"Es trifft zu, daß die hinter dem Beklagten ursprünglich stehende Versieherungsgesellschatt das Urteil in der Parallelsache hat rechtskräftig werden lassen und daß sie auch gegenüber der Klägerin erklärt hat, daß nach ihrer Ansicht die Unfallversion des Beklagten unzutreffend sei und daß sie deshalb wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht dem Beklagten den Ver- 9o September 1965 ließ Peterson antworten, die der Beklagten gegebene UnfallSchilderung sei nach bestem Wissen und Gewissen richtig gewesen0 Er habe den Versicherungsvertrag mithin nicht verletzt» Er wolle gleichwohl keine Klage erheben» Dieses Schreiben ging an 13U September 1965 bei der Klägerin ein» An 21» Oktober 1965 wurde Peterson verurteilt, an die Klägerin 9»173?49 DM zu zahlen» Außerdem wurde seine Verpflichtung festgestellt, der Klägerin den in Zukunft noch entstandenen Schaden ihres Kassenmitglie-dos Em* zu ersetzen» Wegen des vorgenannten Betrages, zuzüglich Prozeß- und Vollstreckungskosten,ließ die Klägerin die (angeblichen) Befreiungsansprüche PÜB* H aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Beschlüsse vom 1?o März und 25„ April 1966)<, Auf Grund dieser Beschlüsse begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 1Öo635,47 DM nebst Zinseno Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil sie von ihrer Verpflichtung zur Leistung wegen der falschen UnfallSchilderung Petersons frei geworden sei» Auf jeden Pall sei aber ihre Leistungspflicht wegen Ablaufs der Klagefrist aus § 12 Abs« 3 VVG (§ 8 AKB) entfalleno Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und auf die im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage der Beklagten festgestellt, daß diese nicht verpflichtet sei, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus ihren Versicherungsnehmer P^^H^von Ansprüchen der Klägerin freizustelleno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung und die Abweisung der Widerklage weiter0 Io Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Beklagte nicht nach § 7 V AKB loistungsfrei geworden sei, weil die Unrichtigkeit der Unfall Schilderung PflMB nicht feststehe* Gegc n diese Beurteilung ist rechtlich . Ile Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11 , Mürz 196$ ihrem Versicherungsnehmer PflHHI wegen vorsätzlich falscher Angaben in seiner Unfallanzeige den Versicherungsschutz entzogen und ihm gemäß § 12 Abs» 3 VVG eine Klagefrist gesetzt, davon aber die Klägerin nicht unterrichtet o Da PflflHH den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemacht hat, hält das Berufungsgericht die Beklagte auch der Klägerin gegenüber für leistungsfreio Denn es seien keine Umstände dafür zu erkennen, daß die Beklagte durch die Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben verstoße, Zwischen den Parteien habe kein Rechtsverhältnis bestanden, das die Beklagte verpflichtet habe, die Anschrift ^er Klägerin mitzuteilen. Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht» Der Ausgang des Rechtsstreits hängt vielmehr davon ab, ob der Haftpflichtversicherer sich auf seine Leistungsfreiheit aus § 12 Abs» 3 WO gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann berufen kann, wenn er diesem nicht mitgeteilt hat, daß er seinem Versicherungsnehmer eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat» Das hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3» Juni 1970 - IV 2R 181/69 - verneint» Flir die dafür gegebene Begründung wird auf den Inhalt des vorerwähnten, als Anlage beigefügten Urteils Bezug genommen» Die Auskunftspflicht des Kfz-Haftpfliehtversicherere über eine dem Versicherungsnehmer gesetzte Klagefrist hat ihren Rechtsgrund darin, daß der Haftpflichtversicherer bei einem l,krankenu Versicherungsverhältnis zwar dem geschädigten Dritten, nicht aber dem Sozialversicherungsträger gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (§ 138 c VVG), Da in diesem Falle der Sozialversicherungsträger dio auf ihn gemäß § 1342 RVO übergegangenen Ersatzansprüche des Geschädigten nicht gegen den Haft-pflichtversicheror durchsetzen kann, hat er ein berechtigtes Interesse daran, den Versagungsgrund auf seine sachliche Berechtigung von den Gerichten überprüfen zu lassen, und zwar unter Umständen gerade dann, v/enn der Versicherungsnehmer von seinem Klagerecht keinen Gebrauch macht» Das ist aber nur innerhalb der. v/eil nach deren Ablauf der Versicherer wird,ohne Rücksicht darauf, ob die zuvor erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt war* Der Sozialversicherungsträger kann aber nur rechtzeitig Klage erheben, wenn er von dem Haft-Pflichtversicherer, bei dem er seine Ersatzansprüche anmeldet, erfährt, ob und v/ann dieser dem Versicherungsnehmer eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des. abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hato Die Entscheidung des Senats zur Auskunftspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Sozialversicherungsträger über den Lauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist ist zwar zu dem seit dem I« Oktober 1965 geltenden Recht, zu § 3 Nr, 6 PflVG und § 158 c Abs, 4 VVG n.F. ergangen, die maßgebliche Rechtsfrage ist aber für den früheren Rechtszustand nicht anders zu beantworten. sicherer hat sich damit auch die HechtsStellung des Sozialversicherungsträgers verstärkt, weil dieser, soweit auf ihn gemäß § 15^2 RVO die Ersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind, "DritterM im Sinne des § 3 FflVG ist» Die Auskunftspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers über eine dem Versicherungsnehmer gesetzte Klagefrist hat aber nicht die Gewährung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer zur Voraussetzung, wenn dem Sozialversicherungsträger dadurch auch die Durchsetzung seiner Hechte wesentlich erleichert wird, sondern beruht auf der Haftungsregelung und Lastenverteilung zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger,. Juni 1965 an den Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr„ Helm, geschriebene Dieser setzte sich in seinem Antwortschreiben vom Juli 1965 mit den gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfen wegen unberechtigter Entziehung des Versicherungsschutzes auseinander und schrieb abschließend: Da die Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin über den Lauf der gesetzten Klagefrist zu unterrichten, kann sie sich dieser gegenüber nicht auf ihre Leistungsfreiheit aus § 12 Abs0 3 VVG berufene Auch ein anderer Grund für die Ablehnung des Versicherungsschutzes ist nicht gegeben.
vu
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_?R^9^2/§8
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
3* Juni 1970 Bischer,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Vereinigten Innungskrankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, S®HBBBstraße R
vertreten durch ihren Yorstanäsyorsltaenden Wilhelm H ■■■■■ P KflBBüp He®PBpweg#?
Klägerin, Berufungsbeklagte und -widerbeklagte Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfDr» h» c0
die Versicherun
Company, (fflBHBiV Allgemeine Versicherungsgesellschaft), Zweign^derlassun^für die Bundesrenublik Deutschland, FflH (flHP 9 de^Societö AnonymeLa Fortune
Compagnie d*Assurance °t iflHHHP, Le Hi_______
(Frankreich), vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten; Direktor Hol» M a’ IflHHi
Beklagte, Berufungskllgerin und -Widerklägerin, Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrP
Der IVp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr«, Reinhardt und Dr. Bukov;
für Hecht erkannt;
Auf die Revision der IO.ägerin Ärd das tlrteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 300 flovember 1967 aufgehobene
17. März kammer des
der Beklagten gegen das am verkündete Urteil der 10. Zivil* Landgerichts Frankfurt (Main) v/ird
Die Widerklage der Beklagten mrd abgewiesen
hat auch die Kosten des Berufungs-Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des in Ettlingen stationierten amerikanischen Soldaten Ronald PHHBo Dieser stieß mit seinem Personenkraftwagen am 2, April 1961, gegen 23.30 Uhr, mit einem entgegenkommenden Moped zusammeno Der Fahrer des Mopeds, D| und sein Mitfahrer, das Kassenmitglied der Klägerin, wurden erheblich verletzt.
- 3
Die Klägerin machte für ihre Leistungen an HflHB die gemäß § 1342 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegen ifH gerichtlich geltend, In diesem Rechtsstreit {Landgericht Karlsruhe - 3 0 433/63 ~) gewährte die Beklagte PfllHB ferSicherungsschutZs indem sie zu seiner Rechtsverteidigung einen Rechtsanwalt bestellte 0 Nach Beginn des Prozesses erging im Parallelprozeß der Allgemeinen Ortskrankenkasse Karlsruhe gegen Peterson (Landgericht Karlsruhe - 4 0 296/63 -)s in dem jene die auf sie übergegangenen Ansprüche ihres Mitgliedes DflU geltend machte? am 300 November 1964 das Urteil, Der Klage wurde mit der Begründung stattgegeben, nach der Beweisaufnahme habe sich der Unfall auf der - für DflHB - rechten Fahrbahnhälfte ereignet und sei nicht darauf zurückzuführen9 daß DflHB auf die linke (für ; PflH| rechte) Fahrbahnhilfte zugesteuert sei <>
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr, H©B|vom 22, Januar 1963 mit, sie habe
sich nach Überprüfung des Urteils der Ansicht ange-
schlossen,
daß der Unfall tatsächlich von
ver-
schuldet sei. Dies bedeute, daß Peterson ihr eine falsche Unfallschilderung gegeben habe und daß sie ihm deswegen f,nunmehr wegen vorsätzlicher Verletzung der Auf-klirungspflicht gemäß § 7 AKB den Versicherungsschutz entziehen müsse", Sie empfehle daher der Klägerin, sich wegen ihrer vermeintlichen Ansprüche an PflHHI selbst zu wenden.
In dem Haftpflichtprozeß der Klägerin gegen Peterson führte dessen Prozeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 13o Februar 1963 u,a, aus:
"Es trifft zu, daß die hinter dem Beklagten ursprünglich stehende Versieherungsgesellschatt das Urteil in der Parallelsache hat rechtskräftig werden lassen und daß sie auch gegenüber der Klägerin erklärt hat, daß nach ihrer Ansicht die
Unfallversion des Beklagten unzutreffend sei und daß sie deshalb wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht dem Beklagten den Ver-
sicherungsschutz entziehe »11
Mit Schreiben vom 11» März 1965 entzog die Beklagte dem inzwischen nach den Vereinigten Staaten zurückgekehrten pfBHH)den Versicherungsschutz, weil er in seiner Unfallanzeige vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe 0 Im letzten Absatz des Schreibens wies sie ihn darauf hin, daß er gegen die Versagung des Versicherungsschutzes Klage erheben kdnne, die Klage aber innerhalb von 6 Monaten seit Zugang des Briefes erheben müsse, da die Entziehung sonst rechtswirksam und unabänderlich werde» - Mit Schreiben der Rechtsanwälte und an die Beklagte vom
9o September 1965 ließ Peterson antworten, die der Beklagten gegebene UnfallSchilderung sei nach bestem Wissen und Gewissen richtig gewesen0 Er habe den Versicherungsvertrag mithin nicht verletzt» Er wolle gleichwohl keine Klage erheben» Dieses Schreiben ging an 13U September 1965 bei der Klägerin ein»
An 21» Oktober 1965 wurde Peterson verurteilt, an die Klägerin 9»173?49 DM zu zahlen» Außerdem wurde seine Verpflichtung festgestellt, der Klägerin den in Zukunft noch entstandenen Schaden ihres Kassenmitglie-dos Em* zu ersetzen» Wegen des vorgenannten Betrages,
zuzüglich Prozeß- und Vollstreckungskosten,ließ die Klägerin die (angeblichen) Befreiungsansprüche PÜB* H aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Beschlüsse vom 1?o März und 25„ April 1966)<, Auf Grund dieser Beschlüsse begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 1Öo635,47 DM nebst Zinseno Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil sie von ihrer Verpflichtung zur Leistung wegen der falschen UnfallSchilderung Petersons frei geworden sei» Auf jeden Pall sei aber ihre Leistungspflicht wegen Ablaufs der Klagefrist aus § 12 Abs« 3 VVG (§ 8 AKB) entfalleno
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und auf die im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage der Beklagten festgestellt, daß diese nicht verpflichtet sei, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus ihren Versicherungsnehmer P^^H^von Ansprüchen der Klägerin freizustelleno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung und die Abweisung der Widerklage weiter0
5p? sch e i dung sgründej^
Io Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Beklagte nicht nach § 7 V AKB loistungsfrei geworden sei, weil die Unrichtigkeit der Unfall Schilderung PflMB nicht feststehe* Gegc n diese Beurteilung ist rechtlich . nichts ein2UWendeho Riervon abgesehen hat die Beklagte im zweiten Rechtszuge erklärt, aus der Unfallanzeige
keine Rechte herleiten zu wollen, weil dieser nicht, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung (EGHZ 48, 7) fordere, Über die Rechtsfolgen einer falschen Schadensanzeige belehrt worden sei«,
Ile Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11 , Mürz 196$ ihrem Versicherungsnehmer PflHHI wegen vorsätzlich falscher Angaben in seiner Unfallanzeige den Versicherungsschutz entzogen und ihm gemäß § 12 Abs» 3 VVG eine Klagefrist gesetzt, davon aber die Klägerin nicht unterrichtet o Da PflflHH den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemacht hat, hält das Berufungsgericht die Beklagte auch der Klägerin gegenüber für leistungsfreio Denn es seien keine Umstände dafür zu erkennen, daß die Beklagte durch die Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben verstoße, Zwischen den Parteien habe kein Rechtsverhältnis bestanden, das die Beklagte verpflichtet habe, die Anschrift ^er
Klägerin mitzuteilen. Die Verletzung einer etwaigen
Auskunfts- oder Mitteilungspflicht würde weiter voraussetzen, daß die Klägerin eine entsprechende Auskunft von der Beklagten erbeten, diese sich aber geweigert hätte, sie zu erteilen. Sämtliche Voraussetzungen seien nicht gegeben. Denn die Klägerin habe die Mitwirkung PflHHHI nicht benötigt, weil sie die Beklagte auf Feststellung ihrer Verpflichtung, p(|m||Versicherungsschutz zu gewähren, hätte verklagen können0 Einer vorherigen Pfändung der versicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte habe es dazu nicht
bedurft. Eine Feststellungsklage habe die Klägerin schon erheben können, als sie Ende Januar 1965 (Schreiben des
Rechtsanwalts Dr, HeHivem 22, Januar 1965) von der beabsichtigten Deckungsablehnung der Beklagten erfahren
habe» Die Anschrift habe die Klägerin durch
Anfrage bei der zuständigen amerikanischen Dienststelle erfahren können»
Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht» Der Ausgang des Rechtsstreits hängt vielmehr davon ab, ob der Haftpflichtversicherer sich auf seine Leistungsfreiheit aus § 12 Abs» 3 WO gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann berufen kann, wenn er diesem nicht mitgeteilt hat, daß er seinem Versicherungsnehmer eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat» Das hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3» Juni 1970 - IV 2R 181/69 - verneint» Flir die dafür gegebene Begründung wird auf den Inhalt des vorerwähnten, als Anlage beigefügten Urteils Bezug genommen»
Die Auskunftspflicht des Kfz-Haftpfliehtversicherere über eine dem Versicherungsnehmer gesetzte Klagefrist hat ihren Rechtsgrund darin, daß der Haftpflichtversicherer bei einem l,krankenu Versicherungsverhältnis zwar dem geschädigten Dritten, nicht aber dem Sozialversicherungsträger gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (§ 138 c VVG), Da in diesem Falle der Sozialversicherungsträger dio auf ihn gemäß § 1342 RVO übergegangenen Ersatzansprüche des Geschädigten nicht gegen den Haft-pflichtversicheror durchsetzen kann, hat er ein berechtigtes Interesse daran, den Versagungsgrund auf seine sachliche Berechtigung von den Gerichten überprüfen zu lassen, und zwar unter Umständen gerade dann, v/enn der Versicherungsnehmer von seinem Klagerecht keinen Gebrauch macht» Das ist aber nur innerhalb der. dem
Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist möglich
v/eil nach deren Ablauf der Versicherer
wird,ohne Rücksicht darauf, ob die zuvor erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt war* Der Sozialversicherungsträger kann aber nur rechtzeitig Klage erheben, wenn er von dem Haft-Pflichtversicherer, bei dem er seine Ersatzansprüche anmeldet, erfährt, ob und v/ann dieser dem Versicherungsnehmer eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des. abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hato
Die Entscheidung des Senats zur Auskunftspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Sozialversicherungsträger über den Lauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist ist zwar zu dem seit dem I« Oktober 1965 geltenden Recht, zu § 3 Nr, 6 PflVG und § 158 c Abs, 4 VVG n.F. ergangen, die maßgebliche Rechtsfrage ist aber für den früheren Rechtszustand nicht anders zu beantworten. Denn der Bundesgerichtshof hatte aus dem Schutzzweck des § 158 c VVG a,F, bereits die Haftungsfreiheit des leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber einem Sozialversicherungsträger entv/ickelt (BGHZ 25, 322 = VersR 1937 , 731 ), Diese Rechtsprechung hat durch die Neufassung des § 158 c Abs, 4 VVG nur gesetzliche Anerkennung gefunden,
Das neue Pflichtversicherungsgesetz vom 5, April 1965 hat allerdings die Rechtsstellung des Dritten dadurch verbessert, daß der Dritte nunmehr einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat (§ 3 Nr, 1 PflVG), Gegenüber dem Haftpflichtver-
sicherer hat sich damit auch die HechtsStellung des Sozialversicherungsträgers verstärkt, weil dieser, soweit auf ihn gemäß § 15^2 RVO die Ersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind, "DritterM im Sinne des § 3 FflVG ist» Die Auskunftspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers über eine dem Versicherungsnehmer gesetzte Klagefrist hat aber nicht die Gewährung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer zur Voraussetzung, wenn dem Sozialversicherungsträger dadurch auch die Durchsetzung seiner Hechte wesentlich erleichert wird, sondern beruht auf der Haftungsregelung und Lastenverteilung zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger,. wie sie sich aus § 158 c AbSo h WG ergibt* An der-Gewährung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer werdendie Hechtsbeziehungen sichtbar, die zwischen Haftpfiichtversicherer und dem Dritten oder seinem Sozialversicherungsträger bestehen und bestimmte Pflichten, wie ZoB. eine Auskunftspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Sozlalversicherungsträger, begründen können* Diese
Möglichkeit ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Dritte? wie heute noch allgemein in der Pflichtversicherung, nicht berechtigt ist, den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen (§ 158 c Abs* 5 VVG aoFo/AbSo 6 n0F0)* Die Hechtsbeziehungen sind dann sicher von weit geringerer Art, können aber gleichwohl noch Anzeige- und Auskunftspflichten rechtfertigen, wie § 158 d VVG beweist*
Im vorliegenden Falle hat die Klägerin während des Haftpfiiehtprozesses, den sie gegen geführt
hat, ihre Ansprüche wiederholt bei der Beklagten ange-
meldet und diese nicht darüber im unklaren gelassen, eine gerichtliche Überprüfung des angegebenen Versagungsgrundes herbeiführen zu wollen0 In diesem Sinne hat zuletzt Hechtsanwalt Dr, WüflHim Aufträge der Klägerin am 24. Juni 1965 an den Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr„ Helm, geschriebene Dieser setzte sich in seinem Antwortschreiben vom Juli 1965 mit den gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfen wegen unberechtigter Entziehung des Versicherungsschutzes auseinander und schrieb abschließend:
"Unter diesen Umständen habe ich nicht die geringsten Bedenken dagegen, daß jedes mit der Sache zu befassende Gericht die Berechtigung der Versicherungsschutzentziehung anerkennen wird.
Der von Ihnen angekündigten Klage wird demzufolge mit Ruhe entgegengesehen0"
Uber die ihrem Versicherungsnehmer gesetzte Klagefrist hat die Beklagte jedoch die Klägerin niemals unterrichtet«, Die Klägerin glaubte deshalb, zunächst ( den Haftpflichtprozeß gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten ohne rechtliche Nachteile zu Ende führen zu können; sie hatte keinen Anlaß, den ihr unbekannten Ablauf der setzten Klagefrist durch ge-
eignete Schritte abzuwenden 0
Da die Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin über den Lauf der gesetzten Klagefrist zu
unterrichten, kann sie sich dieser gegenüber nicht auf ihre Leistungsfreiheit aus § 12 Abs0 3 VVG berufene Auch ein anderer Grund für die Ablehnung des Versicherungsschutzes ist nicht gegeben. Die Beklagte
11
ist zur Leistung verpflichtet geblieben* Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist daher die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts , das der Klage stattgegeben hat, zurückzu-v/eisen und die im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage der Beklagten abzuweisen0
Dr« Hauß Bundesrichter Johannsen ist aus
dienstlichen Gründen ortsabvresend und an der Unterzeichnung verhindert
Dr« Hauß
Bundesrichter Dr« Pfretzschner ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Hauß Br« Reinhardt Br« Bukov;