Dei der Berechnung der Entschädigung, die einem Beamten deswegen zusteht, weil er außer im öffentlichen Dienst auch in unselbständiger Tätigkeit im privaten Dienst geschädigt worden ist, ist § 92 Abs. 2 BEG nicht anzuwenden (Ergänzung zu dem Urteil vom 18. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Für die Schädigung im öffentlichen Dienst hat der Kläger eine Wiedergutmachung nach den Vorschriften des B'VGöD und eine Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten. Api’il 1933 wegen seiner den Nationalsozialismus ablehnenden politischen Einstellung als Geschäftsführer der Konzerthaus AG entlassen worden; er verlangt deshalb auch wegen des hierdurch erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 18. Das Berufungsgericht hat nunmehr.das Urteil des Landgericht« geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 274 DM zu zahlen. Der Kläger hat Revision eingelegt; er begehrt statt des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages einen solchen in Höhe von 2,051 DM. Mai I960 ausge-lührt, daß dem Kläger, der gleichzeitig im öffentlichen Dienst und in einer unselbständigen Erwerbstätiges Lt im privaten Dienst geschädigt worden war, aucn wegen der Schädigung im privaten Dienst ein Anspruch auf Entschädigung zustehen könne. Diese errechne sich aus der Differenz einer dem Kläger nach den §§ 92, 76 BEG zu gewährenden Entschädigung, wenn er im privaten Dienst geschädigt worden und dabei nach Maßgabe seiner Bezüge aus dem privaten und öffentlichen Dienst in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft würde, und der Kapitalentschädigung, die er nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BEG zu beanspruchen hätte, falls er infolge der Verfolgung seine gesamten Bezüge aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst verloren und auch keine Versorgung oder ähnliche Bezüge weiter gehabt hätte« Nach Maßgabe dieser und der sonstigen in dem Urteil des Senats angestellten rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 274 DM zugesprochen. Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung, die dem Kläger nacf!e§ 92, 76 BE6 zustehen würde, hat das Berufungsgericht diese nach § 92 Abs« 1 BEG berechnet« Es hat abgelehnt, den § 92 Abs. 2 BEG anzuwenden und dem Kläger zu der nach Abs. 1 errechneten Kapitalentschüdigung einen Betrag in Höhe von 20 *f> dieser nach Abs. 1 errechneten Summe hinzuzurechnen« Der Zuschlag in Höhe von 20 #, der nach § 76 Abs.3 BEG gewährt wiid, erfolgt deswegen, weil der vergleichbare Beamte, nach dessen Bezügen die Entschädigung des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten berechnet wird, eine Altersversorgung erhält, die mit 20 £ seiner Bezüge bewertet wird. Es entspricht aber dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 2 BEG, daß auch den Verfolgten, die einen solchen Anspruch haben, der 20 £ige Zuschlag nicht gewählt wird. Bei der Berechnung einer dem Kläger nach den §§ 92, 76 BEG zustehenden Entschädigung kann nicht davon abgesehen werden, daß er eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den § 92 Abs. 2 BEG nicht angewandt. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
t t < 2015 058 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 75, 76, 92, 102 Dei der Berechnung der Entschädigung, die einem Beamten deswegen zusteht, weil er außer im öffentlichen Dienst auch in unselbständiger Tätigkeit im privaten Dienst geschädigt worden ist, ist § 92 Abs. 2 BEG nicht anzuwenden (Ergänzung zu dem Urteil vom 18. Mai I960 -IV ZU 165/59 -). BGH, Urt. v. 24. März 1965 - IV ZR 104/64 OLG München LG München ( BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 104/64 URTEIL Verkündet am 24. März 1965 Broeake Juatizangeateilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entachädigungsrechtastreit den Direktora a.D. H tra£e John Kl:igera und Reviaionaklägera, Pro ze B bev o1Imicht igte rs Oi’fizialanwalt fUr Wiedergutmachung lin gegen den Freiataat Bayern, vertreten durch das Bayer. Staatsminiaterium der Finanzen in Vl Beklagten und Reviaionabeklagten, e - Prozeübevollmächtigter: Kechtaanv/alt Br Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mürz 196b unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter .üatenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Grell für Recht erkannt; Die Revision gegen d .s Urteil des 12. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 22. November 19b"5 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtngeoühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am IttöU geborene Kläger wax* seit dem Jahre 1922 Direktor und stellvertretender Generaldirektor der Schlesischen F^HHV-Feuersozietät in BflHBl ®it einem Jahresgehalt von 16*984 RM. Daneben war er mehrere. Jahre Vorstandsmitglied und Geschäfts-. führer der Konzerthaus AG. Ala Geschäfts- führer erhielt er eine Vergütung von monatlich 500 RM. Als Direktor der Feuersozietät wurde der Kläger auf Grund des Beamtenrechts-Xnderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 8. 4-33) in Reinen Dienetbezügen vom 1. Oktober 1933 an gekürzt und auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des 3erufsbeamtentums vom 7. April 1933 im Alter von 53 Jahren zu dem 1. Januar 1934 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Aus den vorher gekürzten 3ezügen erhielt er 73 v.H. als Ruhegehalt. Für die Schädigung im öffentlichen Dienst hat der Kläger eine Wiedergutmachung nach den Vorschriften des B'VGöD und eine Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten. Der Kläger hat behauptet, er sei am 1. Api’il 1933 wegen seiner den Nationalsozialismus ablehnenden politischen Einstellung als Geschäftsführer der Konzerthaus AG entlassen worden; er verlangt deshalb auch wegen des hierdurch erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 31. Dezember 1944 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-, rückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 18. Mai I960 - IV ZR 165/59 - das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr.das Urteil des Landgericht« geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 274 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung de« Klägern hat da« Berufungsgericht zurückgewiesen. Dan Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt; er begehrt statt des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages einen solchen in Höhe von 2,051 DM. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zu-rüek/.uweisen. Entscheidungsgründe: Der erkennende Senat hat in dem in dieser Sach».? ergangenen Urteil vom 1b. Mai I960 ausge-lührt, daß dem Kläger, der gleichzeitig im öffentlichen Dienst und in einer unselbständigen Erwerbstätiges Lt im privaten Dienst geschädigt worden war, aucn wegen der Schädigung im privaten Dienst ein Anspruch auf Entschädigung zustehen könne. Diese errechne sich aus der Differenz einer dem Kläger nach den §§ 92, 76 BEG zu gewährenden Entschädigung, wenn er im privaten Dienst geschädigt worden und dabei nach Maßgabe seiner Bezüge aus dem privaten und öffentlichen Dienst in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft würde, und der Kapitalentschädigung, die er nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BEG zu beanspruchen hätte, falls er infolge der Verfolgung seine gesamten Bezüge aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst verloren und auch keine Versorgung oder ähnliche Bezüge weiter gehabt hätte« Nach Maßgabe dieser und der sonstigen in dem Urteil des Senats angestellten rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 274 DM zugesprochen. Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung, die dem Kläger nacf!e§ 92, 76 BE6 zustehen würde, hat das Berufungsgericht diese nach § 92 Abs« 1 BEG berechnet« Es hat abgelehnt, den § 92 Abs. 2 BEG anzuwenden und dem Kläger zu der nach Abs. 1 errechneten Kapitalentschüdigung einen Betrag in Höhe von 20 *f> dieser nach Abs. 1 errechneten Summe hinzuzurechnen« Allein hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Sie ist unbegründet. Der Zuschlag in Höhe von 20 #, der nach § 76 Abs. 3 BEG gewährt wiid, erfolgt deswegen, weil der vergleichbare Beamte, nach dessen Bezügen die Entschädigung des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten berechnet wird, eine Altersversorgung erhält, die mit 20 £ seiner Bezüge bewertet wird. Der Zuschlag soll zugleich dazu dienen, dem selbständigen Erwerbstätigen zu ermöglichen, eine Rücklage für seine Alte£8t-Versorgung zu machen. Er wird deswegen nach § 16 der $. DV-BEG nicht gewährt, wenn der Verfolgte Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat. Ähnliche Erwägungen gelten für den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG. Hier hat der Gesetzgeber berücksichtigt, daß ein erheblicher Teil der unselbständig Erwerbstätigen Ansprüche auf Rente nach der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder Ansprüche auf Entschädigung nach den §§ 134-137 3EG hat. Ihnen steht der Anspruch auf den Zuschlag nicht zu. Die Fälle, dab unselbständig Erwerbstätige Ansprüche auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sind Ausnahmen. Sie sind daher im Gesetz selbst nicht geregelt. Es entspricht aber dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 2 BEG, daß auch den Verfolgten, die einen solchen Anspruch haben, der 20 £ige Zuschlag nicht gewählt wird. Dem hat auch § 31 Abs. 1 der 3. DV-BEG Rechnung getragen. Es heißt dort, daß der Verfolgte, der Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Runelohn soY/ie auf Hinterblie£>enenveruorgung hat, den Zuschlag nach § 9? Abs. 2 3EG nicht erhält. Bei der Berechnung einer dem Kläger nach den §§ 92, 76 BEG zustehenden Entschädigung kann nicht davon abgesehen werden, daß er eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den § 92 Abs. 2 BEG nicht angewandt. Die von dem Kläger gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind gleich- faJls unbegründet. § 97 Abs. 1 ZPO trifft nur den Pall, daß ein Rechtsmittel ohne jeden sachlichen Erfolg geblieben ist. Hat das Rechtsmittel, wie die Berufung des Klägers, teilweise Erfolg gehabt, dann bilden die Kosten de« Rechtsmittels einen Teil der Kosten des Rechtsstreits. Über diese ist einheitlich nach § 92 ZPO zu entscheiden. Danach hat das Berufungsgericht die Kosten zutreffend ver teiit. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim 9r. Grell