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BGH · IV ZH 105/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 105/56

Dr, vk Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26, Januar 1956 aufgehoben. Später kam er in amerikanische und britische Kriegsgefangenschaft Aus dieser wurde er im Jahre 19*7 nach Westdeutschland entlassen, wo er jetzt noch lebt» Die Beklagte verblieb nach dem Zusammenbruch in O^m und besitzt seit 1946 die Einbürgerungsbescheinigung der dortigen StadtVerwaltungen den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch standen die Parteien in freundschaftlichem Briefwechsel Im Jahre 1948 trat der Kläger in ehebrecherische Beziehungen zu Frau Erna GCMHM, deren Ehemann sich damals, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, in Kriegsgefangenschaft be-% fand und deren Ehe später wegen ihrer Beziehungen zu dem Kläger aus ihrem Verschulden geschieden worden ist. Sie hat der Scheidung widersprochen und bestritten ^ sich nicht um die Bereinigung mit dem Kläger bemüht zu haben. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers diese Entscheidung geändert, die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. 2. Unrichtig ist jedoch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt sei de^ von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch nicht zulässig (§ 48 Abs 2 Satz 1 EheG). In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführts Die Beklagte treffe kein Schuldvorwurf.Es lasse sich jedenfalls nichts feststellen, was geeignet sei, die Annahme einer ehelichen Verfehlung der Beklagten zu rechtfertigen. Trotzdem lasse sich nicht feststellen, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf diese Untreue des Klägers zurückzuführen sei. Seine Hinwendung zu der anderen Frau sei unter solchen Umständen wesentlich auf die lange Zeit der Trennung und das nicht absehbare Ende der Trennungszeit zurückzuführen. Soweit der Bundesgerichtshof hiervon abweichende Grundsätze aufgestellt habe, unterschieden sich die seinen Erkenntnissen zugrunde liegenden Tatbestände erheblich von dem hier vorliegenden, nämlich dadurch* daß dort beide Ehegatten nicht allzulange Zeit nach dem Ende des Krieges in Westdeutschland gewesen seien und sich, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht habe wiederhergestellt werden können, besucht und ehelichen Verkehr gehabt hätten. Zumindest gleichwertig sei die von keiner Partei zu verantwortende Unmöglichkeit und damalige Aussichtslosigkeit des Wiedersehens und der Herstellung der häuslichen Gemeinschaft, Alsdann lasse sich aber nicht feststellen, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf die Untreue des Klägers zurückzuführen sei. Sie meint weiter* das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt* daß die Ehe bereits 18 Jahre bestanden habe* als der Kläger die ehewidrigen Beziehungen au Frau aufgenommen habe, und daß ein von der Beklagten vorgelegtes Schreiben des Klägers vom 31 - Mai 1948 noch das damalige gute Einvernehmen der Parteien zeige, während aus seinem weiter überreichten Schreiben vom 8, September 1948 hervorgehe, daß er das ehebrecherische Verhältnis bereits im Sommer 1948 begonnen habe. daß die Ehezerrüttung auf die Untreue des Klägers zurückgehe 5 das habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen* da sonst in dem angefochtenen Urteil nicht hätte ausgeführt werden können, es lasse sich nicht feststellen, daß die Zerrüttung ganz oder überwiegend auf diese Untreue zurückzuführen sei, , 1948 seinen Ausdruck gefunden hatte, konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die lange Trennung und die mangelnde Aussicht auf eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft den Kläger bedrückten und seine eheliche Gesinnung minderten, und daß diese Umstände dann seine Hinwendung zu Frau jj Goldmann begünstigten. punkte dafür- daß das Berufungsgericht diese Erfahrungstatsache , die hier ersichtlich durch die von der Revision erwähnten Briefe des Klägers bestätigt wird, übersehen hat. Wenn das Berufungsgericht nicht glaubte feststellen zu können, daß die Ehezerrüttung ganz oder überwiegend auf die Untreue des Klägers zu-rücksuführen sei, so liegt darin keine mit Verfahrensrügen angreifbare tatsächliche Feststellung.. sondern eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, die aber aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zutrifft= In dem angefochtenen Urteil wird auf den von dem erkennenden Senat ausgesprochenen Satz hingewiesen, daß die Ehegatten auch dann grundsätzlich zu verantworten naben, was aus ihrer Ehe wird, wenn infolge der Kriegsund Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist(LM § 48 Abs 2 EheG Nr 23). Unter diesen Umständen lassen die getroffenen Feststellungen keine andere Entscheidung zu als diejenige; daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat* Entgegen der Auffassung des Berufungsge-* richte ist deshalb der Widerspruch der Beklagten zulässig. 3, Aus den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen muß ferner der Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch der Beklagten auch beachtlich ist (§48 Ab^j 2 Satz 2 EheG), eine Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte. Wie der Senat in ‘einer in der amtlichen Sammlung veröffentlichten grundlegenden Entscheidung dargelegt hat (BCfHZ 18> 13); darf über den zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung aus § 48 EheG nur dann hinweggegangen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe vom sittlichen Standpunkt aus nicht mehr vertretbar ist. Davon., daß das hier der Pall sei, kann nicht gesprochen werden Die Ehe bestand 18 Jt.hre, bis der Kläger die Beziehungen zu Frau GOHH*.auf nahm, und die Parteien hatten bis dahin, wie der vorgelegte Briefwechsel zeigt, in gutem Einvernehmen gelebt. Wenn die Beklagte früher ein herrschsüchtiges Wesen gezeigt haben sollte, wie der Kläger behauptet, so kann das die Ehe jedenfalls nicht wesentlich belastet haben, wie schon dem eigenen wenig bestimmten Vortrag des Klägers darüber zu entnehmen ist. Es kann hier auch keine Bolle spielen, daß eine frühere Ehe der Beklagten durch Scheidung aufgelöst wurde, mag die Beklagte damals für schuldig erklärt worden sein oder nicht. Die damit verbundenen Opfer können dem Kläger nicht um den Preis der Aufgabe seiner Ehe mit der Beklagten abgenoinmen werden, zu demal da die Hoffnung nicht aufgegeben werden darf, daß den Parteien; selbst wenn die Beklagte die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, auf die Dauer die Möglichkeit der Wiedervereinigung nicht vorenthalten werden wird (Urteil des Senats PamRZ 1955, 168)..

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheVerhältnisEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

r

* IV ZH 105/56
Verkündet 23* Juni 1956
Just. Angesto undsbeamter der Geschäftsstelle
v /
2507 071
I
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Frau. Maria B MHHb geh, P(
in DI
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prczeßbevollmäclitigter? Rechtsanwalt
 gegen den Matrosen Emil B
in Kl
 Kreis
Kläger und Revisionsbefclagten, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
 hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske:. Dr, vk Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26, Januar 1956 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3, Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 3«, Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Konten des Berufungsund Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger ist am 0.. März 1903, die Beklagte am (, Dezember 1900 geboren. Der Kläger ist evangelischer, die Beklagte katholischer Konfession-, Die Beklagte war in erster Ehe mit einem gewissen August NIMMB verheiratet. Diese Ehe wurde geschieden, nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers aus dem Verschulden der Frau..
Am 16, August 1930 schlossen die Parteien in
 die Ehe., Sie lebten danach zusammen in Danzig» Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen» Der letzte eheliche Verkehr fand im April 1943 statt.. Der Kläger stand damals im Wehrdienst. Später kam er in amerikanische und britische Kriegsgefangenschaft Aus dieser wurde er im Jahre 19*7 nach Westdeutschland entlassen, wo er jetzt noch lebt» Die Beklagte verblieb nach dem Zusammenbruch in O^m und besitzt seit 1946 die Einbürgerungsbescheinigung der dortigen StadtVerwaltungen den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch standen die Parteien in freundschaftlichem Briefwechsel Im Jahre 1948 trat der Kläger in ehebrecherische Beziehungen zu Frau Erna GCMHM, deren Ehemann sich damals, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, in Kriegsgefangenschaft be-% fand und deren Ehe später wegen ihrer Beziehungen zu dem Kläger aus ihrem Verschulden geschieden worden ist. Unter dem 8,- September 1948 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er vor zwei Monaten eine andere Frau kennengelernt habe, diese jetzt in anderen Umständen sei und er bei ihr bleiben werde» Am 10» April 1949' gebar Frau GMl MM ein von dem Kläger erzeugtes Kind» Seit 1952
 
lebt der Kläger nach seinen Angaben mit ihr zusammen,
 Er hat Klage erhoben mit dem Antrags die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG zu scheiden-.
