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BGH

Gericht: BGH

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hauß und der Bundesrichter Dr, Pfretzscbnor, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29- November 1967 aufgehoben. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die "ache an las Oberlandesgericht zu-rückverwiesen. 1o Auf der Grundlage des ersten Revisionsurteils hat das Berufungsgericht nunmehr im einzelnen festgestellt, daß der rechte hintere Reifen am Wagen des Klägers nach den zur Unfallzeit geltenden Bestimmungen nicht mehr verkehrssicher war. 2. Das Berufungsgericht hat in dem tatsächlichen Gebrauch des mangelhaft bereiften Kraftwagens eine wesentliche Gefahrerhöhung erblickte Es hat auf die Kenntnis des Klägers nur bei der Prüfung abgehoben, ob es ihm gelungen ist, sein Verschulden nach § 25 Abs* 2 VVG auszuräumen* Die damit zugrunde gelegte, rein objektive Bestimmung der Gefahrerhöhung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des II. Abschließend hat das Berufungsgericht jedoch erklärt, es sei sich darüber im klaren, daß der Geschehensablauf nicht so gewesen sein müsse, Damit ist tatrichterlich ausgesprochen worden, daß die gewürdigten Umstände es nicht gestattet haben, die in Hede stehende Kenntnis des Klägers positiv festzustellen. Andernfalls hätten sich alle weiteren, umfangreichen Barlegungen zur Frage des Verschuldens erübrigte Da diese Frage nach dem ersten Revisionsurteil im Mittelpunkt stand, scheidet die Möglichkeit aus, daß sieh das Berufungsgericht zur Kenntnis des Klägers nur beiläufig geäußert haben könnte. Ihre Feststellung hätte den Intlastungsbeweis des Klägers von vornherein scheitern lassen und damit den wesentlichsten Gesichtspunkt , auf den er sich nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils stützen konnte, sogleich zunichte gemacht, Unter diesen Umständen ist das Revisionsgericht in der Lage, die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß sich die Kenntnis des Klägers von dem tatsächlichen Zustand des rechten Hinterreifens nicht hinreichend sicher feststellen läßt, auch bei der Beurteilung nach der dargelegten geänderten Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Deshalb war, ohne daß es eines Eingehens auf die sonstigen Streitpunkte bedurfte, der Revision des Klägers stattzugeben und das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung v/iedorherzustellen.

Zitierte Normen: § 23 VVG
WagenBerufungsgerichtBrBambergVVGKlägerGefahrerhöhungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR_1041/68
URTEIL
dem R<
Verkündet am
17. September 1969 Blocher , Justizobersekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Stabsunteroffiziers Heinrich
 itraße
9
Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr.
den G in K durch die
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vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten Co. O^BHHHfege seil Schaft mbH, durch den Geschäftsführer Direktor Hans Straß«
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hauß und der Bundesrichter Dr, Pfretzscbnor, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29- November 1967 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1o Zivilkammer des Landgerichts in Bamberg vom 17. Januar 1963 wird zurückgewiosen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 stands
Der Kläger verursachte am 23* Juli I960 mit seinem Personenkraftwagen^ als dessen Halter und Fahrer er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, einen Verkehrsunfall. Als er auf der von Würzburg nach Bamberg führenden Bundesstraße in eine Linkskurve fuhr, kam sein
 
Wagen auf der regennassen Straße ins Schleudern,, drehte sich quer zur Fahrtrichtung und rutschte auf die Gegenfahrbahn. Hier stieß er mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen, dessen Fahrer getötet wurde. Die beiden anderen Insassen (Frau und Tochter) erlitten ebenso wie der Kläger und dessen Mitfahrer Verletzungen. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden. - Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
klagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Unfall auf einen nicht verkehrssicheren Reifen zurückzufUhren sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die "ache an las Oberlandesgericht zu-rückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum abgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Klägers o
1o Auf der Grundlage des ersten Revisionsurteils hat das Berufungsgericht nunmehr im einzelnen festgestellt, daß der rechte hintere Reifen am Wagen des Klägers nach den zur Unfallzeit geltenden Bestimmungen nicht mehr verkehrssicher war. Davon geht jetzt auch die Revision aus.
 
2. Das Berufungsgericht hat in dem tatsächlichen Gebrauch des mangelhaft bereiften Kraftwagens eine wesentliche Gefahrerhöhung erblickte Es hat auf die Kenntnis des Klägers nur bei der Prüfung abgehoben, ob es ihm gelungen ist, sein Verschulden nach § 25 Abs* 2 VVG auszuräumen* Die damit zugrunde gelegte, rein objektive Bestimmung der Gefahrerhöhung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivil Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH IM Nr. 6 zu § 23 VVG)*
Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung jedoch inzwischen - zeitlich nach dem Erlaß des Berufung sur teils - geändert. Er hat in den Entscheidungen BGHZ 50, 585 und 392 ausgesprochen, daß ein Versicherungsnehmer , der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Kraftfahrzeug benutzt, damit eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur dann vernimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Verschuldensprüf ung untersucht, ob der Kläger diese Kenntnis hatte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, es spreche viel dafür, daß der Kläger bei der Untersuchung am Tage vor dem Unfall - sofern er gewissenhaft vorgegangen sei -die Abnutzungsstellen längs der Innenseite des rechten Hinterreifens bemerkt und den Wagen gleichwohl weiter gefahren habe. Abschließend hat das Berufungsgericht jedoch erklärt, es sei sich darüber im klaren, daß der Geschehensablauf nicht so gewesen sein müsse, Damit ist
 tatrichterlich ausgesprochen worden, daß die gewürdigten Umstände es nicht gestattet haben, die in Hede stehende Kenntnis des Klägers positiv festzustellen. Andernfalls hätten sich alle weiteren, umfangreichen Barlegungen zur Frage des Verschuldens erübrigte
 Da diese Frage nach dem ersten Revisionsurteil im Mittelpunkt stand, scheidet die Möglichkeit aus, daß sieh das Berufungsgericht zur Kenntnis des Klägers nur beiläufig geäußert haben könnte. Ihre Feststellung hätte den Intlastungsbeweis des Klägers von vornherein scheitern lassen und damit den wesentlichsten Gesichtspunkt , auf den er sich nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils stützen konnte, sogleich zunichte gemacht,
 Unter diesen Umständen ist das Revisionsgericht in der Lage, die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß sich die Kenntnis des Klägers von dem tatsächlichen Zustand des rechten Hinterreifens nicht hinreichend sicher feststellen läßt, auch bei der Beurteilung nach der dargelegten geänderten Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Da nach ihr von der Vornahme einer Gefahrerhöhung nur gesprochen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer weiß, daß das von ihm benutzte Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, entfällt mangels dieser subjektiven Voraussetzung die Verletzung der Gefahrstandspflicht, aus der die Beklagte ihr Recht zur
 
Leistungsverweigerung herleitet. Bloßes Kennenmüssen den Versicherungsnehmers, auf das die Darlegungen der Revisionsbeantwortung hinauslaufen, genügt insoweit nicht (vom Fall der Arglist abgesehen). Deshalb war, ohne daß es eines Eingehens auf die sonstigen Streitpunkte bedurfte, der Revision des Klägers stattzugeben und das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung v/iedorherzustellen.
Dr. Hauß	Br.	Pfretzschner	Br.	Reinhardt
 Br„ Buchholz
 Br. Bukow