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BGH · IV ZR 105/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 105/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage aus Verschulden des Beklagten geschieden und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da es festgestellt hat, daß der Beklagte seit Ende 1964/ Anfan 1965 geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Ziff.2 BGB ist. Mit der Revision wehrt er sich dagegen, daß das Berufungsgericht desunge-achtet ein vom Landgericht gegen ihn ergangenes Sachurteil bestätigt hat. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Beklagte schon zur Zeit der Klagerhebung prozeßunfähig war, hätte es die von ihm eingelegte Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Da die Klage dem Kläger wegen seiner Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war, hätte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ändern und die Klage als unzulässig abweisen müssen. Ebenso hätte es die Widerklage als unzulässig abweisen müssen, da der prozeßunfähige Beklagte keine Prozeßvollmacht erteilen konnte und deswegen eine Widerklage von ihm nicht wirksam erhoben worden ist. Der Senat hat davon abgesehen, von sich aus die Klage und Widerklage als unzulässig abzuweisen, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um Gelegenheit für eine ordnungsmäßige Vertretung des Beklagten zu geben, die es ermöglicht, ein Sachurteil zu erlassen. Da die Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte sich im Revisionsrechtzug nicht hat vertreten lassen, war auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ NJW 1955, 7^8).

Zitierte Normen: § 104 BGB
BerufungsgerichtParteiZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Hnchsoh1ngewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 11, 545, 612
Zulässigkeit der von einer prozeßunfähigen Partei eingelegten Rechtsmittel, wenn gegen sie im ersten Rechtszug eine Sachentscheidung ergangen ist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
IV ZR 105/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Oktober 1971
Blecher,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Jetzt Kaufmanns Erwin Straße
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Maria
 geb. W|
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.
Auf seine Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute. Mit der am 29. Mai 1970 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Scheidung ihrer Ehe aus Verschulden des Beklagten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden.
 
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage aus Verschulden des Beklagten geschieden und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da es festgestellt hat, daß der Beklagte seit Ende 1964/ Anfan 1965 geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB ist.
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Die Klä rin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist zulässig.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen war der Beklagte schon zur Zeit der Klagerhebung prozeßunfähig. Er ist dies bis zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt geblieben. Mit der Revision wehrt er sich dagegen, daß das Berufungsgericht desunge-achtet ein vom Landgericht gegen ihn ergangenes Sachurteil bestätigt hat. Er erstrebt die Beseitigung dieses Urteils. Für dieses Begehren muß er als prozeßfähig angesehen werden Die prozeßunfähige Partei, die sich dagegen wehrt, daß sie in einem vorangegangenen Rechtszug zu Unrecht als prozeßfäh angesehen wurde, ist insoweit im Rechtsmittelzug ebenso als prozeßfähig zu behandeln wie eine Partei, die im vorangegan Rechtszug als prozeßunfähig behandelt worden ist und die geltend machen will, daß dies zu Unrecht geschehen ist.
 
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte prozeßfähig ist. Es hat deswegen über die Klage und Widerklage in der Sache entschieden. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Beklagte schon zur Zeit der Klagerhebung prozeßunfähig war, hätte es die von ihm eingelegte Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Diese war vielmehr aus den oben dargelegten Gründen als zulässig zu behandeln (BGHZ 18,184, 190; vgl. auch LM ZPO § 547 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 12).
Da die Klage dem Kläger wegen seiner Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war, hätte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ändern und die Klage als unzulässig abweisen müssen. Ebenso hätte es die Widerklage als unzulässig abweisen müssen, da der prozeßunfähige Beklagte keine Prozeßvollmacht erteilen konnte und deswegen eine Widerklage von ihm nicht wirksam erhoben worden ist.
Der Senat hat davon abgesehen, von sich aus die Klage und Widerklage als unzulässig abzuweisen, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um Gelegenheit für eine ordnungsmäßige Vertretung des Beklagten zu geben, die es ermöglicht, ein Sachurteil zu erlassen. Es ist zu erwägen, ob dem Beklagten zur Führung dieses Rechtsstreits nach § 1910 BGB ein Gebrechlichkeitspfleger zu bestellen ist oder ob auf einen Antrag der Klägerin die Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen Pfleger bestellt (vgl. BGH LM ZPO § 56 Nr. 7 = NJW 1962, 1510).
Da die Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte sich im Revisionsrechtzug nicht hat vertreten lassen, war auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ NJW 1955, 7^8).
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchholz