Nach dem Inkrafttreten des BEG 1956 hat der Kläger seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit erneuert. Nach erneuter Untersuchung des Klägers durch den Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel, Dr. Klein, hat die Entschädigungobehörde mit dem Bescheid vom 17. Nachdem der Kläger sich unter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen gegen diesen Bescheid gewandt und Klage erhoben hatte, hat die Entschädigungsbehörde unter Aufhebung dieses Bescheides nach Einholung eines Aktengutachtens des Facharztes für Hals-, Nasen- und öhrenkrankheiten, Dr. Lieschke, durch Bescheid vom 20. ' Das Landgericht hat zur Klärung der Frage, ob der Kläger an einen post-commotionellen Syndrom, an Gastritis und Duodenitis und rheumatischen Beschwerden leide, die Einholung von Obergutachten durch die leitenden Ärzte der für die einzelnen Leiden zuständigen Kliniken der Universität in Bonn aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers angeordnet. Es sei ihnen Jedoch nicht möglich, den Grad der Schwerhörigkeit zu bestimmen, weil der Kläger auf dem rechten Ohr jeden Toneindruck negiere, er gebe nicht einmal die Fühlkurven für die Knochenleitung oder die Überhörkurven für Knochen- und Luftleitung an, die normalerweise bei völliger Taubheit angegeben würden. Pas beklagte Land hat jedoch unter Hinv/eis auf die Ausführungen und Feststellungen der Sachverständigen der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ghrenkranke dem Kläger unter Berufung auf § 7 BEG jede Entschädigung versagt. Das Landgericht hat den Kläger mit den Urteil von 3» April 1963 mit seiner Klage abgewiesen und ist in Übereinstimmung mit dem beklagten Land aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen der Universitätsklinik für Hals-, Hasen- und Ohrenkranke zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe auf den rechten Ohr eine völlige Taubheit vorgetäuscht. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch das Grundurteil von 19« Januar 1965 das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, den Kläger wegen Hirnschädigung und chronisch-reaktiver Depression ein Heilverfahren zu gewähren. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des.landgerichtlichen Urteils, hilfsweise beantragt es, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«. Das Berufungsgericht hat jedoch erhebliche Bedenken, ob das Verhalten des Klägers gegenüber den Sachverständigen als “unrichtige oder irreführende Angaben über den Grund und die Hohe des Schadens“ im Sinne der genannten Vorschrift angesehen und gewertet werden könnte. Es könne nicht übersehen werden, daß bei fast allen Klagen auf Entschädigung wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden die Gerichte zur Klärung der Frage des Zusammenhangs und auch zur Feststellung der Höhe einer etwaigen Erwerbsminderung auf die Mithilfe medizinischer Sachverständiger angewiesen seien. Berücksichtige man, daß allein schon zur Schlüssigkeit einer Klage auf Kapitalentschädigung und Rente die Behauptung gehöre, durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden zu mehr als 25 $ in der Erwerbsfähig-keit beeinträchtigt zu sein, und stelle man weiter in Rechnung, daß alle Kranken - mit geringen Ausnahmen - dazu neigten, ihre Beschwerden zu übertreiben, gleichgültig ob ihnen daraus ein finanzieller Vorteil erwachse oder nicht, erst recht aber, wenn davon der Erhalt einer Rente ab-hänge, so könne nach Auffassung des Senats eine unglaubhafte Übertreibung der Schwere des vorhandenen und auch zu objektivierenden Leidens gegenüber den Sachverständigen als den Gehilfen des Gerichts nicht ohne jede Einschränkung und unbesehen mit "unrichtigen und irreführenden Angaben über Grund und Höhe" des Anspruchs im Sinne von Selbst wenn man dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 BEG bejahen wolle, so stelle es nach Ansicht des Senats doch in jedem Fall eine Ermessensüberschreitung dar, wenn das beklagte Land die vom Kläger vorgetäuschte völlig Taubheit auf dem rechten Ohr bei gleichzeitiger Feststellung eines Ohrenleidens und eines Hörverlustes rechts zu dem Anlaß nehme, dem Kläger jede Entschädigung v/egen Gesundheitsschadens unter Hinweis, auf § 7 BEG auch für das von anderen Sachverständigen festgestellte Leiden auf psychiatrischem und vervlichem Gebiet, nämlich "Hirnschädigung, chronisch reaktive Depression" zu versagen, also für ein verfolgungsbedingtes Leiden, bei dessen Objektivierung der Kläger keiner Übertreibung