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BGH · IV ZR 104/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 104/66

Zur Präge» unter welchen Voraussetzungen in Maßnahmen, die gegen einen Polen wegen seiner Verbindung zur PPS ergriffen wurden» eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder eine Verfolgung aus rassischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG liegt. Während des Krieges sei sie weiter für die PPS tätig gewesen und habe vor allem zur Aufgabe gehabt, Flugblätter zu verteilen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen, als sie Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit Bas Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin mit folgender Begründung abgelehnt: Die Klägerin sei vor dem Krieg bei der Zentrale der FPS in Warschau hauptberuflich und nach der Besetzung Polens und dem Verbot der PPS weiterhin illegal für diese tätig gewesen. Auch am Page ihrer Festnahme in Warschau sei sie wieder mit Flugblättern unterwegs gewesen, habe diese jedoch unbemerkt in der Straßenbahn liegen lassen können, wie überhaupt ihre Kurier-Tätigkeit den Besatzungsorganen offensichtlich verborgen geblieben sei, denn sie sei danach bei ihren wiederholten Verhören nicht gefragt worden. Wenn die Klägerin, wie sie glaubwürdig bekundet, auch hart« näckig alle Beziehungen zur verbotenen Partei bei ihren Verhören abgestritten habe, so ließen sich daraus keiner« lei Schlüsse herleiten, ob ihr dies von den sie vernehmenden und in Haft haltenden Angehörigen der Besatzungsorgane geglaubt worden sei. Schon aus diesem Grund reichten die Hinweise des Landgerichts darauf, daß die PPS nicht nur aktiven Widerstand geleistet, sondern daneben auch verfolgten Polen und Juden geholfen und insoweit aus ideologischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus gehandelt habe, nicht aus, um das Festhalten der Klägerin aus der Sicht der Verfolger mit vGrilndeh.„ Entschädigung für eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft solle nach dem BEG nur gewährt werden, wenn der Verfolger den Betroffenen als Gegner des innerdeutschen Herrschaftssysteme des Nationalsozialismus betrachtet habe und deshalb gegen ihn vorgegangen sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß ein Anspruch wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur dann zu bejahen ist, wenn die nationalsozialistischen Verfolger den Anspruchsteller als politischen Gegner erkannten oder ansahen und aus diesem Grund verfolgten. Grund für diese Annahme geben insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 7 seines Urteils, die Hinweise des Vorderrichters darauf, daß die PPS nicht nur aktiven Widerstand geleistet, sondern daneben auch verfolgten polen und Juden geholfen und insoweit aus ideolo-\ gischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus gehandelt habe, reichten nicht aus, um das Festhalten der Klägerin aus der Sicht der Verfolger mit Gründen politischer Gegnerschaft zu motivieren. Wenn in dem genannten Urteil weiter ausgeführt ist, es müsse vielmehr auf Grund aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der allgemein von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegenüber den Polen ver-* folgten Politik geprüft werden, welche Ursache die Verfolgung gehabt habe, so können solche besonderen, die Annahme der Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 B33G rechtfertigenden Gründe hier vorliegen. Wenn das richtig ist, so kaxrn sich daraus ergeben, daß die PPS nicht nur den deutschen Staat als Besatzungsmacht bekämpft, sondern sich gerade auch gegen die Ideologie des National-sozialIsmus gewendet hat. Wenn daher die PPS durch die Unterstützung der von den Nationalsozialisten verfolgten Juden der Rassenpolitik des Nationalsozialismus entgegengetreten iBt, so kann das der Ausdruck der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG und der Gegnerschaft gegen den Rassenwahn gewesen sein. Hinzu kommen muß vielmehr, wie bereits ausgeführt worden ist, daß die Verfolger bei dem Betroffenen eine Einstellung angenommen haben, die eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG war, und daß sie deswegen gegen ihn vorgegangen sind. Es wäre auch schon eine Verfolgung aus Gründen der Hasse, wenn die nationalsozialistischen Machthaber gegen die Anhänger einer Partei Maßnahmen ergriffen, weil sie wußten, daß diese Partei verfolgte Juden unterstützte und damit ihren rassischen Zielsetzungen Widerstand leistete. Wenn ihnen bekannt war, daß eine ausländische Vereinigung oder Partei wie die PPS nicht nur nationale, gegen die Besatzungsmacht als solche gerichtete Ziele verfolgte, sondern ihren rassischen und weltanschaulichen Bestrebungen Widerstand leistete, und wenn sie aus diesen Gründen gegen wirkliche oder vermutete Angehörige oder Anhänger der Partei vergingen, so handelte es sich mithin dabei um eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG. als politischer Gegner betätigt hatte oder der rassischen Verfolgung, etwa durch die Unterstützung von Juden, entgegengetreten war* es genügt dann, daß er als Anhänger einer Gruppe, die nicht nur der Besatzungsmacht Widerstand leistete, sondern in politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus stand, getroffen werden sollte. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, die Besatzungsorgane hätten, wenn nicht gewußt, so doch jedenfalls vermutet, daß die Klägerin zur PPS Verbindung gehabt habö. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob die nationalsozialistischen Stellen annahmen, daß sie von der PPS nicht oder nicht nur als Gegner des polnischen Staates und Volkes bekämpft wurden, sondern daß die PPS darüber hinaus durch die Unterstützung von verfolgten Juden oder auf andere Weise dem ganzen nationalsozialistischen System und den nationalsozialistischen Anschauungen und Bestrebungen Widerstand leistete, und ob sie deshalb oder mit aus diesem Grund die Klägerin wegen ihrer Verbindung zur PPS in Haft behielten, nachdem sie bei der Festnahme aller Insassen einer Straßenbahn in ihre Gewalt geraten war. Klägerin gestellten Prägen lasse sioh entnehmen, daß sie von den Besatzungsdienststellen als Gegnerin des innerdeutschen Herrschaftssystems des Nationalsozialismus betrachtet worden sei, ist keine geeignete^Grundlage für die gegenteilige Annahme, da die rechtlichen Erwägungen, auf denen diese Peststellung beruht, nicht unangreifbar sind. Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und aus rassischen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu beanspruchen hat (§ 1 Abs.1, §§ 2, 43 Abs. 1 Satz 1 BEG).

Zitierte Normen: § 1 BBG § 1 BEG
FestnahmeGrundBerufungsgerichtParteiPPSWarschaunationalsozialistischenGegnerKlägerinNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja BGHZ	$	nein
BBS §1
Zur Präge» unter welchen Voraussetzungen in Maßnahmen, die gegen einen Polen wegen seiner Verbindung zur PPS ergriffen wurden» eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder eine Verfolgung aus rassischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG liegt.
BGH, 0rt. v. 5. Juli 1967 - IV ZR 104/66 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZK 104/66	URTEIL
Verbändet an»
5. Juli 1967 B r o e a k e, \
juatiaangestellt*.
•la Urkmidabeaniter der Geechifttttelle
 in dem EntschädigungsrechtBetreit
 der Frau Cecylia C ''Schweden,
 Klägerin und Reviaionaklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
alt Br* h.c*
gegen
 das Land Kordrhein-Veatfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br.
*
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewen-heim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1917 in	in	Bolen	geborene	Klä-
gerin ist am 12. Mai 1942 zusammen mit anderen Fahrgästen einer Straßenbahn in Warschau verhaftet worden und zunächst in einem Warschauer Gefängnis, später im Konzentrationslager Stutthoff inhaftiert gewesen. Hach ihrer Befreiung im Jahre 1945 ist sie nach Schweden gekommen, wo sie seitdem lebt. Ihren Antrag« ihr Entschädigung nach dem Bundesentsohädigungsgesetz zu gewähren, hat der Regierungspräsident in Köln mit Bescheid vom 3* März 1964 mit der Begründung abgelehnt9 Verfolgungsgrttnde
 
im Sinne von § 1 BBG seien für ihre Festnahme und an-schließende Haft nicht nachgewiesen.
Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche ira vorliegenden Rechtsstreit weiter. Sie hat vorgetragen, sie sei seit dem Jahre 1935 als Sekretärin hei der Polnischen Sozia»
n
listischen Partei (PPS; in Warschau tätig gewesen. Später sei sie auch wie ihr Vater und ihr Bruder Roman Mitglied dieser Partei geworden. Während des Krieges sei sie weiter für die PPS tätig gewesen und habe vor allem zur Aufgabe gehabt, Flugblätter zu verteilen. Am Tage ihrer Festnahme sei sie gerade auf dem Weg zu dem Bahnhof gewesen, um Flugblätter nach Thom zu bringen.
Bei der auf dem Narutowicza-Platz in Warschau erfolgten Festnahme aller Insassen der Straßenbahn, mit der sie gefahren sei, habe sie ihre Tasche mit Flugblättern unauffällig liegen lassen können. Bei den anschließenden Vernehmungen sei sie wiederholt nach ihren Verbindungen zu Rdmund	einem führenden Mitglied der PPS,
sowie nach ihrem Bruder Roman gefragt worden, der aktiv für die PPS tätig gewesen, 194-0 oder 194-1 verhaftet worden und 1943 im Konzentrationslager Mauthausen umgekommen sei. Sie habe aber alle Beziehungen zur PPS bestritten.
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine Haftzeit von 35 Monaten in Höhe KP» 5.250,- DM und wegen Schadens an Körper und Gesundheit verlangt« Das Landgericht hat durch das Teilurteil vom 21. Juli 1965 der Klägerin wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 5.250,- DM zuerkannt.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen, als sie Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit
 
geltend gemacht hat. Hit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
EntB0heidunft8gründe :
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Bas Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin mit folgender Begründung abgelehnt: Die Klägerin sei vor dem Krieg bei der Zentrale der FPS in Warschau hauptberuflich und nach der Besetzung Polens und dem Verbot der PPS weiterhin illegal für diese tätig gewesen. Ihre Aufgabe habe vorwiegend darin bestanden, Flugblätter von Warschau nach Krakau und Thora zu befördern. Auch am Page ihrer Festnahme in Warschau sei sie wieder mit Flugblättern unterwegs gewesen, habe diese jedoch unbemerkt in der Straßenbahn liegen lassen können, wie überhaupt ihre Kurier-Tätigkeit den Besatzungsorganen offensichtlich verborgen geblieben sei, denn sie sei danach bei ihren wiederholten Verhören nicht gefragt worden. BaS sie zur PPS weiterhin Kontakt gehabt habe, habe man, wenn nicht gewußt, so doch jedenfalls vermutet, denn sie sei nach ihrer Tätigkeit für die PPS sowie ihrer Verbindung zu Edmund Wg|^ und ihrem schon vorher verhafteten Bruder Roman gefragt worden.
Die Gründe, die zu der Verhaftungsaktion auf dem Haru-towicza-Platz in Warschau am 12. Hai 1942 geführt hätten, hätten sich nicht aufklären lassen. Hachdem die Klägerin aber nach ihrer Festnahme in der Gewalt der
 
Besatzungsorgane gewesen sei, babe man nach der Fest« Stellung ihrer Personalien offensichtlich Verbindungen zur PPS vermutet. Bas habe nicht fern gelegen, wenn sie mehrere Jahre hauptberuflich für diese Partei tätig und wie ihr Vater und ihr einige Zeit vorher verhafteter Bruder Roman Mitglied dieser Partei gewesen sei. Wenn die Klägerin, wie sie glaubwürdig bekundet, auch hart« näckig alle Beziehungen zur verbotenen Partei bei ihren Verhören abgestritten habe, so ließen sich daraus keiner« lei Schlüsse herleiten, ob ihr dies von den sie vernehmenden und in Haft haltenden Angehörigen der Besatzungsorgane geglaubt worden sei. Schon aus diesem Grund reichten die Hinweise des Landgerichts darauf, daß die PPS nicht nur aktiven Widerstand geleistet, sondern daneben auch verfolgten Polen und Juden geholfen und insoweit aus ideologischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus gehandelt habe, nicht aus, um das Festhalten der Klägerin aus der Sicht der Verfolger mit vGrilndeh.„ politischer Gegnerschaft zu motivieren. Entschädigung für eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft solle nach dem BEG nur gewährt werden, wenn der Verfolger den Betroffenen als Gegner des innerdeutschen Herrschaftssysteme des Nationalsozialismus betrachtet habe und deshalb gegen ihn vorgegangen sei. Als politischen Gegner in diesem engeren, grundsätzlich gegen den Nationalsozialismus als politische Ideologie gerichteten Sinne habe die NSRAP und der nationalsozialistische Staat jedoch in aller Regel nur die Beutschstämmigen im Reichsgebiet und die deutschen Volkezugehörigen außerhalb des Reiches angesehen. Benn ungeachtet der Tatsache, daß sich mit deutscher Unterstützung nationalsozialistische Bewegungen auch im fremden Völkern gebildet hätten, habe der Nationalsozialismus grundsätzlich als eine Lehre gegolten, die
 nur den deutschstämmigen "Herrenmenschen” auf Kosten anderer Völker zu einer besseren Zukunft hätte verhelfen sollen. Als ideologischer Gegner sei daher im allgemeinen nur ein Deutscher ernst genommen worden. Wenn Ausländer auch Feinde der deutschen Hegemonie- und Expansionebestrebungen gewesen und dementsprechend als politische Gegner im allgemeinen Sinne bekämpft worden seien9 so seien sie oft als Gegner des Nationalsozialismus selbst dann nicht gewürdigt worden, wenn sie als Politiker hervorgetreten seien, weil sie als Nichtdeutsche vom Herrenstandpunkt des Verfolgers aus gar kein Verhältnis zu der eigentlich nur für Deutsche erdachten und ihnen vorbehaltenen Lebensform des Nationalsozialismus hätten haben können. Gegner des Nationalsozialismus als einer innerpolitischen Erscheinung werde ein Ausländer demnach höchst selten gewesen sein, und noch seltener sei gewiß ein Einschreiten deutscher Stellen gegen einen Ausländer aus diesem Grunde gewesen*
Dies habe im besonderen Maße für die Polen, die vom Nationalsozialismus als minderrassiges Volk angesehen worden seien und von denen daher nicht erwartet worden sei, daß sie eine gegnerische Einstellung zu dem Nationalsozialismus als innerdeutscher Lebensform besessen hätten, gegolten» In aller Regel hätten Maßnahmen deutscher Stellen in Polen nicht den Zweck verfolgt, einen ideologischen Gegner zu bekämpfen. Die Ausführungen der Klägerin gäben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 HEG abzugehen. Insbesondere biete der vorliegende Pall keine Handhabe zu einer abweichenden Beurteilung. Weder aus den Begleitumständen ihrer Festnahme noch aus den an sie hei ihren anschließenden Verhören gestellten Fragen, wie sie die Klägerin hei ihrer Farteivemehmung geschildert habe, lasse sieh entnehmen, daß sie von den Besatzungsdienetstellen, in deren
 
Gewalt sie geraten sei, als Gegnerin des innerdeutschen Herrschaftssystems des Nationalsozialismus betrachtet und deshalb in Gefängnis- und später in Konzentrationslagerhaft fostgehalten worden sei. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Klägerin nach § 1 Abs. 1 BEG seien daher nicht gegeben. Das angefochtene Urteil des Bandgerichts könne daher keinen Bestand haben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Abweisung der Klage nicht. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß ein Anspruch wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur dann zu bejahen ist, wenn die nationalsozialistischen Verfolger den Anspruchsteller als politischen Gegner erkannten oder ansahen und aus diesem Grund verfolgten. Die Fest Stellungen des Berufungsgerichts schließen jedoch die Annahme nicht aus, daß die Verneinung des Klageanspruchs auf einer zu engen Auffassung des Begriffs der Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 BEG beruht. Grund für diese Annahme geben insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 7 seines Urteils, die Hinweise des Vorderrichters darauf, daß die PPS nicht nur aktiven Widerstand geleistet, sondern daneben auch verfolgten polen und Juden geholfen und insoweit aus ideolo-\ gischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus gehandelt habe, reichten nicht aus, um das Festhalten der Klägerin aus der Sicht der Verfolger mit Gründen politischer Gegnerschaft zu motivieren. Diese Ausführungen können auf einer Verkennung des Begriffs der Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft beruhen. Allerdings hat der erkennende Senat in der Entscheidung LM Nr. 25 zu § 1 BEG 1956
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ausgeführt, daraus, daß ein verfolgter Pole der PPS und einer politischen Gewerksfehgft^angehör.t) habe, ge nicht, daß er aus politischen Gründen verfolgt worden oei. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Wenn in dem genannten Urteil weiter ausgeführt ist, es müsse vielmehr auf Grund aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der allgemein von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegenüber den Polen ver-* folgten Politik geprüft werden, welche Ursache die Verfolgung gehabt habe, so können solche besonderen, die Annahme der Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 B33G rechtfertigenden Gründe hier vorliegen.
$as Berufungsgericht unterstellt, daß die PPS nicht nur aktiven Widerstand geleistet, sondern daneben auch verfolgten Polen und. Juden geholfen habe. Wenn das richtig ist, so kaxrn sich daraus ergeben, daß die PPS nicht nur den deutschen Staat als Besatzungsmacht bekämpft, sondern sich gerade auch gegen die Ideologie des National-sozialIsmus gewendet hat. Baß die Rassenpolitik die Grundlage der nationalsozialistischen Waltanschauung war, kann nicht zweifelhaft sein. Wenn daher die PPS durch die Unterstützung der von den Nationalsozialisten verfolgten Juden der Rassenpolitik des Nationalsozialismus entgegengetreten iBt, so kann das der Ausdruck der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG und der Gegnerschaft gegen den Rassenwahn gewesen sein. Biese politische Gegnerschaft hat sich möglicherweise nicht nur gegen die Rassenpolitik des Nationalsozialismus, sondern auch gegen die sonstigen weltanschaulichen Grundlagen dieses Systems gerichtet.
 
Sollten sich derartige Feststellungen treffen lassen, so würde das allein noch nicht genügen, um ein Mitglied der PPS als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BEO anzusehen. Hinzu kommen muß vielmehr, wie bereits ausgeführt worden ist, daß die Verfolger bei dem Betroffenen eine Einstellung angenommen haben, die eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG war, und daß sie deswegen gegen ihn vorgegangen sind. Es wäre auch schon eine Verfolgung aus Gründen der Hasse, wenn die nationalsozialistischen Machthaber gegen die Anhänger einer Partei Maßnahmen ergriffen, weil sie wußten, daß diese Partei verfolgte Juden unterstützte und damit ihren rassischen Zielsetzungen Widerstand leistete. Eine solche Einstellung können die nationalsozialistischen Machthaber auch einem Ausländer gegenüber gehabt haben; daß sie Ausländer regelmäßig nicht als politische Gegner oder Gegner ihrer Hassenpolitik angesehen hätten , läßt sich in dieser Allgemeinheit nicht sagen. Wenn ihnen bekannt war, daß eine ausländische Vereinigung oder Partei wie die PPS nicht nur nationale, gegen die Besatzungsmacht als solche gerichtete Ziele verfolgte, sondern ihren rassischen und weltanschaulichen Bestrebungen Widerstand leistete, und wenn sie aus diesen Gründen gegen wirkliche oder vermutete Angehörige oder Anhänger der Partei vergingen, so handelte es sich mithin dabei um eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG. Waren derartige Beweggründe für das Vorgehen ursächlich oder wesentlich mitursächlich, so kommt es nicht darauf an, ob der von den Maßnahmen Betroffene selbst sich
 
als politischer Gegner betätigt hatte oder der rassischen Verfolgung, etwa durch die Unterstützung von Juden, entgegengetreten war* es genügt dann, daß er als Anhänger einer Gruppe, die nicht nur der Besatzungsmacht Widerstand leistete, sondern in politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus stand, getroffen werden sollte.
Der vorgetragene und festgestellte Sachverhalt gibt, zu demal nicht feststeht, welchen Inhalt die von der Klägerin verteilten Flugblätter hatten, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin verfolgt wurde, weil sie sich in einer Weise betätigt hatte« die die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBG rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Senats vom 3> Mai 1967 - IV ZR 304/65). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, die Besatzungsorgane hätten, wenn nicht gewußt, so doch jedenfalls vermutet, daß die Klägerin zur PPS Verbindung gehabt habö. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob die nationalsozialistischen Stellen annahmen, daß sie von der PPS nicht oder nicht nur als Gegner des polnischen Staates und Volkes bekämpft wurden, sondern daß die PPS darüber hinaus durch die Unterstützung von verfolgten Juden oder auf andere Weise dem ganzen nationalsozialistischen System und den nationalsozialistischen Anschauungen und Bestrebungen Widerstand leistete, und ob sie deshalb oder mit aus diesem Grund die Klägerin wegen ihrer Verbindung zur PPS in Haft behielten, nachdem sie bei der Festnahme aller Insassen einer Straßenbahn in ihre Gewalt geraten war. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, weder aus den Begleitumständen der Festnahme noch aus den bei den anschließenden Verhören an die
 
Klägerin gestellten Prägen lasse sioh entnehmen, daß sie von den Besatzungsdienststellen als Gegnerin des innerdeutschen Herrschaftssystems des Nationalsozialismus betrachtet worden sei, ist keine geeignete^Grundlage für die gegenteilige Annahme, da die rechtlichen Erwägungen, auf denen diese Peststellung beruht, nicht unangreifbar sind.
Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und aus rassischen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu beanspruchen hat (§ 1 Abs. 1, §§ 2, 43 Abs. 1 Satz 1 BEG). Der Sachverhalt muß unter den angeführten rechtlichen Ge-
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eichtspunkten näher geklärt werden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wüstenberg	Wilden Dr. Loewenheim
 Dr. Graf	Bundesrichter von der Mühlen ist beurlaubt und deshalb ver hindert zu unterschreiben
 Wüstenberg