Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er Fahrerflucht begangen und dadurch vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Mit der Revision erstrebt dor Kläger dio V/ioderhorStellung der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat. Zum Verschulden des Klagers an der Verletzung der Aufklirungspflicht hat.das Berufungsgericht ausgeführts hach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme habe der Kläger die Gefahrenlage, die er durch sein Ausscheren für den nachfolgenden VW-Bus geschaffen habe» erkannt. Hach § 7 V Satz 1 AKB sei der Kläger dafür bev/ei spf lieh-tig, die Aufklärungspflieht nicht vorsätzlich vorletzt zu habem. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintzü-tt des V or s i ehe rung sf alls gehört, wie das Berufungsgericht ricutig angenommen hat, als subjektives Element zur Schuldseito«Bonn der Schuldvorwurf kann sich gerade darauf beziehen, daß der Versicherungsnehmer den Unfall selbst nicht wahrgenommen hat, ihn aber bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Bern Berufungsgericht erschien es danach folgerichtig, in Anwendung der Bewciclastregcl des § 7 V AKB vom Kläger den Beweis zu verlangen, daß er den Unfall nicht wahrgenom-men habe.*- und insoweit verbleibende Zweifel dem Kläger mit der Folge anzulasten, daß er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert. nomnen wird, es aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit als untragbar angesehen, einen Versicherungsnehmer, dessen Schuld nicht feststeht, sondern lediglich vermutet wird, mit dom Verlust des Versicherungsschutzes zu bestrafen, wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Unfailflucht eine "Strafe" zu verhängen, die in ihren Auswirkungen meistens weit Über eine Kriminalstrafe hinausgeht und nicht selten die Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet* In einem solchen Palle kaim sich der Haftpflichtvcrsicherer für seine Loistungsfroiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Äufklirungopflicht nicht auf die in § 7 V AKB bestimmte Umkehr der Beweislact berufen, sondern muß beweisen, daß der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt dos VorSicherungsfalles hatte. Gelingt ihm dieser Bev/eis nicht, so wird der Versicherer insoweit 1q±-stungsfrei, als die grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht den Eintritt oder die Feststellung des Ver-sicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß dei^ Kläger die durch sein Ausscheren geschaffene Gofahrenlage erkannt hat, sich aber hinsichtlich der entscheidungsorheblichen Kenntnis vom verursachten Unfall mit den Ergebnis des von Kläger nicht geführten Ent-lastungsbeweiscs begnügt und wegen des nicht ausgeräumten Verdachts vorsätzlicher Unfailflucht die Decküngsklage abgewiesen. Io besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß eine Anspruchsverwirkung auf Grund vorsätzlicher Obliegenheit«Verletzung auch dann Platz greift, wenn die Feststellung getroffen werden kann, daß der Kläger mit der Möglichkeit gerechnet hat, es könne als Folge seiner Fahrweise zu einem Unfall gekommen sein, und trotzdem weitorgefahren ist (Verkehr sunf allflucht mit bedingtem Vorsatz?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I2L2S-JP5/63 URTEIL Verkändet am 22o April 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Sergeanten Modesto M. C H.K.C./St• Brigade CS'iC, Port H| 13, USA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Prof. DrobucJ gegen die Mi fge soll schaft, Direktion für Deutschland, vertreten durch Mi chael • J y1 s>;Haupbbe vo-lüiää'Clr big ten für die Bundesrepublik Deutschland, FrfHHB (I Landstraße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr. \y O Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haui3 sowie der Bundesriehter Johannsen, Dr. Pfrctzsehner, Dr. Beinhardt und Dr. Bukow für Hecht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oherlandesgeriehts Karlsruhe vom 25» April 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oborlandesgericht zurüekvcrwieson. Von Rechts wegen Der Kläger hatte sich als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht vorsichert» Am 12. Hai 1967 fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau und vier KiMern auf der Bundesautobahn Frankfurt - Köln. Als der Verkehr auf der Übcrholfahrbahn ins Stocken geriet, scherte der Kläger nach rechts aus auf die Hörmalspur, die eine Lücke zwischen den Fahrzeugen aufwies. Hinter ihm auf der Hormaispur kam ein von dem Kraftfahrer L(gesteuerter W-Bua heran, tim einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste LJBHB und wich nach rechts aus. Hierbei geriet der VY/~3us ins Schleudern, übersehlug sich Kichere Male und blieb an der Leitplanke liegen. Der Fahrer wurde dabei vorletzt. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge war cs nicht gekommen. Der Klager setzte seine Fahrt fort. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er Fahrerflucht begangen und dadurch vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Demgegenüber macht der Kläger geltend, den Unfall nicht bemerkt zu haben Ir begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten fest-zustcllen. Das Landgericht hat der Klage stattgegebon, das Ober landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt dor Kläger dio V/ioderhorStellung der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat. Ent sehe i dung sgründpj. I. Hach §71 2/2 der Allgemeine^. Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem VoroicherungsVerhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der VorsieherungB nohmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung dos: Tatbestandes und zur Minderung dos Schadens dienlich sein kann. Dio vorsätzliche Verletzung dieser "Obliegenheit im Versicherungsfall" hat die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge (§ 7 V AKB). Der Beginn der Aufklärungspflicht ist ö b j e k -t i y... durch den Eintritt des Vor sicherungsfall o bestimmt (BGHZ 52, 86, 89 = VersR 1969? 694). Dem Berufungsgericht ist daher zusustimnen, daß der Kläger, unabhängig von der 6 Wahrnehmung dos Unfalls, durch die Entfernung. vom Unfallort 3Gi2io Obliegenheit, an der Aufklärung dos Unfalls mit-zuv/irken, objektiv vorletzt hat. II. Zum Verschulden des Klagers an der Verletzung der Aufklirungspflicht hat.das Berufungsgericht ausgeführts hach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme habe der Kläger die Gefahrenlage, die er durch sein Ausscheren für den nachfolgenden VW-Bus geschaffen habe» erkannt. Offen sei hingegen, ob der Kläger auch den dui'Ch sein Aussehoron verursachten Unfall bemerkt habe, zu demindest aber die Möglichkeit eines Unfalls in Kauf genommen habe, als er wo i t e r ge fahr en sei. Hach § 7 V Satz 1 AKB sei der Kläger dafür bev/ei spf lieh-tig, die Aufklärungspflieht nicht vorsätzlich vorletzt zu habem. Da er diesen Beweis nicht geführt habe, sei die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung in vollem Umfange frei geworden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintzü-tt des V or s i ehe rung sf alls gehört, wie das Berufungsgericht ricutig angenommen hat, als subjektives Element zur Schuldseito«Bonn der Schuldvorwurf kann sich gerade darauf beziehen, daß der Versicherungsnehmer den Unfall selbst nicht wahrgenommen hat, ihn aber bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Bern Berufungsgericht erschien es danach folgerichtig, in Anwendung der Bewciclastregcl des § 7 V AKB vom Kläger den Beweis zu verlangen, daß er den Unfall nicht wahrgenom-men habe.*- und insoweit verbleibende Zweifel dem Kläger mit der Folge anzulasten, daß er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert. Demgegenüber hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 52, 86, auf deren Inhalt Bezug ge- nomnen wird, es aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit als untragbar angesehen, einen Versicherungsnehmer, dessen Schuld nicht feststeht, sondern lediglich vermutet wird, mit dom Verlust des Versicherungsschutzes zu bestrafen, wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Unfailflucht eine "Strafe" zu verhängen, die in ihren Auswirkungen meistens weit Über eine Kriminalstrafe hinausgeht und nicht selten die Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet* In einem solchen Palle kaim sich der Haftpflichtvcrsicherer für seine Loistungsfroiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Äufklirungopflicht nicht auf die in § 7 V AKB bestimmte Umkehr der Beweislact berufen, sondern muß beweisen, daß der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt dos VorSicherungsfalles hatte. Soweit diese Kenntnis nicht feotgestollt werden kann, entfällt die bei vorsätzlicher Obliegonhoitsvor-letzung vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers. Es bleibt dann dem Versicherungsnehmer überlassen zu beweisen, daß seine Unkenntnis von dem Eintritt des Vorsieherungsfalles nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Gelingt ihm dieser Bev/eis nicht, so wird der Versicherer insoweit 1q±-stungsfrei, als die grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht den Eintritt oder die Feststellung des Ver-sicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß dei^ Kläger die durch sein Ausscheren geschaffene Gofahrenlage erkannt hat, sich aber hinsichtlich der entscheidungsorheblichen Kenntnis vom verursachten Unfall mit den Ergebnis des von Kläger nicht geführten Ent-lastungsbeweiscs begnügt und wegen des nicht ausgeräumten Verdachts vorsätzlicher Unfailflucht die Decküngsklage abgewiesen. Las Berufungsurteil muß deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben werden. Lurch die Zurückverweisung der 6 Sache erhalt das Berufungsgericht Gelegenheit, das Verhalten des Klägers unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und den Rechtsstreit alsdann in Übereinstimmung mit den vom Senat entwickelten Grundsätzen zu entscheiden. Io besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß eine Anspruchsverwirkung auf Grund vorsätzlicher Obliegenheit«Verletzung auch dann Platz greift, wenn die Feststellung getroffen werden kann, daß der Kläger mit der Möglichkeit gerechnet hat, es könne als Folge seiner Fahrweise zu einem Unfall gekommen sein, und trotzdem weitorgefahren ist (Verkehr sunf allflucht mit bedingtem Vorsatz? vgl. Schröder/ Schänke, StGB Kommentar 14* Aufl., Anm. VI zu § 142 StGB). Br o Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br, Reinhardt Br. 3ukow