seiner Beschwerden und keiner Täuschung geziehen werden könne. Der Unterschied, der zwischen einer unrichtigen und irreführenden Angabe über die verursachten Beschwerden eines objektivierten Leidens gegenüber einem Sachverständigen und "unrichtigen und irreführenden Angaben über Grund und Höhe des Schadens" bestehe, rechtfertige es daher nach Ansicht des Senats nicht, den Kläger in Anwendung von § 7 BEG auch den Anspruch auf Entschädigung wegen der feotgestellten "Hirnschädigung, chronisch reaktiver Depression” abzuerkennen. Aufgrund der insoweit sich ergebenden dauernden Erwerbsminderung stehe dem Kläger daher nach Ansicht des Senats gemäß den §§ 28, 29, 31 BEG Anspruch auf Heilverfahren sowie auf Kaiptalent-Schädigung von 1, Juli 1945 bis zun 31. Y/enn daher der Verfolgte den Sachverständigen gegenüber unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens macht, un diesen zu täuschen und das Gutachten zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so nacht der Verfolgte die Angaben hiermit gleichzeitig auch gegenüber der Behörde oder dem Gericht. In Grundsatz kann aber kein Zweifel darüber bestehen, daß auch in Bereich des Körper- und Gesundheitsschadens der Tatbestand des § 7 BEG durch unrichtige oder irreführende Angaben gegenüber den Sachverständigen verwirklicht werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch Vortäuschung völliger Taubheit auf dem rechten Ohr gegenüber dem Sachverständigen gegen die ihm nach § 7 Abs.' 1 BEG obliegende Wahrheitspflicht verstoßen habe, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, daß der Kläger die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit durch das Ohrenleiden übertrieben hat, er hat vielmehr eine völlige Taubheit vorgetäuscht, obwohl das Ohrenleiden dieses Ausmaß nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht hatte. 3. Rechtsirrtümlich ist es jedoch, wenn es das Berufungsgericht als Ermessensmißbrauch ansieht, daß das beklagte Land die vom Kläger vorgetäuschte völlige Taubheit auf den rechten Ohr bei gleichzeitiger Feststellung eines Ohrenleidens und eines Hörverlustes rechts zu dem Anlaß nehme, dem Kläger jede Entschädigung wegen Gesundheitsschadens unter Hinweis auf § 7 BEG auch für das von anderen Sachverständigen festgestollten Leiden auf psychiatrischem und nervlichem Gebiet, nämlich Hirnschädigung, chronisch reaktive Depression zu versagen, also für einverfolgungsbedingtes Leiden, bei dessen Objektivierung der Kläger keiner Über- Daß das beklagte Land berechtigt ist, dem Antragsteller bei Geltendmachung mehrerer Entschädigungsansprüche jeden Anspruch schon dann zu versagen, wenn er nur hinsichtlich eines Anspruchs, über Grund oder Höhe des Anspruchs unrichtige Angaben gemacht hat, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Die Entschädigungsgerichte sind gemäß § 211 Abs. 1 BEG nur zur Prüfung befugt, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist aber nicht berechtigt, wie der erkennende Senat gleichfalls wiederholt betont hat, bei seiner Entscheidung sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde zu setzen. Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzu-heben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverv/eisen.
2488 088 /11
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BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
IV ZR 104/65
URTEIL
Verkündet am
25. Mai 1966
Juotizangeotellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete /ermögen, MtiHA
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
gegen
Erich
rue des Bel
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagtcn, Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Ascher und der Bundes-'rieht er Wüstenberg, Y/ilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3« Zivilsenats - Entschädi-gungsoenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19- Januar 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtozuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der jüdische Kläger, der am 15. Dezember 1921 in Köln geboren i3t, fand in Deutschland aus rassischen Gründen keine Lehrstelle. Aus diesem Grunde wanderte er im März 1959 nach Belgien aus, wo er Arbeit in einer Garage erhielt. Mit dem Ausbruch des Krieges gelangte er nach Frankreich. Er war dort ab 24. Oktober 1940 in den Lagern Gurs,
St. Cyprien und Hivesaltes in Haft. Im August 1942 wurde er nach Auschwitz verbracht. In der Folgezeit bis zu dem Mai 1945 war er in verschiedenen KZ-Lagern inhaftiert.
Hach seiner Befreiung begab sich der Kläger wieder nach Belgien, wo er seitdem in Brüssel wohnhaft ist.
heben anderen EntSchädigungsanträgen hat der Kläger auch einen solchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit gestellt. Zur Begründung hat er angegeben, daß er während der Haft im Lager Kotzenau einen Bajonettstich in die rechte Slleribeuge und einen Gewehrkolbenschlag gegen die Stirn erhalten habe und heute noch an Herz- und Nervenbeschwerden leide. Hach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens durch die Fachärztin für Innere Krankheiten, I)r. Maria Nolden, hat die Bntschädigungsbe-hörde unter dem 27. Mai 1955 einen abschlägigen Bescheid erlassen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht in Trier nach Einholung eines Öbergutachtens von der Leurochirurgischen Universitätsklinik in Köln durch das Urteil vom 21. Februar 1956 rechtskräftig abgewiesen.
Nach dem Inkrafttreten des BEG 1956 hat der Kläger seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit erneuert.
Nach erneuter Untersuchung des Klägers durch den Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel, Dr. Klein, hat die Entschädigungobehörde mit dem Bescheid vom 17. Dezember 1959 als Verfolgungo-leiden eine Gehirnerschütterung nach Kopftrauma bis zu dem 30. Juni 1945 und einen Zustand nach Bajonettstich bis Mitte 1945 anerkannt. Sie hat dem Kläger bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 $ für die Zeit
vom 1. November 1942 bis zu dem 30. Juni 1945 unter Einstufung in den mittleren Dienst eine KapitalentSchädigung von 960,- DM gewährt.
Nachdem der Kläger sich unter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen gegen diesen Bescheid gewandt und Klage erhoben hatte, hat die Entschädigungsbehörde unter Aufhebung dieses Bescheides nach Einholung eines Aktengutachtens des Facharztes für Hals-, Nasen- und öhrenkrankheiten, Dr. Lieschke, durch Bescheid vom 20. Januar 1961 außer den bereits anerkannten Leiden eine kombinierte hochgradige Schwerhörigkeit rechts als verfolgungsbedingt anerkannt und ein Heilverfahren wegen dieses Leidens ohne zeitliche Beschränkung zuerkannt.
Der Kläger hat den Bescheid vom 20. Januar 1961 ebenfalls angefochten.
' Das Landgericht hat zur Klärung der Frage, ob der Kläger an einen post-commotionellen Syndrom, an Gastritis und Duodenitis und rheumatischen Beschwerden leide, die Einholung von Obergutachten durch die leitenden Ärzte der für die einzelnen Leiden zuständigen Kliniken der Universität in Bonn aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers angeordnet. Die Sachverständigen der Medizinischen Universitäts-Poliklinik sind in ihren Gutachten abschließend zu der Ansicht gelangt, daß kein Anhaltspunkt für ein Magen- und Darmleiden gegeben sei, vielmehr liege beim Kläger eine vegetative Labilität vor, die aber durch die langjährige Internierung mit Gewalteinwirkungen auf den Schädel und die seelischen Belastungen verschlimmert sei, wobei es den Gutachtern der Psychiatrischen und Nervenklinik überlassen werden müsse, einen cerebralen Prozeß auszuschließen. Die Sachverständigen der Universi-
tutsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten haben feotgestellt, daß beim Kläger das rechte Trommelfell atrophisch narbig und stark eingezogen ist, während das linke zart, spiegelnd und reizlos war. Aufgrund des ünter-suchungsergebnisses, so haben sie weiter dargelegt, sei höchstens eine rechtsseitige, leichte bis mittelgradige Schwerhörigkeit möglich. Es sei ihnen Jedoch nicht möglich, den Grad der Schwerhörigkeit zu bestimmen, weil der Kläger auf dem rechten Ohr jeden Toneindruck negiere, er gebe nicht einmal die Fühlkurven für die Knochenleitung oder die Überhörkurven für Knochen- und Luftleitung an, die normalerweise bei völliger Taubheit angegeben würden. Pie durchgeführten Simulationsprüfungen seien stark positiv gewesen und bestätigten die Tatsache, daß der Kläger auf dem rechten Ohr eine Taubheit vorgetäuscht habe. Aufgrund dieser Täuschungsmanöver sei eine Bestimmung des Grades der rechtsseitigen Schwerhörigkeit nicht möglich und daher auch nicht die Einschränkung der Erwerbsminderung. Pie Sachverständigen der Psychiatrischen und Nervenklinik bejahen beim Kläger zusammenfassend als Verfolgungsleiden durch die körperliche und seelische Belastung eine "Hirnschädigung, chronisch-reaktive Pepression"mit einer Pauer-erwerbsminderung von 3o
Pas beklagte Land hat jedoch unter Hinv/eis auf die Ausführungen und Feststellungen der Sachverständigen der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ghrenkranke dem Kläger unter Berufung auf § 7 BEG jede Entschädigung versagt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe, wie dieses Gutachten ergebe, vorgetäuscht, auf dem rechten Ohr taub zu sein. Pemnach habe er sich zur Erlangung von Entschädigung^ leüungen einer vorsätzlichen Irreführung bedient. Aus diesem Grunde werde es auch die Entschädigungsbehörde anweicen
den Neufestsetzungsbeocheid von 20. Januar 1961 hinsichtlich dec Gehörleidens zu widerrufen. Es behalte sieh einen weitergehenden Widerruf bezüglich aller bisher gewährten ItotSchädigungsleistungen vor. Das Landgericht hat den Kläger mit den Urteil von 3» April 1963 mit seiner Klage abgewiesen und ist in Übereinstimmung mit dem beklagten Land aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen der Universitätsklinik für Hals-, Hasen- und Ohrenkranke zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe auf den rechten Ohr eine völlige Taubheit vorgetäuscht. Damit habe er sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht, der das Land gemäß § 7 BEG berechtige, den Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen. Ohne Bedeutung sei es, daß mit der Klage noch weitere Leiden geltend gemacht worden seien, bezüglich deren der Kläger - soweit ersichtlich - keine Täuschung verübt habe. Denn die Bestimmung des § 7 BEG, auf die das Land sich zulässigerweise berufen habe, ermögliche nicht nur die teilweise, sondern auch die gänzliche Versagung von Ehtschädigungsleistungen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch das Grundurteil von 19« Januar 1965 das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, den Kläger wegen Hirnschädigung und chronisch-reaktiver Depression ein Heilverfahren zu gewähren. Gleichzeitig hates den Anspruch des Klägers auf KapitalentSchädigung für die Zeit ab 1. Juli 1945 bis zu dem 30. Oktober 1953, sowie auf Rente ab 1. November 1953 wegen dieses Leidens unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 # den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des.landgerichtlichen Urteils, hilfsweise beantragt es, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«.
Der Kläger beantragt,
die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidung sgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet
Gegen den Erlaß eines Grundurteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen jedoch für die getroffene Entscheidung nicht aus.
1. Da3 Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die tat-bestand3näßigen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 BEG dem Y/ortlaut der Bestimmung nach erfüllt seien.
Das Berufungsgericht hat jedoch erhebliche Bedenken, ob das Verhalten des Klägers gegenüber den Sachverständigen als “unrichtige oder irreführende Angaben über den Grund und die Hohe des Schadens“ im Sinne der genannten Vorschrift angesehen und gewertet werden könnte. Es könne nicht übersehen werden, daß bei fast allen Klagen auf Entschädigung wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden die Gerichte zur Klärung der Frage des Zusammenhangs und auch zur Feststellung der Höhe einer etwaigen Erwerbsminderung auf die Mithilfe medizinischer Sachverständiger angewiesen seien.
Die Sachverständigen würden bei der Ermittlung der für
einen Anspruch im Gesetz geforderten Tatsachen eingeschaltet, wobei es häufig die aus der Sicht des Anspruchsberechtigten sehr starken - gemessen an den allgemeinen medizinischen ErfahrensSätzen aber Überbewerteten -Beschwerden und den Grad der Erwerbsminderung, den sie verursachten, anhand der ihnen bekannten Bewertungsmaßstäbe auf den richtigen und angemessenen Prozentsatz zu veranschlagen hätten. Ihre Aufgabe sei es, den Gerichten ihr Erfahrungswissen mitzuteilen, wobei sie selbstverständlich aus den Verhalten der von ihnen untersuchten Personen ihre Schlüsse ziehen könnten und dürften. Die abschließende rechtliche Beurteilung bleibe aber dem Richter Vorbehalten. Hier lasse sich aus der Beantwortung der Beweisfrage nach dem Grad der Schwerhörigkeit rechts aber zunächst nur die rechtliche Folgerung ziehen, daß sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Schwerhörigkeit infolge des Täu3chungsversuehs nicht feststellen lasse. Für 3ie könne daher auch kein Erwerbsminderungsprozentsatz in Ansatz gebracht werden. Berücksichtige man, daß allein schon zur Schlüssigkeit einer Klage auf Kapitalentschädigung und Rente die Behauptung gehöre, durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden zu mehr als 25 $ in der Erwerbsfähig-keit beeinträchtigt zu sein, und stelle man weiter in Rechnung, daß alle Kranken - mit geringen Ausnahmen - dazu neigten, ihre Beschwerden zu übertreiben, gleichgültig ob ihnen daraus ein finanzieller Vorteil erwachse oder nicht, erst recht aber, wenn davon der Erhalt einer Rente ab-hänge, so könne nach Auffassung des Senats eine unglaubhafte Übertreibung der Schwere des vorhandenen und auch zu objektivierenden Leidens gegenüber den Sachverständigen als den Gehilfen des Gerichts nicht ohne jede Einschränkung und unbesehen mit "unrichtigen und irreführenden Angaben über Grund und Höhe" des Anspruchs im Sinne von
§ 7 BEG gleichgestellt werden. Denn die Sachverständigen würden durch die Gerichte letztlich eingeschaltet, damit sie aufgrund ihrer Erkenntnismöglichkeiten die geklagten Beschwerden auf das rechte Maß zurückführen und den Grad der Erwerbsminderung im Einzelfall entsprechend ihren ErfahreneSätzen bewerten sollten. Allerdings solle nicht verkannt werden, daß der Arzt auf die Mitv/irkung der Untersuchungsperson in gewissem Umfang angewiesen sei, wie beispielsweise hier bei Aufnahme eines Audiogramme.
Ob aber vorsätzlich unrichtige Angaben bei dieser Mitwirkung mit "unrichtigen und irreführenden Angaben über die Höhe und den Grund des Schadens" gleichgesetzt werden dürften, erscheine dem Senat zweifelhaft. Letztlich bedürfe jedoch diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 BEG bejahen wolle, so stelle es nach Ansicht des Senats doch in jedem Fall eine Ermessensüberschreitung dar, wenn das beklagte Land die vom Kläger vorgetäuschte völlig Taubheit auf dem rechten Ohr bei gleichzeitiger Feststellung eines Ohrenleidens und eines Hörverlustes rechts zu dem Anlaß nehme, dem Kläger jede Entschädigung v/egen Gesundheitsschadens unter Hinweis, auf § 7 BEG auch für das von anderen Sachverständigen festgestellte Leiden auf psychiatrischem und vervlichem Gebiet, nämlich "Hirnschädigung, chronisch reaktive Depression" zu versagen, also für ein verfolgungsbedingtes Leiden, bei dessen Objektivierung der Kläger keiner Übertreibung seiner Beschwerden und keiner Täuschung geziehen werden könne. Der Unterschied, der zwischen einer unrichtigen und irreführenden Angabe über die verursachten Beschwerden eines objektivierten Leidens gegenüber einem Sachverständigen und "unrichtigen und irreführenden Angaben über Grund und Höhe des Schadens" bestehe, rechtfertige es daher nach
Ansicht des Senats nicht, den Kläger in Anwendung von § 7 BEG auch den Anspruch auf Entschädigung wegen der feotgestellten "Hirnschädigung, chronisch reaktiver Depression” abzuerkennen. Aufgrund der insoweit sich ergebenden dauernden Erwerbsminderung stehe dem Kläger daher nach Ansicht des Senats gemäß den §§ 28, 29, 31 BEG Anspruch auf Heilverfahren sowie auf Kaiptalent-Schädigung von 1, Juli 1945 bis zun 31. Oktober 1953 und auf laufende Rente ab 1, November 1953» allerdings nicht nach einen Erwerbsminderungssatz von 40 5$, wie er begehre, sondern nach einer Erwerbsminderung von 30 $6 zu.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtun. Der Sachverständige ist Gehilfe der Entschädigüngsbehörde und des Gerichts. Y/enn daher der Verfolgte den Sachverständigen gegenüber unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens macht, un diesen zu täuschen und das Gutachten zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so nacht der Verfolgte die Angaben hiermit gleichzeitig auch gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Allerdings muß bei der Entscheidung über
die Frage, ob der objektive Tatbestand des § 7 BEG verwirklicht worden ist, besonders vorsichtig verfahren werden.