Er hat vorgetragens Die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch gewesen? denn die Beklagte habe immer versucht? ihren Willen durchzusetzen.
Nach dem Zusammenbruch habe sie für Polen optiert und dadurch bewußt eine Wiedervereinigung mit ihm? dem Kläger? unmöglich gemacht. Während er sich ernstlich um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht habe, habe er auf Grund des Verhaltens der Beklagten die Überzeugung gewinnen müssen? daß es ihr mit ihren Bestrebungen? die Ausreise aus	zu	erreichen	und	zu	ihm
 zu kommen? nicht ernst gewesen sei. Dadurch und durch die lange Dauer der Trennung sei es auch bei ihm zu einer Entfremdung gegenüber der Beklagten gekommen und die Ehe zerrüttet worden? und erst das habe, als er jede Hoffnung auf eine Wiedervereinigung in absehbarer Zeit habe aufgeben müssen? zur Folge gehabt, daß er sich einer anderen Frau zugewendet habe. Jetzt würde für ihn die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten selbst dann nicht mehr in Betracht kommen? wenn es der Beklagten wider Erwarten noch gelingen sollte? die Ausreisegenehmigung zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger füi* schuldig zu erklären.
Sie hat der Scheidung widersprochen und bestritten ^ sich nicht um die Bereinigung mit dem Kläger bemüht zu haben. Die Zerrüttung der Ehe sei nur darauf zurückzuführendaß der Kläger in Beziehungen zu Frau	getreten sei. Bis
 dahin hätten beide Parteien beabsichtigt, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers diese Entscheidung geändert, die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt.
Mit der Hevision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Ent s ehe i dungsgründ e^
Die Revision ist begründet.
1.	Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren
* aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs 1 EheG), lassen keinen Rechtsirrtum erkennen*
2.	Unrichtig ist jedoch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt sei de^ von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch nicht zulässig (§ 48 Abs 2 Satz 1 EheG). In dem
 angefochtenen Urteil wird ausgeführts
 Die Beklagte treffe kein Schuldvorwurf. Es lasse sich jedenfalls nichts feststellen, was geeignet sei, die Annahme einer ehelichen Verfehlung der Beklagten zu rechtfertigen. Insbesondere könne ihr der Erwerb einer Einbürgerungsbescheinigung und damit vielleicht der polnischen Staats angehörigkeit nicht zu dem Vorwurf gemacht werden» E’er Kläger dagegen habe sich 1948 einer anderen Prau zugewendet und mit ihr bereits in jenem Jahr die Ehe gebrochen, und er lebe mit ihr seit 1952 in einem eheähnlichen Verhältnis.. Trotzdem lasse sich nicht feststellen, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf diese Untreue des Klägers zurückzuführen sei. Vielmehr sei anzu-nehmen, daß die Einstellung des Klägers, die schließlich zu der völligen Abwendung von sei-ner Ehefrau geführt habe, wesentlich durch die Polgen der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse und die dadurch gegebene lange Trennung beeinflußt worden sei. Der Kläger sei nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bis zu dem Sommer 1948 bemüht gewesen, eine Einreisegenehmigung nach OflBR zu erhalten, um so die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen, Bie Bemühungen seien ohne Erfolg gewesen, woraus dem Kläger kein Vorwurf zu .machen sei. Andererseits sei der Kläger bestrebt gewesen, der Beklagten die Einreise nach Westdeutschland zu ermöglichen, Biese habe sich jedoch nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten nicht verwirklichen lassen, wobei wiederum ihr gegenüber kein Schuldvorwurf begründet sei, auch wenn ihre alsbald nach Kriegs ende erfolgte "Einpolung" die Ausreise verhindert
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haben sollte. Es sei nicht auszuräuiuen, daß die mangelnde Aussicht* zu irgendeiner Zeit die eheliche Gemeinschaft wiederherstellen zu können* den Kläger schwer bedrückt und seine eheliche Gesinnung zunehmend ungünstig beeinflußt habe. Seine Hinwendung zu der anderen Frau sei unter solchen Umständen wesentlich auf die lange Zeit der Trennung und das nicht absehbare Ende der Trennungszeit zurückzuführen. Soweit der Bundesgerichtshof hiervon abweichende Grundsätze aufgestellt habe, unterschieden sich die seinen Erkenntnissen zugrunde liegenden Tatbestände erheblich von dem hier vorliegenden, nämlich dadurch* daß dort beide Ehegatten nicht allzulange Zeit nach dem Ende des Krieges in Westdeutschland gewesen seien und sich, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht habe wiederhergestellt werden können, besucht und ehelichen Verkehr gehabt hätten. Hier sei dagegen sogar ein bloßes Wiedersehen unmöglich und nicht einmal abzusehen gewesen, wann dazu Gelegenheit gegeben sein werdet Eie Untreue des Klägers und seine Schuld seien hier anders zu werten. Zumindest gleichwertig sei die von keiner Partei zu verantwortende Unmöglichkeit und damalige Aussichtslosigkeit des Wiedersehens und der Herstellung der häuslichen Gemeinschaft, Alsdann lasse sich aber nicht feststellen, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend auf die Untreue des Klägers zurückzuführen sei. Daraus ergebe sich die Unzulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung..
Demgegenüber führt die Revision aus, die Auffassung des Berufungsgerichts sei mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
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nicht au vereinbaren. Sie meint weiter* das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt* daß die Ehe bereits 18 Jahre bestanden habe* als der Kläger die ehewidrigen Beziehungen au Frau aufgenommen habe, und daß ein von der Beklagten vorgelegtes Schreiben des Klägers vom 31 - Mai 1948 noch das damalige gute Einvernehmen der Parteien zeige, während aus seinem weiter überreichten Schreiben vom 8, September 1948 hervorgehe, daß er das ehebrecherische Verhältnis bereits im Sommer 1948 begonnen habe. Daraus ergebe sich zwingend? daß die Ehezerrüttung auf die Untreue des Klägers zurückgehe 5 das habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen* da sonst in dem angefochtenen Urteil nicht hätte ausgeführt werden können, es lasse sich nicht feststellen, daß die Zerrüttung ganz oder überwiegend auf diese Untreue zurückzuführen sei,
1	Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge greift nicht
,	durch. Auch wenn die Eheleute 18 Jahre in gutem
 Einvernehmen gelebt hatten und dieses Einverneh-!	■ men noch in einem Brief des Klägers vom 31 Mai
,	1948 seinen Ausdruck gefunden hatte, konnte das
 Berufungsgericht annehmen, daß die lange Trennung und die mangelnde Aussicht auf eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft den Kläger bedrückten und seine eheliche Gesinnung minderten, und daß diese Umstände dann seine Hinwendung zu Frau jj	Goldmann begünstigten. Daß die Anknüpfung ehe-
brecherischer Beziehungen zu dieser Frau dann ihrerseits die innere Abwendung des Klägers von r	seiner Ehefrau stark förderte und erheblich zu
[	der Zerrüttung der Ehe beitrug, entspricht der
1	Lebenserfahrung,	Es	bestehen	keine Anhaits-
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punkte dafür- daß das Berufungsgericht diese Erfahrungstatsache , die hier ersichtlich durch die von der Revision erwähnten Briefe des Klägers bestätigt wird, übersehen hat.
Wenn das Berufungsgericht nicht glaubte feststellen zu können, daß die Ehezerrüttung ganz oder überwiegend auf die Untreue des Klägers zu-rücksuführen sei, so liegt darin keine mit Verfahrensrügen angreifbare tatsächliche Feststellung.. sondern eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, die aber aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zutrifft= In dem angefochtenen Urteil wird auf den von dem erkennenden Senat ausgesprochenen Satz hingewiesen, daß die Ehegatten auch dann grundsätzlich zu verantworten naben, was aus ihrer Ehe wird, wenn infolge der Kriegsund Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist(LM § 48 Abs 2 EheG Nr 23). Bas Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es meint« dieser Grundsatz sei nicht anwendbar, sofern die Eheleute infolge der politischen Verhältnisse auf nicht absehbare Zeit an der Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft gehindert sind und ihnen nicht einmal ein Wiedersehen möglich ist, Ber erkennende Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung den gegenteiligen Standpunkt für richtig erklärt, sofern nicht ganz besonders gelagerte Verhältnisse eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (FamRZ 1954? 16; 1955, 168: ferner Urteile vom 25« November 1954 - IV ZR 151/54 - und vom 16, Bezember 1954 - IV ZR 16/54,-).
Baran ist festzuhalten. Gewiß darf nicht
 
verkannt werden, daß die durch die politischen Verhältnisse bedingte lange und unabsehbare Trennung von Eheleuten für diese eine schwere seelische Belastung bildet, und daß dadurch zwischen ihnen eine weitgehende Entfremdung ein-treten und der innere Bestand der Ehe gefährdet •werden kann. Es wäre falsch, die große Bedeutung, die solchen Umständen für eine dann eingetretene Zerrüttung der Ehe zukcmmt, zu unterschätzen. Aber das Wesen der Ehe als einer letztlich von den Ehegatten zu verantwortenden inneren Gemeinschaft wird mißverstanden, wenn bei der Prüfung, auf welche Ursachen die eingetretene Zerrüttung zurückzuführen ist, die von den Ehegatten getroffene innere Entscheidung nicht höher als das äußere Geschehen bewertet wird»
Wenn Ehen unter solchen Opfern und Entbehrungen, wie sie hier gefordert werden, aufrechterhalten werden müssen, mag manches Versagen entschuldbar und verzeihlich sein.. Der Ehegatte jedoch, der sich bewußt und endgültig von dem anderen abgewendet hat, ohne daß dieser, der unter der Trennung ebenso schwer zu l.eiden hat wie er, ihm dazu einen Anlaß gegeben hat, wird von der ihm damit zufallenden maßgeblichen Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe* nicht durch die Ungunst der äußeren Verhältnisse befreit. Wollte man das annehmen, so würde man die den Ehegatten mit der Ehe gesetzte Aufgabe verkennen und damit die Ehe, die eine Lebensgemeinschaft ist, in ihrem Wesenskern antasten» Der rechtliche Verschuldensbegriff, wie er in § 48 Abs 2 Satz 1 EheG verwendet wird, muß deshalb um des Schutzes und des Wertes der Ehe und um der sittlichen
 
Persönlichkeit der Ehegatten willen an dem hier dargelegten Maßstab ausgeriehtet werden«
Auch im vorliegenden Pall liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nichts vor. was zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte.
In dem angefochtenen Urteil wird ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß der Beklagten aus dem etwa erfolgten Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit kein Vorwurf gemacht werden kann. Auch sonst ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte eine Schuld an der Zerrüttung trifft. Der Kläger aber hat sich schon verhältnismäßig früh von der Beklagten abgewendet. indem er etwa ein Jahr nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer damals verheirateten Frau einging.
Baß dies ihn veranlaßt©, sich mit einer bewußten Willensentscheidung von der Beklagten loszusagen; geht eindeutig aus seinem an sie gerichteten Brief vom 8, September 1948 hervor.
In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt ausreichend geklärt. Unter diesen Umständen lassen die getroffenen Feststellungen keine andere Entscheidung zu als diejenige; daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat* Entgegen der Auffassung des Berufungsge-* richte ist deshalb der Widerspruch der Beklagten zulässig.
3, Aus den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen muß ferner der Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch der Beklagten auch beachtlich ist (§48 Ab^j 2 Satz 2 EheG), eine Frage, mit der sich das Berufungsgericht
 von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte. Wie der Senat in ‘einer in der amtlichen Sammlung veröffentlichten grundlegenden Entscheidung dargelegt hat (BCfHZ 18> 13); darf über den zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung aus § 48 EheG nur dann hinweggegangen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe vom sittlichen Standpunkt aus nicht mehr vertretbar ist. Davon., daß das hier der Pall sei, kann nicht gesprochen werden Die Ehe bestand 18 Jt.hre, bis der Kläger die Beziehungen zu Frau GOHH*.auf nahm, und die Parteien hatten bis dahin, wie der vorgelegte Briefwechsel zeigt, in gutem Einvernehmen gelebt. Wenn die Beklagte früher ein herrschsüchtiges Wesen gezeigt haben sollte, wie der Kläger behauptet, so kann das die Ehe jedenfalls nicht wesentlich belastet haben, wie schon dem eigenen wenig bestimmten Vortrag des Klägers darüber zu entnehmen ist. Es kann hier auch keine Bolle spielen, daß eine frühere Ehe der Beklagten durch Scheidung aufgelöst wurde, mag die Beklagte damals für schuldig erklärt worden sein oder nicht. Dafür, daß bei ihr keine echte innere Bindung an ihre jetzige Ehe besteht und sie den Widerspruch aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhebt, ist nichts hervorgetreten. Es darf dabei nicht unbeachtet bleiben, daß eine Scheidung trotz der langem. Trennung der Parteien für die Beklagte einen schweren Eingriff in ihr Leben bedeuten würde. Auch die Ungewißheit, wann die,äußeren Möglichkeiten eines Zusammenkommens der Parteien gegeben sein werden,
 macht ihren Anspruch nicht unbeachtlich. Die damit verbundenen Opfer können dem Kläger nicht um den Preis der Aufgabe seiner Ehe mit der Beklagten abgenoinmen werden, zu demal da die Hoffnung nicht aufgegeben werden darf, daß den Parteien; selbst wenn die Beklagte die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, auf die Dauer die Möglichkeit der Wiedervereinigung nicht vorenthalten werden wird (Urteil des Senats PamRZ 1955, 168).. Schließlich rechtfertigt auch nicht die Tatsache die Schei-
dung,
 daß der Kläger mit ihr die
 Möglichkeit hätte,
 sein Verhältnis zu der inzwischen geschiedenen Prau	in	äußerlich gesetzliche Bahnen zu
 lenken und das von ihm erzeugte Kind dieser Prau zu legitimieren. Der Senat hat wiederholt, so in der zuletzt erwähnten Entscheidung, ausgesprochen, daß die Legalisierung eines ehebrecherischen Verhältnisses, die mit der Lossagung von der rechtmäßigen Ehefrau verbunden ist, grundsätzlich zu keiner echten und sinnvollen Neuordnung der Pa-milienbeziehungen des Scheidungsklägers führen kann, ■^as gilt auch dann, wenn aus der außerehelichen Verbindung des Klägers ein Kind hervorgegangen ist.
Die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten konnte nach alledem ebenfalls abschließend beurteilt werden, ohne daß weitere tatsächliche Peststellungen zu treffen waren.
4* Es ergibt sich mithin, daß das Scheidungs-begehren des Klägers unbegründet ist. Auf die Revision der Beklagten mußte die angefoohtene Entscheidung aufgehoben und das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, wiederhergestellt werden.
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Hach § 97 Ahs 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Berufungsrechtszuges sowie diejenigen des Kevisionsrechtszuges, die als Kosten seiner im Ergebnis erfolglos gebliebenen Berufung gelten V
Schmidt ^aske v* Werner Seheffler Wüstenberg