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BGH · IV ZK 105/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 105/59

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23* Dezember 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Auf deren Berufung, mit der sie beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise, "äfeh Ehemann für überwiegend schuldig zu erklären, wurde dieses Erkenntnis^',; durch Ui'teil des Oberlandesgerichts in Pr&kfurt/Main vom*.«■ Es sei nicht voll erwiesen, daß zwischen ihr und dem Lokomotivführer ehewidrige Beziehungen, die mit einem Austausch von Zärtlichkeiten verbunden gewesen seien, bestanden hätten. leichten Eheverfehlung habe sie sich dadurch schuldig gemacht, daß sie unter dem 2« Juli 1953 einen Brief an die Bundesbahndirektion gerichtet habe, der nicht nur ihre eigenen Belange betroffen habe, mit dem sie vielmehr zu dem feil nur das Ziel verfolgt habe, ihren Ehemann in seinem Ansehen zu schädigen und ihm dienstliche Schwierigkeiten zu bereiten«, Unterstützend seien die von ihr im .Jähre 1944 mit zwei Männern begangenen, von dem Beklagten verziehenen Ehebrüche zu berücksichtigeno Der Ehemann habe ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen bestritten« Eine Beweisaufnahme darüber komme nicht in Betracht, da die Ehefrau keine hinreichend bestimmten Behauptungen aufgestellt habe« Das gleiche gelte von der Beschuldigung, der Ehemann habe den Sohn Helmut gegen seine Mutter aufgehetzt. Er habe jedoch dadurch erheblich gegen seine ehelichen Pflichten gefehlt, daß er sich nach der Verkündung des Urteils der ersten Instanz, ohne dessen Rechtskraft abzuwarten, an die verschiedensten Stellen gewendet habe, um seiner Ehefrau alsbald alle Vorteile zu entziehen, auf die sie Anspruch gehabt habe. liegenden Prozesses bis in die jüngste Zeit hinein ein mindestens ehewidriges Verhältnis unterhalten, .Am 27, November 1955 heiratete der jetzige Beklagte Frau stfHHHI nachdem deren Ehe auf die Klage des Ehemannes geschieden worden war. zeß, bei dem.Ob^rlandesgericht in Frankfurt Jtestitutions-klage mit dem Ahtrag, das Urteil vom 11, Mai 1954 zu ändern und die Scheidungsklage ihres Ehemannes abzuweisen, hilfsv/eise diesen für allein schuldig oder überwiegend schuldig zu erklären* Das Urteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20, Dezember 1955* das rechtskräftig geworden ist, abgewiesen, weil auf Grund der genann- die sich in dem Rahmen des zwischen den beiden Familien bestehenden Freundschaftsverhältnisses gehalten hätten und die der Beklagte nicht als ehewidrig empfunden htabe, habe er als Grund für seine Scheidungsklage nur vorgeschoben» Er habe es zu verhindern gewußt,' daß sie vor dem Abschluß des Scheidungsprozesses etwas von'seinen ehebrecherischen Beziehungen zu Frau Sl erfahren habe» Ben Sohn Helmut habe er dazu bestimmt, ihr das ehebrecherische Verhältnis seines Vaters zu verschweigen» Ende 1953 habe er einen an sie gerichteten Brief des Ehemannes SfHHl, durch den sie über das Verhältnis des Beklagten zu Frau S(Hii^B}frabe aufgeklärt werden sollen, aus dem Hausbriefkasten entwandtet und an sich genommen« Bei' seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht am 2. Im''übrigen habe er ihr zugegeben, bei seinem Kriegsdienstaufenthalt in Agram die eheliche freue verletzt zu haben« Wenn das Oberlandesgericht bei der Nrteilsfällung Kenntnis von seinen ehewidrigen Beziehungen zu-Frau SUHife gehabt hätte,' hätte es die Klage abweisen oder den Ehemann zu demindest für überwiegend schuldig erklären müssen. Juni 1956 an eine monatliche Rente von 100 DM zu zahlen, ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie in Höhe eines Viertels von den ihr durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 11o Mai 1954 auferlegten Kosten freizustellen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,' an die Klägerin 2.355 DM nebst 4 # Zinsen seit der Klagerhebung sowie eine monatliche Rente von 100 DM vom 1. lo Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß derjenige, der in einem bürgerlichen Rechtsstreit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gegen einen anderen bewußt ein sachlich unrichtiges Urteil herbeigeführt.hat, diesem nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist« Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 46, 75, 79; 61, 559, 365,* 