Kranke reagieren entsprechend ihrer psychischen Haltung
auf Leiden und Beschwerden durchaus verschieden. Y/ährenö
ein Kranker seine Leiden zu übertreiben pflegt, beherrscht
ein anderer Kranker seine Leiden und wird aus diesem Grund
in seiner Erwerbsfähigkeit nicht so beeinträchtigt, wie
es den objektiven Leidenszustand entsprechen würde. Venn
daher ein Verfolgter dem Sachverständigen gegenüber eine
übertriebene Darstellung seines Leidens gibt, kann noch
nicht gesagt werden, daß er dem Sachverständigen gegenüber
unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe
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J*
des Schadens gemacht nabe. Es ist etwas anderes, ob der Verfolgte unrichtigerweise eine Haftzeit von zwei Jahren angibt, während er sich nur sechs Monate in Haft befunden hat, oder ob er geltend macht, daß er durch ein nervöses Herz- oder Magenleiden in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 v.II. beeinträchtigt worden sei, während der Sachverständige diese Beeinträchtigung nur auf 20 v.H. schätzt.
In Grundsatz kann aber kein Zweifel darüber bestehen, daß auch in Bereich des Körper- und Gesundheitsschadens der Tatbestand des § 7 BEG durch unrichtige oder irreführende Angaben gegenüber den Sachverständigen verwirklicht werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch Vortäuschung völliger Taubheit auf dem rechten Ohr gegenüber dem Sachverständigen gegen die ihm nach § 7 Abs.' 1 BEG obliegende Wahrheitspflicht verstoßen habe, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, daß der Kläger die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit durch das Ohrenleiden übertrieben hat, er hat vielmehr eine völlige Taubheit vorgetäuscht, obwohl das Ohrenleiden dieses Ausmaß nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht hatte.
3. Rechtsirrtümlich ist es jedoch, wenn es das Berufungsgericht als Ermessensmißbrauch ansieht, daß das beklagte Land die vom Kläger vorgetäuschte völlige Taubheit auf den rechten Ohr bei gleichzeitiger Feststellung eines Ohrenleidens und eines Hörverlustes rechts zu dem Anlaß nehme, dem Kläger jede Entschädigung wegen Gesundheitsschadens unter Hinweis auf § 7 BEG auch für das von anderen Sachverständigen festgestollten Leiden auf psychiatrischem und nervlichem Gebiet, nämlich Hirnschädigung, chronisch reaktive Depression zu versagen, also für einverfolgungsbedingtes Leiden, bei dessen Objektivierung der Kläger keiner Über-
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treibung seiner Beschwerden und keiner Täuschung geziehen werden kann. Daß das beklagte Land berechtigt ist, dem Antragsteller bei Geltendmachung mehrerer Entschädigungsansprüche jeden Anspruch schon dann zu versagen, wenn er nur hinsichtlich eines Anspruchs, über Grund oder Höhe des Anspruchs unrichtige Angaben gemacht hat, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Ebenso kann im Bereich des Gesundheitsschadens, wenn Enschädigungs-ansprüche wegen mehrerer Leiden erhoben werden, jeder Anspruch wegen Gecundheitsschadens schon dann aufgrund des § 7 BEG versagt werden, wenn sich die Verletzung der Wahrheitspflicht nur auf ein Leiden bezieht. Auch das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen. Die Entschädigungsgerichte sind gemäß § 211 Abs. 1 BEG nur zur Prüfung befugt, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das ist der Pall, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung allgemeine Verwaltungsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der gleichmäßigen Ausübung der Verwaltung, verletzt hat. Das Gericht ist aber nicht berechtigt, wie der erkennende Senat gleichfalls wiederholt betont hat, bei seiner Entscheidung sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde zu setzen.
Gerade das hat aber das Berufungsgericht getan, wenn es die völlige Versagung jedes Gesundheitsschadensanspruchs aus den oben wiedergegebenen Gründen als eine Überschreitung des Ermessens des beklagten Landes an3ieht. Wenn das Gericht den Umfang der Versagung des Anspruchs aufgrund der besonderen Umstände des Palles als zu hart bewertet, so betrifft die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesen
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Fall keine allgemeine Frage des Ermcssensmißbrauchs oder der Ermessensüberschreitung. Das Berufungsgericht übt vielmehr sein Ermessen in einem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles aus, was ihm nach § 211 Abs. 1 BEG nicht zusteht.
Das Berufungsgericht muß daher die Frage der richtigen Ermessensausübung durch das beklagte Land aufgrund der vorstehenden Rechtsausführungen erneut prüfen. Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzu-heben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverv/eisen.
Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim v.d.Kühlen