Eechtssatz: Bildet eine unteilbare Leistung z.B. die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Anzahl ver-schiedendeh Sachen den Gegenstand des Vermächtnisses, dann hat die Kürzung grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Vermächtnisnehmer einen Ausgleichsbetrag an den Erben zahlt. Rechtssatz: Die in § 1087 BGB eingeräumten Rechte stehen dem Erben nicht zu, wenn er nur dadurch Erbe geworden ist, daß eine vor ihm berufene Person die Erbschaft nach § 2306 Abs 1 S 2 BGB ausgeschlagen hat, und wenn es sich um die Befriedigung des dadurch entstandenen Pflichteilsan-spruchs dieser Person handelt. Insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihnen gehörten auch Grundstücke, die teilweise der Ziegelei, teilweise landwirtschaftlichen und «einbauzwecken dienten; es ist streitig, ob diese Grundstücke der Erbengemeinschaft oder Friedrich TflHHP und dem Beklagten zu 2 als Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Die Kläger vertreten die Ansicht, daß sie*nicht verpflichtet seien, der Beklagten zu 1 an bestimmten Grundstücksanteilen den ihr vermachten Nießbrauch einzurfiumen. Die Kläger haben - abgesehen von weiteren Anträgen, die nicht Gegenstand des Revisionsrechtszugs sind - beantragt, festzustellen, daß sie, die Kläger, nicht verpflichtet sind, der Beklagten zu 1 an dem zu dem Nachlaß des Ziegeleibesitzers Friedrich gehörigen Hälfteanteil an bestimmten näher bezeichneten Grundstücken ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einzuräumen. Das bandgericht hat, da die Kläger wie erwähnt, noch weitere hier nicht interessierende Ansprüche geltend gemacht hatten, durch Teilurteil u.a. gegen die Beklagte zu 1 nach dem oben wiedergegebenen Klagantrag erkannt, die Klage gegen den Beklagten zu 2 und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, die sich gegen die hier mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts richtet, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es rechtlich möglich war, die Grundstücke für die Erbengemeinschaft zu erwerben und sie bei der Gründung der OHG in diese einzubringen» Andererseits ist es auch möglich, daß die Grundstücke rechtlich nicht zu dem Firmenvermögen gehören, sondern daß sie von dem Unternehmen nur wirtschaftlich genutzt werden sollen. Da im Grundbuch Friedrich und Paul Friedrich als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen sind, ist es Sache der Beklagten zu beweisen, daß in „irklichkeit die OHG Eigentümer der Grundstücke ist oder daß sie doch deren Auflassung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat aber weiter festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß Friedrich und Paul Friedrich den Willen gehabt hätten, die Grundstücke für die Erbengemeinschaft zu erwerben oder daß sie von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt worden seien, die Grundstücke für diese zu erwerben. 1) Die Kläger sind schon nach ihrem bisherigen eigenen Vorbringen nicht berechtigt, der Beklagten zu 1 den Nießbrauch an den Grundstücksanteilen vorzuenthalten. Sie sind dadurch Erben geworden, daß ihre Mutter die Erbschaft, die mit einem Vermächtnis zugunsten der Beklagten zu 1 belastet ist, ausgeschlagen hat. Da die Gutter der Kläger als Alleinerbin eingesetzt war und somit der «ert der ihr hinterlassenen Erbschaft auf jeden Pall im Sinne des § 2306 BGB größer ist als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, hat sie nach § 2306 Abs 1 Satz 2 BGB einen Pflicht--teilsanspruch. PUr diesen Pall bestimmt § 2322 BGB, daß die Kläger, denen die Ausschlagung ihrer Mutter zustatten gekommen ist, berechtigt sind, das Vermächtnis der Beklagten zu 1 soweit zu kürzen, daß ihnen der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt« Dieses Kürzungs-recht steht den Klägern nur zu, wenn der Wert der ihnen angefallenen Erbschaft geringer ist als der Wert der darauf ruhen den Belastungen und des Pflichtteilsanspruchs «In diesem Pal je Erben nicht genötigt werden, aus ihrem eigenen Vermögen den Pflichtteilsanspruch oder den Anspruch aus dem Vermächtnis zu erfüllen. Eine eigentliche Kürzung des Vermächtnisses ist nur möglich, wenn der Anspruch aus dem Vermächtnis auf eine teilbare Leistung geht. Richtet er sich auf eine unteilbare Leistung, z.B. wie hier .auf die Einräumung des Nießbrauchs am Nachlaß, dann ist der Wert des Vermächtnisses zu schätzen. Der belastete Erbe kann dann von dem Vermächtnisnehmer nur fordern, daß ihm gegen die Erfüllung des Vermächtnisses ein Betrag gezahlt wird, der dem Unterschisdsbetrag zwischen dem Wert des Vermächtnisses zuzüglich des Pflichtteilsanspruchs und dem Wert des ihm hinterlassenen Nachlasses entspricht. Selbst wenn, was bei den bisher ermittelten Nachlaßwerten durchaus zweifelhaft sein kann, die Voraussetzungen des § 2322 BGB an sich gegeben sein sollten, sind die Kläger nach dieser Vorschrift nicht berechtigt, die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Beklagten zu 1 an einzelnen Eachlaßgegenständen zu verweigern. 2) Das Recht, die Einräumung des Nießbrauchs an einzelnen Nachlaßgegenstänöen zu verweigern, steht den Klägern auch nicht nach §§ 1089, 1097 BGB zu. § 1057 3G3 gibt dem Besteller eines Nießbrauchs das Recht, von dem Nießbraucher diejenigen Gegenstände zurückzufordern, die er benötigt, um Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind. Danach kann der Erbe, der auf Grund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, einem Dritten den Nießbrauch an der Erbschaft einzuräumen, von diesem die Rückgabe derjenigen Gegenstände verlangen, die er benötigt, um die Schulden des Erblassers und die Erbfall-schulden zu berichtigen. Zu den letzteren geholfen auch die Pflichtteilsansprüche« Palls er den Nießbrauch an den Nachlaßgegenständen noch nicht eingeräumt hat, ist er grundsätzlich berechtigt, die Bestellung des Nießbrauchs an denjenigen Gegenständen zu verweigern, die er benötigt, um diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, soweit es sich, wie in dem hier zu entscheidenden Palle, darum handelt, daß der Erbe den Pflichtteilsanspruch derjenigen Person zu erfüllen hat, die vor ihm zur Erbschaft berufen war und nach § 2306 A.bs 1 Satz 2 BGB dadurch, daß sie die Erbschaft ausgeschlagen hat, pflichtteilsberechtigt geworden ist, derjenigen Person, auf Grund deren Ausschlagung der Erbe allein zur Erb? § 1087 BGB bestimmt an sich schon nichts darüber, ob und wieweit der Besteller verpflichtet ist, dem Nießbraucher Ersatz zu leisten. Dazu war in den Motiven 3, 561 ff ausgeführt', es handele sich dabei um eine dispositive Rechtsregel, welche sich auf den Inhalt des vorausgehenden obligatorischen Rechtsgeschäfts beziehe und die dahin gehe, daß nur die Begründung des Nießbrauchs an denjenigen Vermögensgegenständen als zugesagt gelte, welche der Besteller des Nießbrauchs nicht zur Schuldentilgung bedürfe. § 1089 BG3 schreibt zudem nur die entsprechende -Anwendung des § 1087 3GB vor» Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es allein, dem Erben zu ermöglichen, die Hachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, ohne dafür Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen machen zu müssen. Es sollen ihm dadurch aber grundsätzlich zu Lasten des Vermächtnisnehmers und Iließbraucners keine Vermögensvorteile 'zufallen, die er nicht ohnehin schon auf Grund seiner Erbenstellung und der diese regelnden gesetzlichen Bestimmungen hat. Die Befriedigung des Pflichteilsanspruchs soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in der Weise geschehen, daß das Vermächtnis beeinträchtigt wird, obwohl dem Erben selbst etwas aus dem Nachlaß verbleibt. Palls sich ergibt, daß der Wert des der Beklagten zu 1 zugewandten Nießbrauchs größer ist als. Das angefochtene Urteil mußte daher, soweit darin Uber die Klage entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht den Wert des Vermächtnisses
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung J Gesetz: BGB § 2322 Eechtssatz: Bildet eine unteilbare Leistung z.B. die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Anzahl ver-schiedendeh Sachen den Gegenstand des Vermächtnisses, dann hat die Kürzung grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Vermächtnisnehmer einen Ausgleichsbetrag an den Erben zahlt. Gesetz: BGB §§ 1087, 1089, 2306 Rechtssatz: Die in § 1087 BGB eingeräumten Rechte stehen dem Erben nicht zu, wenn er nur dadurch Erbe geworden ist, daß eine vor ihm berufene Person die Erbschaft nach § 2306 Abs 1 S 2 BGB ausgeschlagen hat, und wenn es sich um die Befriedigung des dadurch entstandenen Pflichteilsan-spruchs dieser Person handelt. Aktenzeichen: IV ZR 105/55 I>G Landau Urteil des BGH vom 21. Dezember 1955 0LG *Teils$adW/stro Verkündet am 21. Dezember 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Witwe Frieda T 2. des Kaufmanns Faul T beide wohnhaft in i, Ziegelei, Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Karl W 2. Else W 3. Ruth W , geb. am , geb« am , geb. am zu 2 und 3» gesetzlich vertreten durch ihren Vater Karl Wl Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltl hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Äscher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Neustadt/Wstr. vom 8. Februar 1955 wird soweit darin über die Klage entschieden ist, aufgehoben. Soweit die Revision die Entscheidung über die Wiederklage angreift, wird sie zurückgewiesen. Insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die zur Zeit der Klagerhebung 66-jährige Beklagte zu 1 war in erster Ehe mit dem 1924 verstorbenen Ernst TflÜ verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Beklagte zu 2 hervorgegangen. Im Jahre 1933 heiratete sie den Bruder ihres verstorbenen Mannes, Friedrich der verwitwet war. Aus dessen erster Ehe ist eine Tochter, Friederike, verehelichte hervorgegangen. Deren drei Kinder sind die Kläger dieses Hechtsstreits. Ernst und Friedrich TflHP hatten von ihrem Vater eine Ziegelei übernommen, die sie in Erbengemeinschaft betrieben. Hach dem Tode von Ernst führten Friedrich iflHPund der Beklagte zu 2 die Ziegelei ebenfalls in Erbengemeinschaft weiter. Ihnen gehörten auch Grundstücke, die teilweise der Ziegelei, teilweise landwirtschaftlichen und «einbauzwecken dienten; es ist streitig, ob diese Grundstücke der Erbengemeinschaft oder Friedrich TflHHP und dem Beklagten zu 2 als Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Am 19. Februar 1953 schlossen Friedrich TiHHB und die beiden Beklagten einen schriftlichen Vertrag über die Gründung einer OEG, die nach § 1 des Gesellrchaftsvertrages aber bereits seit 1. Januar 1952 bestand. § 11 des Gesellschaftsvertrages lautet: « 3eim Tode eines Gesellschafters wird die Firma nicht aufgelöst, sondern unter dsn überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Beim Ableben von Herrn Friedrich TflHIK wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt unter Auszahlung der Erben nach § 10 ... n ln § 10 ist bestimmt: " Das dem ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben ist diesem in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen, von denen die erste Hate am 1. Januar des auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft folgenden Jahres fällig ist. ... Sofern die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in den oben erwähnten fünf Jahresraten die Liquidität der Firma erheblich beeinträchtigen würde, können die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter eine Erstreckung auf längestens 10 Jahre verlängern, . § 12 enthält folgenden Absatz 1: ”Die dem Unternehmen dienenden Grundstücke, die den beiden Gese^schaftern Friedrich und Paul Friedrich TflflHpals Miteigentümer je zur Hälfte oder einem Gesellschafter gehören, werden auf die Dauer von 25 Jahren unwiderruflich der Gesellschaft zur Benützung und Ausbeutung pachtweise überlassen unter Ausschließung der zwangsweisen Auseinandersetzung der Bruchteilsgemein-schaft auf die gleiche Zeit.” Schon vorher, am 4. Januar 1944, hatte Friedrich TflBHl mit der Beklagten zu 1 folgenden Erbvertrag geschlossen; ’•Wir verzichten gegenseitig auf unser gesetzliches Erbrecht mit Einschluß des Pflichtteilsrechts. Dafür vermachen wir uns gegenseitig den lebenslänglichen Nießbrauch an unserem dereinstigen Gesamtnachlaß. Der Nießbrauch endigt mit dem Tode oder der ..iederverheiratung des überlebenden Ehegatten. ..ährend der Dauer des Nießbrauches ist die Auseinandersetzung des Nach* lasses des Erstversterbenden ausgeschlossen,” Am 11. Mai 1953 starb Friedrich TflHHfc. Er ist von den Klägern als seinen gesetzlichen Erben beerbt worden, da seine Tochter Friederike ..flHÜdie Erbschaft ausgeschlagen hat« Die Kläger vertreten die Ansicht, daß sie*nicht verpflichtet seien, der Beklagten zu 1 an bestimmten Grundstücksanteilen den ihr vermachten Nießbrauch einzurfiumen. Sie haben dazu vorgetragen, sei eien verpflichtet, ihrer Kutter den Pflichtteil zu zahlen. Das sei nicht möglich, solange die Beklagte zu 1 ihr volles Nießbrauchsrecht ah dem Nachlaß ausübe. Das Nießbrauchsrecht müsse soweit gekürzt werden, daß der zur Deckung des Pflichtteils erforderliche 3etrag vorhanden sei. Da das Auseinandersetzungsguthaben aus der Beteiligung des Erblassers an der OHG erst in 5 oder 10 Jahren fällig sei, müsse zunächst der Nießbrauch an den Grundstücken fortfallen. Diese Kürzung werde noch nicht einmal genügen, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können,, Die Kläger haben - abgesehen von weiteren Anträgen, die nicht Gegenstand des Revisionsrechtszugs sind - beantragt, festzustellen, daß sie, die Kläger, nicht verpflichtet sind, der Beklagten zu 1 an dem zu dem Nachlaß des Ziegeleibesitzers Friedrich gehörigen Hälfteanteil an bestimmten näher bezeichneten Grundstücken ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einzuräumen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sie haben V.iderklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, die Auflassung der für Friedrich TMIM und Paul Friedrich Ziegeleibesitzer in im Grundbuch für KiBHHMi Bd0 Bl 1722 und für Bd^Bl 47 und Bl 16 31 1434 als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragenen Grundstücke an die OHG Ziegelwerk Philipp iiflHHMBund die Eintragung der genannten OHG in das Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen» Sie sind der Ansicht, der Mutter der Kläger stehe kein Pflichtteilsrecht zu. Sie haben behauptet, der Wert des Nießbrauchs der Beklagten zu 1 übersteige nicht den Wert der lälfte des Nachlasses» Die im hiderklagantrag bezeichneten Grundstücke seien nur formal im Grundbuch als Bruchteilseigentum des Erblassers und des Beklagten zu 2 eingetragen. Sie seien mit Mitteln der Erbengemeinschaft für die Gesellschaft erworben und in den Firmenbilanzen als Eigentum der Gesellschaft aufgeführt worden. Die Gesellschafter hätten als Treuhänder für die Erbengemeinschaft gehandelt und für diese erworben. Die Angabe des Brachteilseigentums beruhe auf einem Versehen des Kotars» Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das bandgericht hat, da die Kläger wie erwähnt, noch weitere hier nicht interessierende Ansprüche geltend gemacht hatten, durch Teilurteil u.a. gegen die Beklagte zu 1 nach dem oben wiedergegebenen Klagantrag erkannt, die Klage gegen den Beklagten zu 2 und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, die sich gegen die hier mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts richtet, zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten,- mit der sie ihre im Berufungsrecht szug gestellten Anträge weiter verfolgen. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I* Soweit die Revision sich gegen die Abweisung der Y»ider-klage wendet, ist sie unbegründet. Sie greift diesen Teil des Urteils im wesentlichen nur auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung an» Die Revision geht selbst davon aus, vor der im Jahre 1953 erfolgten Gründung der OEG habe eine "Besitz- und eine Betriebsgemein-schaft" bestanden. Die "Besitzgemeinschaft" war nach Ansicht der Revision Eigentümerin der Grundstücke. Sie war eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB. Dasselbe hat auch das Berufungsgericht festgestellt. Die OIIG kann, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nun nicht beanspruchen, daß ihr die Grundstücke aufgelassen werden. Die Grundstücke sind nicht im Aufträge der GHG mit deren Kittel erworben worden, zu demal da die Erbengemeinschaft erst unter Aufnahme der Beklagten zu 1 in eine OKG umgev.andelt worden ist, nachdem die Grundstücke bereits erworben waren.. ~ 6 - Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es rechtlich möglich war, die Grundstücke für die Erbengemeinschaft zu erwerben und sie bei der Gründung der OHG in diese einzubringen» Andererseits ist es auch möglich, daß die Grundstücke rechtlich nicht zu dem Firmenvermögen gehören, sondern daß sie von dem Unternehmen nur wirtschaftlich genutzt werden sollen. Da im Grundbuch Friedrich und Paul Friedrich als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen sind, ist es Sache der Beklagten zu beweisen, daß in „irklichkeit die OHG Eigentümer der Grundstücke ist oder daß sie doch deren Auflassung verlangen kann. Ein dahingehender Bewei's ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht erbracht worden. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung getroffen, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. Es hat.als wahr . unterstellt, daß die Grundstücke von den Beteiligten als Firmenverraögen betrachtet worden und auch in der 3ilanz der OHG als solches ausgewiesen worden sind«. Den dahingehenden Beweisangeboten der Beklagten brauchte es daher nicht stattzugeben. Das Berufungsgericht hat aber weiter festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß Friedrich und Paul Friedrich den Willen gehabt hätten, die Grundstücke für die Erbengemeinschaft zu erwerben oder daß sie von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt worden seien, die Grundstücke für diese zu erwerben. Diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich. Die Beklagten haben auch keine bestimmten Behauptungen unter Beweis gestellt, die diesen Feststellungen widerstreiten. XX. Die Revision ist dagegen gerechtfertigt, soweit sie.sich gegen die Abweisung der Klage richtet. 1) Die Kläger sind schon nach ihrem bisherigen eigenen Vorbringen nicht berechtigt, der Beklagten zu 1 den Nießbrauch an den Grundstücksanteilen vorzuenthalten. Die Kläger können dieses Recht nicht aus § 2322 BGB herleiten. Sie sind dadurch Erben geworden, daß ihre Mutter die Erbschaft, die mit einem Vermächtnis zugunsten der Beklagten zu 1 belastet ist, ausgeschlagen hat. Da die Gutter der Kläger als Alleinerbin eingesetzt war und somit der «ert der ihr hinterlassenen Erbschaft auf jeden Pall im Sinne des § 2306 BGB größer ist als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, hat sie nach § 2306 Abs 1 Satz 2 BGB einen Pflicht--teilsanspruch. Denn bei der Ermittlung des für § 2306 BG3 maßgebenden Wertverhältnisses bleiben die auf dem hinter-lassenen Erbteil ruhenden Belastungen und Beschwerungen unberücksichtigt. PUr diesen Pall bestimmt § 2322 BGB, daß die Kläger, denen die Ausschlagung ihrer Mutter zustatten gekommen ist, berechtigt sind, das Vermächtnis der Beklagten zu 1 soweit zu kürzen, daß ihnen der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt« Dieses Kürzungs-recht steht den Klägern nur zu, wenn der Wert der ihnen angefallenen Erbschaft geringer ist als der Wert der darauf ruhen den Belastungen und des Pflichtteilsanspruchs «In diesem Pal je Erben nicht genötigt werden, aus ihrem eigenen Vermögen den Pflichtteilsanspruch oder den Anspruch aus dem Vermächtnis zu erfüllen. Sie genügen ihren Pflichten, wenn sie den gesamten Nachlaß zur Befriedigung dieser Ansprüche verwenden . Da der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten dem Anspruch der Vermächtnisnehmer vorgeht, gibt das Gesetz dem belasteten Erben das Recht, in solchem Palle den Vermächtnisanspruch zu kürzen. Die Kürzung darf jedoch niemals so weit gehen, daß dem Erben nach der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs selbst noch etwas aus der Erbschaft verbleibt. § 2322 3GB setzt den Vermächtnisnehmer nur zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, nicht aber zugunsten desjenigen, dem die Ausschlagung zustatten gekommen ist, zurück-, über das durch die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs gebotene Maß hinaus soll sein Recht durch die Ausschlagung nicht beeinträchtigt werden. Eine eigentliche