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BGH

Gericht: BGH

hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr»Kregel und Dr,v*Werner für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2» April 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für die Nutzung einer Rotationsmaschine für die Zeit vor Rechtshängigkeit, Die Maschine war unstreitig früher Eigentum der Firma Druckerei Karl BflBi & Co, KG- in G-.MP(im folgenden auch Firma genannt) und ist jetzt im Besitz der Be- Die Klägerin (K^IHHl Firma) wurde mit dem Vermerk, der Sitz der Gesellschaft sei von nach KflflBl ver- Mai*1952 in das Handelsregister beim Amtsgericht i-n Kassel eingetragen« Ihr persönlich haftender Gesellschafter und ihre Kommanditisten sind mit denen der G^HB Firma personengleich« Unstreitig hat die GflBBl Firma die Rotationsmaschine mit Vertrag vom 10« Dezember 1945 -der Landesbank Thüringen zur Sicherung übereignet« Die Klägerin macht geltend, sie sei die frühere Firma« Sie sei trotz der Sicherungsübereignung vom 10« Dezember 1945 und trotz der Enteignungsmassnahmen noch Eigentümerin« Mindestens sei die Enteignung in Westdeutschland nicht anzuerkennen« Der Neuwert der Maschine betrage wenigstens 60 000 DM« Sie verlangt für die Zeit vom 1« Januar 1950 bis 10, August 1952 als Nutzungsentschädigung zunächst 6 500 DM« Den S.icberungsübereignungsvertrag mit der Landesbank hält die Klägerin für sittenwidrig» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es meint., die Firma und die Klägerin seien nicht identisch» den "behaupteten" Anspruch geltend zu machen; denn sie sei nicht mit der Firma identisch» Nach dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 100 Dezember 1945 ist das Eigentum an der Maschine auf die Landesbank Thüringen übergegangen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Abrede wie der ganze Vertrag für seine Auslegung und Erfüllung unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 157? b) Auch die Gründe, aus denen das Landgericht sich über die Sicherungsübereignung hinweggesetzt hat, sind nicht stichhaltig« Es meint, aus dem Schriftwechsel zwischen VflHHHHl und Landesbank vom 8« März und 2« Mai .1947 ergebe sich nicht, dass die Landesbank die Maschine, wie die Beklagte behaupte, auf Grund ihres Verwertungsrechts nach § 8 des Vertrages d.em V^HHHIB übereignet habe* So liegt es hier aber nicht« Der VfHB hat nach dem erwähnten Schriftwechsel nicht für Rechnung der (rfllI Druckerei gezahlt, also nicht um deren Schuld zu tilgen, und ihr damit das Eigentum wieder zu verschaffen, sondern um selbst das’ Eigentum von der Landesbank zu erwerben« Dann spricht aber alles dafür, dass die Landesbank dem unmittelbar das Eigentum an der Maschine übertragen hat« Wie das im einzelnen geschehen ist und ob die Eigentumsübertragung an den der GdP Firma gegenüber wirksam wäre, wenn sie die auflösende Bedingung nachträglich auch ihrerseits noch erfüllen könnte und erfüllen würde (vgl §.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 97 ZPO
LandesbankSicherungsübereignungFirmaGrundDruckereiGmbHMaschineKlägerinThüringenEigentum

Volltext der Entscheidung

V
IV JZR 105 ;54
Verkündet am 25o November 1954 Schorm- JustoAngest0, als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle0
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Geraer Druckerei Karl Bflfe & Co» KG, vertreten durch ihren persönlich häftenden Gesellschafter Karl SM^Mstr» m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rdchtsanwalt Prof* Dr*
gegen
 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr»Kregel und Dr,v*Werner
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2» April 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
2
K
Tatbestand;
Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für die Nutzung einer Rotationsmaschine für die Zeit vor Rechtshängigkeit, Die Maschine war unstreitig früher Eigentum der Firma Druckerei Karl BflBi & Co, KG- in G-.MP(im folgenden auch	Firma	genannt) und ist jetzt im Besitz der Be-
klagten,
 Die Geraer Firma wurde im Jahre 1946 »unter Sequester gestellt” und von dem persönlich haftenden Gesellschafter Karl	als Treuhänder weitergeführt. Der »Beauftrag-
te für die Abwicklung des Befehls 124 der SMAD beim Minister für allgemeine Verwaltung in Thüringen» teilte unter dem 6* Januar 1947 mit, dass die Firma gemäss Verfügung des Ministers für allgemeine Verwaltung und Vorsitzenden der Landeskommssion zur-Durchführung der Befehle 124/126 dem TVflHHHHl GmbH zur weiteren Verwertung übergeben werde,	übergab	den	Betrieb	der
 GmbH«. Unter dem 9„ August 1947 schrieb das Ministerium des Innern des Bandes Thüringen (Vorsitzender der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126) dem Volksverlag u,a,, die gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte der G^HMfc Firma würden dem VfPmmzu Eigentum übertragen.
Die	Firma	wurde	am 18, Oktober 1948 im Handels-'
register des Amtsgerichts in Gera »auf Grund des Ersuchens des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen - Amt zu dem Schutze des'Volkseigentums - vom 11, Oktober 1948» mit folgender Bemerkung gelöscht;
»Es hat Betriebsenteignung gemäss Gesetz vom 24,
Juli 1946 und den durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahmung gefassten, bestätigten Beschlüssen stattgefunden»*
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Die Klägerin (K^IHHl Firma) wurde mit dem Vermerk, der Sitz der Gesellschaft sei von	nach	KflflBl	ver-
legt worden, am 26. Mai*1952 in das Handelsregister beim Amtsgericht i-n Kassel eingetragen« Ihr persönlich haftender Gesellschafter und ihre Kommanditisten sind mit denen der G^HB Firma personengleich«
Unstreitig hat die GflBBl Firma die Rotationsmaschine mit Vertrag vom 10« Dezember 1945 -der Landesbank Thüringen zur Sicherung übereignet«
Die Klägerin macht geltend, sie sei die frühere Firma« Sie sei trotz der Sicherungsübereignung vom 10« Dezember 1945 und trotz der Enteignungsmassnahmen noch Eigentümerin« Mindestens sei die Enteignung in Westdeutschland nicht anzuerkennen« Der Neuwert der Maschine betrage wenigstens 60 000 DM« Sie verlangt für die Zeit vom 1« Januar 1950 bis 10, August 1952 als Nutzungsentschädigung zunächst 6 500 DM«
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Sie trägt vors Die GfH^ Firma sei infolge der Enteignungsmassnahmen zu dem Erliegen gekommen. Die Klägerin sei eine Neugründung und schon deshalb nicht klagbefugt« Die T^IBHV VtfHHBüHl GmbH habe die Maschine bei der Landesbank Thüringen ausgelöst, indem sie die Verbindlichkeiten der Geraer Firma mit 55 640 RM beglichen und die Landesbank ihr das Eigentum an der Maschine übertragen habe« Der VtfHHHHi habe die Maschine an die	Maschinenbau-Gesellschaft
 mbH (PlflBi) verkauft» Diese habe ihr, der Beklagten, die Maschine durch Vertrag vom 5• Januar 1950 verpachtet» Die G^lfe Firma sei überdies durch Enteignungsbescheid vom 9. Mai 1947? zugestellt am 20« Juni 1947, enteignet worden
 und habe mindestens hierdurch das Eigentum verloren»
 
Die Klägerin hat bestritten? dass der Enteignungsbe-scheid echt und ordnungsgemäss zugestellt worden sei? ferner, dass der Kaufvertrag zwischen VflHIHBHA und	sowie
 der Pachtvertrag der letzteren mit der Beklagten 11 echt11 seien,. Den S.icberungsübereignungsvertrag mit der Landesbank hält die Klägerin für sittenwidrig»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es meint., die	Firma und die Klägerin seien nicht identisch»
Ausserdem sei aber auch die Enteignung der	Firma
 anzuerkennen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin Mals unbegründet»' zurückgewiesen« Die Klägerin verfolgt den Klagantrag mit der Revision weiter« Die Beklagte bittet? die Revision zurückzuweisen».
Ent s c he i dungs gründe g
Io Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beschränken sich darauf? darzulegen, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert? den "behaupteten" Anspruch geltend zu machen; denn sie sei nicht mit der	Firma identisch»
Diese sei im Jahre 19*48 li^uidationslos vernichtet worden und habe zu bestehen aufgehört»
IIo Der Senat hat gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts Bedenken« Sie brauchen hier jedoch nicht erörtert zu werden»
Es kann auch dahinstehen? ob und gegebenenfalls inwieweit die Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone anzuei’ken-nen sind? ferner auch? ob die besonderen Voraussetzungen eines Anspruchs auf NutzungsentSchädigung für die Zeit vor Rechtshängigkeit (§§ 990? 987 BUB) gegeben sind» Denn die Klage ist schon aus einem anderen Grunde nicht gerechtfertigt»
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Nach dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 100 Dezember 1945 ist das Eigentum an der Maschine auf die Landesbank Thüringen übergegangen. Es fehlt jede Darlegung darüber,' dass die Klägerin das Eigentum-wiedererlangt hat«
a) Die Klägerin meint zu Unrecht der Sicherungsübereignungsvertrag sei sittenwidrig; deshalb sei auch die Eigei tumsübertragung nichtig«. Sie hält insbesondere den § 5 für unsittlich»,Die Bestimmung lautet%
f,Die Landesbank Thüringen ist berechtigt, der Firma die Benutzung der übereigneten Maschine jederzeit zu entziehen* In diesem Falle hat die Firma die für die Verwahrung der Maschine bis dahin benutzten Räume und Einrichtungen bis zur vollen Abdeckung der Forderung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und dem Beauftragten der Landesbank Thüringen die Schlüssel zu den Räumen zu übergeben»”
Der--Vertrag vom 10*"Dezember 1945 hält sich im ganzen im Rahmen der allgemein üblichen Bedingungen solcher Siche-ru'ngsübereignungsverträge» Das gilt auch für seinen § 5 (vgl hierzu Kersten-Küntzel, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1948, Erster Teil Seite 66 unter 8s ”Die Firma B ist befugt, die übereigneten Gegenstände jederzeit unter Aufhebung des Verwahrungsverhältnisses in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen oder sie auf Kosten der Firma A an anderer Stelle einzulagern«”)« Ihrem Wortlaut nach geht die Vertragsbestimmung für eine blosse Sicherungsübereignung etwas weit» Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen gerade der Sicherungszweck es erfordern kann, dass der Sicherungsnehmer kurzfristig eingreift, um sich die Sicherung zu erhalten» Für diese - nicht sämtlich vorher sehbaren - Fälle kann er sich nur durch eine möglichst weitgehende. Generalklausel schützen» Die Vorschrift enthält an-
- 6 ~
dererseit keine übermässige Gefahr für den Sicherungsgeber„
Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Abrede wie der ganze Vertrag für seine Auslegung und Erfüllung unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 157? 242 BGB) steht und dass § 5 daher der Bank - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Handhabe gab, der G^HBM Firma die Benutzung willkürlich, also ohne jeden Grund zu entziehen« Dem entspricht es übrigens, dass die Bank die Maschine nach § 8 des Vertrages ausdrücklich nur aus wichtigem Grunde herausverlangen konnteo
•V
b) Auch die Gründe, aus denen das Landgericht sich über die Sicherungsübereignung hinweggesetzt hat, sind nicht stichhaltig« Es meint, aus dem Schriftwechsel zwischen VflHHHHl und Landesbank vom 8« März und 2« Mai .1947 ergebe sich nicht, dass die Landesbank die Maschine, wie die Beklagte behaupte, auf Grund ihres Verwertungsrechts nach § 8 des Vertrages d.em V^HHHIB übereignet habe*
Der	habe	vielmehr, nachdem die	Druckerei
 ihr im Januar 1947 ’’zur weiteren Verwertung übergeben worden sei”, der Landesbank gegenüber Eigentumsrechte an der Maschine geltend gemacht und sie habe, nachdem die Landesbank auf die Sicherungsübereignung hingewiesen habe, die Forderung der Landesbank gegen die	Druckerei	bezahlt, um das Siche-
rung seigentum der Landesbank zu dem Erlöschen zu bringen« Habe aber, so folgert das Landgericht, die Landesbank die Maschine nicht verwertet, dann habe ein von ihrem Eigentum an der Maschine abgeleiteter Eigentumswechsel nicht stattgefunden« Diesem Schluss liegt der Gedanke zugrunde, die Sicherungsübereignung sei eine bedingte Übereignung; wenn infolge Tilgung der Schuld der Sicherungszweck fortfalle, werde in der Regel der Zustand v/iederhergestellt, der vor der Sicherungs Übereignung bestanden habe*
 
Die Ausführungen des Landgerichts treffen.rechtlich nicht zu. Hierbei kann dahinstehen, ob der streitige Sicherungsübereignungsvertrag eine solche auflösend bedingte Übereignung erkennen lässt oder ob etwa, wie das Berufungsgericht annimmt, die G^Bl Firma mit der Tilgung der gesicherten Forderung nur einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Rückübereignung erwarb (vgl Berufungsurteil S 13s "Rückübertragun^sanspruch") * Die etwaige auf lösende Bedingung, unter der die Übereignung an die Bank stand, ging allenfalls dahin, dass die	Druckerei	selbst	die
 Schuld tilgte oder mindestens, dass ein Dritter es zu ihren Gunsten tat. So liegt es hier aber nicht« Der VfHB hat nach dem erwähnten Schriftwechsel nicht für Rechnung der (rfllI Druckerei gezahlt, also nicht um deren Schuld zu tilgen, und ihr damit das Eigentum wieder zu verschaffen, sondern um selbst das’ Eigentum von der Landesbank zu erwerben« Dann spricht aber alles dafür, dass die Landesbank dem	unmittelbar	das Eigentum an der Maschine
 übertragen hat« Wie das im einzelnen geschehen ist und ob die Eigentumsübertragung an den	der	GdP	Firma
 gegenüber wirksam wäre, wenn sie die auflösende Bedingung nachträglich auch ihrerseits noch erfüllen könnte und erfüllen würde (vgl §. 161 Abs 2 BGB), ist nicht zu prüfen« Es genügt hier, festzustellen, dass die Klägerin auf Grund der Zahlung des	nicht Eigentümerin der Rotationsmaschine
 geworden ist«
 
III. Die Revision war hiernach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt	Ascher
 Kregel
v«, Werner
 Johannsen