gleichfalls verstorben und wurde von ihren und ihres Ehemannes gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 1») und 2*), dem Lehrer Fritz Walter und der Angestellten Annemarie Ruth P^^, beerbt o Erben des am 20* November 1949 verstorbenen Fritz Walter sind seine Kinder, die Kläger zu 3o) und 4o), Alle Kläger sind Erben der am 30* August 1952 verstorbenen Annemarie Ruth Der Vater, Dr* Ing* Leopold P^Bt hat nach Absolvierung der Technischen Hochschule in Brünn 1897 die erste Staatsprüfung und ira Jahre 1900 die zweite Staatsprüfung für das Maschinenbaufach mit Auszeichnung bestanden* Er war dann als Ingenieur bei der I* Maschinenfabriks- Die Kläger machen aus ererbtem Recht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Erblasser Dr. Ing. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. Die Revision des beklagten Landes führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Abweisung der Klage in vollem Umfango Das Berufungsgericht hält den von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des verstorbenen Erblassei's auf Grund der Vorschrift des § 114 BEG aus folgenden Gründen für berechtigt: folgter im Sinne des BEGo Er habe Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten, da er trotz abgeschlossener Ausbildung aus Gründen der Rasse keine dieser Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit habe aufnehmen können o Mit der Erteilung der venia legendi sei die von Di'o erstrebte weitere, vertiefende wissenschaftli- herigen praktischen Tätigkeit zu einer gemischten praktischwissenschaftlichen Tätigkeit überzugehen« Hierfür sei die Habilitation erforderlich gewesen« Die der besonderen durch lange praktische Tätigkeit und wissenschaftliche Vertiefung gekennzeichneten Berufsausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe Dr« aus rassischen Gründen nicht auf- gung seiner Ausbildung, d«h» bis zur Habilitation, als Oberingenieur gegen Entgelt tätig gewesen sei« Ebenso bedeutungslos sei es, daß der Vertrag Vom 24« März 1931 mit Wirkung vom 1« Mai 1933 an um zwei Jahre verlängert worden sei« Für die Aufnahme der beabsichtigten, der besonderen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit als freiberuflich tätiger Ingenieur habe es einer kurzen Anlaufszeit bedurft« Es könne in freier Schätzung angenommen werden, daß Dr« Ing« P^^ ohne die nationalsozialistischen Verfolgungsma'ßnahmen die geplante selbständige Erwerbstätigkeit etwa am Schluß des ersten Semesters, d«h« etwa am 1« August 1933, hätte aufnehmen können« Bis dahin habe er den Vertrag vom 24» März 1931 zur Lösung bringen können, da ihm nach dessen Bestimmungen das Recht zuge-standen habe, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einen Antrag auf Entlassung einzureichen« Dr« & B^^^AG" getreten sei und bis zu seinem Tode einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 642 EM erzielt habe, stehe dem nicht entgegen* Diese Rückkehr in eine abhängige Stellung im privaten Dienst sei für den Erblasser ein Weg ohne Wahl gewesen* Mit der Tätigkeit bei der genannten Firma habe Br. daher keine seiner besonderen Ausbildung entsprechende Tätigkeit auf-genommen, eine solche Tätigkeit sei ihm vielmehr verschlossen geblieben* 2* Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht* Die vom Berufungsgericht als Klagegrundlage herangezogene Vorschrift des § 114 BEG rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch des Erblassers nicht* Nach Abs* 1 der genannten Vorschrift hat der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Ausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keino dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach den §§66 bis 86 BEG* Diese Vorschrift schließt eine Lücke des Bundesergänzungsgesetzes* Dieses Gesetz regelte in den §§ 25 ff die Ansprüche der Verfolgten, die in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht nur geringfügig benachteiligt worden waren* Die Vorschriften der §§ 51 ff BErgG gewährten denjenigen Verfolgten Entschädigungsansprüche, die in ihrer beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstreb« ten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung Schaden erlitten hatten* Das BErgG unterschied daher im ,d cn § § " 51 ”'f f" BEf gG^ dnd or e r s e i ts?bolüc & s i c h iigt> e n Verfolgt cm-gruppen diese dritte besondere Gruppe von Verfolgten gibt, ist das Bundesergänzungsgesetz nicht vorübergeganger» Ihnen waren in § 27 Abs» 1 Satz 2 BErgG der Anspruch auf Erteilung der zur Aufnahme der Berufstätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberecht:>: au;gon und in § 28 Abs» 1 Satz 2 BErgG der Anspruch auf Gewährung eines zur Berufsaufnahme erforderlichen Darlehens zugesprochen worden» Über diese Einzelansprüche hinaus hatte es § 6 Abs» 2 der 3» DV-BErgG einer Verfolgung aus selbständiger Stellung gleichgestellt, wenn der Verfolgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnsfihmen konnte» Auf die grundsätzlichen Bedenken, die dieser Gleichstellung im Wege einer DV entgegenstehen, ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen» Entscheidend ist, daß das Bundesentschädigungsgesetz 1956 diese Entwicklung dadurch zu dem Abschluß «gebrachthat, daß/ § 114 BEG unter der Über- schrift "Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung” der dritten Verfolgtengrup-pe nunmehr generell den Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 66 - 86 BEG zubilligt» Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik dieser gesetzlichen Regelung lassen keinen Zweifel daran, daß sich die Entschädigungsansprüche die-ser Personen, soweit ein und dieselbe Verfolgungsmaßnahme in Frage steht, gegenseitig ausschließen„ Der Verfolgungstatbestand teilt die im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten einer bestimmten Verfolgtengruppe zu« Der Verfolgte ist entweder in der Berufsausbildung oder in der Ausübung seines Berufes oder drittens dadurch geschädigt worden, daß er trotz abgeschlossener Ausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnte« Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich aus dieser systematischen Einteilung der Verfolgungstatbe-,3tähde daß dem Erblasser ein Entschädigungsanspruch nach § 114 BEG, der im Erbwege auf die Kläger übergegangen sein könnte, nicht zugestanden haben kann« Dem steht grundsätzlich entgegen, daß der Erblasser vor der beruflichen Schädigung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen jahrzehntelang in selbständiger und unselbständiger beruflicher Tätigkeit tätig gewesen war« Die Vorschrift des § 114 BEG hat nur solche Verfolgte im Auge, die eine Berufstätigkeit aus Verfolgungsgründen überhaupt nicht ergreifen konnten, nicht aber auch Personen, die vor ihrer Verfolgung bereits lange Jahre im Berufsleben standen« Hieran kann auch nichts ändern, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung seinen Beruf nicht ausübte. berufliche Tätigkeit endgültig aufgegeben hatte und einen neuen Beruf erstrebte, dessen Vorbereitung er zur Zeit der Schädigung bereits abgeschlossen hatte, kann dahinstehen, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt berufstätig war» Es mag richtig sein, wie dies die Kläger behaupten, daß die zur Zeit der Schädigung ausgeübte Tätigkeit für den Erblasser nur eine Übergangslosung war und daß er eine gemischt wissenschaftlich-praktische Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur und Konstrukteur anstrebteo Hierauf kann es jedoch nicht ankommen» Entscheidend ist, daß der verstorbene Erblasser im Zeitpunkt des Beginns der gegen ihn gerichteten Verfolgung beruflich tätig war, so daß seine Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen nicht nach § 114 3EG, sondern nach den §§ 64 ff BEG zu beurteilen sindo Der Erblasser der Kläger erstrebte auch nicht eine neue Berufsausübungo Er wollte vielmehr in seinem alten Beruf weiter tätig sein und nur die besondere Art der Berufsausübung ändern» Wenn er in Zukunft freiberuflich als beratender Ingenieur tätig sein wollte, so bedurfte es auch zur Erreichung dieses Zieles nicht der Habilitation» Denn die Berufs-aussichten des Klägers in seiner neuen Tätigkeit gründeten sich in der Hauptsache auf das Ansehen, das er in der Fachwelt auf Grund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit genoß, nicht aber darauf, daß er einen akademischen Rang erreicht hatte» Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Mai I960 r IV ZK 310/59 RzW I960, 402 Nr» 70 kann sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner abweichenden Auffassung nicht berufen» In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß derjenige, der von einer unselbständigen zu einer selbständigen Stellung übergehen will, sich einem neuen Beruf zuwendet» Die Entscheidung ist zu der Frage ergangen. 3o Scheidet nach alledem § 114 BEG als Grundlage des erhobenen Entschädigungsanspruchs aus, so vermögen auch die übrigen Vorschriften des BEG zur Regelung der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen den Anspruch nicht zu rechtfertigeno Auszugehen ist davon, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Schädigung im Beamtenverhältnis auf Zeit als Assistent und Cberingenieur am Maschinenlaboratorium der Technischen Hochschule in Aachen tätig war und gleichzeitig an dieser Hochschule die venia legendi für das Lehrfach "Gestaltungslehre" hattea Geht man zunächst von dieser Stellung aus, so liegt es nahe, die Vorschrift des § 111 BEG als Anspruchsgrundlage heranzuziehen« Biese Vorschrift ist jedoch im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil der Erblasser der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts niemals geplant hatte, hauptberuflich als Hochschullehrer tätig zu werden und auch hierfür wegen seines damals bereits fortgeschrittenen Lebensalters kaum Aussicht gehabt hätte« Durch die Vorschrift des § 111 BEG soll den nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten eine Entschädigung wegen entgangener Dienstbezüge gewährt werden, die ihnen ohne die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zugeflossen sein würden« Hatte der Verfolgte jedoch keine begründete Aussicht, solche Bezüge zu erhalten, so ist ihm durch die Entziehung der Lehrbefugnis ein nach § 111 BEG ent schädigungsfähiger Schaden nicht entstanden (vgl« Ehrig bei Blessin/Wilden, Kommentar zu dem BEG, 3« Aufl« Anm« 1 zu 4„ Schließlich stehen dem Verfolgten auch keine Entschädigungsansprüche nach den §§ 99 ff BEG zu« Als Beamter auf Zeit war der verfolgte Erblasser Angehöriger des öf- fentliehen Dienstes« Die Ansprüche dieses Personenkreises werden grundsätzlich in § 99 BEG umschrieben« Da es sich auch hier um Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, erklärt § 99 Abs« 3 BEG mit Hecht bei der Regelung der Voraussetzungen dieser Ansprüche § 64 BEG für anwendbar« Auch der Anspruch des verfolgten Beamten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hängt daher nach § 64 Abs« 1 BEG grundsätzlich davon ab, daß er durch die Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist* drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen„ Das : Gesetz berücksichtigt demgemäß bei der Bemessung der Kapitalentschädigung ausschließlich die wirtschaftliche Lage a in der sich der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung befand,, Zukünftige berufliche Aussichten bleiben unberücksichtigte Der Verfolgte kann also nicht bei der Verfolgung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Erfolg geltend machen, daß sich ohne die Verfolgung seine wirtschaftliche Lage weiter günstig entwickelt hätte, so daß sein Schaden bedeutend höher sei» daher auch den Standpunkt, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte effektiv einen Schaden in seinem beruflichen Fortkommen erlitten habe, ausschließlich die Bezüge zu berücksichtigen seien, die er im Zeitpunkt der Schädigung gehabt habe. Die Kläger haben im Revisionsrechtszug geltend gemacht, daß der Erblasser als Gutachter für mehrere Unternehmungen tätig gewesen seio Biese Tätigkeit des Erblassers muß jedoch bei der Frage, ob er durch sein verfolgungsbedingtes Ausscheiden aus seiner Tätigkeit als Oberingenieur und Assistent am Heizkraftwerk der Technischen Hochschule nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, außer Betracht bleibeno Bie Kläger haben nicht geltend machen können, daß diese Tätigkeit als Gutachter durch die hier in Frage stehende Verfolgungsmaßnahme beeinträchtigt worden i3t0 Bie Kläger haben weder über die Einnahmen des Erblassers als Gutachter noch Uber die Beständigkeit eines solchen Einkommens sachdienliche Angaben gemacht <>
S'. O I^LZR. 105/61 2519 Oil Verkündet am 27o Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Revisione-klägers, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr in gegen i 1o den Amtsgerichtsrat Hans Straße fll, 2o Charlotte 3o Velma Pf 4o Michael beide in (England), zu 3° und 4o gesetzlich vertreten durch ihre Mutter die Witwe Helene geb (England), si Kläger und Revisionsbe klagten, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr« hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr* loewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: la - Auf die Revision des beklagten Landes wil’d das Urteil des 5* Zivilsenats des Qberlandesge-riehte in Köln vom 14* November I960 aufgehoben» Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Ent-Schädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 15* Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei * Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Kläger* Von Rechts wegen Tatbestands Der jüdische Vater der Kläger zu 1*) und 2») und Großvater der Kläger zu 3«) und 4»), Dr* Ing» Leopold Karl starb am 15« November 1938 in wo er seinen Wohnsitz hatte* Seine Alleinerbin war seine Witwe, Frau Charlotte Thekla geb* Sie ist am 13» Juli 1948 gleichfalls verstorben und wurde von ihren und ihres Ehemannes gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 1») und 2*), dem Lehrer Fritz Walter und der Angestellten Annemarie Ruth P^^, beerbt o Erben des am 20* November 1949 verstorbenen Fritz Walter sind seine Kinder, die Kläger zu 3o) und 4o), Alle Kläger sind Erben der am 30* August 1952 verstorbenen Annemarie Ruth Der Vater, Dr* Ing* Leopold P^Bt hat nach Absolvierung der Technischen Hochschule in Brünn 1897 die erste Staatsprüfung und ira Jahre 1900 die zweite Staatsprüfung für das Maschinenbaufach mit Auszeichnung bestanden* Er war dann als Ingenieur bei der I* Maschinenfabriks- Gesellschaft und anschließend in den Jahren 1901 bis 1903 an der Gewerbe-Akademie in FBHHB (Hessen) als Fachlehrer und Abteilungsvorstand der Maschinenbau-Abteilung tätig* In den Jahren 1903 bis 1916 arbeitete er als Ingenieur in bedeutenden Werken der Industrie* Unter anderem war er viele Jahre Oberingenieur bei der Maschinenfabrik P^BHB & irf Jahre 1916 übernahm er die technische Leitung^ her Maschinenfabrik NfBHB & EflHl in A^H^, in der Kompressoren hergestellt wurden* Im Dezember 1916 erhielt er Prokura* Im Jahre 1919 wurde er persönlich haftender Gesellschafter dieser in eine Kommanditgesellschaft umgewandelten Firma* In den folgenden Jahren entwickelte er neben seiner Unternehmertätigkeit eine rege ehrenamtliche Tätigkeit in Fachverbänden und sonstigen Wirt 1 schaftsorganisationen. So war er jahrelang Vorsitzender des Aachener BezirksVerbandes des Vereins Deutscher Ingenieure. Am 31. März 1930 schied er aus der Firma flHfe & auf Grund von Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen Teilhaber aus«, Anstelle der früheren festen Vergütung und zusätzlichen Gewinnbeteiligung in Höhe von 20 v.H. bezog er in den letzten 3 Monaten vor seinem Ausscheiden monatlich den Betrag von 1.170 RM, wozu unter bestimmten Umständen gewisse Sondervergütungen treten konnten. Bei seinem Ausscheiden wurde ihm eine Abfindung von 30.000 HM ausgezahlt. In der Folgezeit war Dr. nicht wieder selbständig als Unternehmer im Maschinenbau tätig. Vielmehr übernahm er im Angestelltenverhältnis Konstruktionsaufgaben für AG" in Hierzu kam kurz darauf die technische Leitung der F^HB AG in einer Tochtergesellschaft der vorge- nannten Firma. Während dieser Tätigkeit nahm Dr. Verbindung mit der Technischen Hochschule in Aachen auf. um seinen seit langem gehegten Flan, sich zu habilitieren,zu verwirklichen. Beginnend mit dem 1. Mai 1931 wurde er mit Vertrag vom 24* März 1931 zunächst auf 2 Jahre unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Assistent und Obsringenie im Maschinenlaboratorium und Heizkraftwerk der Technischen Hochschule bestellt. Seine monatlichen Diäten betrugen einschließlich des Wohnungsgeldes, des örtlichen Sonderzuschlages und des Kindergeldes nach Abzug der damals geltenden Gehaltskürzungen brutto 505,96 RM. Neben seiner Tätigkeit im Maschinenlaboratorium bereitete sich Dr. P^p auf seine Habilitation vor. Am 25. Januar 1933 erteilte ihm die Fakultät für Maschinenwesen der Technischen Hochschule in Aachen die venia legendi für das Lehrfaoh "Gestalt ungslehreH . Am 7. April 1933 berichtete die Fakul- j tat hierüber dem Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Am 27° April 1933 wurde der Vertrag vom 24° März 1931 bis zu dem 30. April 1935 verlängert * Am 29° April 1933 wurde Dr. jedoch auf Grund einer Verfügung des Ministers mit sofortiger Wirkung von seiner Lehr- und Forschungstätigkeit beurlaubt. Durch den Erlaß des Ministers vom 15° Juni 1933 wurde er auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Be-rufsbeamtentuws vom 7° April 1933 aus seinem Amtsverhältnis an der Technischen Hochschule entlassen. Die Stellung eines Oberingenieurs am Heiz- und Kraftwerk wurde ihm zu dem 1c August 1933 gekündigt. Mit einem weiteren Erlaß des Ministers wurde ihm schließlich auch die Lehrbefugnis entzogen. Vorlesungen hat Dr. nicht gehal- ten. Während des Monats August 1933 'war der Erblasser ohne Einkommen. Beginnend mit dem 1. September 1933 war er sodann erneut bis zu seinem Tode am 15. November 1938 für die Firma & B^H^" in tätig,, Dort erhielt er folgende Bruttobezüge: Vom I. 9. 1933 bis zu dem 30. 9° 1933 monatlich RM t es o o C"- 9 vom 1.10c 1933 bis zu dem 30.11. 1933 4t HM 600,- > vom 1.12. 1933 bis zu dem 31.12. 1933 it RM 500,- 9 vom 1. 1. 1934 bis zu dem 31.10. 1934 tt RM 600,- 9 vom 1.11. 1934 bis zu dem 31° 5° 1935 n RM 550,- 9 vom 1. 6 o 1935 bis zu dem 31° 5. 1937 4t RM 650,- und vom 1. 6. 1937 bis zu dem 30.11° 1938 ii Elfi 700,- o Die Kläger machen aus ererbtem Recht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Erblasser Dr. Ing. geltend. Der Regierungs- präsident in Aachen hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 8. Januar 1959 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat dasiLandgericht in Aachen durch Urteil vom 15. Oktober 1959 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. No- vember I960 das beklagte Land verurteilt, an die Kläger den Betrag von 11 <>920 DM zu zahlen• Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter» Die Kläger beantragen, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen* Entacheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Abweisung der Klage in vollem Umfango Das Berufungsgericht hält den von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des verstorbenen Erblassei's auf Grund der Vorschrift des § 114 BEG aus folgenden Gründen für berechtigt: Der festgestellte Schadenstatbestand rechtfertige die Anwendung des § 114 Abs» 1 BEG« Dr. sei Ver- folgter im Sinne des BEGo Er habe Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten, da er trotz abgeschlossener Ausbildung aus Gründen der Rasse keine dieser Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit habe aufnehmen können o Mit der Erteilung der venia legendi sei die von Di'o erstrebte weitere, vertiefende wissenschaftli- che Ausbildung abgeschlossen gewesen» Daß der Erblasser schon jahrzehntelang in der Wirtschaftspraxis gestanden habe, bevor er sich der weiteren wissenschaftlichen Aus-bildung unterzogen habe, sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Wer von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit übergehen wolle, wende sich einem neuen Beruf zu« Dies treffe auf Dr« P^J zu, der von 1930 bis 1931 unselbständig tätig gewesen sei, aber wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit erstrebt habe« Wesentlicher sei aber noch, daß Dr« beabsichtigt habe, von der bis- herigen praktischen Tätigkeit zu einer gemischten praktischwissenschaftlichen Tätigkeit überzugehen« Hierfür sei die Habilitation erforderlich gewesen« Die der besonderen durch lange praktische Tätigkeit und wissenschaftliche Vertiefung gekennzeichneten Berufsausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe Dr« aus rassischen Gründen nicht auf- nehmen können« Hieran hätten ihn die Beurlaubung, die an-schließende Entziehung der venia legendi und die auf rassischen Gründen beruhende allgemeine Diskriminierung durch den Nationalsozialismus gehindert, die jegliche Entfaltung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der verfolgten Juden hemmend entgegengestanden habe« Der Anwendung des § 114 BEG stehe nicht entgegen, daß Dr« vor Beendi- gung seiner Ausbildung, d«h» bis zur Habilitation, als Oberingenieur gegen Entgelt tätig gewesen sei« Ebenso bedeutungslos sei es, daß der Vertrag Vom 24« März 1931 mit Wirkung vom 1« Mai 1933 an um zwei Jahre verlängert worden sei« Für die Aufnahme der beabsichtigten, der besonderen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit als freiberuflich tätiger Ingenieur habe es einer kurzen Anlaufszeit bedurft« Es könne in freier Schätzung angenommen werden, daß Dr« Ing« P^^ ohne die nationalsozialistischen Verfolgungsma'ßnahmen die geplante selbständige Erwerbstätigkeit etwa am Schluß des ersten Semesters, d«h« etwa am 1« August 1933, hätte aufnehmen können« Bis dahin habe er den Vertrag vom 24» März 1931 zur Lösung bringen können, da ihm nach dessen Bestimmungen das Recht zuge-standen habe, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einen Antrag auf Entlassung einzureichen« Dr« - 7 ~ habe demgemäß nach den §§ 1 ff, 64, 65, 114, 66 ff BEG einen Anspruch auf Kapital ent Schädigung für Schaden iüi beruflichen Fortkommen zugestanden, der von cfön? Kla'gb-rn^oi, tend gemacht werden könne., Daß Dr* am 10 September 1933 in ein festes Angestelltenverhältnis zu der & B^^^AG" getreten sei und bis zu seinem Tode einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 642 EM erzielt habe, stehe dem nicht entgegen* Diese Rückkehr in eine abhängige Stellung im privaten Dienst sei für den Erblasser ein Weg ohne Wahl gewesen* Mit der Tätigkeit bei der genannten Firma habe Br. daher keine seiner besonderen Ausbildung entsprechende Tätigkeit auf-genommen, eine solche Tätigkeit sei ihm vielmehr verschlossen geblieben* 2* Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht* Die vom Berufungsgericht als Klagegrundlage herangezogene Vorschrift des § 114 BEG rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch des Erblassers nicht* Nach Abs* 1 der genannten Vorschrift hat der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Ausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keino dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach den §§66 bis 86 BEG* Diese Vorschrift schließt eine Lücke des Bundesergänzungsgesetzes* Dieses Gesetz regelte in den §§ 25 ff die Ansprüche der Verfolgten, die in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht nur geringfügig benachteiligt worden waren* Die Vorschriften der §§ 51 ff BErgG gewährten denjenigen Verfolgten Entschädigungsansprüche, die in ihrer beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstreb« ten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung Schaden erlitten hatten* Das BErgG unterschied daher im A / / 4/ Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen systematisch zwischen zwei Verfolgtengruppen» Auf der einen Seite standen die Verfolgten, die im Zeitpunkt der Schädigung bereits berufstätig waren» Biesen standen die Verfolgten gegenüber, die sich zur Zeit der Schädigung noch in der beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung befanden» Neben diesen beiden Gruppen gibt es eine dritte Gruppe von Verfolgten, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Schnittpunkt zwischen Ausbildung und get;x*off*en worden sind» Es sind diejenigen Verfolgten, die im Zeitpunkt der gegen sie gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zwar ihre Berufsausbildung abgeschlossen hatten, die aber wegen dieser Gewaitmaßnahmen daran gehindert wurden, eine dieser Berufsausbildung entsprechende Erwerbstatigkeit aufzunehmen» An der Erkenntnis, daß es neben den in den §§ 25 ff BErgG einerseits und den in ,d cn § § " 51 ”'f f" BEf gG^ dnd or e r s e i ts?bolüc & s i c h iigt> e n Verfolgt cm-gruppen diese dritte besondere Gruppe von Verfolgten gibt, ist das Bundesergänzungsgesetz nicht vorübergeganger» Ihnen waren in § 27 Abs» 1 Satz 2 BErgG der Anspruch auf Erteilung der zur Aufnahme der Berufstätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberecht:>: au;gon und in § 28 Abs» 1 Satz 2 BErgG der Anspruch auf Gewährung eines zur Berufsaufnahme erforderlichen Darlehens zugesprochen worden» Über diese Einzelansprüche hinaus hatte es § 6 Abs» 2 der 3» DV-BErgG einer Verfolgung aus selbständiger Stellung gleichgestellt, wenn der Verfolgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnsfihmen konnte» Auf die grundsätzlichen Bedenken, die dieser Gleichstellung im Wege einer DV entgegenstehen, ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen» Entscheidend ist, daß das Bundesentschädigungsgesetz 1956 diese Entwicklung dadurch zu dem Abschluß «gebrachthat, daß/ § 114 BEG unter der Über- schrift "Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung” der dritten Verfolgtengrup-pe nunmehr generell den Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 66 - 86 BEG zubilligt» Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik dieser gesetzlichen Regelung lassen keinen Zweifel daran, daß sich die Entschädigungsansprüche die-ser Personen, soweit ein und dieselbe Verfolgungsmaßnahme in Frage steht, gegenseitig ausschließen„ Der Verfolgungstatbestand teilt die im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten einer bestimmten Verfolgtengruppe zu« Der Verfolgte ist entweder in der Berufsausbildung oder in der Ausübung seines Berufes oder drittens dadurch geschädigt worden, daß er trotz abgeschlossener Ausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnte« Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich aus dieser systematischen Einteilung der Verfolgungstatbe-,3tähde daß dem Erblasser ein Entschädigungsanspruch nach § 114 BEG, der im Erbwege auf die Kläger übergegangen sein könnte, nicht zugestanden haben kann« Dem steht grundsätzlich entgegen, daß der Erblasser vor der beruflichen Schädigung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen jahrzehntelang in selbständiger und unselbständiger beruflicher Tätigkeit tätig gewesen war« Die Vorschrift des § 114 BEG hat nur solche Verfolgte im Auge, die eine Berufstätigkeit aus Verfolgungsgründen überhaupt nicht ergreifen konnten, nicht aber auch Personen, die vor ihrer Verfolgung bereits lange Jahre im Berufsleben standen« Hieran kann auch nichts ändern, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung seinen Beruf nicht ausübte. Die Frage, ob anders zu entscheiden sein würde, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung seine frühere 10 - berufliche Tätigkeit endgültig aufgegeben hatte und einen neuen Beruf erstrebte, dessen Vorbereitung er zur Zeit der Schädigung bereits abgeschlossen hatte, kann dahinstehen, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt berufstätig war» Es mag richtig sein, wie dies die Kläger behaupten, daß die zur Zeit der Schädigung ausgeübte Tätigkeit für den Erblasser nur eine Übergangslosung war und daß er eine gemischt wissenschaftlich-praktische Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur und Konstrukteur anstrebteo Hierauf kann es jedoch nicht ankommen» Entscheidend ist, daß der verstorbene Erblasser im Zeitpunkt des Beginns der gegen ihn gerichteten Verfolgung beruflich tätig war, so daß seine Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen nicht nach § 114 3EG, sondern nach den §§ 64 ff BEG zu beurteilen sindo Der Erblasser der Kläger erstrebte auch nicht eine neue Berufsausübungo Er wollte vielmehr in seinem alten Beruf weiter tätig sein und nur die besondere Art der Berufsausübung ändern» Wenn er in Zukunft freiberuflich als beratender Ingenieur tätig sein wollte, so bedurfte es auch zur Erreichung dieses Zieles nicht der Habilitation» Denn die Berufs-aussichten des Klägers in seiner neuen Tätigkeit gründeten sich in der Hauptsache auf das Ansehen, das er in der Fachwelt auf Grund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit genoß, nicht aber darauf, daß er einen akademischen Rang erreicht hatte» Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Mai I960 r IV ZK 310/59 RzW I960, 402 Nr» 70 kann sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner abweichenden Auffassung nicht berufen» In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß derjenige, der von einer unselbständigen zu einer selbständigen Stellung übergehen will, sich einem neuen Beruf zuwendet» Die Entscheidung ist zu der Frage ergangen. ob bei einem Handwerksgesellen die Ablegung der Meisterprüfung zur Berufsausbildung gehört» Im vorliegenden Palle geht die zu entscheidende Frage jedoch allein darum. 11 ob der Verfolgte, der im Zeitpunkt der Schädigung berufs-tätig war, Ansprüche aus § 114 BEG herleiten kann* 3o Scheidet nach alledem § 114 BEG als Grundlage des erhobenen Entschädigungsanspruchs aus, so vermögen auch die übrigen Vorschriften des BEG zur Regelung der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen den Anspruch nicht zu rechtfertigeno Auszugehen ist davon, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Schädigung im Beamtenverhältnis auf Zeit als Assistent und Cberingenieur am Maschinenlaboratorium der Technischen Hochschule in Aachen tätig war und gleichzeitig an dieser Hochschule die venia legendi für das Lehrfach "Gestaltungslehre" hattea Geht man zunächst von dieser Stellung aus, so liegt es nahe, die Vorschrift des § 111 BEG als Anspruchsgrundlage heranzuziehen« Biese Vorschrift ist jedoch im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil der Erblasser der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts niemals geplant hatte, hauptberuflich als Hochschullehrer tätig zu werden und auch hierfür wegen seines damals bereits fortgeschrittenen Lebensalters kaum Aussicht gehabt hätte« Durch die Vorschrift des § 111 BEG soll den nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten eine Entschädigung wegen entgangener Dienstbezüge gewährt werden, die ihnen ohne die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zugeflossen sein würden« Hatte der Verfolgte jedoch keine begründete Aussicht, solche Bezüge zu erhalten, so ist ihm durch die Entziehung der Lehrbefugnis ein nach § 111 BEG ent schädigungsfähiger Schaden nicht entstanden (vgl« Ehrig bei Blessin/Wilden, Kommentar zu dem BEG, 3« Aufl« Anm« 1 zu § 111)c 4„ Schließlich stehen dem Verfolgten auch keine Entschädigungsansprüche nach den §§ 99 ff BEG zu« Als Beamter auf Zeit war der verfolgte Erblasser Angehöriger des öf- 12 - fentliehen Dienstes« Die Ansprüche dieses Personenkreises werden grundsätzlich in § 99 BEG umschrieben« Da es sich auch hier um Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, erklärt § 99 Abs« 3 BEG mit Hecht bei der Regelung der Voraussetzungen dieser Ansprüche § 64 BEG für anwendbar« Auch der Anspruch des verfolgten Beamten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hängt daher nach § 64 Abs« 1 BEG grundsätzlich davon ab, daß er durch die Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist* An der Erfüllung dieser GrundsatzVoraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle* Denn der Verfolgte hat nach seiner Entlassung und nach der Entziehung der venia legendi im freien Beruf regelmäßig Bezüge erhalten, die über seine Einnahmen als Oberingeniour und Assistent am Heizkraftwerk der Technischen Hochschule in Aachen lagen* Die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß die Tätigkeit, die der Erblasser im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung ausübte, für ihn nur eine Übergangslösung war, da die damals verdienten Bezüge im Verhältnis zu seinen früheren Einkommen gering waren und ihn nicht in die Lage versetzten, nachhaltig für den Unterhalt seiner Familienangehörigen zu sorgen« Das Bundesentschädigungsgesetz geht bei der Regelung des Schadens im beruflichen Fortkommen grundsätzlich von der Ein-kommenslage aus, die bei dem Verfolgten im Zeitpunkt der Schädigung bestand* Das ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus der Vorschrift des § 76 Abs«1 BEG* Danach wird die dem Verfolgten wegen seiner Verdrängung aus der beruflichen Tätigkeit zustehende Kapitalentschädigung auf der Grundlage von 3/4 der Dienstbezüge errechnet, die einem vergleichbaren Beamten im Zeitpunkt der Entlassung zugeotanden hätten« Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten, die für seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe neben seiner Berufsausbildung maßgebend ist, ist nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen„ Das : Gesetz berücksichtigt demgemäß bei der Bemessung der Kapitalentschädigung ausschließlich die wirtschaftliche Lage a in der sich der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung befand,, Zukünftige berufliche Aussichten bleiben unberücksichtigte Der Verfolgte kann also nicht bei der Verfolgung seines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Erfolg geltend machen, daß sich ohne die Verfolgung seine wirtschaftliche Lage weiter günstig entwickelt hätte, so daß sein Schaden bedeutend höher sei» Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung ^ a daher auch den Standpunkt, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte effektiv einen Schaden in seinem beruflichen Fortkommen erlitten habe, ausschließlich die Bezüge zu berücksichtigen seien, die er im Zeitpunkt der Schädigung gehabt habe. Zu vergleichen sind daher diese Bezüge mit den Bezügen, die der Verfolgte nach der Verfolgung verdient hat <, Außer Betracht bleiben daher bei diesem Vergleich Bezüge, die der Verfolgte unter Umständen ohne die Verfolgung in Zukunft verdient haben würde. Der erkennende Senat verkennt nicht, daß die gesetzliche Regelung im Einzelfalle zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Diese Ergebnisse müssen in Kauf genommen werden, da eine befriedigende und schnelle Durchführung der Ent- $ Schädigung nur möglich ist, wenn bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs von festen Zahlen ausgegangen werden wird. Würden die Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte gezwungen sein, in jedem einzelnen | Falle die voraussichtliche Entwicklung der Wirtschaft liechen Lage des Verfolgten unter Hinwegdenkung der Verfolgung nachzuzeichnen, so würde ein solches Verfahren eine unverhältnismäßig lange Zeit und eine umfangreiche Verwaltungcarbeit in Anspruch nehmen, wobei noch nicht berücksichtigt ist, daß auch in einem solchen Falle die Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses oft zweifelhaft bleiben wird. Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang auch, daß die Bewertung der wirtschaftliehen Lage des Verfolgten im Zeitpunkt der Schädigung häufig auch zu einem für den Verfolgten günstigeren Ergebnis führen wird» Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß der verstorbene Erblasser sich im Zeitpunkt der Verfolgung nicht erst am Anfang der Ausübung seines Berufes befand, so daß die Anwendung des § 76 AbSo 1 Satz 5 BEO ausscheiden muß0 Die Kläger haben im Revisionsrechtszug geltend gemacht, daß der Erblasser als Gutachter für mehrere Unternehmungen tätig gewesen seio Biese Tätigkeit des Erblassers muß jedoch bei der Frage, ob er durch sein verfolgungsbedingtes Ausscheiden aus seiner Tätigkeit als Oberingenieur und Assistent am Heizkraftwerk der Technischen Hochschule nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, außer Betracht bleibeno Bie Kläger haben nicht geltend machen können, daß diese Tätigkeit als Gutachter durch die hier in Frage stehende Verfolgungsmaßnahme beeinträchtigt worden i3t0 Bie Kläger haben weder über die Einnahmen des Erblassers als Gutachter noch Uber die Beständigkeit eines solchen Einkommens sachdienliche Angaben gemacht <> 15 - Wach aJ'Xä'öBi ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen# Ascher Johanneen Wilden Br, Loewenheim Dr« Graf