Kürzung des Vermächtnisses ist nur möglich, wenn der Anspruch aus dem Vermächtnis auf eine teilbare Leistung geht. Richtet er sich auf eine unteilbare Leistung, z.B. wie hier .auf die Einräumung des Nießbrauchs am Nachlaß, dann ist der Wert des Vermächtnisses zu schätzen. Der belastete Erbe kann dann von dem Vermächtnisnehmer nur fordern, daß ihm gegen die Erfüllung des Vermächtnisses ein Betrag gezahlt wird, der dem Unterschisdsbetrag zwischen dem Wert des Vermächtnisses zuzüglich des Pflichtteilsanspruchs und dem Wert des ihm hinterlassenen Nachlasses entspricht. Weigert sich der Vermächtnisnehmer, diesen Betrag zu zahlen, dann kann der belastete Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern. Er muß aber an Stelle dessen dem Vermächtnisnehmer einen Betrag zahlen, der dem Wert des Vermächtnisses unter Abzug des sonst von dem Vermächtninehmer zu erstattenden Betrages entspricht (BGB RGR 9- Aufl § 2188 Anm 1-j Planck-Greiff 4. Aufl § 2318 Anm 1 S 920; § 2188 Anm; S 598; Strohal, Erbrecht I S 226 Anm 11 und Riesenfcld, Erbenhaftung I, 84 S 276 Soergel-Eliard-Eden 8. Aufl § 2188 Anm; Staudinger-Seybold 11. Aufl § 2188 Anm 10 S 974 zur Präge des Untervermächtnisses). Selbst wenn, was bei den bisher ermittelten Nachlaßwerten durchaus zweifelhaft sein kann, die Voraussetzungen des § 2322 BGB an sich gegeben sein sollten, sind die Kläger nach dieser Vorschrift nicht berechtigt, die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Beklagten zu 1 an einzelnen Eachlaßgegenständen zu verweigern. 2) Das Recht, die Einräumung des Nießbrauchs an einzelnen Nachlaßgegenstänöen zu verweigern, steht den Klägern auch nicht nach §§ 1089, 1097 BGB zu. § 1057 3G3 gibt dem Besteller eines Nießbrauchs das Recht, von dem Nießbraucher diejenigen Gegenstände zurückzufordern, die er benötigt, um Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind. § 1089 3G3 bestimmt, daß § 1087 BGB auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechend anzuwenden ist. Danach kann der Erbe, der auf Grund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, einem Dritten den Nießbrauch an der Erbschaft einzuräumen, von diesem die Rückgabe derjenigen Gegenstände verlangen, die er benötigt, um die Schulden des Erblassers und die Erbfall-schulden zu berichtigen. Zu den letzteren geholfen auch die Pflichtteilsansprüche« Palls er den Nießbrauch an den Nachlaßgegenständen noch nicht eingeräumt hat, ist er grundsätzlich berechtigt, die Bestellung des Nießbrauchs an denjenigen Gegenständen zu verweigern, die er benötigt, um diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, soweit es sich, wie in dem hier zu entscheidenden Palle, darum handelt, daß der Erbe den Pflichtteilsanspruch derjenigen Person zu erfüllen hat, die vor ihm zur Erbschaft berufen war und nach § 2306 A.bs 1 Satz 2 BGB dadurch, daß sie die Erbschaft ausgeschlagen hat, pflichtteilsberechtigt geworden ist, derjenigen Person, auf Grund deren Ausschlagung der Erbe allein zur Erb? chaft berufen ist. § 1087 BGB bestimmt an sich schon nichts darüber, ob und wieweit der Besteller verpflichtet ist, dem Nießbraucher Ersatz zu leisten. Der I. Entwurf zu dem BGB sah in der entsprechenden Vorschrift des § 1040 im Abs 1 Satz 1 folgende Regelung vor: "Wer den Nießbrauch an einem ganzen Vermögen zu bestellen hat, ist berechtigt, von den zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen so viele zurückzübehalten, als zur Berichtigung der fälligen Schulden nötig ist." Dazu war in den Motiven 3, 561 ff ausgeführt', es handele sich dabei um eine dispositive Rechtsregel, welche sich auf den Inhalt des vorausgehenden obligatorischen Rechtsgeschäfts beziehe und die dahin gehe, daß nur die Begründung des Nießbrauchs an denjenigen Vermögensgegenständen als zugesagt gelte, welche der Besteller des Nießbrauchs nicht zur Schuldentilgung bedürfe. Diese Auffassung ist allerdings später aufgegeben worden. § 1040 des I. Entwurfs ist neu gefaßt und dabei ausgeführt worden, die Pflicht zur Rückgabe der Vermögensgegenstände sei eine dem Wesen eines solchen Hieß-brauchs entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Hieß-brsuchers (Prot 3, 434). Daraus folgt aber nicht, daß der Besteller nicht auf Grund der schuldenrechtlichen Bindungen verpflichtet sein kann, dem Hießbraucher Ersatz zu leisten (vgl Staudinger- Kober BGB 10« Aufl § 1087 Anm 1). § 1089 BG3 schreibt zudem nur die entsprechende -Anwendung des § 1087 3GB vor» Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es allein, dem Erben zu ermöglichen, die Hachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, ohne dafür Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen machen zu müssen. Es sollen ihm dadurch aber grundsätzlich zu Lasten des Vermächtnisnehmers und Iließbraucners keine Vermögensvorteile 'zufallen, die er nicht ohnehin schon auf Grund seiner Erbenstellung und der diese regelnden gesetzlichen Bestimmungen hat. In aller Regel wird das auch nicht eintreten. Anders ist es, wenn es sich um die Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs des nach § 2306 Abs 1 Satz 2 3GB pfliehtteilsberechtigt Gewordenen durch den nachberufenen Erben handelt. Insoweit gebietet der in § 2522 3GB ausgedrückte Grundsatz, daß der Erbe, falls es erforderlich ist, den gesamten ihm angefallenen Hachlaß zur Verfügung stellen muß, um den pflichteilsberechtigten zu befriedigen. Soweit der Nachlaß dazu nicht ausreicht, muß sich zwar der Vermächtnisnehmer einen Eingriff in sein Recht gefallen lassen. Die Befriedigung des Pflichteilsanspruchs soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in der Weise geschehen, daß das Vermächtnis beeinträchtigt wird, obwohl dem Erben selbst etwas aus dem Nachlaß verbleibt. Hierzu würde es führen« wenn § 1087 BGB auch in diesem Pall entsprechend angewandt würde. Der Erbe könnte dann das Vermächtnis dadurch beeinträchtigen, daß er einen Teil der Hachlaßgegenstände. an denen dem Vermächtnisnehmer der IJießbrauch einzuräumen ist. benutzt, um den Pflichteilsanspruch zu befriedigen« Er würde aber, wenn der Hießbrauch an dem *est der Nachlaßgegensfcände endigt, diese behalten," obwohl er das Vermächtnis nicht voll erfüllt hat. Der Wille des Erblassers, den der Gesetzgeber durch den in § 2322 BGB ausgedrückten Grundsatz achten will, würde auf diese Weise durchkreuzt. Eine Bestimmung, die nur den Zweck hat, dem Erben zu ermöglichen, Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, ohne sein eigenes Vermögen in Anspruch zu nehmen, würde dann dazu führen, ihm Nachlaßwerte zu dem Schaden des vom Erblasser Bedachten zu verschaffen, die er nach dem 7/illen des Erblassers nicht haben soll und die ihm auch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zustehen. § 1087 BGB gibt daher dem nachberufenen Alleinerben kein riecht, soweit es sich um die Befriedigung des Pflichttcilc-anspruchs einer Person handelt, die nach § 2306 Abs 1 Satz 2 BGB pflichteilsberechtigt geworden ist. 3) Das bisherige Vorbringen des Klägers und die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts gestatten es noch nicht, die Klage schon jetzt abzuweisen. Palls sich ergibt, daß der Wert des der Beklagten zu 1 zugewandten Nießbrauchs größer ist als. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nachlaßwörfc und dem Wert des Pflichteilsanspruchs stünde dem Kläger ein Kürzungsrecht nach § 2322 3GB zu. Sie wären dann nur verpflichtet, den Nießbrauch Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages einzuräumen, der sich ergibt, wenn der Y.ert des Nießbrauchs und der Wert des Pflichtteils zusammengezählt und der Wert des Nachlasses davon abgezogen wird. Da in den zu entscheidendem Pall der Wert des Pflichtteils gleich der Hälfte des Nachlaßwertes ist, würde der von der Beklagten zu 1 zu zahlende Ausgleichsbeträg der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Nießbrauchs und dem halben Wert des Nachlasses sein. Das angefochtene Urteil mußte daher, soweit darin Uber die Klage entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht den Wert des Vermächtnisses und den Wert dea Nachlasses feststellen und entscheiden kann, oh die Klage ganz oder teilweise ahzuweisen ist.- Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler