BEG § 56 Der Verfolgte, der durch nationalsozialistische Gewalt-naßnahmen gehindert y/urde, von einem Recht auf Umtausch ihm gehörender Obligationen in Aktien Gebrauch zu machen,, kann dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben, für den nach § 56 BEG Entschädigung zu leisten ist. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, sov/eit er darauf gegründet wird, daß sich nach der WährungsUmstellung die Kurse der Aktien günstiger als die der Obligationen entwickelt haben» Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Vermögens-Schadens, den die Erblasserin dadurch erlitten habe, daß sie infolge der Depotsperre durch das Finanzamt und durch die Bestimmungen der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens ihre Obligationen nicht in Aktien habe Umtauschen können, v;io ihr damals auf Anfrage von der Bank erklärt worden sei, und daß die Kurse der Aktien sich günstiger als die der Obligationen entwickelt hätten. November I960, durch den der Antrag des Klägers, ihm wegen der Verhinderung des Umtausches der Obligationen in Aktien Schadensersatz zuzuerkennen, zurückgewiesen wurde, weil es sich nicht um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegen-stände handle, sondern nur obligatorische Ansprüche nicht hätten geltend gemacht werden können, Dor Beschluß ist nicht angefochtcn worden. Der Versuch, die gesperrten Obligationen vom Finanzamt frei zu bekommen, sei nicht unternommen worden, Ss könne nicht gesagt werden, daß die Erblasserin von der Umtauochmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wenn sie in der Verfügung über ihre Wertpapiere nicht beschränkt gewesen wäre. Das beklagte Land hat Berufung oingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit es zur Zahlung von mehr als 5 000 DK verurteilt sei, und in diesem Umfang die Klage abzuweisen. Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage abgewiesen, soweit das beklagte Land in ersten Rechtszug zur Zahlung von mehr als 5 000 DM verurteilt worden ist, Hit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt wird. 1< Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, nachdem das Wiedergutmachungsamt durch den unanfechtbar gewordenen Beschluß vom 9. 2, Die Revision ist der Auffassung, der Grund de3 geltend gemachten Anspruchs sei von dem beklagten Land dadurch anerkannt, daß cs Berufung nur eingelegt habe, soweit es zur Zahlung von mehr als 5 0C0 DM verurteilt worden sei» Auch das Berufungsgericht habe sich in seiner Entscheidung darauf gestützt, daß der entstandene Schaden jedenfalls mit der von den beklagten Land anerkannten Summe von 5 000 DM ausgeglichen wäre» Das Berufungsgericht habe sich deshalb nicht über das Anerkenntnis hinwegsetzen und nicht mehr in Zweifel ziehen dürfen, daß die /»nspruchsvoraussetzungen des § 56 BEG gegeben seien«, Diese Auffassung ist unrichtig» Der Umstand, daß da3 beklagte Land schon in der ersten Instanz nur beantragt hat, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 5 000 DM verlange, und daß es auch nur in diesem Umfang Berufung eingelegt hat, ändert nichts daran, daß für den weitergehenden Anspruch dessen Voraussetzungen in vollem Umfang selbständig geprüft werden müssen» Das Berufungsgericht war aber ungeachte* dessen auch nicht gehindert, auszusprechen, daß ein weiter-gohonder Anspruch deswegen nicht bestehe, weil der erlittene Schaden über den Betrag von 5 0C0 DM nicht hinausgehe« Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilten Sachverhalt liegt die Annahme sehr nahe, daß es der Fall war, und für die Revisionsinstanz ist ferner davon aussugehen, daß die Erblasserin den Willen hatte, den Umtausch vorzunehmen. Auch wenn dos mit den Obligationen verbundene Bezugsrecht nicht selbständig auf andere Personen übertragen werden konnte, so war es für den Wert der Obligationen doch von erheblicher Bedeutung, daß sie in Aktien umgetauocht werder; konnten (von Caeramcror JZ 1951» 417), und in einem derartigen Umtausch bestand eine der Möglichkeiten, die Obligationen im Wirtschaftsverkehr auszuwerten. Wenn die Erblasserin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an dieser Art der Auswertung gehindert wurde, so ist ein dadurch entstandener Schaden ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG, Das Berufungsgericht, hat der Berufung des beklagten Landes aber auch deshalb stattgegeben, weil der Schaden, für den der Klüger Entschädigung verlange, nicht ontschädigungs-fühig sei, soweit der deswegen erhobene Anspruch über 5 000 li» hinausgehe. Der Schaden, für den der Kläger Entschädigung verlangt, besteht darin, daß das Vermögen der Erblasserin und ihrer Rechtsnachfolger wertmäßig geringer ist, als es ohne die Ver~ folgung wäre, weil, wie für die Hevisionsinstanz anzunehmen ist, die Erblasserin dann die Obligationen in Aktien umge-tauscht hätte und ihrem Vermögen damit der höhere Wert, den die Aktien im Vergleich zu den Obligationen erlangt haben, zugute gekommen wäre» Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchen Umfang ein derartiger Schaden eine adäquate Folge der Verfolgung und ihr eigentümlich ist, ist die Sachlage von Zeitpunkt deo schädigenden Eingriffs aus zu betrachten, also danach, wie sie sich Ende 1941 darstellte, als die Frist zu dem Untausch der Obligationen in Aktien ablief.Damals mag zwar eine günstigere Entwicklung des Kurses der Aktien gegen-über dem der Obligationen im Bereich des Möglichen gelegen haben und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der den Untausch hindernden Verfolgung und dem schließlich eingetretenen Schaden anzunehmen sei. Von einem damaligen objektiven Standpunkt aus mußte cs als völlig offen erscheinen, ob die erzwungene Unterlassung des Umtausche der Obligationen in Aktien in Ergebnis dazu führen würde, daß die Erblasserin und ihre Rechtsnachfolger von dem Vorteil einer günstigeren Kurs-entwicklung der Aktien ausgeschlossen werden würden, oder ob umgekehrt das Festhalten an den Obligationen, die immerhin einen festen Anspruch gewährten und deren Inhaber an den Verlusten de3 Unternehmens nicht unmittelbar beteiligt waren, von Vorteil sein würde. Bei der wirtschaftlichen Entwicklung, die nach der WährungcUmstellung einsetzte und zu den Kurssteigerungen der Aktien führte, handelt es sich um ein außerhalb der Verfolgung liegendes Geschehen, dessen Auswirkungen der Verfolgung nicht mehr zugerechnet werden können (Urteil des Senats RzV.' 1957P 147 Nr. 19). Wegen der nach der Währungs-Umstellung eingetretenen Erhöhung des Wertes der Aktien«, an der das Vermögen der Erblasserin und ihrer Rechtsnachfolger nicht teilgonomnen hat, besteht deshalb kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentcchädigungsgesetz,.« c) Wenn die Obligationen dagegen schon in der Zeit* als ihr Umtausch in Aktien verhindert wurde, oder in der anschließenden, damals hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung zu übersehenden Zeit«, also keinesfalls über die Währungsumstellung hinaus, weniger wert als die Aktien waren, so handelt es sich insoweit um einen durch die Verfolgung eingetretenen Vermögensschaden, für den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEO Entschädigung zu leisten ist. e) Ein anderes Ergebnis wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß, wie die Revision ausführt, die Aktien, wenn dio Erblasserin den Umtausch hätte durchführen können» auf Grund einer sich gegen den jüdischen Bevölkerungsteil richten den Anordnung dos Heichowirtschaftsministers vom 2oe August 194'« in Reichsschatzanweisungen hätten umgetauscht werden müssen, und daß in dem dann anzustrengenden Rückerstattungs-Verfahren für die Aktien Schadensersatz in Höhe des am 1 , April 1956 bestehenden Y/iederbeschaffungswertes zu leisten wäre. Es ist richtig, daß, soweit das Bundesrückerstattungsgesetz anzuwenden ist, rückerstattungsrechtliche Schadensersatz* ansprüche auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet sind und für die Höhe des Anspruchs der Äiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenständes nach dem Stichtag vom *. Auch mit diesen Erwägungen läßt sich aber der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit eine Zahlung von mehr als 3«ooo DM verlangt wird, nicht begründen. Die in den Gesetzen getroffenen Hegelungen können sich auch solche Personen zunutze machen, die wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert sind und eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, soweit die Voraussetzungen der Gesetze auf sie zutreffen; aber die wich daraus ergebenden Vergünstigungen erhalten sie nicht als Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht,. 6» Da das Urteil des Landgerichts, soweit dem Kläger 5.000 CL1 zuerkannt worden sind, nicht angefochten und die Verurteilung des beklagten Landes insoweit rechtskräftig ist, ein höherer Anspruch aber nicht besteht und auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kc.sten der ersten beiden Rechts Züge nicht zu beanstanden int;, muß die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen werden«.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 56 Der Verfolgte, der durch nationalsozialistische Gewalt-naßnahmen gehindert y/urde, von einem Recht auf Umtausch ihm gehörender Obligationen in Aktien Gebrauch zu machen,, kann dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben, für den nach § 56 BEG Entschädigung zu leisten ist. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, sov/eit er darauf gegründet wird, daß sich nach der WährungsUmstellung die Kurse der Aktien günstiger als die der Obligationen entwickelt haben» BGH, Urt. v. 18. Dezember 1963 - IV ZR 1o4/63 - KG Berlin LG Berlin IV ZR 104/63 Verkündet am 18o Dezember 1963 Hoeppe, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit des Hegicrungsrats Br. Otto L^^^^str. •? als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am Io. Juni 1942 in Berlin verstorbenen Frau Therese Eleonore Sch^^P &eb» Klägers und Revisionsklägers» - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MBBI in gegen das Land Berlin» vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2» Beklagten und Revisionsbeklagten., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. September 1962 wird zurückgewiesen» Tatbestand: Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker der am 1 0. Juni 1942 in Berlin verstorbenen Frau Therese Eleonore Schilp, die jüdischer Abstammung war. Zu ihrem Vermögen gehör ten 14 000 Bll - 6 #ige I.G* Farben-Industrie-Cbligationen von 1928, die sich im Depot bei der Commerzbank AG in Berlin befanden. Diese Obligationen konnten bis zu dem 31. Dezember 194* im Verhältnis 2 i 1 in I.G. Farben-Aktien umgetauscht werden» Die Wertpapiere der Erblasserin waren jedoch durch das Finanzamt zur Sicherung der Reichsfluchtsteuer bis zu dem 3. November 1942 gesperrt. Nach dem Tode der Erblasserin wurde ihr Vermögen durch Verfügung der Geheimen Staatspolizei vom 13. Juli 1942 eingesogen. Durch Beschluß des Wiedergutmachungsamts vom 19» Dezember 1952 wurde die Einziehung des Wertpapierdepots rückgängig gemacht mit der Maßgabe, daß der Xlägcr für berechtigt erklärt wurde, alle Rechte nach der Gesetzgebung über die Wertpapier-bcrcinigung geltend zu machen. Durch Beschluß des Landgerichts vom 28. Mai 1933 wurde nochmals ausgesprochen, daß die Ver~> fügung der Geheimen Staatspolizei vom 13. Juli 1942 nichtig sei und dem Kläger die in dem Depot bei der Commerzbank befindlichen Wertpapiere, darunter die hier in Red« stehenden, einschließlich sämtlicher sich aus diesem Wertpapierbesitz ergebenden jetzigen und zukünftigen Rechte zuständen. Die Obligationen wurden dem Kläger ausgehändigt. Er erhielt dafür im wertpapierbereinigungsverfahren 2 249,50 DM. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Vermögens-Schadens, den die Erblasserin dadurch erlitten habe, daß sie infolge der Depotsperre durch das Finanzamt und durch die Bestimmungen der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens ihre Obligationen nicht in Aktien habe Umtauschen können, v;io ihr damals auf Anfrage von der Bank erklärt worden sei, und daß die Kurse der Aktien sich günstiger als die der Obligationen entwickelt hätten. Der Schaden bo~ laufe sich, abgestellt auf den 1, April 1956, unter Berücksichtigung des im Wertpapierbereinigungsverfahren erlösten Betrages auf 17 529 BK. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt nit der Begründung, der Schaden falle seiner Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte. ßer Kläger hat Klage erhoben. Während der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig war, orging ein Beschluß des Wiedergutmachungsamts vom 9. November I960, durch den der Antrag des Klägers, ihm wegen der Verhinderung des Umtausches der Obligationen in Aktien Schadensersatz zuzuerkennen, zurückgewiesen wurde, weil es sich nicht um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegen-stände handle, sondern nur obligatorische Ansprüche nicht hätten geltend gemacht werden können, Dor Beschluß ist nicht angefochtcn worden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 17 529 BH zu verurteilen. Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit dor Kläger mehr als 5 0C0 BM verlange. -• 4 - So hat vorgetragen, seinerzeit sei ein Umtausch der Obligationen in Aktien mit Genehmigung des Reichswirt-schaftsministers möglich gewesen. Der Versuch, die gesperrten Obligationen vom Finanzamt frei zu bekommen, sei nicht unternommen worden, Ss könne nicht gesagt werden, daß die Erblasserin von der Umtauochmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wenn sie in der Verfügung über ihre Wertpapiere nicht beschränkt gewesen wäre. Im übrigen sei für die Schadensberechnung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustcllen; es komme deshalb dafür nur ein etwa höherer damaliger Wert der Aktien gegenüber dem der Obligationen in Betracht. Den sich danach ergebenden Betrag übersteige die vom beklagten Land anerkannte Summe von 5 000 DM bei weitem. Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klagantrag verurteilt, an den Kläger 17 529 DK zu zahlen. Das beklagte Land hat Berufung oingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit es zur Zahlung von mehr als 5 000 DK verurteilt sei, und in diesem Umfang die Klage abzuweisen. Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage abgewiesen, soweit das beklagte Land in ersten Rechtszug zur Zahlung von mehr als 5 000 DM verurteilt worden ist, Hit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt wird. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwoisen. Entscheidungsgründe: 1< Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, nachdem das Wiedergutmachungsamt durch den unanfechtbar gewordenen Beschluß vom 9. Kovember I960 ausgesprochen hat, es handele sich nicht um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände und damit um einen Rückerstattungsanspruch (.§ 5 Abs» 3 BEG). 2, Die Revision ist der Auffassung, der Grund de3 geltend gemachten Anspruchs sei von dem beklagten Land dadurch anerkannt, daß cs Berufung nur eingelegt habe, soweit es zur Zahlung von mehr als 5 0C0 DM verurteilt worden sei» Auch das Berufungsgericht habe sich in seiner Entscheidung darauf gestützt, daß der entstandene Schaden jedenfalls mit der von den beklagten Land anerkannten Summe von 5 000 DM ausgeglichen wäre» Das Berufungsgericht habe sich deshalb nicht über das Anerkenntnis hinwegsetzen und nicht mehr in Zweifel ziehen dürfen, daß die /»nspruchsvoraussetzungen des § 