hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Yfiistenbergp Maaß, Dr<> Loev/onheim und Dr«, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom Am 25» Juli 1956 ging bei dem Entschüdigungpamt in Berlin ein von der Klägerin am Unter den im Mantelbogen verzeichneten Entschädigungsansprüchen meldete die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen an? Daraufhin bearbeitete die Entschädigungsbehörde die genannten Anträge außerhalb der Heihe und bewilligte der Klägerin in einem Toilbescheid vom 29« Oktober 1957 den Betrag von Io 995 «>40 DM für den Transfer schaden* Am 10* 5o000 DU zugesagt wurden* In der Vergleichsurkunde heißt es unter Ziff* 5: "Durch diesen Vergleich werden alle Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder Vermögen endgültig erledigt, die die Antragstellerin dui-ch Antrag vom 18» Juli 1956 angcmeldet hat und die ihr auf Grund dos Bundesgesetzes zur Schädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung * • o und den dazu ergangenen Anderungsgesetsen sustehen oder auf Grund künf tiger Änderungen und Ergänzungen d *3chlo ssen sei und die Akten im chiv abgelegt werden könnten Am 5* Januar I960 ging beim Entschädigungsamt der Beklagten ein Schreiben des schon genannten Unterbevoll- abgolehnt werden müsse, v/enn nicht innerhalb von 3 Monaten ein begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde» Die Klägerin vertrat dagegen den Standpunkt, daß die Anmeldung "nach ständiger Rechtsprechung" rechtzeitig erfolgt sei, notfalls bat sic, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen* , in dem ein ursächlicher Zusammenhang wischen den Leiden der Klägerin und ihren Verfolgung erlebnisoen abgelehnt wurde Die Beklagte hat danach in ihrem Bescheid vom 28» März 1961 eine Entschädigung des Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet«, daß die Verfolgung die von der Klägerin geltend gemachten und bei ihr festgestellten Leiden weder verursacht noch verschlimmert habe« Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und im einzelnen noch vorgetragen, welchen Verfol gungemaßnahmen sie ausgeQctzt gewesen sei» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nicht innerhalb der Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen» erster Linie damit begründet«, daß die Klägerin ihren An pruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder sich bei dem am 23«, ntrag nicht um eine allgemein gehaltene und unvollstän dige und daher ergänzungsfähige Anmeldung gehandelt habe«, sondern um eine Anmeldung, in der die Frage nach einer Entschädigung wegen eines Gesundheitsschadens unmißver- ständlich verneint worden sei Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer Ergänzung der am 23o Juli 1956 eingegangenen Anmeldung auch deshalb verneint, weil noch vor dem Eingang des Schreibens vom 23o Dezember 1959/5* Januar I960 der Anspruch auf Entschädigung des Vermögensschadens in dem Vergleich vom 10«, Juni 1958 abschließend erledigt worden sei« Da nach Ansicht der Beklagten, wie sie sich aus den Gründen des Bescheides vom 28» März 1961 ergab, die Nachmoldung des Gesundheitsschadens noch rechtzeitig erfolgte fohl es an j könne der Klägerin die Wiedereinsetzung nicht och nachträglich bewilligt werden 2» Das Berufungsgericht hat auch für den Fall, daß die Anmeldung des GesundheitsSchadens als fristgemäß angesehen werde? 3c Die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungs gerichto haben von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist des 189 Abs« 1 BEG eingehalten worden ist* Der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die fristgemäße Anmeldung der Entschädigungsansprüche zu den sachlich-rechtlichen ussetzungen der Entschädigung nicht innerhalb der Frist der genannten Gesetzesbestimmung angemeldet v/orden ist« In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Senat die Frage? ob ein Verfolgter die fristgemäße Anmeldung eines Schadens einer bestimmten Schadensart nach Fristablauf in der Weise für sich in Anspruch nehmen kann«, daß weitero Schadenstatbestände nachgeschobon werden? wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat? daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingoleiteten Verfahrens? in dem der Abschluß des Verfahrens durch den Schlüßverjfelöich herbeigeführt worden war. Innerhalb der Antragsfrist hatte die Klägerin aber den Cresundheitsschaden nicht angemeldet , daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie bei Anwendung der in Entschädigungssaehen zu verlangenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, mit Hilfe der ärztlichen Zeugnisse, die sic in ganz anderem Zusammenhang verwendet hat, den Gesundheitosbhaden fristgemäß anzu demeldeno.
IV ZR 105/65 Verkündet am 18c Dezember 1963 Hooppöp Justo-Angest• als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Klara - Prozcßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr* in gegen t das Land Berlin«» vertreten durch den Senator für Inneres? Berlin-Wilmersdorf7 Pehrbellinor Platz 2? Beklagten und Revisionsbeklagtcn«, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Yfiistenbergp Maaß, Dr<> Loev/onheim und Dr«, Graf für Recht erkannt: \ Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 29* August 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen* ■ Gerichtsgebühren und Auslagen für den Reviaions-rechtscug werden nicht erhoben* Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1895 in geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung„ Nach ihrer Heirat verzog sie mit ih Ehemann nach Im April 938 nderte sic nach au3 Am 25» Juli 1956 ging bei dem Entschüdigungpamt in Berlin ein von der Klägerin am 8 Juli 956 erzeich neter Entschädigungsantrag ein? den der damalige Bevoll mäehtigte der Klägerin übersandt hatte» 9 D Artur m Unter den im Mantelbogen verzeichneten Entschädigungsansprüchen meldete die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen an? bei sämtlichen übrigen Schadenstatbeständen des 3ogens vermerkte die Klägerin durch Streichen des "ja"* daß eine Anmeldung nicht erstattet werde» In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 26» Juni 1956 erläuterte die Klägerin die angemeldcten Ansprüche? indem sic die Verschleuderung ihres Hausrats schilderte und die Kosten der Auswanderung darlegte» Dieser Anmeldung lag der Einlagebogen D für Schaden an Eigentum und Vermögen bei» Innerhalb der Frist dos 189 Abs 0 BEG 9 mit Schreiben vom 11* April 1957* beim Entschädigungsamt der Beklagten ein gegangen am 16» April 1957? meldete die Klägerin durch Hechts anwalt Dr* als Unterbevollmächtigten des D Sch "ihren Transfcrverluct nach"* Mit Schreiben vom 27» Juni 1957? 21» wait Dr* Dezember 1957 und o April 1958 forderte Rechtsan indem er auf den schlechten Gesundheits zustand und das Alter o der Klägerin hinwies und in diesem Zu ammenhang ärztliche Zeugnisse beifügte? die unverzügliche Boa beitung des D-Schadeii3» Daraufhin bearbeitete die Entschädigungsbehörde die genannten Anträge außerhalb der Heihe und bewilligte der Klägerin in einem Toilbescheid vom 29« Oktober 1957 den Betrag von Io 995 «>40 DM für den Transfer schaden* Am 10* Juni 1958 schlossen die Parteien über die liehen Ansprüche einen "Schlußvergleich", in dem der Klägerin 5o000 DU zugesagt wurden* In der Vergleichsurkunde heißt es unter Ziff* 5: "Durch diesen Vergleich werden alle Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder Vermögen endgültig erledigt, die die Antragstellerin dui-ch Antrag vom 18» Juli 1956 angcmeldet hat und die ihr auf Grund dos Bundesgesetzes zur Schädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung * • o und den dazu ergangenen Anderungsgesetsen sustehen oder auf Grund künf tiger Änderungen und Ergänzungen d Gese chsen In der Begleitverfügung wird dazu noch gesagt, daß die Bearbeitung des Anspruchs abg *3chlo ssen sei und die Akten im chiv abgelegt werden könnten Am 5* Januar I960 ging beim Entschädigungsamt der Beklagten ein Schreiben des schon genannten Unterbevoll- mächtigten vom 23» Dezember 1959 ein, durch das "nunmehr Schaden an Körper oder Gesundheit nachgemeldet" wurde» Das beklagte Land antwortete mit Schreiben vom 5« Pebruar 19609 daß die Anmeldefrist versäumt sei, so daß der Antrag * abgolehnt werden müsse, v/enn nicht innerhalb von 3 Monaten ein begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde» Die Klägerin vertrat dagegen den Standpunkt, daß die Anmeldung "nach ständiger Rechtsprechung" rechtzeitig erfolgt sei, notfalls bat sic, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen* 4 s Der der Klägerin in Aussicht gestellte ablehnende Bescheid erging jedoch nicht, weil die Entschädigung behördc neue Weisungen über die Behandlung nachgescho- erhalten hatte«, Daraufhin holte die Be Vertrauensarztes Dr» bener Ansprüche klagte ein Gutachten des m ein , in dem ein ursächlicher Zusammenhang wischen den Leiden der Klägerin und ihren Verfolgung erlebnisoen abgelehnt wurde Die Beklagte hat danach in ihrem Bescheid vom 28» März 1961 eine Entschädigung des Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet«, daß die Verfolgung die von der Klägerin geltend gemachten und bei ihr festgestellten Leiden weder verursacht noch verschlimmert habe« Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und im einzelnen noch vorgetragen, welchen Verfol gungemaßnahmen sie ausgeQctzt gewesen sei» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nicht innerhalb der K ist de» 189 Ab o V-» C* 1 BEG angemeldet worden sei Das Berufungsgericht hat dieses U-u -4- eil bestätigt Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision ■ verfolgt die. Klägerin ihren Anspruch weiter» ■ Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen» 5 Entscheidungsgründe; * 1o Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in ■ erster Linie damit begründet«, daß die Klägerin ihren An pruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder s Gesundheit erst am 5* Januar I960 9 al so nach dem Ablauf der Frist des 189 Abs« 1 BEG, angemeldet habe Darau 9 wie die Klägerin die Vordrucke ausgefüllt habe, sei zu ersehen« daß es Juli 1956 cingegangenen A sich bei dem am 23«, ntrag nicht um eine allgemein gehaltene und unvollstän dige und daher ergänzungsfähige Anmeldung gehandelt habe«, sondern um eine Anmeldung, in der die Frage nach einer Entschädigung wegen eines Gesundheitsschadens unmißver- ständlich verneint worden sei Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer Ergänzung der am 23o Juli 1956 eingegangenen Anmeldung auch deshalb verneint, weil noch vor dem Eingang des Schreibens vom 23o Dezember 1959/5* Januar I960 der Anspruch auf Entschädigung des Vermögensschadens in dem Vergleich vom 10«, Juni 1958 abschließend erledigt worden sei« Da nach Ansicht der Beklagten, wie sie sich aus den Gründen des Bescheides vom 28» März 1961 ergab, die Nachmoldung des Gesundheitsschadens noch rechtzeitig erfolgte fohl es an j xinhaltsDunkt dafür, daß der Kläger stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be willißt werden sollte» Da es an einem Wiedereineetzungs- grundo 4> X ehlo 9 könne der Klägerin die Wiedereinsetzung nicht och nachträglich bewilligt werden 6 2» Das Berufungsgericht hat auch für den Fall, daß die Anmeldung des GesundheitsSchadens als fristgemäß angesehen werde? das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt ? weil das Bluthochdruckleiden der Klägerin schon vor der gegen sie gerichteten Verfolgung bestanden habe«, 3c Die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungs gerichto haben von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist des 189 Abs« 1 BEG eingehalten worden ist* Der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die fristgemäße Anmeldung der Entschädigungsansprüche zu den sachlich-rechtlichen ussetzungen der Entschädigung s prüche gehört (BzV/ , 455 Nr 54 1961 511 Nr ersäumung der rist nicht nur auf eine 1958 die beklagten Landes zu beachten treten v/orden ist (Becker/Huber/I 50) Daraus folgt« daß ede des st p wie i Schrifttum ver ste P BErgG § 91 Anm 2 Blessin/Ehrig/Wilden? BEG 3* Aufl« § 189 Anm« 7» van Dam/ Loos«, BEG § 189 Anm« 5)« Ein solcher “Spielraum11 der Ent- ? BEG § Schädigungsbehörde, eine Anmeldung zu Fall zu bringen oder cht st mit Sinn und Zweck der Anmeldefrist unvo nbar ? wio der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Ent s choidung IV ZR 100/63 vom 3 November 1963 im einzelnen dargelest hat 4« Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzu3tiromen? daß der Anspruch auf Entschädigung dos Gesundheitsschadens ■ nicht innerhalb der Frist der genannten Gesetzesbestimmung angemeldet v/orden ist« In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Senat die Frage? ob ein Verfolgter die fristgemäße Anmeldung eines Schadens einer bestimmten Schadensart nach Fristablauf in der Weise für sich in Anspruch nehmen kann«, daß weitero Schadenstatbestände nachgeschobon werden? für den Fall verneint.? daß das durch die Anmeldung einge- leitete Verfahren unanfechtbar abgeschlossen und die Anmeldefrist inzv/ischen verstrichen war. Das hat der Senat in dem erwähnten Urteil wie folgt begründet: “Die in der Entscheidung RzW 1962? 323 Nr. 37 offen gelassene Frage? ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann? wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat? muß jedoch dahin beant-wortet werden? daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingoleiteten Verfahrens? also? wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig ■ ■ geworden sind? keine Möglichkeit mehr besteht? Ansprüche nachzuschiebeno Es würde dem Sinn der in § 189 BEGr getroffenen Regelung? durch die dem Bund undäden Ländern ein Überblick über die von ihnen aufzubringenden Entschä-digungsleiotungen verschafft werden soll? widersprechen? wenn etwa noch 10 Jahro oder Jahrzehnte nach der Beendigung dieses Verfahrens neue Ansprüche erhoben werden könnten. Sollten erst nach diesem Zeitpunkt Schädigungsfolgen aufgetreten sein? die vorher nicht erkennbar waren? so mag dem Verfolgten unter Umständen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sein,11 Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Falle? in dem der Abschluß des Verfahrens durch den Schlüßverjfelöich herbeigeführt worden war. Innerhalb der Antragsfrist hatte die Klägerin aber den Cresundheitsschaden nicht angemeldet , Die FristVersäumnis kann auch nicht durch die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand beseitig den. uch in diesem Punkto hat das .Berufungsgericht über den Streit- > Es hat mit Recht den Standpunkt s toff richtig entschieden eingenommen? daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Die Klägerin hat sich auf gesundheitliche Schäden berufen? die ihr schon 8 Jahre vor dem Ablauf der Anmeldefrist bekannt waren C*-? oxG hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie bei Anwendung der in Entschädigungssaehen zu verlangenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, mit Hilfe der ärztlichen Zeugnisse, die sic in ganz anderem Zusammenhang verwendet hat, den Gesundheitosbhaden fristgemäß anzu demeldeno. Dieser Mangel ihrer Begründung wurde auch im Berufungsrechtszug nicht beseitigts Auch wenn s ich nicht mehr feststellen läßt 9 welcher ihr^r Anwälte die rechtzeitige Anmeldung versäumt hat, liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. 6 Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf 225 Abs 4 BEG 9 § 97 Abs» 1 ZPO Ascher * Wüstenberg Maaß Dr» Boewenheim Dr* Graf