Wird nach § 826 BGB Zahlung einer Rente mit der Behauptung verlangt, der Beklagte habe ein den Kläger benachteiligendes Schcidungsux%teil erschlichen oder er nutze ein unrichtiges Scheidungsurteil in sittenwidriger Weise aus, so ist der Streitwert auf den zwölfeinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs der Rente fe3tzusetzen. i/TSo, Der Antrag des Beklagten, den für die Revisionsinstanz auf 19*600 DM festgesetzten Streitwert anderweitig festzusetzen, wird zurückgewiesen. Bei Ansprüchen, die auf Grund von § 826 BGB mit der Begründung erhoben werden, der Beklagte habe ein unrichtiges Scheidungsurteil erschlichen oder ein solches Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausgenutzt und dadurch dem Kläger einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch entzogen, bestimmt sich der Streitwert nicht nach § 13 Abs * 1 GKG» denn in diesem Falle wird ein solcher Unterhalts-anspruch nicht geltend gemacht? Dor Gedanke, aus sozialen Gründen die Prozeßkosten für bestimmte lebenswichtige Prozesse niedrig zu halten, greift bei den Klagen auf Beseitigung der Folgen eines rechtskräftigen Urteils, die die Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zugelassen hat, nicht durch« Maßgebend ist vielmehr, sofern der Betrag der entzogenen Untorhaltsrente für die Lebenszeit des Berechtigten als Schadensersatz verlangt wird, der zwölfeinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 ZPO, § 11 GKG)• Hinzu kommen die Rückstände bis zu dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage (vgl.
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlungs' nein 2426 056 ZPO § 9| GKG §§ 11, 13; BGB § 826 Fa, Gi, H Wird nach § 826 BGB Zahlung einer Rente mit der Behauptung verlangt, der Beklagte habe ein den Kläger benachteiligendes Schcidungsux%teil erschlichen oder er nutze ein unrichtiges Scheidungsurteil in sittenwidriger Weise aus, so ist der Streitwert auf den zwölfeinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs der Rente fe3tzusetzen. BGH, BeschloV. 8o Juni I960 - IV ZR 105/59 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main IV ZK 105/59 Beschluß des Bundesbahninspektors A Hessen, in Fi Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt gegen geb. U( in ül Frau ASH F i PiBftgasse 9* Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt i/TSo, Der Antrag des Beklagten, den für die Revisionsinstanz auf 19*600 DM festgesetzten Streitwert anderweitig festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gr r ü n d e ; Bei Ansprüchen, die auf Grund von § 826 BGB mit der Begründung erhoben werden, der Beklagte habe ein unrichtiges Scheidungsurteil erschlichen oder ein solches Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausgenutzt und dadurch dem Kläger einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch entzogen, bestimmt sich der Streitwert nicht nach § 13 Abs * 1 GKG» denn in diesem Falle wird ein solcher Unterhalts-anspruch nicht geltend gemacht? auch § 13 Abs. 3 GKG ist nicht entsprechend anzuwenden. Biese Bestimmung hat zwar gegenüber dem früheren § 10 Abs. 3 GKG a.F. eine Erweiterung erfahren, so daß sie nunmehr auch Aufopferungsansprüche erfaßt (anders § 10 Abs. 3 GKG a.F., BGHZ 7, 335); sie beschränkt sich jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen durch . .. 2 - Entrichtung einer Goldrente und kann bei Schadensersätzen-Sprüchen der hier in Rede stehenden Art, auch wenn diese auf Zahlung einer Rente gehen, nicht herangezogen werden« Dor Gedanke, aus sozialen Gründen die Prozeßkosten für bestimmte lebenswichtige Prozesse niedrig zu halten, greift bei den Klagen auf Beseitigung der Folgen eines rechtskräftigen Urteils, die die Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zugelassen hat, nicht durch« Maßgebend ist vielmehr, sofern der Betrag der entzogenen Untorhaltsrente für die Lebenszeit des Berechtigten als Schadensersatz verlangt wird, der zwölfeinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 ZPO, § 11 GKG)• Hinzu kommen die Rückstände bis zu dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage (vgl. Beschluß des BGH vom 6. Mai I960 V ZR 148/59). Hier ist außerdem ein Betrag einzusetzen wegen der Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin in Höhe von 1/6 von den in dem Scheidungsrochtsstreit der Parteien entstandenen Kosten freizustellen« Danach ergibt sich als Streitwert für die Revisionsinstanzi ~ 3 - Rückstände vom 19* Juni 1954 bis zu dem 31» Oktober 1957 4*033 DM 12 1/2-facher Jahresbetrag der Rente 15*000 DM Freistellung von Prozeßkosten 350 DM 19*383 DM. Gebührenstufe bis zu 19*600 DM. Karlsruhe$ den 8. Juni I960 Bundesgerichtshof - IV* Zivilsenat - Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr. Graf