die Verfügung über seine Leiche eingewilligt (ebenso Bruck/Möller/Winter aaO).
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Hat der Verstorbene keine Einwilligung erteilt, so ist die Zustimmung zur Exhumierung von dem nächsten zur Totensorge berufenen Angehörigen in der Reihenfolge einzuholen, die § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380) als Ausdruck einer Grundwertung bestimmt (vgl. OLG Hamm, VersR 1983, 1131? Bruck/ Möller/Winter aaO; Benkel/Hirschberg, aaO, § 9 ALB Rdn. 22; Stiefel/Hofmann, aaO). Nach dieser Reihenfolge kommt es auf die Zustimmung der Klägerin zu 1. als Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers an. Sie trifft als (Mit-)Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag eine Obliegenheit zur Einwilligung in die Exhumierung, soweit diese zu dem Nachweis der Todesursache erforderlich ist.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 16. August 1989 als eine Versagung der Zustimmung zur Exhumierung angesehen. Indessen bieten die Ausführungen in diesem Schriftsatz keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Klägerin zu 1. habe ihre Zustimmung bereits verweigert. Die Kläger schildern die persönlichen Belastungen, die mit einer Exhumierung verbunden wären. Auch halten sie eine Zustimmung für unzu demutbar. Am Ende des Schriftsatzes bitten sie aber um einen richterlichen Hinweis, wenn das Berufungsgericht der Auffassung sein sollte, der Antrag auf Exhumierung sei begründet, "so daß die Kläger gezwungen wären, der Exhumierung zuzustimmen, um ihnen sonst entstehende Nachteile zu vermeiden".
c)	Nach dem bisherigen Sachund Streitstand kommt es für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten nicht darauf an, daß die Kläger den Tod des Versicherungsnehmers ent-
 
gegen § 171 Abs. 1 Satz 2 WG nicht binnen drei Tagen angezeigt haben (vgl. dazu Bruck/Möller/Winter, aaO,
Anm. F 230), denn die Verspätung der Anzeige blieb folgenlos . Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß sie bei der Annahme einer zunächst nicht in Zweifel gezogenen Selbsttötung nach rechtzeitiger Mitteilung vom Tode des Versicherungsnehmers zur BeweisSicherung die Obduktion der Leiche verlangt hätte.
4.	Da das Berufungsgericht die Würdigung der unter 2. b) aufgezeigten Umstände nachzuholen und gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufzuklären haben wird, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer