November 1957 gerichtlich bestätigt wurde, hat der Kläger die amflHH||Bl955 geborene Beklagte an Kindes Statt angenommen; in § 9 Abs.3 Satz 1 des Vertrages heißt es, daß das Annahmekind gesund sei. Oktober 1972 die Anfechtung des AnnahmeVertrages wegen Irrtums über wesentliche persönliche Eigenschaften der Beklagten (angebliche frühkindliche Hirnschädigung). Rechtsprechung und Schrifttum sind sich darüber einig, daß nicht jede Enttäuschung, die der Annehmende bei der späteren Entwicklung des Kindes erlebt, geeignet ist, eine Anfechtung des AnnahmeVertrages wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Kindes zu rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, wie auch das Reichsgericht ausgeführt hat, daß es sich bei der in dem späteren Verhalten des Kindes zutage getretenen fehlerhaften Entwicklung um den Ausdruck und die Bestätigung einer bereits zur Zeit des Abschlusses des AnnahmeVertrages vorhandenen, für den Annehmenden nicht erkennbaren, auch durch Erziehung nicht zu bessernden natürlichen Veranlagung handelt (RGZ 156, 334). Das Berufungs gericht ist aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen davon überzeugt, daß der Kläger sich bei Abschluß des Annahmevertrages über eine solche wesentliche Eigenschaft der Beklagten geirrt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der Beklagten vorliegende hirnorganische Funktionsstörung so geartet, insbesondere so erheblich ist, daß sie als wesentliche als Anfechtungsgrundlage nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht kommende Eigenschaft der Beklagten angesehen werden kann. Denn das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Anfechtung verspätet erfolgt sei; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Zeugin De (Mutter der Beklagten und damalige Ehefrau des Klägers) den Kläger sowohl Über den Inhalt ihres Gesprächs mit dem Leiter der Sonderschule anläßlich der Prüfung der Beklagten für die Aufnahme in Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erfuhr die Mutter, daß bei der Beklagten höchstwahrscheinlich eine Schädigung vorlag, die entweder eine pränatale genetische Ursache hatte oder auf spätere exogene Einflüsse zurückzuführen war. Die Revision meint, der Kläger habe durch jene Mitteilungen noch keine Gewißheit über das Vorhandensein eines Hirnschadens erlangt, sondern nur von dessen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit erfahren; er hätte aber positive Kenntnis vom Vorliegen einer organischen Hirastörung als der Ursache der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten und vom genaueren Ausmaß der Leistungsminderung haben müssen; ihm sei auch nicht bekannt geworden, daß der Zustand der Beklagten auf Schäden zurückzuführen war, die bereits bei Abschluß des Adoptionsvertrages bestanden hatten, und daß die Beklagte voraussichtlich für dauernd heimbedürftig sein werde. Gegen eine Kenntnis des Anfechtungsgrundes spreche schließlich, daß der Kläger irreparable Störungen bei der Beklagten nicht habe wahrhaben wollen und noch nach der Untersuchung im Sommer 1970 wiederholt geäußert habe, die Beklagte habe gar nichts, sie sei nur verschlagen, verlogen oder raffiniert. Der Kläger hat im Sommer 1970 Kenntnis von den erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen der Beklagten auf vielen Gebieten sowie von den Indizien gehabt, aus denen sich ergab, daß die vorliegende Leistungsminderung zu einem, wenn nicht ganz irreparablen, so doch nur in engen Grenzen besserungsfähigen Dauerzustand geführt hatte. Aus den Schilderungen der Kindesmutter ergab sich für den Kläger, daß es sich bei der fehlerhaften Entwicklung der Beklagten um den Ausfluß und die Bestätigung einer bereits zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Annahmevertrages vorhandenen Veranlagung handelte. 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Anfechtung des Adoptionsvertrages nach Erlangung der Kenntnis vom Gesundheitszustand der Beklagten nicht unverzüglich erklärt habe (§ 121 Abs« 1 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iY zr 104/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Februar 1977 Hellmann Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bezirksleiters Erich rtraße I Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Patricia Stiftung gegen geb. am ■■■■01955, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 C* a( Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1976 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Adoptionsvertrag vom 29. Oktober 1957» der durch Beschluß vom 8. November 1957 gerichtlich bestätigt wurde, hat der Kläger die amflHH||Bl955 geborene Beklagte an Kindes Statt angenommen; in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages heißt es, daß das Annahmekind gesund sei. Die Beklagte stammt aus der geschiedenen Ehe der Zeugin De SHHP, die am 23. Juni 1956 den Kläger geheiratet hatte. Am 10. Juli 1972 wurde die Ehe des Klägers mit der Zeugin rechtskräftig geschieden. Auf Antrag des Klägers wurde am 13. Oktober 1972 für die Beklagte ein Ergänzungs pfleger bestellt. Ihm gegenüber erklärte der Kläger durch Anwaltschreiben vom 18. Oktober 1972 die Anfechtung des AnnahmeVertrages wegen Irrtums über wesentliche persönliche Eigenschaften der Beklagten (angebliche frühkindliche Hirnschädigung). Mit der am 23* November 1972 erhobenen Klage beantragte er die Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Eltem/Kindesverhältnis bestehe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält einen Anfechtungsgrund nicht für gegeben und die Anfechtung sfr ist für versäumt. Das Amtsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. I. Die Wirkung der am 18. Dezember 1972 erklärten Anfechtung des Adoptionsvertrages richtet sich nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht. Danach galten für die Anfechtung eines Kindesannahmevertrages wegen Willensmängel die allgemeinen Vorschriften der §§ 115 ff BGB. Die Anfechtung kann von dem Annehmenden darauf gestützt werden, daß er sich beim Abschluß des Annahme- Vertrages über die Wesensart des Kindes, also über eine wesentliche Eigenschaft der Person des Kindes im Irrtum befunden habe (§ 119 Abs. 2 BGB). Rechtsprechung und Schrifttum sind sich darüber einig, daß nicht jede Enttäuschung, die der Annehmende bei der späteren Entwicklung des Kindes erlebt, geeignet ist, eine Anfechtung des AnnahmeVertrages wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Kindes zu rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, wie auch das Reichsgericht ausgeführt hat, daß es sich bei der in dem späteren Verhalten des Kindes zutage getretenen fehlerhaften Entwicklung um den Ausdruck und die Bestätigung einer bereits zur Zeit des Abschlusses des AnnahmeVertrages vorhandenen, für den Annehmenden nicht erkennbaren, auch durch Erziehung nicht zu bessernden natürlichen Veranlagung handelt (RGZ 156, 334). Das Berufungs gericht ist aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen davon überzeugt, daß der Kläger sich bei Abschluß des Annahmevertrages über eine solche wesentliche Eigenschaft der Beklagten geirrt habe. II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der Beklagten vorliegende hirnorganische Funktionsstörung so geartet, insbesondere so erheblich ist, daß sie als wesentliche als Anfechtungsgrundlage nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht kommende Eigenschaft der Beklagten angesehen werden kann. Denn das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Anfechtung verspätet erfolgt sei; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Zeugin De (Mutter der Beklagten und damalige Ehefrau des Klägers) den Kläger sowohl Über den Inhalt ihres Gesprächs mit dem Leiter der Sonderschule anläßlich der Prüfung der Beklagten für die Aufnahme in diese Schule (November 1967) als auch über den Inhalt ihres Gesprächs mit dem Leiter der Erziehungsberatungs-stelle auf Grund der Untersuchung der Beklagten (Juni 1970) jeweils unmittelbar danach in allen Einzelheiten unterrichtet habe. Gegenstand beider Gespräche war die geistige Veranlagung der Beklagten, insbesondere deren Funktionsstörungen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erfuhr die Mutter, daß bei der Beklagten höchstwahrscheinlich eine Schädigung vorlag, die entweder eine pränatale genetische Ursache hatte oder auf spätere exogene Einflüsse zurückzuführen war. Sie wußte, daß der Mangel nicht behoben werden konnte und daß die Beklagte in ihrer geistigen Struktur hinter der Norm Zurückbleiben würde. Das alles hat sie dem Kläger mitgeteilt. Sie räumt ein, dieser habe darauf unterschiedlich reagiert. Er habe es teils zur Kenntnis genommen, teils habe er es nicht wahrhaben wollen. Insgesamt habe er die ganze Sache von sich abgeschoben. Als der Beklagte die Anfechtung erklärte, hatte er keine weiteren Kenntnisse. Anlaß dazu, diese Erklärung abzugeben, kann nur der Umstand gewesen sein, daß inzwischen seine Ehe mit der Kindesmutter geschieden worden war. Die Revision meint, der Kläger habe durch jene Mitteilungen noch keine Gewißheit über das Vorhandensein eines Hirnschadens erlangt, sondern nur von dessen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit erfahren; er hätte aber positive Kenntnis vom Vorliegen einer organischen Hirastörung als der Ursache der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten und vom genaueren Ausmaß der Leistungsminderung haben müssen; ihm sei auch nicht bekannt geworden, daß der Zustand der Beklagten auf Schäden zurückzuführen war, die bereits bei Abschluß des Adoptionsvertrages bestanden hatten, und daß die Beklagte voraussichtlich für dauernd heimbedürftig sein werde. Gegen eine Kenntnis des Anfechtungsgrundes spreche schließlich, daß der Kläger irreparable Störungen bei der Beklagten nicht habe wahrhaben wollen und noch nach der Untersuchung im Sommer 1970 wiederholt geäußert habe, die Beklagte habe gar nichts, sie sei nur verschlagen, verlogen oder raffiniert. Die Angriffe der Revision gehen fehl. Der Kläger hat im Sommer 1970 Kenntnis von den erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen der Beklagten auf vielen Gebieten sowie von den Indizien gehabt, aus denen sich ergab, daß die vorliegende Leistungsminderung zu einem, wenn nicht ganz irreparablen, so doch nur in engen Grenzen besserungsfähigen Dauerzustand geführt hatte. Bei der Art der geistigen Behinderung der Beklagten gehörte zur Kenntniserlangung nicht das sichere Wissen von einer bestimmten medizinischen Diagnose oder gar die Einsicht in die Ätiologie der geistigen Behinderung der Beklagten. Aus den Schilderungen der Kindesmutter ergab sich für den Kläger, daß es sich bei der fehlerhaften Entwicklung der Beklagten um den Ausfluß und die Bestätigung einer bereits zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Annahmevertrages vorhandenen Veranlagung handelte. Der Kenntniserlangung steht nicht entgegen, daß der Kläger möglicherweise bis zuletzt selbst nicht wahrhaben wollte, daß die Beklagte nicht "normal" wie andere Kinder war. 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Anfechtung des Adoptionsvertrages nach Erlangung der Kenntnis vom Gesundheitszustand der Beklagten nicht unverzüglich erklärt habe (§ 121 Abs« 1 BGB). Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Johannsen Dr. Bukow ist be- Knüfer urlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen Rottmüller Dehner