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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270 Abs.3 ZPO entgegensteht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WendtSeiffertRichterinAmbrosiusZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 125.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem Kläger das Testament spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab. Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift
 der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO entgegensteht.
Terno	Seiffert	Ambrosius
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf