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BGH · IV ZR 105/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 105/76

a) Der in einer Waffenklausel allgemeiner Vertragsbe-dingungen für eine private Haftpflichtversicherung verwendete Begriff der Schußwaffe ist im Zweifel im Sinne der Begriffsbestimmung des Bundeswaffengesetzes zu verstehen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 29* März 1974 in Wallersheim Versicherungsschutz zu gewähren. umfaßte die Versicherung u.a. die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und nach Buchstabe e aaO die Haftung Maus dem erlaubten ... Die Beklagte verweigert den Haftpflichtversiche-rungsschutz für den Kläger, weil er zur fraglichen Zeit noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei und Pistole und Munition daher nicht habe erwerben dürfen; der Schaden sei somit nicht durch die Waffenklausel des Versicherungsvertrages gedeckt. Die Revision ist begründet; denn der Kläger hat Anspruch auf Versicherungsschutz. der Vater des Klägers als VN habe zu erkennen gegeben, daß er die Rechtsverfolgung dem Kläger überlassen und den Anspruch nicht selbst weiterverfolgen wolle. Das Berufungs gericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte laufe hier nicht in Gefahr, sich noch mit dem VN selbst oder mit unbekannten anderen mitversicherten Personen gerichtlich auseinandersetzen zu müssen (vgl. Die Beklagte ist im übrigen weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz auf den Einwand der fehlenden Klagebefugnis ausdrücklich zurückgekommen; sie besteht ersichtlich nicht mehr auf der Einhaltung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB. Der Schaden ist nicht durch eine Schußwaffe oder Munition im Sinne der Waffenklausel in Abschnitt B II e aaO verursacht worden. Die Beklagte kann den Versicherungsschutz daher nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger habe Alfons Hoffmann durch unerlaubten Gebrauch solcher Gegenstände verletzt. 1. Die Schußwaffeneigenschaft der vom Kläger verwendeten Gas- und Schreckschußpistole hat schon das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen über ihre konkrete Beschaffenheit rechtsfehlerfrei verneint. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die in der Waffenklausel enthaltenen Begriffe des erlaubten Besitzes und Gebrauchs von Schußwaffen unter Heranziehung der insoweit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind. Dem Berufungsgericht ist auch grundsätzlich darin zuzustimmen, daß es bei der Auslegung der Waffenklausel auf die Anschauung zur Zeit des Schadensereignisses ankommt (vgl. Nach dessen § 1 Abs. 1 sind Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes "Geräte, die zu dem Angriff, zur Verteidigung, zu dem Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.” b) Die Pistole des Klägers hatte, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Waffensachverständigen ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, keinen Lauf im Sinne von § 1 Abs, 1 WaffG 1972, durch den Geschosse getrieben werden konnten. Die zweifache Kaliberlänge ist aber als Mindestmaß erforderlich, damit von einer die Bewegungsrichtung eines Geschosses bestimmenden Rohr-"Füh-rung" gesprochen werden kann, die ein Wesensmerkmal des Laufs im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG 1972 ist (Potrykus, Waffenrecht Sonderausgabe 1973 § 1 An. 3 a; Hinze, Waffenrecht § 1 An. 10; in diesem Sinne schon die Begründung zu § 1 des Bundeswaffengesetzes vom 21. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Pistole des Klägers somit keine Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG 1972 und der vertraglichen Waffenklausel. c) Ob die Schreckschußpistole des Klägers etwa ein zu dem "Abschießen von Munition” bestimmtes tragbares Gerät im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG 1972 darstellte, das nach dieser Vorschrift Schußwaffen gleichstand, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen. Denn solche Geräte können, wie es zutreffend angenommen hat, jedenfalls nicht als Schußwaffen im Sinne der Vorbemerkung B II e des Versicherungsantrags angesehen werden. 2. Wie die Revision mit Recht geltend macht, waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die vom Kläger abgefeuerten Platzpatronen auch keine Munition im Sinne dieser Vertragsbestimmung. Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den vertraglichen Begriff der Munition losgelöst von der etwaigen Schußwaffeneigenschaft der Pistole bestimmt und den Wortlaut der Waffenklausel insoweit zu dem Nachteil des Klägers für eindeutig gehalten (BU 10). Für eine Auslegung der Schußwaffenklausel in dem oben aufgezeigten Sinne sprechen aber entscheidend die auch vom Berufungsgericht angenommene Anlehnung der Bestimmung an die waffengesetzlichen Vorschriften sowie die Rechtsentwicklung und die vorgeschriebene Verwaltungspraxis im Waffenrecht . 2. Flüssigkeiten oder Gase in Umhüllungen, die zu dem Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und hergerichtet sind, ohne daß sie die für ihren Antrieb erforderliche Ladung enthalten.” Geschosse (§2 Abs.3 WaffG 1972) für Schußwaffen bestimmt sein müssen, enthielt das Waffengesetz von 1972 allerdings nicht mehr. "die zu dem Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und hergerichtet sind." Nach Apel/Lötz (Bundeswaffengesetz, 1969, § 2 An. 1) fand das Waffengesetz 1968 keine Anwendung, wenn die Munition oder das Geschoß nicht für eine Schußwaffe nach § 1 aaO bestimmt war. Mai 1973 zugrunde, wonach u.a. die in § 2 Abs. 1 WaffG 1972 bezeichneten Gegenstände dazu bestimmt sein mußten, aus Schußwaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. 4 zu Art. 1 Nr. 01) läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber in diesem - ursprünglich schon für das Waffengesetz 1972 vorgesehenen - Zusatz eine sachliche Änderung des bisher geltenden Rechts erblickt hätte. Mit Rücksicht auf diese gesamten Umstände liegt die Annahme nahe, daß auch nach den Vorschriften des Waffengesetzes von 1972, die zur Zeit des Versicherungsfalls am 29. März 1974 galten, Munition im Sinne des Gesetzes nur Patronen oder Geschosse darstellten, die für eine Schußwaffe bestimmt waren. c) Schreckschußpistolen, die so beschaffen sind wie die vom Kläger gebrauchte Pistole, sind keine Schußwaffen im Sinne der vertraglichen Waffenklausel (siehe oben 1.), die vom Kläger abgefeuerten, für eine solche Pistole vorgesehenen Platzpatronen waren nicht für eine Schußwaffe bestimmt und damit nicht Munition im Sinne der Vertragsbestimmung. Ob die Pistole des Klägers ein den Schußwaffen gleichstehendes tragbares Gerät zu dem Abschießen von Munition im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG 1972 darstellte, ist auch für die Prüfung der Munitionseigenschaft der Patronen aufgrund der vertraglichen Waffenklausel unerheblich. Denn selbst wenn die Pistole waffenrechtlich einer Schußwaffe gleichgestanden hätte, wären die dazugehörigen Patronen nicht für eine Schußwaffe bestimmt und nicht Munition im Sinne des Versicherungsvertrages gewesen, weil eine Gleichstellung nach Art des § 1 Abs. 2 WaffG 1972 im Vertrag fehlt (siehe oben zu 1.c).

Zitierte Normen: § 149 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 75 VVG § 7 AHB § 149 VVG § 1 WaffG
sinnenWaffenklauselWaffGMunitionBerufungsgerichtSchußwaffeKlägerPistole

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZs
 da
nein
VVG § 149; AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 1
a)	Der in einer Waffenklausel allgemeiner Vertragsbe-dingungen für eine private Haftpflichtversicherung verwendete Begriff der Schußwaffe ist im Zweifel im Sinne der Begriffsbestimmung des Bundeswaffengesetzes zu verstehen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt.
b)	Zum Begriff der Munition im Sinne einer solchen Waffenklausel.
BGH, Urt. v. 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
^ (
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 105/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 19*78 Hellmann f Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauschlossers Albert
 Straße £,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die 4HHHB Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, E0|milBs^ra8e flB - UflHHIB» vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1976 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Ju ni 1975 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 29* März 1974 in Wallersheim Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Vater des Klägers schloß I960 bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung ab. Nach Abschnitt B II a der vorgedruckten "Vorbemerkungen” im Versicherungsantrag
 
umfaßte die Versicherung u.a. die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und nach Buchstabe e aaO die Haftung
 Maus dem erlaubten ... Besitz und Gebrauch von Hieb- und Stoßwaffen sowie von Schußwaffen und Munition. ..."
Eingeschlossen war auch ’’die gleichartige gesetzliche Haftpflicht” der mit dem Versicherungsnehmer (VN) im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
Am 29. März 1974 erwarb der Kläger, der damals 16 Jahre alte, im Elternhaus lebende Sohn des VN, von seinem zwei Jahre älteren Bekannten G|eine Gas- und Schreckschußpistole Kaliber 8 mm nebst dazugehörigen Gaspatronen und Platzpatronen.	hatte	diese	Gegenstän-
de für den Kläger auf dessen Bitte in einem Geschäft gekauft, in dem er unmittelbar zuvor die gleiche Pistole nebst Patronen für sich erworben hatte. Noch am selben Tag zeigten die beiden Jungen die Pistolen ihrem damals 19-jährigen Bekannten Ho^HB* Dabei feuerte der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus seiner Pistole zwei Platzpatronen (Schreckschußpatronen) ab. Beide Patronenhülsen waren vorne mit einem weichen Wachspfropfen abgedeckt, der beim Schießen zerstob. Wachsteile, die vorne aus der Pistole herausflogen, trafen Alfons Ho^BB beim ersten Schuß am Oberschenkel, beim zweiten am rechten Auge, das daraufhin durch Wachs verklebt war. Infolge der eingetretenen Augenverletzung büßte HofHH80 % seiner Sehkraft auf dem rechten Auge ein. Er hat vom Kläger Schadensersatz verlangt.
 
Die Beklagte verweigert den Haftpflichtversiche-rungsschutz für den Kläger, weil er zur fraglichen Zeit noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei und Pistole und Munition daher nicht habe erwerben dürfen; der Schaden sei somit nicht durch die Waffenklausel des Versicherungsvertrages gedeckt.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Der Kläger verfolgt mit der zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; denn der Kläger hat Anspruch auf Versicherungsschutz.
I.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Kläger sei selbst klagebefugt, obwohl er nicht VN, sondern eine mitversicherte Person ist. Dem Kläger steht als Versichertem der Versicherungsanspruch zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG). Zwar kann nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, an sich nur der VN die Rechte aus dem Vertrag ausüben. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
 
der Vater des Klägers als VN habe zu erkennen gegeben, daß er die Rechtsverfolgung dem Kläger überlassen und den Anspruch nicht selbst weiterverfolgen wolle. Das Berufungs gericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte laufe hier nicht in Gefahr, sich noch mit dem VN selbst oder mit unbekannten anderen mitversicherten Personen gerichtlich auseinandersetzen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 327). Die Beklagte ist im übrigen weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz auf den Einwand der fehlenden Klagebefugnis ausdrücklich zurückgekommen; sie besteht ersichtlich nicht mehr auf der Einhaltung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB. Auch deshalb ist die Klagebefugnis des Klägers nicht zweifelhaft (vgl. BGHZ 43, 42, 43).
II.
Die Beklagte hat dem Kläger als mitversichertem Kind des VN gemäß § 149 VVG i.V.m. Abschnitt B II a der "Vorbemerkungen” im Versicherungsantrag wegen der vom Geschädigten erhobenen Haftpflichtansprüche aus Gefahren des täglichen Lebens Versicherungsschutz zu gewähren. Der Schaden ist nicht durch eine Schußwaffe oder Munition im Sinne der Waffenklausel in Abschnitt B II e aaO verursacht worden. Die Beklagte kann den Versicherungsschutz daher nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger habe Alfons Hoffmann durch unerlaubten Gebrauch solcher Gegenstände verletzt.
1. Die Schußwaffeneigenschaft der vom Kläger verwendeten Gas- und Schreckschußpistole hat schon das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen über ihre konkrete Beschaffenheit rechtsfehlerfrei verneint.
 
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C*v v
a)	Die "Vorbemerkungen” im Versicherungsantrag, die die Waffenklausel enthalten und unstreitig Vertragsinhalt sind, stellen formularmäßige, für eine Vielzahl von Verträgen in nicht nur einem Oberlandesgerichtsbezirk vorgesehene Vertragsbestimmungen dar. Sie sind daher vom Revisionsgericht frei auszulegen.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die in der Waffenklausel enthaltenen Begriffe des erlaubten Besitzes und Gebrauchs von Schußwaffen unter Heranziehung der insoweit geltenden Öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind. Im Interesse einer sicheren Rechtsanwendung sind dabei für den Begriff der Schußwaffe die waffengesetzlichen Vorschriften zugrunde zu legen. Im Waffenrecht verbindet die Rechtsspräche aufgrund einer langen Rechtsentwicklung und der waffengesetzlichen Definitionen mit dem Ausdruck "Schußwaffe” einen fest umrisse-nen Begriff. In diesem Sinne ist er im Zweifel auch in einer Waffenklausel der vorliegenden Art zu verstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen BGHZ 5, 365, 367; BGH VersR 1963,
766 f.).
Dem Berufungsgericht ist auch grundsätzlich darin zuzustimmen, daß es bei der Auslegung der Waffenklausel auf die Anschauung zur Zeit des Schadensereignisses ankommt (vgl. BGH VersR aaO). Im Zeitpunkt des Vorfalls vom 29. März 1974 galt das Waffengesetz vom 19. September 1972 (WaffG 1972; BGBl I S. 1797). Nach dessen § 1 Abs. 1 sind Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes "Geräte, die zu dem Angriff, zur Verteidigung, zu dem Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.”
 
b)	Die Pistole des Klägers hatte, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Waffensachverständigen ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, keinen Lauf im Sinne von § 1 Abs, 1 WaffG 1972, durch den Geschosse getrieben werden konnten.
Durch den gesamten Durchmesser des "Laufs" der Pistole zog sich an der Mündung ein Stift. Er verhinderte, daß ein Geschoß durch den so gesperrten "Lauf" getrieben wurde. Dessen Länge betrug weniger als das Doppelte des Kalibers von 8 mm. Die zweifache Kaliberlänge ist aber als Mindestmaß erforderlich, damit von einer die Bewegungsrichtung eines Geschosses bestimmenden Rohr-"Füh-rung" gesprochen werden kann, die ein Wesensmerkmal des Laufs im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG 1972 ist (Potrykus, Waffenrecht Sonderausgabe 1973 § 1 Anm. 3 a; Hinze, Waffenrecht § 1 Anm. 10; in diesem Sinne schon die Begründung zu § 1 des Bundeswaffengesetzes vom 21. Juni 1968, BT-Drucks. V/528 S. 19; vgl. auch die aufgrund § 51 Abs.
1 WaffG 1972 mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 22. Mai 1973 - Beilage BAnz. Nr. 100, abgedr. bei Potrykus aaO S. 308 -, nach deren Ziffer 1.1.2 die Voraussetzung der "Führung" des Geschosses in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Pistole des Klägers somit keine Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG 1972 und der vertraglichen Waffenklausel. Es kommt daher nicht mehr auf die zusätzliche Begründung des Berufungsgerichts an, die aus der Pistole
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ausgetretenen Wachsteilchen, durch die Alfons
 verletzt wurde, seien wegen ihrer weichen Konsistenz auch
 keine Geschosse gewesen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr.
1	WaffG 1972).
c)	Ob die Schreckschußpistole des Klägers etwa ein zu dem "Abschießen von Munition” bestimmtes tragbares Gerät im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG 1972 darstellte, das nach dieser Vorschrift Schußwaffen gleichstand, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen. Denn solche Geräte können, wie es zutreffend angenommen hat, jedenfalls nicht als Schußwaffen im Sinne der Vorbemerkung B II e des Versicherungsantrags angesehen werden. Sie waren auch keine Schußwaffen gemäß § 1 Abs. 1 WaffG 1972; das Gesetz stellte sich ihnen nur gleich. Die Masse der VN muß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und selbst unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der Waffenklausel nicht damit rechnen, daß unter Schußwaffen auch Geräte verstanden werden könnten, die sogar nach der Rechtssprache des Waffenrechts an sich keine Schußwaffen sind. Ebenso wie im Waffenrecht hätte es auch in der formularmäßigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages einer ausdrücklichen Gleichstellung bedurft, wenn Geräte der be-zeichneten Art unter die vertragliche Sonderregelung für Schußwaffen fallen sollten.
2.	Wie die Revision mit Recht geltend macht, waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die vom Kläger abgefeuerten Platzpatronen auch keine Munition im Sinne dieser Vertragsbestimmung.
a)	Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß sie nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr.
2	WaffG 1972 an sich sog. Kartuschenmunition waren, näm-
 
lieh "Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten". Richtig ist auch, daß der Kläger, solange er noch nicht 18 Jahre alt war, derartige Munition gegebenenfalls nicht erwerben durfte (§33 Abs. 1 WaffG 1972), obwohl ihr Erwerb erlaubnisfrei war (§ 29 Abs. 3 WaffG 1972 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 1. VO zu dem Waffengesetz vom 19. Dezember 1972, BGBl I S. 2522). Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den vertraglichen Begriff der Munition losgelöst von der etwaigen Schußwaffeneigenschaft der Pistole bestimmt und den Wortlaut der Waffenklausel insoweit zu dem Nachteil des Klägers für eindeutig gehalten (BU 10). Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Wortlaut - "Schußwaffen und Munition" - auch die Auslegung zuläßt, es sei nur die zu den Schußwaffen gehörige, die zu dem Schießen mit Schußwaffen bestimmte Munition gemeint.
b)	Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung sogar den Vorzug verdient.
Das ergibt sich zwar nicht zwingend aus der Formulierung von Satz 2 der Waffenklausel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Haftpflichtansprüche aus dem Besitz und Gebrauch von "Jagdwaffen und -munition" nicht gedeckt sind; denn insoweit kommt nach dem Sinn der Bestimmung von vornherein nur "Jagdwaffenmunition" in Betracht. Für eine Auslegung der Schußwaffenklausel in dem oben aufgezeigten Sinne sprechen aber entscheidend die auch vom Berufungsgericht angenommene Anlehnung der Bestimmung an die waffengesetzlichen Vorschriften sowie die Rechtsentwicklung und die vorgeschriebene Verwaltungspraxis im Waffenrecht .
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Bereits § 1 Abs, 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl I S. 265; wegen dessen Fortgeltung nach 1945 vgl. Potrykus aaO Sonderausgabe 1973 Einl. IV) hatte teilweise eine begriffliche Beziehung zwischen Munition und Schußwaffen hergestellt:
”(2) Als Munition im Sinne dieses Gesetzes gilt fertige Munition zu Schußwaffen sowie Schießpulver jeder Art.”
Das erste Bundeswaffengesetz vom 21. Juni 1968 (WaffG 1968; BGBl I S. 633), dessen Schußwaffendefinition in § 1 Abs. 1 mit der des § 1 Abs. 1 WaffG 1972 übereinstimmte, begründete in § 2 zu demindest mittelbar ebenfalls einen begrifflichen Zusammenhang zwischen Munition und Schußwaffen:
”(l) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind
1.	Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten (Patronenmunition);
2.	Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten (Kartuschenmunition);
3.	Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß enthalten, das nach dem Abschuß durch die mitgeführte Ladung angetrieben wird (Raketenmunition).
(2) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1.	feste Körper oder
2.	Flüssigkeiten oder Gase in Umhüllungen,
 die zu dem Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und hergerichtet sind, ohne daß sie die für ihren Antrieb erforderliche Ladung enthalten.”
Die Munitionsdefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WaffG 1972 stimmte fast wörtlich mit der des § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WaffG
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1968 überein. Eine ausdrückliche Vorschrift, daß die Patronen bzw. Geschosse (§2 Abs. 3 WaffG 1972) für Schußwaffen bestimmt sein müssen, enthielt das Waffengesetz von 1972 allerdings nicht mehr. Der Gesetzentwurf hatte eine solche Bestimmung an zwei Stellen vorgesehen (BT-Drucks. VI/2678 S. 4); einmal im Anschluß an die Beschreibung der Munitionsarten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 in dem für alle drei Nummern geltenden Zusatz
’’und die zu dem Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind.”;
zu dem anderen nach der Beschreibung der "Geschosse” in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in dem für beide Nummern geltenden Relativsatz
"die zu dem Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und hergerichtet sind."
Die Gesetzesbegründung führte aus (BT-Drucks. VI/2678 S. 25), Absatz 1 entspreche § 2 Abs. 1 WaffG 1968, "allerdings mit einer klarstellenden Ergänzung hinsichtlich der Zweckbestimmung im letzten Satzteil.” Dieser Satzteil sowie der oben erwähnte Relativsatz in § 2 Abs. 3 sind dann im Gesetzgebungsverfahren entfallen, nachdem Absatz 1 Nr.
3 und Absatz 3 Nr. 2 geringfügig geändert worden waren. Warum die genannten Zusätze nicht in den Gesetzeswortlaut eingegangen sind, ergeben die Materialien nicht; möglicherweise liegt insoweit ein Redaktionsversehen vor.
Auch im Schrifttum ist wiederholt auf einen begrifflichen Zusammenhang zwischen Munition und Schußwaffen hingewiesen worden. Nach Apel/Lötz (Bundeswaffengesetz, 1969, § 2 Anm. 1) fand das Waffengesetz 1968 keine
 Anwendung, wenn die Munition oder das Geschoß nicht für eine Schußwaffe nach § 1 aaO bestimmt war. Der gleichen Ansicht neigte	für § 2 WaffG 1972 hinsichtlich
 solcher "Munition” zu, die für Waffen bestimmt war, welche nicht Schußwaffen waren (Waffenrecht Sonderausgabe 1973 § 2 Anm. 2). Diese Ansicht lag ersichtlich auch Ziff. 2.1 der erwähnten Allgemeinen VerwaltungsVorschrift vom 20. Mai 1973 zugrunde, wonach u.a. die in § 2 Abs. 1 WaffG 1972 bezeichneten Gegenstände dazu bestimmt sein mußten, aus Schußwaffen abgeschossen oder verschossen zu werden.
Die Novelle zu dem Waffengesetz 1972 vom 4. März 1976 (BGBl I S. 417) fügte in § 2 Abs. 1 u.a.
- gemeinsam für Nr. 1   wieder ausdrücklich hinzu:
"die zu dem Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist."
Die Begründung zu der Neufassung des § 2 Abs. 1 (BT-Drucks. 7/4407 S. 4 zu Art. 1 Nr. 01) läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber in diesem - ursprünglich schon für das Waffengesetz 1972 vorgesehenen - Zusatz eine sachliche Änderung des bisher geltenden Rechts erblickt hätte.
Mit Rücksicht auf diese gesamten Umstände liegt die Annahme nahe, daß auch nach den Vorschriften des Waffengesetzes von 1972, die zur Zeit des Versicherungsfalls am 29. März 1974 galten, Munition im Sinne des Gesetzes nur Patronen oder Geschosse darstellten, die für eine Schußwaffe bestimmt waren. Jedenfalls muß dies aber für den Munitionsbegriff der hier vorliegenden Vertragsbestimmung angenommen werden. Es geht nicht an, diese Bestimmung
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zu dem Nachteil des Versicherten strenger auszulegen, als es der im Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehenden Ver-waltungspraxis auf dem Gebiet des Waffenrechts entspricht, die auf rechtmäßigem Wege vorgeschrieben, durch die waffenrechtliche Entwicklung nahegelegt war und im Einklang mit der Ansicht führender Kommentare zu den Waffengesetzen stand.
c)	Schreckschußpistolen, die so beschaffen sind wie die vom Kläger gebrauchte Pistole, sind keine Schußwaffen im Sinne der vertraglichen Waffenklausel (siehe oben 1.), die vom Kläger abgefeuerten, für eine solche Pistole vorgesehenen Platzpatronen waren nicht für eine Schußwaffe bestimmt und damit nicht Munition im Sinne der Vertragsbestimmung.
Ob die Pistole des Klägers ein den Schußwaffen gleichstehendes tragbares Gerät zu dem Abschießen von Munition im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG 1972 darstellte, ist auch für die Prüfung der Munitionseigenschaft der Patronen aufgrund der vertraglichen Waffenklausel unerheblich. Denn selbst wenn die Pistole waffenrechtlich einer Schußwaffe gleichgestanden hätte, wären die dazugehörigen Patronen nicht für eine Schußwaffe bestimmt und nicht Munition im Sinne des Versicherungsvertrages gewesen, weil eine Gleichstellung nach Art des § 1 Abs. 2 WaffG 1972 im Vertrag fehlt (siehe oben zu 1. c).
3.	Dem Kläger muß der beanspruchte Versicherungsschutz somit gewährt werden.
Sein Antrag, die Beklagte hierzu zu Mverurteilen” , ist als Feststellungsbegehren auszulegen. Der Kläger erstrebt ersichtlich nicht eine vollstreckbare Verurteilung der Beklagten zu bestimmten Einzelleistungen, son dern ihre ”Verurteilung” zur Gewährung von Versicherungsschutz gleichsam ”dem Grunde nach”, d.h. die rechtskräfti ge Feststellung ihrer entsprechenden Verpflichtung. Dem Antrag war unter Aufhebung bzw. Änderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben.
Dr. Grell	Knüfer	Rottmüller
 Dr. Hoegen	Dehner