56 BEG gegeben seien«, Diese Auffassung ist unrichtig» Der Umstand, daß da3 beklagte Land schon in der ersten Instanz nur beantragt hat, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 5 000 DM verlange, und daß es auch nur in diesem Umfang Berufung eingelegt hat, ändert nichts daran, daß für den weitergehenden Anspruch dessen Voraussetzungen in vollem Umfang selbständig geprüft werden müssen» Das Berufungsgericht war aber ungeachte* dessen auch nicht gehindert, auszusprechen, daß ein weiter-gohonder Anspruch deswegen nicht bestehe, weil der erlittene Schaden über den Betrag von 5 0C0 DM nicht hinausgehe« In dem angefochtenen Urteil sind keine näheren Feststellungen darüber getroffen, daß die Erblasserin durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen daran gehindert wurde, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Obligationen in die Aktien umzutauschen. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilten Sachverhalt liegt die Annahme sehr nahe, daß es der Fall war, und für die Revisionsinstanz ist ferner davon aussugehen, daß die Erblasserin den Willen hatte, den Umtausch vorzunehmen. 4* Das Berufungsgericht hat eine der Erblasserin zugefügte Vermögensschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 BEG verneint. Die Obligationen seien trotz der inzwischen rückgängig gemachten EinziehungsVerfügung der Geheimen Staatspolizei erhalten geblieben und im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden; einen Substanzverlust habe das Vermögen der Erblasserin also nicht erlitten. Auch in der Nutzung der Obligationen sei die Erblasserin nicht beeinträchtigt worden, denn zu den Nutzungen gehöre nicht das Recht, eine Sache oder ein Recht gegen einen anderen Vermögensgegenstand umzutauschenc Das Umtauschrecht habe auch nicht als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs ausgewertet werden können, da es im Gegensatz zu den Bezugsrechten auf Aktien an den Besitz der Obligationen gebunden gewesen sei. Der Auffassung, daß die Verhinderung des Umtauschs der Obligationen in Aktien keine Vermögensschädigung dargestellt haben könne, ist jedoch nicht beizutreten. Es kommt nicht darauf an, daß die Substanz der Obligationen erhalten blieb, und daß die Umtauschmöglichkeit, an deren Wahrnehmung die Erblasserin gehindert wurde, sich nach der herrschenden Auffassung nicht als Frucht oder Nutzung der Obligationen auf-fessen läßt (RGP.K BGB 11. Aufl. § 99 Anm. 15, § 100 Anm, 5., § 1 C68 Anm. 3-, Staudinger BGB 11, Aufl. §§ 1 C81, 1082 Anm.. 6, sum Bezugsrecht auf neu ausgegebene Aktien), üs kann in diesem Zusammenhang auch auf sich beruhen, ob das mit den Obligationen verbundene Uratauschrecht sich als ein Anvjart? schaftorecht aüf den Erwerb einer echten Beteiligung an dem Unternehmen, das die Obligationen ausgegeben hat, darsteilt (so KG Hz\V I960, 107 Nr. 3 in einer Entscheidung zu dem Rücker-stattungsrecht), ob es sich um eine facultas alternativa und ein Rechtsgestaltungsrecht handelt (so Großkomm. AktG 2, Aufl. § 174 Anm. 2, Baumbach/Hueck AktG 11, Aufl. Einf. zu § 174 Anm. 3 3)? oder wie die Umtauschmöglichkeit sonst rechtlich zu beurteilen ist (s. auch RGRK BGB Vorbem^ vor § 793 Anm. 14). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zu § 36 BEG dargelegt, die Möglichkeit, ein Gut als Gegenstand des W'irt-schaftoverkehrs au3zuwerten, sei ein wesentliches Merkmal des Vermögensgegenstandes (Rz» 1957* 83 Er. 28r. 1959« 32 Er. 3\\ 1962, 83 Nr. 27). Auch wenn dos mit den Obligationen verbundene Bezugsrecht nicht selbständig auf andere Personen übertragen werden konnte, so war es für den Wert der Obligationen doch von erheblicher Bedeutung, daß sie in Aktien umgetauocht werder; konnten (von Caeramcror JZ 1951» 417), und in einem derartigen Umtausch bestand eine der Möglichkeiten, die Obligationen im Wirtschaftsverkehr auszuwerten. Wenn die Erblasserin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an dieser Art der Auswertung gehindert wurde, so ist ein dadurch entstandener Schaden ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG, 5a. Das Berufungsgericht, hat der Berufung des beklagten Landes aber auch deshalb stattgegeben, weil der Schaden, für den der Klüger Entschädigung verlange, nicht ontschädigungs-fühig sei, soweit der deswegen erhobene Anspruch über 5 000 li» hinausgehe. Es könne auf sich beruhen, ob bereits Ende '»941 zu der Zeit, als der Umtausch unterlassen worden sei? ein Schaden entstanden sei, wofür der Kläger nichts vorgetragen habe, denn jedenfalls sei dieser Schaden mit der von dem beklagten Land anerkannten Summe von 5 000 DM ausgeglichen. Für die Schadensbercchnung sei allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen» W©gen der Kursgewinne, die dem Nachlaß dadurch entgangen seien, daß die I»G.. Farben-Akticn nach der Währungsreform ganz erhebliche Kurssteigerungen zu verzeichnen gehabt hätten, während die Obligationen nach der Werpapierbereinigung einen erheblich niedrigeren Wert aufgewiesen hätten, könne keine Entschädigung geleistet vierden, weil dieser Schaden auf ein außerhalb der Verfolgung liegendes, zur Zeit der Verfolgung nicht voraussehbares Geschehen zurückgehe» Die Vermögensschäden., die lediglich infolge des Kriegsausgangs und der Entwertung der deutschen Hcichsmarkwährung eingetreten seien, seien nicht ontcchädigungsfähig», b) Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen». Der Schaden, für den der Kläger Entschädigung verlangt, besteht darin, daß das Vermögen der Erblasserin und ihrer Rechtsnachfolger wertmäßig geringer ist, als es ohne die Ver~ folgung wäre, weil, wie für die Hevisionsinstanz anzunehmen ist, die Erblasserin dann die Obligationen in Aktien umge-tauscht hätte und ihrem Vermögen damit der höhere Wert, den die Aktien im Vergleich zu den Obligationen erlangt haben, zugute gekommen wäre» Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchen Umfang ein derartiger Schaden eine adäquate Folge der Verfolgung und ihr eigentümlich ist, ist die Sachlage von Zeitpunkt deo schädigenden Eingriffs aus zu betrachten, also danach, wie sie sich Ende 1941 darstellte, als die Frist zu dem Untausch der Obligationen in Aktien ablief. Damals mag zwar eine günstigere Entwicklung des Kurses der Aktien gegen-über dem der Obligationen im Bereich des Möglichen gelegen haben und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der den Untausch hindernden Verfolgung und dem schließlich eingetretenen Schaden anzunehmen sei. Ob aber die Entwicklung wirklich in diese Richtung gehen würde, war gegen Ende des Jahres 1941 nicht vorhersehbar. Von einem damaligen objektiven Standpunkt aus mußte cs als völlig offen erscheinen, ob die erzwungene Unterlassung des Umtausche der Obligationen in Aktien in Ergebnis dazu führen würde, daß die Erblasserin und ihre Rechtsnachfolger von dem Vorteil einer günstigeren Kurs-entwicklung der Aktien ausgeschlossen werden würden, oder ob umgekehrt das Festhalten an den Obligationen, die immerhin einen festen Anspruch gewährten und deren Inhaber an den Verlusten de3 Unternehmens nicht unmittelbar beteiligt waren, von Vorteil sein würde. Die für Inhaber von Wertpapieren bestehende Möglichkeit, durch Änderungen der Kurse der Papiere Vorteile zu erhalten oder Nachteile zu erleiden, hatte sich dadurch, daß der beabsichtigte Umtausch nicht vorgenommen werde::; konnte, nicht von vornherein erhöht, sondern nur verändert,. Der in Auswirkung dieses Risikos oingetretene Schaden ist deshalb der Verfolgung nicht eigentümlich. Bei der wirtschaftlichen Entwicklung, die nach der WährungcUmstellung einsetzte und zu den Kurssteigerungen der Aktien führte, handelt es sich um ein außerhalb der Verfolgung liegendes Geschehen, dessen Auswirkungen der Verfolgung nicht mehr zugerechnet werden können (Urteil des Senats RzV.' 1957P 147 Nr. 19). Wegen der nach der Währungs-Umstellung eingetretenen Erhöhung des Wertes der Aktien«, an der das Vermögen der Erblasserin und ihrer Rechtsnachfolger nicht teilgonomnen hat, besteht deshalb kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentcchädigungsgesetz,.« - 1 0 - c) Wenn die Obligationen dagegen schon in der Zeit* als ihr Umtausch in Aktien verhindert wurde, oder in der anschließenden, damals hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung zu übersehenden Zeit«, also keinesfalls über die Währungsumstellung hinaus, weniger wert als die Aktien waren, so handelt es sich insoweit um einen durch die Verfolgung eingetretenen Vermögensschaden, für den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEO Entschädigung zu leisten ist. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß ein der Erblasserin insoweit entstandener Vernögensschaden, wenn er überhaupt eingetreten sein sollte, Ende 1941 keinesfalls einen Betrag von 25-oao RK überstieg. Biese Feststellung hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO, § 2o9 Abo. 1 BEO nach freier Überzeugung zu treffen.. Es ist von dem Xläger nicht geltend gemacht, daß der Schaden bereits in der Zeit bis zur Währungsumstellung einen höheren Betrug erreicht habe. Ebensowenig hat der Kläger vorgetragen, daß die Zinsen der Obligationen geringer gewesen seien als die Dividenden, dio aus den umgetauschten Aktien hätten bezogen werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, daß allenfalls eine Entschädigung wegen eines bis zu 25.ooo RM betragenden Schadens in Betracht kommt. d) Bas Berufungsgericht hat den dem Kläger deswegen zustehenden Entschädigungsanspruch mit Rocht nach § 11 Abs. 4 BEG in Verhältnis Io : 2 in Deutsche Mark umgerechnct. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden«-Senats ist diese Vorschrift für die Berechnung von Entschädigungsansprüchen, die nach § 56 Abs. 1 BEG bestehen, maßgebend (Urteile Rz’ft 1957, 281 Hr? 28, 1958. 1o9 Nr. 24, 1959? 17o Nr. 195 ebenso Zorn Rzo 1957? 125 Ann. zu Nr. 46), Ber Kläger hat mithin gegen das beklagte Land höchstens einen Anspruch»»auf-jZähmung i 1 - von 5.000 Dli, der ihm unanfechtbar zuerkannt ist. Wie die Berechnung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen wäre, wenn der Umfang des Schadens, für den Entschädigung zu leisten wäre, sich erst nach der WährungsUmstellung ergeben hätte» kann unter den gegebenen Umständen auf sich beruhen. e) Ein anderes Ergebnis wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß, wie die Revision ausführt, die Aktien, wenn dio Erblasserin den Umtausch hätte durchführen können» auf Grund einer sich gegen den jüdischen Bevölkerungsteil richten den Anordnung dos Heichowirtschaftsministers vom 2oe August 194'« in Reichsschatzanweisungen hätten umgetauscht werden müssen, und daß in dem dann anzustrengenden Rückerstattungs-Verfahren für die Aktien Schadensersatz in Höhe des am 1 , April 1956 bestehenden Y/iederbeschaffungswertes zu leisten wäre. Es ist richtig, daß, soweit das Bundesrückerstattungsgesetz anzuwenden ist, rückerstattungsrechtliche Schadensersatz* ansprüche auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet sind und für die Höhe des Anspruchs der Äiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenständes nach dem Stichtag vom *. April 1956 maßgebend ist (§ 16 Abs. 1 BRüG). Dieser Regelung entspricht diejenige, die nach § 52 BEG für die Entschädigung wegen Schadens an Eigentum gilt, abgesehen davon, daß nach dem Bundesontschüdigungsgesetz für die Bemessung de3 ftiederbe— schaffungswertes kein Stichtag vorgesehen, sondern der ZeitpunktL der Entscheidung maßgebend ist. Derartige Entschädigungs- und Schadcnscrcatzansprüche beruhen auf Eingriffen in das Eigentum-, die eine gewisse Ähnlichkeit miteinander haben. Für ihre Höhe hat der Bundesgesetzgeber übereinstimmend den Y/iederbeochaffung?t wert als maßgebend bezeichnet. Die Regelung läßt sich nicht auf Entschädigungsansprüche wegen anderer Vermögensschaden übertragen; und zwar auch dann nicht, wenn es ohne die Verfolgung, die zu dem Vermögensschaden geführt hat, wahrscheinlich stattdessen zu einer Entziehung der umgetauschten Aktien gekommen und dann nach § 16 BRüG Schadensersatz zu leisten wäre. Bor rechtlichen Einordnung und der Bemessung des Entschädigungsanspruchs können nur die wirklichen Vorgänge zugrunde gelegt werden« f) Die Revision weist schließlich darauf hin, daß nach dem Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission vom 23. November 195'’ (ABI. AHK Nr. 70, 1310) für die durch dieses Gesetz begünstigten ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit bestanden habe, nachträglich die Obligationen in Aktien umzu-tauschen. Bor Gesetzgeber habe aber nicht die jüdischen Verfolgten schlechter als die Ausländer stellen wollen; insbesondere habe er nicht diejenigen Verfolgten, die nicht hätten auswandern können, gegenüber denjenigen benachteiligen wollen, die ausgewandert und Ausländer geworden seien and als solche nachträglich den Umtausch hätten vornehmen können? Andernfalls würden gleichgeschädigte Personen unterschiedliche Wiedergutmachung und Entschädigung erhalten; das würde die Rechtseinheit und den Gleichheitsgrundsatz verletzen» Auch mit diesen Erwägungen läßt sich aber der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit eine Zahlung von mehr als 3«ooo DM verlangt wird, nicht begründen. Zunächst ist klarzustellen, daß für Berlin nicht das Gesetz Nr. 67, sondern das mit ihm übereinstimmende Gesetz Nr. 20 der Alliierten Kommandantur vom 23. Januar 1952 (GVB1 88) und außerdem, soweit das hier noch in Betracht kommen sollte, das auch dort geltende Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19, .Dezember 1956 (BGBl I, 915) maß gebend ist, Biese Gesetze habe:- aber nicht die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstand; vielmehr waren die Gesetze Nr» 67 und Nr. 20» v/ie aus ihren Vorsprüchen hervorgeht3 dem Schutz ausländischer Interessen in .Deutschland zu dienen bestimmt, und mit dem Gesetz vom 19- Bczenber 1956 sollen die Vorschriften über die Fristen-henmung an das Abkommen über deutsche Auslandsschulden angepaßt und zusammengefaßt werden (Begründung zu dem Gesetzentwurf BAnz 1957 Nr. 4, 2). Die in den Gesetzen getroffenen Hegelungen können sich auch solche Personen zunutze machen, die wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert sind und eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, soweit die Voraussetzungen der Gesetze auf sie zutreffen; aber die wich daraus ergebenden Vergünstigungen erhalten sie nicht als Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht,. Es trifft deshalb nicht zu, daß auch die nicht unter diese Gesetze fallenden Verfolgten ebenso behandelt odor durch die Ausgestaltung der Entschädigung3gesetzgebung werträßig dasselbe erhalten müßten. Hin Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht darin, daß sich die Leistungen nach dem Bundesentwehädi-gungsgesetz anders bestimmen und in ihrer Höhe nicht dem ent*--sprechen, v/as ein Ausländer sich durch den nachträglichen Umtausch verschaffen könnte. 6» Da das Urteil des Landgerichts, soweit dem Kläger 5.000 CL1 zuerkannt worden sind, nicht angefochten und die Verurteilung des beklagten Landes insoweit rechtskräftig ist, ein höherer Anspruch aber nicht besteht und auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kc.sten der ersten beiden Rechts Züge nicht zu beanstanden int;, muß die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen werden«. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision beruht auf § 2o9 Abs, BEG» § 97 Abs, 1 ZPO«, Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim