Juli 1970 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger schloß beiVder Srstbekiagten eine Berufs-haftpflichtversicherung als Architekt für die Zeit vom 15« Februar 1964 bis zu dem 15« Februar 1965 ab. Für das anschließende Jahr, also bis zu dem 15« Februar 1966, nahm er eine gleichartige Versicherung bei der Zweitbeklagten. Beide Versicherer lehnten die Deckung mit der Begründung ab,,der entscheidende, zun Schaden führende Verstoß des Klägers sei in einen Planungofehler zu sehen, den er vor den 15. 1. Nach I Kr« 1 BH3 wird Versicherungsschutz für den Pall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Yer-stosses auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestinunungen privat-rechtlichen Inhalts von einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. §§ 1 Nr. 1 und 5 Nr. 1 AHB) nicht das Schadensereignio, sondern die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (st. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts irr tum festge-stellt, daß der zu dem Schaden führende Verstoß in einen Planung! Der Kläger hat unstreitig den bereits 1963 fertiggestellten und eingereichten Baueingabeplan so angelegt, als komme.eine Gefährdung des Kellergeschosses durch Grundwasser nicht in Betracht. Tatsächlich geriet so die Oberkante, des Kellerfußbodcnc, wie ebenfalls unstreitig ist, 1,06 m unter den höchsten Grundv/asserotand, ohne daß bauliche Vorkehrungen gegen das Eindringen des Wassers vorgesehen und getroffen worden waren. Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht darauf abgestellt, ob es gegenüber dem Bauordnungsamt statthaft war, dio Höhenangaben dec Planen nicht, in Bezug zu NN zu set2Cn. Es könnt nicht darauf an, ob der Kläger insoy/cit den behördlichen Anforderungen entsprpehen, sondern ob er seine Pflichten als planender Architekt gegenüber den Bauherren schuldhaft verletzt hat» Baran ist ernstlich nicht zu zweifeln. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Untersuchung des Baugrundes einschließlich der Grundwasserverhältniocc eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der Planung. Beide.Lösungen hätten zu einem wesentlich anderen Plan geführt als dem, den der Kläger den Bauherren vorgolegt und nach den er schließlich auch gebaut hat. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Standpunkt dos Klägers mit Hecht nicht gelten lassen, er habe mit der Feststellung der auf UH bezogenen Höhe des Baukörpcrs und entsprechend mit der Prüfung des Grundwasserspiegels bis zur Herstellung der Werkpläne zuwarten dürfen oder gar bis zu dem 18. 3. Baß der Kläger den Planungsfehlex’ später nicht erkannt und behoben hat, als hierzu Anlaß und Gelegenheit bestanden hätte', kann nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht" zur Bejahung eines selbständigen, nunmehr in den Versicherungczeitraun fallenden Verstoßes führen« Bas bloße Unterlassen der möglichen und gebotenen Korrektur eines begangenen Fehlers stellt keinen neuen Versicherungsfall dar; ah der gradlinig zu dem Schaden führenden Ursächlichkeit des ersten FehlVerhaltens wird hierdurch nichts geändert. Kur v/enn diese unumgängliche Prüfung und Entscheidung auch hei pflichtgemäßer Planung bis in das späte Stadium der Herstellung der Werkpläne hätte verschoben werden dürfen, könnte ihre Unterlassung als selbständiger Verstoß im Sinne von I Kr» 1 BHB angesehen werden. Die Fertigung der Werkpläne bot zwar eine besondere Gelegenheit, auf den Planungsfehler zu stoßen, v/ar aber bei ordnungsmäßiger Planung nicht mit einer bis dahin aufschiebbaren Prüfung der Grundwascerverhältnisse zu verbinden. Juni 1964- bekannt gegebenen Ergebnis der amtlichen Vermessung nicht die notwendigen Schlüsse gezogen hat, handelt ec sich nur um ein Nichtorkennen des ursprünglichen Fehlers trotz eines gegebenen Anlasses, nicht aber um eine neue, selbständige Pflichtwidrigkeit des Architekten* Dasselbe gilt schließlich auch von dem Festhalten an der ursprünglichen, fehlerhaften Planung während der Zeit, als der Kläger die übernommene Bauleitung und örtliche Bauaufsicht ausübte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am Io Juli 1970 Blocher , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Arthur traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 * die G ■, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dr» Julius Iri dieE|HBH|V Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Carl Otto Beklagte und Revisionsbeklagtej - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1970 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oherlandesgerichto Karlsruhe vom 16. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Dor Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger schloß beiVder Srstbekiagten eine Berufs-haftpflichtversicherung als Architekt für die Zeit vom 15« Februar 1964 bis zu dem 15« Februar 1965 ab. Für das anschließende Jahr, also bis zu dem 15« Februar 1966, nahm er eine gleichartige Versicherung bei der Zweitbeklagten. In diesen Vortrag wurde eine am 15. Februar 1964 beginnende Rückv/urtsversicherung vereinbart. Beiden Verträgen lagen die "Besonderen Vereinbarungen für Architekten und Bauingenieure" (BHB) und in übrigen die Allgemeinen Versiehe^ rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Der Kläger arbeitete seit 1962 an dem Vorhaben der Bauherren Sch. und L., in der 2.-Straße in K. eine eingeschossige, unterkellerte Ladenzoilc zu errichten. Er hatte die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht übernommen. In Jahre 1963 reichte er dt?n von ihn gefertigten Baueingabeplan mit dem Baugesuch bei den Bauordnungsant ein. In dem Plan war eine. liefe des Kellergeschosses von 2,60 » unter der Gehweghintorkante vorgesehen. Nach den 15« April 1964 wurden hiernach auch die Werkpläno gefertigt. Das Bauordnungsant erteilte am 18. Juni 1964 die Baugenehmigung. Der am selben läge begonnene Bau war an 28. Juli 1965 In der ’Joche von 19« bis 25« Dezember 1965 brach Grundv/assor in das Kellergeschoß ein. Die Oberkante des nach Plan ausgeführten Kollerfußbodeno befindet sich 1m über Normalnull (NN). Der Grund wasser st and liegt etwa drei Monate im Jahr un 1,06 n höher, nämlich bei 114,66 m NN. Die Bauherren nahmen den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger neidete den Schaden im Januar 1966 der Sweitbeklagten und an 31. März 1966 der Erstbeklagten. Beide Versicherer lehnten die Deckung mit der Begründung ab,,der entscheidende, zun Schaden führende Verstoß des Klägers sei in einen Planungofehler zu sehen, den er vor den 15. Pebryor 1964 und somit vor Versicherungsbeginn begangen habe. Er habe es pflichtwidrig versäumt, den örtlichen Grundwasserstand schon bei den Planungsarbeiten zu erforschen und zu berücksichtigen. Der Kläger hat festzuptellen begehrt, daß ihn die Beklagten gesamtschuldnerisch von den Schadensersatzan-sprüchen der Bauherren freistollen müssen. Er hat behauptet, bei^der Fertigung des Baueingabeplans habe er die Grund-v/asserVerhältnisse noch nicht prüfen müssen, weil die Höhenangaben des Plano nicht in Beziehung zu NN zu setzen gewesen seien. Das wäre ihm zudem nicht möglich gewesen, weil er trotz früherer Anfragen die hierfür erforderlichen amtlichen Angaben erst mit der Baugenehmigung am 18o Juni 1964 erhalten habe. Der im übrigen nicht bestrittene Verstoß sei ihn mithin in lauf der Versicherungs-zeitrüune unterlaufen, frühestens bei der Fertigung der Werkpläne am 15* April 1964? die erstmals eine Prüfung der Höhenengaben in Bezug auf NN erforderlich gemacht hätten. Die Beklagten haben an ihren Standpunkt festgehalten und Abweisung der Klage beantragt. Die Erstbeklagte hat überdies geltend gemacht, der Kläger habe grob fahrlässig den Schaden verspätet angezeigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sntschei dungsgründg^ 1. Nach I Kr« 1 BH3 wird Versicherungsschutz für den Pall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Yer-stosses auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestinunungen privat-rechtlichen Inhalts von einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist demnach (abweichend von der allgemeinen Haftpflichtversicherung, §§ 1 Nr. 1 und 5 Nr. 1 AHB) nicht das Schadensereignio, sondern die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (st. Rspr.j vgl, zuletzt BGH VersR 1967, 769)* Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts irr tum festge-stellt, daß der zu dem Schaden führende Verstoß in einen Planung! fehler zu sehen ist, der dem Kläger vor .dem 15. Februar 1964 unterlaufen ist. Der Kläger hat unstreitig den bereits 1963 fertiggestellten und eingereichten Baueingabeplan so angelegt, als komme.eine Gefährdung des Kellergeschosses durch Grundwasser nicht in Betracht. Der Bau ist nach diesem Plan errichtet worden. Tatsächlich geriet so die Oberkante, des Kellerfußbodcnc, wie ebenfalls unstreitig ist, 1,06 m unter den höchsten Grundv/asserotand, ohne daß bauliche Vorkehrungen gegen das Eindringen des Wassers vorgesehen und getroffen worden waren. Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht darauf abgestellt, ob es gegenüber dem Bauordnungsamt statthaft war, dio Höhenangaben dec Planen nicht, in Bezug zu NN zu set2Cn. Es könnt nicht darauf an, ob der Kläger insoy/cit den behördlichen Anforderungen entsprpehen, sondern ob er seine Pflichten als planender Architekt gegenüber den Bauherren schuldhaft verletzt hat» Baran ist ernstlich nicht zu zweifeln. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Untersuchung des Baugrundes einschließlich der Grundwasserverhältniocc eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der Planung. Denn von diesen örtlichen Gegebenheiten hängt es ab, ob sich der Bau überhaupt in der vor-gestcllten Weise errichten läßt, oder ob. es dazu zu demindest besonderer konstruktiver Maßnahmen bedarf. Im vorliegenden Pall hätte sich, wie auch der Kläger nicht verkennt, bei einer rechtzeitigen Prüfung der Giumdwasserstände im. Bau-gobiot ergeben, daß entweder der Sockel dos Bauwerks beträchtlich höher gelegt werden mußte, oder daß eine mit besonderen technischen und geldlichen Aufwand verbundene Sicherung des Kellergeschosses gegen Grundwasser einzu-planen war. Beide.Lösungen hätten zu einem wesentlich anderen Plan geführt als dem, den der Kläger den Bauherren vorgolegt und nach den er schließlich auch gebaut hat. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Standpunkt dos Klägers mit Hecht nicht gelten lassen, er habe mit der Feststellung der auf UH bezogenen Höhe des Baukörpcrs und entsprechend mit der Prüfung des Grundwasserspiegels bis zur Herstellung der Werkpläne zuwarten dürfen oder gar bis zu dem 18. Juni 1964, als ihm das Ergebnis der entliehen Vermessung bekannt gevör'cleii sei» Der Kläger war den Bauherren gegenüber zu einer sachgemäßen Planung verpflichtet. Biese Pflicht verletzte er bereits, als er einen Bauplan vorlegtc und genehmigen.ließ, den er ohne vorherige Prüfung der Grundwasserverhältnisoe gefertigt hatte und der darum in dieser Form nicht ohne den schließlich cingetretoncn Schaden ausführbar’ war» 3. Baß der Kläger den Planungsfehlex’ später nicht erkannt und behoben hat, als hierzu Anlaß und Gelegenheit bestanden hätte', kann nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht" zur Bejahung eines selbständigen, nunmehr in den Versicherungczeitraun fallenden Verstoßes führen« Bas bloße Unterlassen der möglichen und gebotenen Korrektur eines begangenen Fehlers stellt keinen neuen Versicherungsfall dar; ah der gradlinig zu dem Schaden führenden Ursächlichkeit des ersten FehlVerhaltens wird hierdurch nichts geändert. Anders kann es sein', wenn der erste Fehler später bei einer erneuten Prüfung und Entscheidung wiederholt wir’d (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1034/68 = VersR 1970, 247)» Solche neuen, selbständigen Überlegungen hat der Kläger . aber .>nach . seinen, eigenen Vorbringen 'nach , der ’Anfertigung des Baueingabeplans nicht mehx’ angestellt, insbesondere nicht bei der Herstellung der V/erkpläne. Baß in eben dieser Unterlassung der weitere, maßgebliche Verstoß zu oohen sei, ist dem Kläger mit Recht nicht zugegeben, worden. Kino solche Beurteilung hätte nur in Betracht kommen können, wenn erst bei der Fertigung der V/erkpläne auf die Boden- und Grundwassorverhältnisse Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Nach dem Gesagten trifft es -jedoch nicht zu, daß der Klägex’ erst jetzt den Entschluß zu fassen brauchte, ob zur Vermeidung des später aufge-tretonen Schadens der Sockel des Bauwerks anzuheben oder eine grundwasserdiehte Konstruktion des Kellers einzübringen sei. Kur v/enn diese unumgängliche Prüfung und Entscheidung auch hei pflichtgemäßer Planung bis in das späte Stadium der Herstellung der Werkpläne hätte verschoben werden dürfen, könnte ihre Unterlassung als selbständiger Verstoß im Sinne von I Kr» 1 BHB angesehen werden. Davon kann keine Rede sein. Die Fertigung der Werkpläne bot zwar eine besondere Gelegenheit, auf den Planungsfehler zu stoßen, v/ar aber bei ordnungsmäßiger Planung nicht mit einer bis dahin aufschiebbaren Prüfung der Grundwascerverhältnisse zu verbinden. Auch sov/eit der Kläger aus dem angeblich erst am 18. Juni 1964- bekannt gegebenen Ergebnis der amtlichen Vermessung nicht die notwendigen Schlüsse gezogen hat, handelt ec sich nur um ein Nichtorkennen des ursprünglichen Fehlers trotz eines gegebenen Anlasses, nicht aber um eine neue, selbständige Pflichtwidrigkeit des Architekten* Dasselbe gilt schließlich auch von dem Festhalten an der ursprünglichen, fehlerhaften Planung während der Zeit, als der Kläger die übernommene Bauleitung und örtliche Bauaufsicht ausübte. Den Darlegungen des Berufungsurteils hierzu ist ebenfalls beizutreten; sie stimmen mit der ungezogenen Entscheidung BGH VersR 1967, 769 überein und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Die unbegründet Dr. Hauß Revision des Klägers mußte nach alledem al zurückgev/iesen v/erdon. Vfüstenberg Dr« Pfrotzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz