Die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch eines unehelichen (echeinehelichen) Kindes gegen seinen Erzeuger beginnt, wenn der Anspruch nach Maßgabe des § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann der Mutter übergegangen ist, erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Unehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt ist. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Ersatz für die laufend von ihm für das Kind Angelika von dessen Geburt (flüHHBB 1939) bis zu dem 8» Dezember 1963 entrichteten Unterhaltsleistungen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Br hat bestritten, daß der Kläger monatlich 80,- 3M für den Unterhalt des Kindes aufgewandt habe und die Ansicht vertreten, daß seine Unterhaltsverpflichtung sich nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers, sondern nach dem vom zuständigen KreisJugendamt festgesetzten Unterhaltssatz für uneheliche Kinder richte. Unterhalt in dieser Höhe habe er aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem der Kläger erstmalig Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes Angelika sprechenden Umständen erlangt habe. Es hat den Klageanspruch für begründet erachtet, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs.II Satz 1 BGB auf den Kläger übergegangen sei. Die Höhe dieses Anspruchs richte sich nicht nach den tatsächlich vom Kläger erbrachten Leistungen, sondern allein nach der Lebensstellung der Mutter» Diese wiederum sei nicht nur abhängig von ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, sondern auch nach ihrem Herkommen und nach dem Stande des Ehegatten zu beurteilen. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß der Beklagte für das Kind von dessen Geburt an Geld und auch Naturalleistungen erbracht habe, seien diese abzuziehen. abzugsfähige Summe von 720,- EM» Der Restanspruchdes Klägers belaufe sich dann noch auf 2„916,- EM» Eie durch die Geburt der Angelika entstandenen Unkosten von 100,- EM habe er allerdings nicht des Näheren aufgegliedert» Sie seien daher auch außer Ansatz geblieben» Ferner müsse sich der Kläger außer dem Kindergeld auch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er dadurch erlangt habe, daß er als Verheirateter mit 6 Kindern steuerfrei gewesen sei; bei nur zwei Kindern hätte er demgegenüber Lohnund Kirchensteuer zahlen müssen. Mit diesem von ihm eingelegten Rechtsmittel will der Beklagte erreichen, daß die Klage, soweit er den Klageanspruch nicht anerkannt hat, abgewiesen wird» Eer Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. .eines von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann über geht, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sind nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben: der Beklagte sei, so stellt das Berufungsgericht fest, der Erzeuger des Kindes Angelika, und der Kläger habe diesem in der Zeit vom 18. Demgemäß sei der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten für die angegebene Zeit der Unterhaltsgewährung durch den Kläger auf diesen übergegangen. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht für die Höhe des auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruchs die von dem zuständigen Kreisjugendamt festgesetzten Mindestunterhaltssätze für uneheliche Kinder zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht konnte somit davon ausgehen, daß die Unterhaltsgewährung in dieser Zeit jedenfalls zunächst und unmittelbar für Rechnung des Klägers erfolgt sei. Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der gesamte Unterhaltsan-apruch des Kindes auf den Kläger übergegangen, auch wenn diesem die Unterhaltsleistung zu einem Teil durch Deistungen von dritter Seite, sei es mit oder ohne Begründung einer Ausgleichs- oder Erstattungspflicht für den Kläger ermöglicht wurde. Im praktischen Ergebnis ist es gleichgültig, ob man insoweit mit der Revision die Voraussetzungen für einen Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Kläger verneint oder annimmt, daß diese Forderungen nach ihrem Übergang in Höhe der vom Beklagten erbrachten Leistungen durch Tilgung erloschen sei. Dieser Grundsatz erleidet nach § 200 Satz 1 BGB - und zwar zugunsten eines bereits früheren Beginns der Verjährungsfrist - für den Pall eine Ausnahme, daß die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrecht Gebrauch macht. Im Schrifttum ist aus dieser Bestimmung gefolgert worden, daß die Verjährung für den Unterhaltsanspruch eines von einer Prau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger erst mit der erfolgreich durchgeführ-ten Anfechtung, also erst mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Peststellung der Unehelichkeit des Kindes beginne (so vor allem Böhmer PamRZ I960, S. Zwar besagt § 200 Satz 2 BGB seinem Wortlaut nach nur, daß bei einer Anfechtung, die sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht, die Verjährung entsprechend der Regel des § 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs beginne. Der Anspruch des als ehelich geltenden unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger hängt aber nicht im Bezug auf seine Entstehung, sondern nur im Bezug auf die Möglichkeit seiner Geltendmachung von der erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit ab (§ 1593 Bas entspricht allein dem Grundgedanken und dem Zweck der Vorschrift des § 200 Satz 2: der Anfechtungsberechtigte soll durch die Vorstellung der drohenden Verjährung seines Unterhaltsanspruchs nicht dazu gedrängt werden, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, weil die Entscheidung darüber in erster Linie andere als wirtschaftliche Interessen berührt. Diesem Gedanken wird nur die Auffassung gerecht, daß die Verjährung unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs erst beginnt, wenn die Anfechtung erfolgreich durchgeführt ist. Es würde überdies,wie Böhmer aaO zutreffend bemerkt, dem Sinn und Zweck des Verjährungsinstituts widersprechen, wollte man einen Anspruchsberechtigten einem (durch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs bedingten) Rechtsnachteil unterwerfen, der in seiner praktischen Auswirkung einem Rechtsverlust gleichkommt, wenn das Gesetz selbst ihm die Geltendmachung des Anspruchs untersagt. Demgegenüber greift das Bedenken, daß der Unterhaltspflichtige durch ein jahrelanges Anwachsen seiner Leistungs-pflicht wirtschaftlich unerträglich belastet werde, nicht durch,zu demal-däe^Anfechtungsrecht befristet ist, insbesondere jetzt der lo-jährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs.4 BGB unterliegt und durch § 1709 Abs. 2 Satz 2 Vorsorge getroffen ist, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf einen Dritten nicht zu dem Nachteil des Kindes geltend gemacht werden kann. Da der hiernach geltende Rechtssatz, daß die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines scheinehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger erst mit der erfolgreichen Durchführung der Anfechtung beginnt, aus dem Sinn und Zweck des § 200 Satz 2 und des Instituts der Verjährung überhaupt und nicht aus der Hemmungsvorschrift des § 202 BOB abzuleiten ist, wird er durch den diese letztere Vorschrift betreffende Entscheidung des III, Zivilsenats des B&e (BGHZ 10, 310 ff) nicht berührt. Der Rechtssatz, daß die Verjährungseinrede gegenüber dem nach § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann übergegangenen Anspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nicht durchgreift, ist auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum, wenn auch mit verschiedener Begründung, fast ausnahmslos anerkannt (vgl. Die Revision tritt der Forderung des Klägers ferner mit dem Hinweis darauf entgegen, daß der Kläger für das Kind Angelika als 4. Entscheidend für den Übergang des dem Kinde gegen seinen außerehelichen Erzeuger zustehenden Ünterhaltsanspruchs auf den Kläger ist allein die Tatsache, daß er dem Kinde den Unterhalt geleistet hat. Dasselbe gilt entgegen der Meinung der Revision entsprechend von den etwaigen steuerlichen Erleichterungen, die der Kläger möglicherweise mit Rücksicht auf das Kind Angelika genossen hat. Das Urteil des Senats vom 6» Oktober 1967 wird von Amte wegen im Urteilsspruch dahin berichtigt daß nicht der .Klägers sondern der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat.
Nachschlagew erk: ja BGHZ: Ja BGB §§ 198, 200, 1709 Abs* 2, 1593 Die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch eines unehelichen (echeinehelichen) Kindes gegen seinen Erzeuger beginnt, wenn der Anspruch nach Maßgabe des § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann der Mutter übergegangen ist, erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Unehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt ist. BGH, Urt. v. 6.Oktober 1967 - IV ZR 105/66 -OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES jy_2B-A2S/ü URTEIL Verkündet am 6. Oktober 1967 B r o e s k e, Justizangestellte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich 9 Gemeinde Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Arbeiter Helmut Heinrich bei »Mb Haus Nr< Kläger und Revisionsbeklagtens - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br. 2 "" Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen? Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Köln vom 14* Januar 1966 wird zurückgewiesen. Siehe Berichti- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, gungsbeschluß Von Rechts wegen Tatbestfrftd,: Der Kläger war seit dem Jahre 1945 mit Irmgard Anneliese DflHHBHBpgeb. verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 1963 aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 12. Dezember 1963 rechtskräftig. Am 18. Dezember 1959 hatte die damalige Ehefrau des Klägers - als viertes Kind während ihrer Ehe - eine Tochter Angelika geboren. Mit einer im Juli 1962 beim Landgericht Bonn erhobenen Klage hat der Kläger die Ehelichkeit dieses Kindes angefoohten. Durch das seit dem 20. Dezember 1963 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts vom 31» Ok~ tober 1963 bat das Landgericht festgestellt, daß Angelika kein eheliches Kind des Klägers ist» Der Kläger hat außerdem die Ehelichkeit von drei weiteren im Dezember I960 bzw» im Januar 1962 geborenen Kindern angefochten. Die frühere Ehefrau des Klägers hat am 6» Dezember 1963 die bisherige eheliche Wohnung verlassen» Bis zu diesem Zeitpunkt haben alle sieben Kinder im Haushalt des Klägers gelebt» Für den Unterhalt der Tochter Angelika hat die Kindesmutter vom Beklagten regelmäßig Bargeld und zwar bis Dezember I960 etwa 25-,-' bis 30,- DM und von Januar 1961 an 15j- UM im Monat erhalten» Außerdem hat sie im geringen Umfange Naturalien von ihm bekommen» Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Ersatz für die laufend von ihm für das Kind Angelika von dessen Geburt (flüHHBB 1939) bis zu dem 8» Dezember 1963 entrichteten Unterhaltsleistungen. Der Kläger hat hierzu vorgebracht: durch das im Anfechtungsprozeß ergangene Urteil sei verbindlich festgestellt, daß das Kind Angelika nicht sein eheliches Kind sei, sondern vom Beklagten abatamme. Dieser sei: mithin zu dem Ersatz des der Angelika gewährten Unterhalts verpflichtet» Durch ihre Geburt seien ihm zunächst Unkosten von 100,- DM entstanden. Während der Dauer von insgesamt 4 Jahren habe er für den Unterhalt des Kindes im Monat 80,- DM auf gewandt» Den Gesamt schaden, der ihm auf Grund der ihn zunächst treffenden UnterhaltsVerpflichtung entstanden sei, beziffere er mit 3«940*- IM» Das für Angelika bezogene Kindergeld brauche er sich nicht anrechnen zu lassen» Allenfalls sei höchstens ein anteiliger Kindergeldbetrag von 1,200,- IM abzuziehen, so daß jedenfalls die Klageforderung in Höhe von 2,740,- IM begründet sei» Durch Teilanerkenntnisurteil vom 10. April 1964 hat das Landgericht dem Kläger einen Betrag von 379»90 IM zuerkannt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.740,- IM nebst 4 £ Zinsen seit dem 16. Februar 1964 abzüglich des durch das Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Betrages zu zahlen» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Br hat bestritten, daß der Kläger monatlich 80,- 3M für den Unterhalt des Kindes aufgewandt habe und die Ansicht vertreten, daß seine Unterhaltsverpflichtung sich nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers, sondern nach dem vom zuständigen KreisJugendamt festgesetzten Unterhaltssatz für uneheliche Kinder richte. Unterhalt in dieser Höhe habe er aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem der Kläger erstmalig Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes Angelika sprechenden Umständen erlangt habe. Das sei frühestens im Herbst 1961, nach den Angaben des Klägers sogar erst am 5. November 1962 der Fall gewesen. Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich das für das Kind Angelika erhaltene Kindergeld von monatlich 40,- DM in voller Höhe anrechnen lassen« Sei das aber der Pall, so stehe ihm ein über den durch das Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag hinausgehender Geldanspruch nicht mehr zu. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 16. Oktober 1964 nach dem Klageantrag erkannt. Es hat den Klageanspruch für begründet erachtet, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs. II Satz 1 BGB auf den Kläger übergegangen sei. Die Höhe dieses Anspruchs richte sich nicht nach den tatsächlich vom Kläger erbrachten Leistungen, sondern allein nach der Lebensstellung der Mutter» Diese wiederum sei nicht nur abhängig von ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, sondern auch nach ihrem Herkommen und nach dem Stande des Ehegatten zu beurteilen. Hier habe berücksichtigt werden müssen, daß es sich bei der Kindesmut-ter um eine Frau des einfachsten Standes gehandelt habe. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten angegebenen und unwidersprochen gebliebenen Mindestunterhaltssätze des Sh^-WBKQpm Jugendamtes ergebe sich für die Zeit vom 18. Dezember 1959 bis zu dem 8. Dezember 1963 ein Unterhaltsanspruoh von 3.636,- DM, der in Anwendung der vorerwähnten Vorschrift auf den Kläger übergegangen sei. Eine Anrechnung der monatlichen Kindergeldzahlung in Höhe von jeweils 40,- DM komme nicht in Frage. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß der Beklagte für das Kind von dessen Geburt an Geld und auch Naturalleistungen erbracht habe, seien diese abzuziehen. Denn insoweit habe er seine UnterhaltsVerpflichtung erfüllt. Bei Berücksichtigung eines Unterhaltsbetrages von 15,- DM monatlich errechne sich zu seinen Gunsten eine abzugsfähige Summe von 720,- EM» Der Restanspruchdes Klägers belaufe sich dann noch auf 2„916,- EM» Eie durch die Geburt der Angelika entstandenen Unkosten von 100,- EM habe er allerdings nicht des Näheren aufgegliedert» Sie seien daher auch außer Ansatz geblieben» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt» Zur Begründung seines mit diesem Rechtsmittel weiter verfolgten Klagabweisungsantrags hat er sich noch darauf berufen, daß der geltend gemachte Anspruch, soweit er sich auf den im Jahre 1959 geleisteten Unterhalt stütze, im Hinblick auf die insoweit maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist verjährt sei. Ferner müsse sich der Kläger außer dem Kindergeld auch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er dadurch erlangt habe, daß er als Verheirateter mit 6 Kindern steuerfrei gewesen sei; bei nur zwei Kindern hätte er demgegenüber Lohnund Kirchensteuer zahlen müssen. Eas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit diesem von ihm eingelegten Rechtsmittel will der Beklagte erreichen, daß die Klage, soweit er den Klageanspruch nicht anerkannt hat, abgewiesen wird» Eer Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Eie Revision ist nicht begründet. Eas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats - BGHZ 24, 9; FamRZ 1964, 41 - davon ausgegangen, daß der Unterhaltsanspruch .eines von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann über geht, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sind nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben: der Beklagte sei, so stellt das Berufungsgericht fest, der Erzeuger des Kindes Angelika, und der Kläger habe diesem in der Zeit vom 18. Dezember 1959 bis zu dem 8, Dezember 1963 wie einem ehelichen Kind Unterhalt gewährt. Das Kind habe in dieser Zeit als eheliches Kind gegolten, da seine Unehelichkeit erst seit dem 20. Dezember 1963 rechtskräftig festgestanden habe. Demgemäß sei der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten für die angegebene Zeit der Unterhaltsgewährung durch den Kläger auf diesen übergegangen. Die an die dargelegten tatsächlichen Feststellungen geknüpften Folgerungen des Berufungsgerichts harten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht für die Höhe des auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruchs die von dem zuständigen Kreisjugendamt festgesetzten Mindestunterhaltssätze für uneheliche Kinder zugrunde gelegt hat. Die allgemeine Angemessenheit dieser Sätze wird zwar vom Beklagten nicht bestritten. Sie könnten jedoch nach der Meinung der Revision für den Anspruch des Klägers nur zugrunde gelegt werden, wenn der Kläger auch tatsächlich ünterhaltsleistungen in dieser Höhe erbracht hätte» Der Beklagte habe dagegen behauptet und Beweis dafür angetreten, daß der Kläger für den Unterhalt des Kindes weniger aufgewendet habe. Dem sei das Berufungsgericht unter Verletzung des $ 286 ZPO nicht nachge-gangen. -Diese Rüge ist nicht begründet. Das Kind Angelika hat, wie das Berufungsgericht (BU S. 3) feststeilt, während der angegebenen Zeit im Haushalt des Klägers gele&t und ist dort voll unterhalten worden. Diese Feststellung wird als solche von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht konnte somit davon ausgehen, daß die Unterhaltsgewährung in dieser Zeit jedenfalls zunächst und unmittelbar für Rechnung des Klägers erfolgt sei. Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der gesamte Unterhaltsan-apruch des Kindes auf den Kläger übergegangen, auch wenn diesem die Unterhaltsleistung zu einem Teil durch Deistungen von dritter Seite, sei es mit oder ohne Begründung einer Ausgleichs- oder Erstattungspflicht für den Kläger ermöglicht wurde. Soweit der Beklagte mit oölchen Leistungen zu dem Unterhalt des Kindes beigetragen hatte, sind diese im übrigen vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Teilleistungen auf dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger von der Klageforderung in Abzug gebracht worden. Im praktischen Ergebnis ist es gleichgültig, ob man insoweit mit der Revision die Voraussetzungen für einen Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Kläger verneint oder annimmt, daß diese Forderungen nach ihrem Übergang in Höhe der vom Beklagten erbrachten Leistungen durch Tilgung erloschen sei. Vergeblich bekämpft die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht durchgreife. Zwar verjähren Ansprüche auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen nach § 197 BGB in vier Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 198 BGB grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser Grundsatz erleidet nach § 200 Satz 1 BGB - und zwar zugunsten eines bereits früheren Beginns der Verjährungsfrist - für den Pall eine Ausnahme, daß die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrecht Gebrauch macht. In diesem Pall soll die Ver jährung bereits mit dem Zeitpunkt beginnen, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Diese Einschränkung gilt jedoch nach § 200 Satz 2 BGB nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht. Im Schrifttum ist aus dieser Bestimmung gefolgert worden, daß die Verjährung für den Unterhaltsanspruch eines von einer Prau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger erst mit der erfolgreich durchgeführ-ten Anfechtung, also erst mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Peststellung der Unehelichkeit des Kindes beginne (so vor allem Böhmer PamRZ I960, S. 217). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar besagt § 200 Satz 2 BGB seinem Wortlaut nach nur, daß bei einer Anfechtung, die sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht, die Verjährung entsprechend der Regel des § 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs beginne. Der Anspruch des als ehelich geltenden unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger hängt aber nicht im Bezug auf seine Entstehung, sondern nur im Bezug auf die Möglichkeit seiner Geltendmachung von der erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit ab (§ 1593 >10- BGB) . Diese Abhängigkeit ist aber, da .dem Anspruch vor der Anfechtung jegliche Realisierbarkeit fehlt, im Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist der Abhängigkeit hinsichtlich der Entstehung gleichzustellen. Bas entspricht allein dem Grundgedanken und dem Zweck der Vorschrift des § 200 Satz 2: der Anfechtungsberechtigte soll durch die Vorstellung der drohenden Verjährung seines Unterhaltsanspruchs nicht dazu gedrängt werden, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, weil die Entscheidung darüber in erster Linie andere als wirtschaftliche Interessen berührt. Diesem Gedanken wird nur die Auffassung gerecht, daß die Verjährung unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs erst beginnt, wenn die Anfechtung erfolgreich durchgeführt ist. Es würde überdies,wie Böhmer aaO zutreffend bemerkt, dem Sinn und Zweck des Verjährungsinstituts widersprechen, wollte man einen Anspruchsberechtigten einem (durch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs bedingten) Rechtsnachteil unterwerfen, der in seiner praktischen Auswirkung einem Rechtsverlust gleichkommt, wenn das Gesetz selbst ihm die Geltendmachung des Anspruchs untersagt. Demgegenüber greift das Bedenken, daß der Unterhaltspflichtige durch ein jahrelanges Anwachsen seiner Leistungs-pflicht wirtschaftlich unerträglich belastet werde, nicht durch,zu demal-däe^Anfechtungsrecht befristet ist, insbesondere jetzt der lo-jährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB unterliegt und durch § 1709 Abs. 2 Satz 2 Vorsorge getroffen ist, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf einen Dritten nicht zu dem Nachteil des Kindes geltend gemacht werden kann. - 11 Da der hiernach geltende Rechtssatz, daß die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines scheinehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger erst mit der erfolgreichen Durchführung der Anfechtung beginnt, aus dem Sinn und Zweck des § 200 Satz 2 und des Instituts der Verjährung überhaupt und nicht aus der Hemmungsvorschrift des § 202 BOB abzuleiten ist, wird er durch den diese letztere Vorschrift betreffende Entscheidung des III, Zivilsenats des B&e (BGHZ 10, 310 ff) nicht berührt. Der Rechtssatz, daß die Verjährungseinrede gegenüber dem nach § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann übergegangenen Anspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nicht durchgreift, ist auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum, wenn auch mit verschiedener Begründung, fast ausnahmslos anerkannt (vgl. dazu BGB RGR 10./11. Aufl., - Scheffler, Anm. 7 zu § 1709 und die dort gegebenen weiteren Nachweise). Auch der erkennende Senat hat bereits in der FamRZ 1964» 41 veröffentlichten Entscheidung - wenn auch nur beiläufig - im gleichen Sinne zu dieser Präge Stellung genpmmen, ebenso in dem FamRZ 1965s 71 veröffentlichten Urteil vom 11. November 1964 - IV ZR 320/63. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Frage offengelassen, ob die Verjährungseinrede durchgreifen würde, wenn der Kläger mit der Ehelichkeitsanfechtungsklage über Gebühr zugewartet hätte. Denn dieser Vorwurf trifft den Kläger entgegen der Meinung der Revision nicht. Grundsätzlich muß es dem Anfechtungsberechtigten freistehen, innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist, die ja auch eine Überlegungsfrist sein soll, mit der Anfechtung zu warten. Der Kläger hat überdies, wie das Berufungsgericht (BU So 15) unangreifbar feststellt, frühestens im Fe-bruar 1962 von den intimen Beziehungen des Beklagten zu seiner Ehefrau Kenntnis erlangt und bereits im Juli 1962 die Anfechtungsklage erhoben. Auch die Geltendmachung des hier umstrittenen Ünterhaltsanspruchs durch die im Frühjahr 1964 angestrengte Klage kann nicht als verspätet angesehen werden, wenn man berücksichtigt, daß die Voraussetzung hierfür erst durch die am 20. Dezember 1963 eingetretene Rechtskraft des im Anfechtungsprozeß ergangenen Feststellungsurtei3s geschaffen war. Die Revision tritt der Forderung des Klägers ferner mit dem Hinweis darauf entgegen, daß der Kläger für das Kind Angelika als 4. eheliches Kind Kindergeld erhalten habe. Dadurch habe der durch die Geburt dieses Kindes bedingte höhere Aufwand der Familie ausgeglichen werden sollen. Folglich müsse das Kindergeld von der Forderung des Klägers in voller Höhe abgesetzt werden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Entscheidend für den Übergang des dem Kinde gegen seinen außerehelichen Erzeuger zustehenden Ünterhaltsanspruchs auf den Kläger ist allein die Tatsache, daß er dem Kinde den Unterhalt geleistet hat. Ob und in welchem Umfange ihm dies durch Deistungen von dritter Seite ermöglicht worden ist, ist, wie bereits im anderen Zusammenhang dargelegt? unerheblich. Der Anspruch auf Kindergeld ist bzw. war nach dem hier maßgebenden Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 BGBl I, 333, das nach § 47 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964, BGBl I, 265, bis zu dem 30. Juni 1964 gegolten hat, ein dem Unterhaltspflichtigen - nicht dem Kinde - zu- -13- stehender privater Gestaltung entzogener Anspruch gegen eine öffentlich rechtliche Körperschaft, nämlich gegen die Familienausgleichskasse (vgl. Lauterbaoh-Wickenhagen, Die Kindergeldgesetzgebung, KGG § -1 Anm. 2 - IV, 4). Für diesen Anspruch gilt auch das scheineheliohe Kind, solange seine Ehelichkeit nicht angefochten ist, als eheliches Kind (Lauterbach-Wickenhagen aaO, KGG § 2 Anm. 4 (IV/35)). Ob für den Pall der nachträglichen Erstattung der vom Ehemann aufgewendeten Unterhaltskosten durch den außerehelichen Erzeuger in gewissem Umfange ein Rückforderungsrecht der..Familienausgleichskasse gerechtfertigt wäre (vgl. dazu L.-W. aaO § 29 Anm. 4 - IV/329 sowie §§ 13 und 23 des Bundes* kindergeldgesetzes), kann Wer unerörtert bleiben. Jedenfalls kann der außereheliche Erzeuger aus einem solchen öffentlichen Recht oder Interesse keinen Einwand gegen die Forderung des Ehemannes herleiten. Dasselbe gilt entgegen der Meinung der Revision entsprechend von den etwaigen steuerlichen Erleichterungen, die der Kläger möglicherweise mit Rücksicht auf das Kind Angelika genossen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Ascher Raske Haaß Dr« Graf Johannsen BUNDESGERICHTSHOF SJiS-. 125M BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich IfflflHBBt, Gemeinde MI Beklagten und Revisioneklägers - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt 2h?« gegen den Arbeiter Helmut Heinrich L oHHHHHfcbei M[^pl Haus Hr Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske9 Johannsenj Br» Loewenheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 15, Oktober 1967 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 6» Oktober 1967 wird von Amte wegen im Urteilsspruch dahin berichtigt daß nicht der .Klägers sondern der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat. Das Urteil is insoweit offenbar unrichtig im Sinne des § 519 zpo. Ascher Raske