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BGH · IV ZR 105/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 105/50

Auf die Revision des Restitutionsklägers wird das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juli 1946 hat die Beklagte ein Kind geboren, dessen Vater der Kläger unstreitig nicht ist. Mai 1946 verkündete Urteil des Landgerichts in Hildesheim aufzuheben und die Ehe aus überwiegendem Vei-schulden der Beklagten zu scheiden. Das Landgericht hat der Kestitutionsklage ste.ttge-geben und die Ehe aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Es ist der Auffassung, dass eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde keine Grundlage für eine Restitutionsklage bilden kann.Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Entscheidengsgründes Zu der Frage, ob eine Restitutionsklage auf eine nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess errichtete Geburtsurkunde gestützt werden kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Bort ist dargelegt, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt, wenn die Tatsache, die sich aus der Urkunde ergibt, schon vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Vorprozesses oder vor Ablauf der Berufungsfrist gegen ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil bestand. Die Restitutionsklage ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestützt wird.

GeburtsurkundeTatsacheRestitutionsklageKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

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IV ZR 105/50
Verkündet am 6.Dezember 1951 ■■^r^usiTzange s teil ter als Urkundsbeamter der eschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schneiders Otto H	in	A^mmrnrn^f
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
geh. B|
die Ehefrau Anna M
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Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Baske, Dr.Hartz, Johannsen und Dr .Kregel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Restitutionsklägers wird das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. September 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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.Ta.tbe stands
 Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom V. Mai 1946 aus alleinigem Verschulden des Ehemanns und da? aligen Beklagten geschieden worden. Der Ehemann hatte keine Widerklage erhoben. Das Urteil ist seit dem 9. Juni 1946 rechtskräftig.
Am 15. Juli 1946 hat die Beklagte ein Kind geboren, dessen Vater der Kläger unstreitig nicht ist. Dieser hat unter Vorlage der Geburtsurkunde im August 1949 das Armenrecht für eine Kestitutionsklage nachgesucht. Er hat vorgetragen, dass er erst im August 1949 von der Geburt des Kindes erfahren habe. Er hat mit der Klage beantragt, das am 2. Mai 1946 verkündete Urteil des Landgerichts in Hildesheim aufzuheben und die Ehe aus überwiegendem Vei-schulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hält die Restitutions klage für unzulässig.
Das Landgericht hat der Kestitutionsklage ste.ttge-geben und die Ehe aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Auf die Berufung hat das Oberlän-desgericht die Kestitutionsklage als unzulässig verv/or-fen. Es ist der Auffassung, dass eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde keine Grundlage für eine Restitutionsklage bilden kann.Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidengsgründes
 Zu der Frage, ob eine Restitutionsklage auf eine nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess errichtete Geburtsurkunde gestützt werden kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1951 (IV ZR 6/50, BixHZ 2, 245) ausführlich Stellung genommen. Bort ist dargelegt, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt, wenn die Tatsache, die sich aus der Urkunde ergibt, schon vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Vorprozesses oder vor Ablauf der Berufungsfrist gegen ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil bestand. Die Urkunde selbst kann jedoch auch später errichtet sein, wenn es sich um solche Urkunden handelt, die, wie die Geburtsurkunden, ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, v/enn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören. Weiter ist in jenem Urteil ausgeführt, dass als Tatsache, die sich aus der Geburtsurkunde ergibt, der Beginn der Empfängniszeit in Betracht kommt. An der dort niedergelegten Auffassung hält der Senat fest. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine Ergänzung jener Ausführungen. erforderlich machen könnten, sind nicht zutage getreten. Auf die Ausführungen in dem genannten Urteil wird verwiesen. Die Restitutionsklage ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestützt wird. Die sonstigen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Restitutionsklage, insbesondere die Frage, ob sie rechtzeitig erhoben ist,
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hat <3as Berufungsgericht noch nicht geprüft. Das Urteil des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der»Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dr.Lersch Baske	Dr.Hartz	Johannsen Kregel.
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