75, 213, 215* In dem angefochtenen Urteil wird ausgdiühft, der Beklagte habe es durch bewußt unwahre Angaben, die er in dem Schei-dungspi*ozeß vor dem Oberlandesgericht gemacht habe, verhindert, daß seine ehewidrigen Beziehungen zu%fäu be- das Oberlandesgericht schließlich in dem Urteil das Vorbringen der Klägerin nicht für hinreichend eingehend und substantiiert erachtet habe, um darüber in eine Beweisaufnahme einzutreten. Der Beklagte habe eingeräumt, daß Helmut nach dem Abschluß der ersten Instanz des Scheidungsprozesses Kenntnis von seinen engen Beziehungen zu Frau gehabt fx *» Der Sohn habe auf die Frage der Klägerin nach dem Ziel der Reisen des Beklagten eine ausweichende Antwort gegeben. besuchte Person kelhävAuskunft zu get>en,‘ wie der Beklagte auch eine Eingabe des Sohnes an das Scheidungsgericht Über dessen AussageVerweigerung veranlaßt und im Wortlaut entworfen habe, wobei er bestrebt gewesen sei, den Sohn nicht als Zeugen vor Gericht kommen zu lassen und die Klägerin durch die Fassung der Eingabe in ein schlechtes Dicht zu bringen. Wenn der Beklagte Helmut nicht in der geschilderten Weise planmäßig beeinflußt hätte, so hätte dieser sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber seiner Mutter nicht völlig verstockt und gegensätzlich gezeigt, so daß es ihr gelungen wäre, das wesentliche von ihm zu erfahren und daraus weitere Unterlagen zu gewinnen. Die jetzige Klägerin hatte in dem Scheidungsprozeß ehewidrige Beziehungen ihres Ehemannes so substantiiert vorgetragen, daß das Gericht diesen darüber nach § 619 ZPO persönlich hören konnte, wie es geschehen ist. Die Antwort, die der Sohn Helmut ihr nach ihrer Behauptung auf die deswegen an ihn gerichteten Fragen gegeben hatte, waren eher geeignet, einen Verdacht ehewidriger Beziehungen des Ehemannes zu verstärken als zu zerstreuen. Es handelte sich unter diesen Umständen nicht um eine ohne ausreichende Anhaitspunk-te aufgestellte Behauptung, die das Gericht berechtigt hätte, sie völlig zu übergehen, mochte auch die Ehefrau noch keine näheren Angaben über die Person, mit der der Ehemann in ehewidrigen Beziehungen stand, gemacht haben (RG Warn 1921 Nr. 52,• RG HRR 1928 Nr. 1940). Die bei der gerichtlichen Anhörung in zulässiger Weise an ihn gerichtete Präge bezog sich, wie der Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts in dem Scheidungsprozeß ergibt, darauf, ob seine Reisen in Richtung Limburg etwas mit derartigen Beziehungen zu tun hätten« Auch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, naturgemäß sei die an ihn gestellte Präge dahin gegangen, ob er ehewidrige Beziehungen zu irgendeiner Frau unterhalte, soll ersichtlich nicht besagen, daß eine solche ganz allgemeine Präge an ihn gerichtet worden sei, sondern daß er sich der Beantwortung der Präge nach dem Zweck seiner Reisen nicht durch den Hinweis auf solche Prauen habe entziehen dürfen, mit denen er auf diesen Reisen in harmloser Weise zusammengetroffen war« Die Antwort des Beklagten, die sich nicht auf eine Verweigerung von Angaben oder ein Bestreiten beschränkte, führte die Klägerin und das Gericht, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, von der eigentlichen Spur weg. Dieses Verhalten war darauf gerichtet, ein imrichtiges Seheidungsurteil zu erschleichen, bei dem die eigenen EheVerfehlungen unberücksichtigt blieben« Es verstieß gegen die guten Sitten und ist deshalb grundsätzlich geeignet, nach § 826 BGB einen Schadenersatzanspruch der dadurch benachteiligten Klägerin zu begründen« Im Zusammenhang damit konnte das Berufungsgericht auch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Sohn Helmut als sittlich nicht einwandfrei bewerten« Dabei ist es nicht entscheidend, daß der Sohn in dem Scheidungsprozeß möglicherweise auch dann, wenn er von seinem Vater nicht beein- Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ohne tatsächliche Unterlagen und unter Verletzung des § 286 ZPO angenommen, der Beklagte habe den Sohn angewiesen, seiner Mutter keine Auskunft Uber die Reisen zu geben. sen sonstigem planmäßigen Bestreben, die Scheidung unter Verheimlichung einer eigenen Verfehlung zu erreichen, beurteilen, und es ist auch von Bedeutung, daß es der Mutter bei ihren an den Sohn gerichteten Fragen in erster Linie um die Aufrechterhaltung der Ehe ging. /ßc/ Nr. 1)» Wie sich daraus ergibt, rechnete der Beklagte damit und billigte er es, daß in dem Eheprözeß auf Urund seines unlauteren Verhaltens ein der wirklichen Eechtslage nicht entsprechendes Urteil ergehe, und daß dadurch die berechtigten Unterhaltsansprüche der Klägerin verkürzt würden. Das Berufungsgericht hätte außerdem das Scheiduhgs-begehren des Ehemanns zwar nicht wie in einem Wiederaufnahmeverfahren von Grund auf neu prüfen, aber doch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden müssen, ob bei einem einwandfreien Verhalten des Beklagten in dem Scheidungsprozeß eine für die Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen tBUH LM BUB § 826 ߣ/ Nr. 6; a.A. HUZ 156, 265, 270). 5c Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von Prozeßkosten, die ihr in dem Scheidungsprozeß auferlegt sind, ist, daß der Schädigungs-vorsatz ihres Ehemanns mindestens in der Form des bedingten Vorsatzes auch dahin gegangen ist, sie könne durch die Herbei-

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB
EhefrauReiseScheidungsprozeßBeziehungSohnKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZK 105/59
Verkündet	*■'	^9	4
am 27o November 1959 gchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bundesbahninspektors Alfred F
in
 Hessen,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
►
Frau Anna
 Prozeßbevollmächtigter*
gebe Mpp^in	PI
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25«. November 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Br. loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23* Dezember 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Die, Parteien .gingen am 28o Hovember 1*931' die Ehe'ein* *• Aus dieser sind 4rei Kinder, zwei in den Jah^eÄ'x1932 und 1936 geborene Söhne Alfred und Helmut und eine 193S gebotene Tochter Anneliese, heyvorgegangen. Im Dezember reichte der jetzige Beklagte,^der damals Bahnhofsvorsteher in Usingen War, bei Gericht die. Scheidungsklage ein. Durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Mai 1953 Wtiä&e die Ehender Parteien nach dem Antrag des Ehemannes aus d&a Verschulden* * der Ehefrau geschieden. Auf deren Berufung, mit der sie beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise, "äfeh Ehemann für überwiegend schuldig zu erklären, wurde dieses Erkenntnis^',; durch Ui'teil des Oberlandesgerichts in Pr&kfurt/Main vom*.«■
11 o Mai 1954 nur. im Schuldspruch dahin geändert,'- daß beide; Parteien ein Verschulden treffe und das Versc{MTdennder Ehefrau überwiege: die Kosten des Rechtsstreits wurden von dem Oberlandesgericht zu 1/3 dem Ehemann und'zu 2/3'der Ehefrau auferlegtv Das Urteil ist mit dem Abl&uf des 18. Juni 1954 rechtskräftig geworden.
In dem Urteil des Oberlandesgerichts wird ufcter anderem ausgeführt;... .	‘
Die Ehefrau habe gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten schwer verstoßen und dadurch die; Ehe unheilbar zerrüttet. Es sei nicht voll erwiesen, daß zwischen ihr und dem Lokomotivführer	ehewidrige	Beziehungen, die mit
 einem Austausch von Zärtlichkeiten verbunden gewesen seien, bestanden hätten. Sie habe jedoch mit VflHHfe due mehrtägige Reise unternommen, die weit über das hinausgegärigen*sei, was sie auf Grund der freundschaftlichen Familienbeziehungen als erlaubt habe ansehen dürfen, zu demal ihr Ehemahn ihr bereits zwei Ehebrüche verziehen habe. Einer weiteren nicht
 
leichten Eheverfehlung habe sie sich dadurch schuldig gemacht, daß sie unter dem 2« Juli 1953 einen Brief an die Bundesbahndirektion gerichtet habe, der nicht nur ihre eigenen Belange betroffen habe, mit dem sie vielmehr zu dem feil nur das Ziel verfolgt habe, ihren Ehemann in seinem Ansehen zu schädigen und ihm dienstliche Schwierigkeiten zu bereiten«, Unterstützend seien die von ihr im .Jähre 1944 mit zwei Männern begangenen, von dem Beklagten verziehenen Ehebrüche zu berücksichtigeno
 Der Ehemann habe ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen bestritten« Eine Beweisaufnahme darüber komme nicht in Betracht, da die Ehefrau keine hinreichend bestimmten Behauptungen aufgestellt habe« Das gleiche gelte von der Beschuldigung, der Ehemann habe den Sohn Helmut gegen seine Mutter aufgehetzt. Er habe jedoch dadurch erheblich gegen seine ehelichen Pflichten gefehlt, daß er sich nach der Verkündung des Urteils der ersten Instanz, ohne dessen Rechtskraft abzuwarten, an die verschiedensten Stellen gewendet habe, um seiner Ehefrau alsbald alle Vorteile zu entziehen, auf die sie Anspruch gehabt habe. Insbesondere seine der Bundesbahn gegebene Anregung, seine Ehefrau aus der Dienstwohnung zu entfernen und ihr das Recht auf verbilligte Fahrkarten zu entziehen, sei zu beanstanden« Dieses Verhalten sei für deren ehezerrüttenden Brief vom 2. Juli 1953 mitursächlich geworden«
Bei einer Abwägung des beiderseitigen Beitrages zur EheZerrüttung könne kein Zweifel daran bestehen, daß das Verschulden der Ehefrau weit Überwiege«
Durch ein Urteil des Landgerichts in Kleve vom 24»
Februar 1954, das rechtskräftig geworden ist, wurde die von der Ehefrau des Bundesbahnobersekretärs sflBK.n Nieukerk
 gegen ihren Ehemann im April 1953 bei Gericht eingereichte Scheidungsklage abgewiesen, In dem Urteil wird festgestellt die Klagex’in jenes Prozesses habe mit dem Beklagten des vor
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liegenden Prozesses bis in die jüngste Zeit hinein ein mindestens ehewidriges Verhältnis unterhalten, .Am 27, November 1955 heiratete der jetzige Beklagte Frau stfHHHI nachdem deren Ehe auf die Klage des Ehemannes	geschieden
 worden war.
Der Klägerin war vor der Beendigung des zwischen ihr und ihrem Ehemarjn schwebenden Scheidungsprozesses von dessen Beziehungen zu Frau	nichts	bekannt.	Als	sie
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davon erfahren hatte, erhob sie, gestützt auf die Verneh-mungsProtokolle und Gerichtsentscheidungen in dem ersten zwischen den Eheleuten SH|K geführten Scheidungspro-
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zeß, bei dem.Ob^rlandesgericht in Frankfurt Jtestitutions-klage mit dem Ahtrag, das Urteil vom 11, Mai 1954 zu ändern und die Scheidungsklage ihres Ehemannes abzuweisen, hilfsv/eise diesen für allein schuldig oder überwiegend schuldig zu erklären* Das Urteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20, Dezember 1955* das rechtskräftig geworden ist, abgewiesen, weil auf Grund der genann-
te^ Urkunden ^eine Rf>a ti^u^ionskl^ge j^rhob^n fwerden ^könne
 Nunmehr verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, er habe in dem Scheidungs-px*ozeß durch Machenschaften, die gegen die guten Sitten verstießen, ein unrichtiges Urteil herbeigeführt und ihr damit ihren Unterhaltsanspruch entzogen. Es sei iijm damals jedes Mittel recht gewesen, um sich ihrer zu entledigen, ohne eine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen übernehmen zu müssen, und um sich schließlich Frau	zuwenden
 zu können» Ihre, der Klägerin, Beziehungen zu VflHHfe*
die sich in dem Rahmen des zwischen den beiden Familien bestehenden Freundschaftsverhältnisses gehalten hätten und die der Beklagte nicht als ehewidrig empfunden htabe, habe er als Grund
 für seine Scheidungsklage nur vorgeschoben» Er habe es zu verhindern gewußt,' daß sie vor dem Abschluß des Scheidungsprozesses etwas von'seinen ehebrecherischen Beziehungen zu Frau Sl erfahren habe» Ben Sohn Helmut habe er dazu bestimmt, ihr das ehebrecherische Verhältnis seines Vaters zu verschweigen» Ende 1953 habe er einen an sie gerichteten Brief des Ehemannes SfHHl, durch den sie über das Verhältnis des Beklagten zu
 Frau S(Hii^B}frabe aufgeklärt werden sollen, aus dem Hausbriefkasten entwandtet und an sich genommen« Bei' seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht am 2. Februar 1954 und 4« Mai 1954 habe er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau bestritten und damit bewußt die Unwahrheit gesagt. Im''übrigen habe er ihr zugegeben, bei seinem Kriegsdienstaufenthalt in Agram die eheliche freue verletzt zu haben« Wenn das Oberlandesgericht bei der Nrteilsfällung Kenntnis von seinen ehewidrigen Beziehungen zu-Frau SUHife gehabt hätte,' hätte es die Klage abweisen oder den Ehemann zu demindest für überwiegend schuldig erklären müssen. Sie, die Klägerin, würde dann von dem Beklagten, dem ein monatliches Nettogehalt von über 600 BM zu seiner älleinrgen Vterfügtöig stehe, eine Unterhaltsrente von monatlich mindestens 100 BM verlangen können» Biese stehe ihr mithin von dem Zeitpunkt der Rechtskraft dea Scheidungsurteils an zu, so daß die bis zu dem 31« Mai 1956 aufgelaufenen Rückstände 2«335 BM betrügen. Von den ihr zu 2/3 auferlegten Kosten des Scheidungsprozesses müsse der Beklagte mindestens 1/4 übernehmen«
Bie Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.335 BM nebst 4 % Zinsen seit der Klagerhebung sowie
 vom 1. Juni 1956 an eine monatliche Rente von 100 DM zu zahlen,
 ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie in Höhe eines Viertels von den ihr durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 11o Mai 1954 auferlegten Kosten freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe Frau Sfl^ irstiiii. Februar 1955 kennen gelernt, zu einer Zeit'PUls die von ihm erhobene Scheidungsklage bereits im zweiten-Rechtszug anhängig gewesensei und auch Frau	Scheidung	ge-
lebt habe. Zwischen ihm und Frau SflflHPsei zu dem Ehe-
c
bruch gekommen*. Er habe jedoch in seinem Sbheidüngs^rozeß nicht die Unwahrheit gesagt; denn die an-ihn wegen ehewidriger Beziehungen gerichtete Frage habe sich auf zwei Frauen bezogen, von denen die eine in Hamburg und die andere in der Nähe von Aschaffenburg geY/ohnt habe und zu denen er nicht in solchen Beziehungen gestanden habe. Einen an die Klägerirf gerichteten' I&i^f 'des'üäbfea br nicht weggenommen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,' an die Klägerin 2.355 DM nebst 4 # Zinsen seit der Klagerhebung sowie eine monatliche Rente von 100 DM vom 1. Juni 1956 an zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin in Hohe von 1/6 von den in dem Scheidungsrechtsstreit der Parteien entstandenen Kosten freizustellen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte
%
weiter,
 die Klage abzuweisen«,
seinen Antrag
 Die Klägerin beantragt,
 die Revision zurückatoweisen.
Entsoheidungsgründe t *
lo Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß derjenige, der in einem bürgerlichen Rechtsstreit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gegen einen anderen bewußt ein sachlich unrichtiges Urteil herbeigeführt.hat, diesem nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist« Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 46, 75, 79; 61, 559, 365,* 75, 213, 215*
78, 389, 393; 155, 55, 59; 163, 287, 289; BGH BM BGB § 826 ^Fg7 Nr* 6, 7)» Bie.arglistige Erwirkung des Urteils ist die sittenwidrige Handlungsweise, auf der in solchem Pall der Schadensersatzanspruch beruht; weitere Umstände, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen, brauchen dann nicht vorzuliegen (BGH.J# BGB §. 826 ^^.Hri,- .9) •
Bie Ausnutzung eines in ordnungsmäßiger Weise erwirkten, aber sachlich unrichtigen Urteils vermag dagegen einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nur zu begründen, wenn nicht nur die das Urteil verwertende Partei die Unrichtigkeit kennte sondern zusätzlich andere Umstände vorliegen, die diese Verwertung als in besonders hohem Maße unbillig erscheinen lassen (RGZ 168, 1, 12; BGHZ 13, 71, 72; 26, 391, 397; BGH LM BGB § 826 ß&f Br« 3). An diesen Grundsätzen, die in jahrzehntelanger Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, ist auch gegenüber den immer wieder vorgebrachten Einwendungen festzuhalteno

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Die Möglichkeit, das Urteil mit einer Restitutionsklage anzugreifen, schließt den Schadenersatzanspruch niöht aus, jedenfalls daftn nicht, wenn durch dieses'Urteil die Ehe der
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Parteien geschieden worden und der Unterhaltsanspruch dcrje-
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2. Nach der Auffassung des Berufungsgeriehts hat der Beklagte das Scheidungsurteil in sittenwidriger Weise erlangt«
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In dem angefochtenen Urteil wird ausgdiühft, der Beklagte habe es durch bewußt unwahre Angaben, die er in dem Schei-dungspi*ozeß vor dem Oberlandesgericht gemacht habe, verhindert, daß seine ehewidrigen Beziehungen zu%fäu	be-
kannt geworden seien. Die Klägerin habe 'ifi jenem Prozeß vorgetragen, der Beklagte fahre regelmäßig in Sichtung Bad Ems; die Reisen dienten der Aufrechterhaltung ehewidriger Beziehungen zu einer" Frau, die im November 1952 ihren Anfang genommen hätten. Dieses Vorbringen habe der Beklagte zunächst allgemein bestritten; bei seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht habe er jedoch wahrheitswidrig versichert, seine
 in Richtung Limburg gehenden Reisen ständen in keinem Zu-> t * t > sammenhang mit ehewidrigen Beziehungen; er halte vielmehr
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freundschaftliche und kameradschaftliche Beziehungen zu zwei Frauen in Hamburg und Aschaffenburg aufrecht. Die an ihn gerichtete Frage habe sich aber naturgemäß darauf bezogen, ob er zu irgendeiner Frau ehewidrige Beziehungen unterhalte. Durch seine Einlassung habe er gegen die Wahrheitspflicht verstoßen und die Gegenpartei und das Gericht
 von der eigentlichen Spur weggeführt.'Dabei hätten'ihm seine
..... . * *
Beziehungen zu Frau SflBBMt, in deren Scheidungsprozeß
 er am 4. Dezember 1933 als Ehebruchszeuge vernommen worden
 sei, und mit der sein eigenes Vorgehen gegen die Klägerin , • *< * ' ■ alsbald abgestimmt worden sei, lebendig vor ‘Augen gestanden«
 
Br habe Frau	im	Qktober/Noveaber 1952 näher kennen
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gelernt, es sei in diesem Jahre bereits zu dem Duzfuß zwischen beiden gekommen,und schon im Februar 19^3 habe die Wohnungsvermieterin Frau BHBBin	den Beklagten mit Frau
 zusammen im Bett liegend angetreffen». Seine Pflicht sei es gewesen, in seinem Scheidungsprozeß vor dem Oberlan-dcsgericht mindestens die Antwort zu veifw^ißern. Unerheblich sei es, daß. das Oberlandesgericht schließlich in dem Urteil das Vorbringen der Klägerin nicht für hinreichend eingehend und substantiiert erachtet habe, um darüber in eine Beweisaufnahme einzutreten.
Hinzukomme, so fährt das Berufungsgericht fort, daß der Beklagte der Klägerin wissentlich ein Beweismittel genommen
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habe. Er habe 'offensichtlich den Sohn Helmut auf seine Seite
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gezogen. Der Beklagte habe eingeräumt, daß Helmut nach dem Abschluß der ersten Instanz des Scheidungsprozesses Kenntnis von seinen engen Beziehungen zu Frau	gehabt
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habe. Der Sohn habe auf die Frage der Klägerin nach dem Ziel der Reisen des Beklagten eine ausweichende Antwort gegeben. Offensichtlich habe der Beklagte den Sohn angewiesen, seiner Mutter über die Reisen, deren 2jiel..und die . besuchte Person kelhävAuskunft zu get>en,‘ wie der Beklagte auch eine Eingabe des Sohnes an das Scheidungsgericht Über dessen AussageVerweigerung veranlaßt und im Wortlaut entworfen habe, wobei er bestrebt gewesen sei, den Sohn nicht als Zeugen vor Gericht kommen zu lassen und die Klägerin durch die Fassung der Eingabe in ein schlechtes Dicht zu bringen.
Wenn der Beklagte Helmut nicht in der geschilderten Weise planmäßig beeinflußt hätte, so hätte dieser sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber seiner Mutter nicht völlig verstockt und gegensätzlich gezeigt, so daß es ihr gelungen wäre, das wesentliche von ihm zu erfahren und daraus weitere Unterlagen zu gewinnen. Die Klägerin
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hätte dann vor Gericht konkretere Angaben machen können, und der Beklagte wäre bei der ParteiVernehmung gezwungen gewesen, den wahren Zweck seiner auffallend regelmäßigen Reisen einzugestehen oder doch nicht länger zu vertuschen. Auf die Behauptung* er habe der Klägerin auch einen Brief des Ehemannes	entwendet, komme es somit nicht mehr an.
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet. Die jetzige Klägerin hatte in dem Scheidungsprozeß ehewidrige Beziehungen ihres Ehemannes so substantiiert vorgetragen, daß das Gericht diesen darüber nach § 619 ZPO persönlich hören konnte, wie es geschehen ist. Sie hatte behauptet, sie habe von der regelmäßigen sich auf zwei bis fünf Nächte erstreckenden Abwesenheit ihres Ehemannes gewußt, und sie habe von einem Bahnbediensteten erfahren, daß er als Reiseziel Bad Ems angegeben habe, wie er Kurkameraden besuche, nachdem er im Herbst 1952 von dort zurückgekehrt sei, um alsbald die Scheidungsklage einzureichen. Die Antwort, die der Sohn Helmut ihr nach ihrer Behauptung auf die deswegen an ihn gerichteten Fragen gegeben hatte, waren eher geeignet, einen Verdacht ehewidriger Beziehungen des Ehemannes zu verstärken als zu zerstreuen. Es handelte sich unter diesen Umständen nicht um eine ohne ausreichende Anhaitspunk-te aufgestellte Behauptung, die das Gericht berechtigt hätte, sie völlig zu übergehen, mochte auch die Ehefrau noch keine näheren Angaben über die Person, mit der der Ehemann in ehewidrigen Beziehungen stand, gemacht haben (RG Warn 1921 Nr. 52,• RG HRR 1928 Nr. 1940).
Es kann dahinstehen, ob dem jetzigen Beklagten Rechtsnachteile daraus erwachsen könnten, wenn er eine ganz allgemein an ihn gerichtete Frage nach ehewidrigen Beziehungen zu irgendeiner Frau wahrheitswidrig verneint hätte.
 
Die bei der gerichtlichen Anhörung in zulässiger Weise an ihn gerichtete Präge bezog sich, wie der Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts in dem Scheidungsprozeß ergibt, darauf, ob seine Reisen in Richtung Limburg etwas mit derartigen Beziehungen zu tun hätten« Auch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, naturgemäß sei die an ihn gestellte Präge dahin gegangen, ob er ehewidrige Beziehungen zu irgendeiner Frau unterhalte, soll ersichtlich nicht besagen, daß eine solche ganz allgemeine Präge an ihn gerichtet worden sei, sondern daß er sich der Beantwortung der Präge nach dem Zweck seiner Reisen nicht durch den Hinweis auf solche Prauen habe entziehen dürfen, mit denen er auf diesen Reisen in harmloser Weise zusammengetroffen war« Die Antwort des Beklagten, die sich nicht auf eine Verweigerung von Angaben oder ein Bestreiten beschränkte, führte die Klägerin und das Gericht, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, von der eigentlichen Spur weg. Das war besonders verwerflich, weil der Beklagte kurz vorher in dem Scheidungsprozeß der Prau Schölten die ehewidrigen Beziehungen, die er mit dieser angeknüpft hatte, als Zeuge offenbart hatte, und weil er sein Verhalten mit Prau SflHWabgestimmt hatte. Dieses Verhalten war darauf gerichtet, ein imrichtiges Seheidungsurteil zu erschleichen, bei dem die eigenen EheVerfehlungen unberücksichtigt blieben« Es verstieß gegen die guten Sitten und ist deshalb grundsätzlich geeignet, nach § 826 BGB einen Schadenersatzanspruch der dadurch benachteiligten Klägerin zu begründen«
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Im Zusammenhang damit konnte das Berufungsgericht auch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Sohn Helmut als sittlich nicht einwandfrei bewerten« Dabei ist es nicht entscheidend, daß der Sohn in dem Scheidungsprozeß möglicherweise auch dann, wenn er von seinem Vater nicht beein-
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flußt worden wäre, vor Gericht von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch‘gemacht hättV;':denn das Berufungsgericht konnte das unlautere Verhalten des Beklagten darin" sehen, daß er ihn bewußt und planmäßig seiner Mutter entfremdete und veran-laßte, derei> tragen nach den Reisen des Vaters nicht zu beant-woi’ten«»	^
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ohne tatsächliche Unterlagen und unter Verletzung des § 286 ZPO angenommen, der Beklagte habe den Sohn angewiesen, seiner Mutter keine Auskunft Uber die Reisen zu geben. Bas Berufungsgericht konnte^aus der festgestellten Antwort des Sohnes, sie könnten übernachten, wo sie wollten, und düster nach seiner Überzeugung*Voh dem Beklagten aufgesetzten*’Eingabe des Sohnes den Schluß ziehen, daß dieser seiner MuttC£ auf das“ Geheiß des Beklagten seine jetzt erwiesene Kenntifis über dessen ehewidriges Verhalten vorenthielto	'	'
Eine derartige Einwirkung braucht zwär nicht sittenwidrig zu sein; im allgemeinen wird es vielmehr umgekehrt sittlich bedenklich sein, wenn ein Ehegatte von einem gemeinsamen Kind Material zur Rührung des Scheidungsprozesses gegen den anderen zu erhalten suchte Hier aber läßt sich die Beein-
flussung däs Sohhös dufch den Täter %i61$t los'geW^^VöÄ1 des-
sen sonstigem planmäßigen Bestreben, die Scheidung unter Verheimlichung einer eigenen Verfehlung zu erreichen, beurteilen, und es ist auch von Bedeutung, daß es der Mutter bei ihren an den Sohn gerichteten Fragen in erster Linie um die Aufrechterhaltung der Ehe ging. Im übrigen war es von dem Vater gegenüber dem Sohn selbst, der erst im 18. Lebensjahr stand, als der Scheidungsprozeß seiner Eltern in der Berufungsinstanz schwebte, nicht zu verantworten? wenn er ihn zu dem heimlichen Mitwisser seiner ehewidrigen Handlungen madhte und dazu anhielt, die Mutter zusammen
 
mit ihm, dem Vater, zu hintergehett. Unter den gegebenen Umständen verstieß der Beklagte damit gleichzeitig gegen seine Pflichten, die er als Prozeßpartei gegen seine Ehefrau hatte. Es braucht nicht 'notwendig eine Täuschungshandlung zu sein, in der die sittenwidrige Erwirkung eines unrichtigen Urteils besteht (BUH LM BUB § 826 /fei/ Nro 9)o Hier kommen die Irreführung des Uerichts und der Klägerin und die Beeinflussung
 des Sohne8 zusammen.	-
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3o In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Beklagte habe alle Mittel eingesetzt, um von der Klägerin möglichst ohne Unterhaltsverpflichtungen loszukommen. Damit ist der für den
 Anspruch nach § 826 BUB erforderliche 3chädigungsVorsatz fest-
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gestellt, soweit es sich um die Verkürzung der Unterhalts-rechte der Klägerin handelt (BUH LM MB *§ 826 /j*}>/ Kr. 4,
/ßc/ Nr. 1)» Wie sich daraus ergibt, rechnete der Beklagte damit und billigte er es, daß in dem Eheprözeß auf Urund seines unlauteren Verhaltens ein der wirklichen Eechtslage nicht entsprechendes Urteil ergehe, und daß dadurch die berechtigten Unterhaltsansprüche der Klägerin verkürzt würden. Das genügt bei einem unlaüteren Prozeßverhalten für den inneren Tatbestand des § 826 BUB. Es ist in diesem Pall nicht erforderlich, daß der Schädiger die tatsächliche' Unrichtigkeit des von ihm erstrebten Urteils, das’er-in jedem'Fall erreichen will, positiv kennt. *
4. Das Berufungsgericht hätte außerdem das Scheiduhgs-begehren des Ehemanns zwar nicht wie in einem Wiederaufnahmeverfahren von Grund auf neu prüfen, aber doch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden müssen, ob bei einem einwandfreien Verhalten des Beklagten in dem Scheidungsprozeß eine für die Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen tBUH LM BUB § 826 ߣ/ Nr. 6; a.A. HUZ 156, 265, 270). Dazu hätte
 es zunächst ^ebenfalls nach Maßgabe des § Z87 Abs, 1 ZPO, feststellen müssen, ob und in welchem Umfang das Scheidungsgericht die Verfehlungen des Beklagten, die dieser verheim-
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licht hattet als erwiesen angesehen hätte*, wenn er eich
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richtig verhalten hätte,	.	r	.
In dem angefochtenen Urteil fehlt esvan; hinreichenden Feststellungen darüber. Es kommt darauf an, ob dem Beklagten, wenn er bei seiner Vernehmung keine irreführenden
 Angaben gemacht*' sondern etwa Erklärungen ^ärweigert hätte,
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und wenn er sich einer unlauteren Beeinflussung des Sohnes enthalten hätte, die ehewidrigen Beziehungen zu Frau Schol-ten in vollem Umfang oder wenigstens in einem Ausmaß nachgewiesen wären, daß eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen, etwa eine andere Schuldfeststellung vorzunehmen gewesen wäre. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin selbst im Jahre 1944 Ehebruch begangen hatte,
 Falls sich ergeben würde, daß die Ehe bei richtigem Verhalten des Beklagten aus gleicher Schuld beider Ehegatten geschieden worden wäre, wäre weiter zu prüfen, ob die Klägerin dann einen Unterhaltsanspruch nach % 60 EheG hätte.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Vielmehr muß der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit diese für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden,
5c Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von Prozeßkosten, die ihr in dem Scheidungsprozeß auferlegt sind, ist, daß der Schädigungs-vorsatz ihres Ehemanns mindestens in der Form des bedingten Vorsatzes auch dahin gegangen ist, sie könne durch die Herbei-
 
führung einer in dem Scheidungsprozeß ergehenden unrichtigen Kostenentscheidung benachteiligt werden. In^den Fällen des § 826 BGB muß der Vorsatz die gesamten Schadensfolgen, wenn auch nicht den Kaüaalverlauf im einzelnen, umfdssen (BGH LM BGB § 826 /Go? Hr. 1, dazu Going NJW 1951, 596)'„ Auch darüber wird das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen6 haben.
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