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BGH · IV ZR 104/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 104/69

a) Ein Ehegatte, dessen Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder auch nur wegen Geistesschwäche nicht in Frage steht, kann im Hinblick auf die besondere Natur seiner geistigen Störungen für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten, so denjenigen, die mit der Ehe und dem Ehescheidungsprozeß Zusammenhängen, geschäftsund damit prozeßunfähig b) Auch ein nicht oder gering schuldhaftes Verhalten des beklagten Ehegatten kann bei dem für sein Fehlverhalten nur beschränkt verantwortlichen klagenden Ehegatten in erhöhtem Maße und damit insoweit schicksalsbedingt zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, wenn es sich bei ihm eben wegen seines krankhaften Geisteszustandes in stärkerem Maße eheschädigend ausgewirkt hat, als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall gewesen wäre. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Urteil vom 4. Das Landgericht hat die Klage aus § 43 EheG für nicht begründet erachtet, dagegen die Ehe gemäß § 48 EheG geschieden und festgestellt, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Es hat Jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen (§ 48 Abs. 2 EheG) und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Ergeben sich jedoch Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei, darf das Gericht dem Rechtsstreit, soweit er auf den Erlaß einer Sachentscheidung gerichtet ist, nicht Fortgang geben, sondern muß zunächst die Frage der Prozeßfihig-keit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung von Amts wegen prüfen (BGH LM § 56 ZPO Nr. 7). September 1967 dahin aus, daß beim Kläger trotz seiner psychopathischen Persönlichkeitsstruktur die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Geistesschwäche nicht gegeben seien und auch jetzt nicht vorlägen. Da es an Jeden Erörterungen hierzu fehlt, kann nur angenommen werden, daß das Berufungsgericht allein aus dem Umstand, daß der Entmündigungsantrag gegenüber dem Kläger zu keinem Erfolg geführt hat, auf seine Prozeßfähigkeit geschlossen hat. Diese kann vielmehr wegen Vorliegens einer geistigen Störung für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, so denjenigen, die mit der Ehe und dem Ehescheidungsprozeß Zusammenhängen, ausgeschlossen sein. Läßt sich nach Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären, ob die Partei zu den maßgebenden Zeiten geistesgestört im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war oder ist, so kann sie im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden (BGHZ 18, 184; BGH NJW 1962, 1510). Denn es kann angenommen werden, daß es bei einer Prozeßunfähigkeit des Klägers zu einer Pflegerbestellung nach § 1910 Abs. 2 BGB kommt und die Prozeßführung vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird (§ 612 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall, aber auch, wenn der Kläger als prozeßfähig anzusehen sein sollte, läßt sich das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen nicht halten. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung Jedoch auf gegeben, da sie mit dem Wortlaut und dem Sinn des § 48 Abs. 2 EheG nicht zu vereinbaren ist (BGH LM § 48 Abs. 2 Nr. 63 und 98). Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 EheG ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten nur zulässig, wenn der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Soweit die Zerrüttung auf Vorstellungen oder auf einem Verhalten des Klägers beruht, für das er wegen seines krankhaften Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden kann, hat sie ihren Grund in einem schicksalsbedingten Umstand. Da das angefochtene Urteil dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht, müßte es auf Jeden Fall aufgehoben werden. 3. Sollte die Klage nach der neuen mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Klägers abzuweisen sein, dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und wieweit der Kläger für sein Verhalten gegenüber der Beklagten verantwortlich gemacht werden kann. Selbst wenn dem Kläger vorgeworfen werden könnte, daß er sich der Zeugin R.zugewandt hat und wenn dieser Umstand mit dazu beigetragen haben sollte, daß er seine eheliche Gesinnung verloren hat, brauchte ihn deswegen doch noch nicht die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu treffen. Der Sachverständige, Landesmedizinaldirektor Dr. Engelmann weist auf Seite 77 seines Gutachtens darauf hin, daß bereits der Sachverständige Dr. Menteler über den Kläger berichtet habe, dieser sehe sich alarmiert einer Front gegenüber, die von der Beklagten angeführt werde und die nach seinem Empfinden die gegen ihn beeinflußten Kinder umfasse sowie Bekannte, Verwandte usw. Danach könnte es sein, daß der Kläger für seine ablehnende Haltung gegenüber seiner Familie und insbesondere gegenüber der Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden kann. April 1959 an die Zeugin R.gerichtet hat, zeigt, wie schwer er von dem Versuch, ihn mit Hilfe der Polizei in eine Anstalt zu verbringen, betroffen worden ist, und daß er deswegen Hilfe und Zuspruch bei der Zeugin suchte. Für die Entscheidung, ob der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, kommt es hier auch nicht so sehr darauf an, aus welchen Motiven die Beklagte zusammen mit den Familienangehörigen in dieser Weise gegen den Kläger vorgegangen ist, sondern wie der Kläger dieses Vorgehen infolge seiner abnormen geistigen Veranlagung empfunden hat und welche Reaktionen dadurch bei ihm ausgelöst worden sind. Sollte er in der Tat, wie es der Sachverständige ausführt, geglaubt haben, er befinde sich gegenüber einer aus seinen Familienangehörigen gebildeten feindlichen Front, die es darauf angelegt habe, ihn aus dem Wege zu räumen, dann wäre die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe eine Folge der krankhaften Veranlagung des Klägers. 4. Sollte festgestellt werden, daß der Kläger, wenn auch nicht in vollem, jedoch in beschränkten Umfange für sein Fehlverhalten verantwortlich zu machen ist, dann braucht sein schuldhaftes Verhalten auch nicht die alleinige oder überwiegende Zerrüttungsursache gewesen zu sein. Möglicherweise könnten dann sonstige als Zerrüttungsursachen in Betracht kommende Umstände dadurch, daß der Kläger für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gemacht werden kann, eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht erlangt haben. Seine Ausführungen hierzu lassen jedoch nicht erkennen, daß es hierbei dem Umstand Rechnung getragen hat, daß auch ein an sich nicht schuldhaftes oder nur gering schuldhaftes Verhalten der Beklagten in erhöhtem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben kann, weil es sich beim Kläger wegen seines krankhaften Geisteszustandes in weit stärkerem Maße ehegefährdend und eheschädigend habe auswirken können, als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatte der Fall gewesen wäre. Unter diesem Blickwinkel wird besonders die Beteiligung der Beklagten an dem Unterbringungsverfahren und das von ihr betriebene Entmündigungsverfahren zu beurteilen sein, mag die Beklagte auch allein von dem Wunsch getragen gewesen sein, den Kläger einer Heilung zuzuführen. 5. Um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu gehen, zunächst die Frage der Prozeßfähigkeit und Verantwortlichkeit des Klägers zu prüfen und alsdann, falls es noch darauf ankommen sollte, die Prüfling des materiellen Sachverhalts unter den gegebenen Gesichtspunkten vorzunehmen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 612 EheG § 347 ZPO § 48 EheG § 56 ZPO § 44 EheG § 104 BGB § 56 ZPO § 1910 BGB § 48 EheG
EheBerufungsgerichtParteiGutachtenEheGKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
ZPO § 612; EheG § 48 Abs. 2
a) Ein Ehegatte, dessen Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder auch nur wegen Geistesschwäche nicht in Frage steht, kann im Hinblick auf die besondere Natur seiner geistigen Störungen für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten, so denjenigen, die mit der Ehe und dem Ehescheidungsprozeß Zusammenhängen, geschäftsund damit prozeßunfähig
b) Auch ein nicht oder gering schuldhaftes Verhalten des beklagten Ehegatten kann bei dem für sein Fehlverhalten nur beschränkt verantwortlichen klagenden Ehegatten in erhöhtem Maße und damit insoweit schicksalsbedingt zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, wenn es sich bei ihm eben wegen seines krankhaften Geisteszustandes in stärkerem Maße eheschädigend ausgewirkt hat, als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall gewesen wäre.
BGH, Urt. v. 20. November 1970 - IV ZR 104/69 - OLG Hamm
 sein.
LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
20, November 1970 IV ZR 104/69	B	1 e c h e r ,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Regierungsbaurats Hermann Gerhard
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 seine Ehefrau Hildegard Ella Frieda
 geb.
S
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1905 geborene Kläger und die 1917 geborene Beklagte haben am 21. Oktober 1938 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind vier in den Jahren 1939, 1940, 1943 und 1946 geborene Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat Ende 1958/Anfang 1959 stattgefunden.
Als der Kläger 1946 aus der Kriegsgefangenschaft heimkehrte, kam es alsbald zu Zerwürfnissen unter den Parteien, die sich immer mehr steigerten. Seit 1956 zog
 
sich der Kläger mehr und mehr auf ein Wohn- und Schlafzimmer zurück. Spätestens seit März/April 1959 leben die Parteien innerhalb der gerneinsamen Wohnung völlig getrennt voneinander.
Im April 1959 wurde gegen den Kläger von der Ordnungsbehörde der Stadt SBBiein Unterbringungsverfahren eingeleitet, an dem sich die Beklagte beteiligte. Im Oktober 1959 nahm die Ordnungsbehörde den Antrag zurück, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Menteler vom 16. September 1959 beim Kläger weder eine Geisteskrankheit noch Gemein- oder Selbstgefährlichkeit festzustellen waren.
Im Mai 1959 wurde auf eine vertrauliche Mitteilung von der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeieitet. Ihm wurden unzüchtige Handlungen an den Töchtern Dagmar und Heike vorgeworfen. Im März I960 wurde dieses Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen Körperverletzung der Beklagten und Mißhandlung der Kinder wurde im Mai i960 eingestellt, weil mögliche Straftatem verjährt waren und die Staatsanwaltschaft im übrigen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses verneinte.
Im Oktober I960 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Soest, den Kläger wegen Geisteskrankheit zu entmündigen. Am 23. November 1965 wurde die Entmündigung, allerdings nur wegen Geistesschwäche, beschlossen. In dem nachfolgenden Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg
 
wurde sie durch rechtskräftiges Urteil vom 19. September 1967 wieder aufgehoben.
Seit 1959 führte die Beklagte eine große Zahl von Unterhaltsprozessen gegen den Kläger, die mit wechselndem Erfolg ausgingen.
Während das Entmündigungsverfahren lief, ließ der Dienstvorgesetzte des Klägers Ermittlungen über dessen weitere Verwendung anstellen. Im Juni 1964 beantragte der Regierungspräsident in Arnsberg insbesondere auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Engelmann vom 18. März 1964 die Zwangspensionierung des Klägers. Dem Antrag wurde entsprochen und der Bescheid über die Zwangspensionierung dem Kläger am 31. Dezember 1964 zugestellt. Seitdem befindet sich dieser nicht mehr im Dienst. Er hat jedoch gegen den Bescheid Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben.
Schon am 13. Juli I960 hatte der Kläger beim Landgericht Arnsberg eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Dieser Rechtsstreit zog sich über Jahre hin, weil die Beklagte die Prozeßfähigkeit des Klägers bestritt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht stellte sie - widerklagend - den Antrag, ihr das Getrenntleben zu gestatten. Durch Urteil vom 23. April 1965 gab das Landgericht der Klage statt und wies die Feststellungswiderklage als unzulässig ab. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Urteil vom 4. Juli 1966 die Klage ab und stellte auf die Widerklage fest, daß die Beklagte berechtigt ist, vom Kläger getrennt zu leben.
 
Nunmehr hat der Kläger wiederum die Scheidung nach § 43 EheG und hilfsweise nach § 48 EheG begehrt.
Das Landgericht hat die Klage aus § 43 EheG für nicht begründet erachtet, dagegen die Ehe gemäß § 48 EheG geschieden und festgestellt, daß den Kläger ein Verschulden trifft.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 347 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Es hat Jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen (§ 48 Abs. 2 EheG) und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Aus der hiermit ge troffenen Sachentscheidung ergibt sich, daß das Berufungsgericht, da es an einer Erörterung hierzu fehlt,
 
stillschweigend von der Prozeßfähigkeit des Klägers ausgegangen ist.
Zwar kann das Gericht im allgemeinen davon ausgehen, daß eine Partei prozeßfähig ist. Ergeben sich jedoch Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei, darf das Gericht dem Rechtsstreit, soweit er auf den Erlaß einer Sachentscheidung gerichtet ist, nicht Fortgang geben, sondern muß zunächst die Frage der Prozeßfihig-keit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung von Amts wegen prüfen (BGH LM § 56 ZPO Nr. 7). Hier bestand aber genügender Anlaß, die Prozeßfähigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen.
Zwar ist in dem Unterbringungsverfahren (10 XIV 249/L AG Soest) der Sachverständige Dr. Mentler in seinem Gutachten vom 16. September 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht an einer Geisteskrankheit oder einer geistigen Störung leide oder gemein- oder selbstgefährlich sei, die Voraussetzungen einer Unterbringung daher nicht gegeben seien. Der Sachverständige Dr. Goette spricht sich in seinem, in dem Entmündigungsverfahren (2 R 250/65 AG Arnsberg/Westf.) erstatteten Gutachten vom 2. September 1967 dahin aus, daß beim Kläger trotz seiner psychopathischen Persönlichkeitsstruktur die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Geistesschwäche nicht gegeben seien und auch jetzt nicht vorlägen. Er führt dabei aber aus, brauche jemand nach psychiatrischer Ansicht nicht entmündigt zu werden, so bedeute dies noch nicht, daß er auch etwa in Ehesachen prozeßfähig sei. Diese Frage müsse vielmehr jeweils von neuem mit eigener Zielrichtung geprüft werden und könne zu einem völlig verschiedenen Ergebnis führen. Die Voraussetzungen des § 44 EheG hält er im Hinblick auf das
 
eheliche Fehlverhalten des Klägers nach psychiatrischer Ansicht für gegeben. Der Sachverständige Dr. Engelmann schließlich kommt in seinem in dem Fhescheidungsvorpro-zeß (3 R 122/60 LG Arnsberg/Westf.) erstatteten, auf Ehesachen bezogenen Gutachten vom 18. März 1964 zu dem Ergebnis, die beim Kläger vorliegende paranoide Entwicklung wifrke sich insbesondere auf seine Beziehungen zu Frau und Familie aus, also auf alle Fragen, die mit seiner Ehe und damit auch mit seiner beabsichtigten Ehescheidung zusammenhingen. Auf diesem Gebiet entspreche die bei ihm bestehende Geistesstörung ihrer Schwere nach sicher dem Juristischen Begriff der Geistesschwäche, in mancher Hinsicht sogar dem Begriff der Geisteskrankheit. Bei einer Scheidungsklage seiner Ehefrau wären die Voraussetzungen des § 44 EheG im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit sicher gegeben. Zweifelhaft könne nur sein, ob auch die Voraussetzungen des § 43 EheG vorliegen. Daher sei der Kläger zu demindest als Mgeistesschwach” im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Die Frage, ”ob der Kläger geisteskrank oder geistesschwach sei, so daß er nicht prozeßfähig sei, könne eindeutig wegen einer bestehenden Geistesschwäche bejaht werden.”
Nun wäre allerdings das Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, bei der Prüfung der Prozeßfähigkeit des Klägers zu den Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen in Gegensatz zu treten. In diesem Falle hätte es aber einer ausreichenden Begründung seiner Auffassung bedurft (BGH NJW 1961, 2061). Da es an Jeden Erörterungen hierzu fehlt, kann nur angenommen werden, daß das Berufungsgericht allein aus dem Umstand, daß der Entmündigungsantrag gegenüber dem Kläger zu keinem Erfolg geführt hat, auf seine Prozeßfähigkeit geschlossen hat. Das aber ist rechtsirrtümlich.
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Es kann nämlich sein, daß die geistige Störung den von ihr Betroffenen nicht allgemein der Bestimmbarkeit durch normale Motive beraubt. Er kann bei vielen Angelegenheiten, die seine Ehe nicht betreffen, im Spiel der Motive durchaus ungestört sein, so daß die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB bei ihm nicht allgemein vorliegen. Die nicht erfolgte Entmündigung besagt daher nichts über die Geschäftsund Prozeßfähigkeit des Klägers in diesem Rechtsstreit. Diese kann vielmehr wegen Vorliegens einer geistigen Störung für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, so denjenigen, die mit der Ehe und dem Ehescheidungsprozeß Zusammenhängen, ausgeschlossen sein. Bestehen, wie hier, in dieser Hinsicht Zweifel, so bedarf dies der Klärung. Läßt sich nach Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären, ob die Partei zu den maßgebenden Zeiten geistesgestört im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war oder ist, so kann sie im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden (BGHZ 18, 184; BGH NJW 1962, 1510).
Zwar ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen, die auch ihm gemäß § 56 ZPO obliegt, - entgegen der Regel des § 561 ZPO - weder auf den in den Vorinstanzen vorgetragenen Tatsachenstoff beschränkt, noch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden (BGHZ 31, 279, 282). Fs ist erforderlichenfalls zur eigenen Beweiserhebung im Wege des Freibeweises befugt. Jedoch besteht eine prozessuale Pflicht des P.evi-sionsgerichts in dieser Hinsicht nicht. Es kann vielmehr, sofern dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. RG Urteil vom 5. Juli 1922 - V ZR 392/22 - = Nachschlagewerk zu ZPO § 565 Nr. 49, BGHZ 24, 15, 20).
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2.	Das ist hier angebracht. Denn es kann angenommen werden, daß es bei einer Prozeßunfähigkeit des Klägers zu einer Pflegerbestellung nach § 1910 Abs. 2 BGB kommt und die Prozeßführung vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird (§ 612 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall, aber auch, wenn der Kläger als prozeßfähig anzusehen sein sollte, läßt sich das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen nicht halten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Es ist bei der insoweit zu treffenden Entscheidung davon ausgegangen, daß auch ein unverschuldetes, fehlsames Verhalten des Klägers zu seinen Lasten gehe. Dieser Grundsatz ist früher von der Rechtsprechung vertreten worden (vgl. RGZ 363, 338; BGHZ 39, 191).
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung Jedoch auf gegeben, da sie mit dem Wortlaut und dem Sinn des § 48 Abs. 2 EheG nicht zu vereinbaren ist (BGH LM § 48 Abs. 2 Nr. 63 und 98). Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 EheG ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten nur zulässig, wenn der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Soweit die Zerrüttung auf Vorstellungen oder auf einem Verhalten des Klägers beruht, für das er wegen seines krankhaften Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden kann, hat sie ihren Grund in einem schicksalsbedingten Umstand. Dieser kann bei der Entscheidung Über die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht zu Lasten des Klägers gehen. Da das angefochtene Urteil dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht, müßte es auf Jeden Fall aufgehoben werden.
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3.	Sollte die Klage nach der neuen mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Klägers abzuweisen sein, dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und wieweit der Kläger für sein Verhalten gegenüber der Beklagten verantwortlich gemacht werden kann. Selbst wenn dem Kläger vorgeworfen werden könnte, daß er sich der Zeugin R. zugewandt hat und wenn dieser Umstand mit dazu beigetragen haben sollte, daß er seine eheliche Gesinnung verloren hat, brauchte ihn deswegen doch noch nicht die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu treffen.
Der Sachverständige, Landesmedizinaldirektor Dr. Engelmann weist auf Seite 77 seines Gutachtens darauf hin, daß bereits der Sachverständige Dr. Menteler über den Kläger berichtet habe, dieser sehe sich alarmiert einer Front gegenüber, die von der Beklagten angeführt werde und die nach seinem Empfinden die gegen ihn beeinflußten Kinder umfasse sowie Bekannte, Verwandte usw. Der Sachverständige Dr. Engelmann führt dazu aus, diese wahnhafte paranoide Einstellung gegenüber der Beklagten und der Familie bestehe bei dem Kläger auch heute noch unverändert. Sie sei noch mehr fixiert und noch weiter verarbeitet und biete jetzt ebenso das Bild einer paranoiden Entwicklung, wie diese sich in den Gedankengängen des Klägers gegenüber seiner Behörde darstelle. Danach könnte es sein, daß der Kläger für seine ablehnende Haltung gegenüber seiner Familie und insbesondere gegenüber der Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Er kann vielleicht, wofür auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Menteler sprechen könnte, nicht einsehen, daß seine Angehörigen und auch die Beklagte seine Unterbringung und später seine Entmündigung nur betrieben haben, um zu erreichen, daß er
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einer ärztlichen Behandlung zugeführt und sein geistiger Gesundheitszustand gebessert wird. Wenn dem so sein sollte, dann könnte auch der Umstand, daß er sich der Zeugin R. zugewandt hat, eine andere Bedeutung gewinnen. Der bei den Akten befindliche Brief, den der Kläger am 3. April 1959 an die Zeugin R. gerichtet hat, zeigt, wie schwer er von dem Versuch, ihn mit Hilfe der Polizei in eine Anstalt zu verbringen, betroffen worden ist, und daß er deswegen Hilfe und Zuspruch bei der Zeugin suchte. Für die Entscheidung, ob der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, kommt es hier auch nicht so sehr darauf an, aus welchen Motiven die Beklagte zusammen mit den Familienangehörigen in dieser Weise gegen den Kläger vorgegangen ist, sondern wie der Kläger dieses Vorgehen infolge seiner abnormen geistigen Veranlagung empfunden hat und welche Reaktionen dadurch bei ihm ausgelöst worden sind. Es könnte sein, daß der Verlust seiner ehelichen Gesinnung und auch die Tatsache, daß er sich der Zeugin R. in stärkerem Maße zugewandt hat, ausschließlich eine Folge dessen ist, daß der Kläger das Vorgehen gegen ihn nicht richtig beurteilen konnte. Sollte er in der Tat, wie es der Sachverständige ausführt, geglaubt haben, er befinde sich gegenüber einer aus seinen Familienangehörigen gebildeten feindlichen Front, die es darauf angelegt habe, ihn aus dem Wege zu räumen, dann wäre die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe eine Folge der krankhaften Veranlagung des Klägers. Der Kläger könnte dafür nicht verantwortlich gemacht werden, und der Widerspruch der Beklagten wäre nicht zulässig, selbst wenn ihr hinsichtlich ihres Verhaltens kein Schuldvorwurf gemacht werden könnte.
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4.	Sollte festgestellt werden, daß der Kläger, wenn auch nicht in vollem, jedoch in beschränkten Umfange für sein Fehlverhalten verantwortlich zu machen ist, dann braucht sein schuldhaftes Verhalten auch nicht die alleinige oder überwiegende Zerrüttungsursache gewesen zu sein. Möglicherweise könnten dann sonstige als Zerrüttungsursachen in Betracht kommende Umstände dadurch, daß der Kläger für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gemacht werden kann, eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht erlangt haben. So kann es hier insbesondere darauf ankommen, ob die Beklagte in ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger die ihr zu demutbare Rücksicht genommen hat. Das Berufungsgericht hat dies zwar bejaht. Seine Ausführungen hierzu lassen jedoch nicht erkennen, daß es hierbei dem Umstand Rechnung getragen hat, daß auch ein an sich nicht schuldhaftes oder nur gering schuldhaftes Verhalten der Beklagten in erhöhtem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben kann, weil es sich beim Kläger wegen seines krankhaften Geisteszustandes in weit stärkerem Maße ehegefährdend und eheschädigend habe auswirken können, als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatte der Fall gewesen wäre. Unter diesem Blickwinkel wird besonders die Beteiligung der Beklagten an dem Unterbringungsverfahren und das von ihr betriebene Entmündigungsverfahren zu beurteilen sein, mag die Beklagte auch allein von dem Wunsch getragen gewesen sein, den Kläger einer Heilung zuzuführen.
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5.	Um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu gehen, zunächst die Frage der Prozeßfähigkeit und Verantwortlichkeit des Klägers zu prüfen und alsdann, falls es noch darauf ankommen sollte, die Prüfling des materiellen Sachverhalts unter den gegebenen Gesichtspunkten vorzunehmen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Johannsen
 Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz