Auf die Revision der Kläger wird das Urteil dos Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom ?8o Juni 1961 aufgehoben» Nach den Gründen des Bescheides war der wegen seiner jüdischen Abstammung Verfolgte vom 1. Der spätere Bescheid betraf die Ansprüche auf Entschädigung wegen des Ausbleibens einer Witwenversorgung, die nach der Darstellung der Kläger Frau Emilie LOB zugestanden hätte. In der Begründung ihrer Bescheiden hat sich die Entschädigungsbehörde darauf berufen, daß Dr. Richard LMB aus einer selbständigen Erwerb Stätigkeit verdrängt und deshalb entschädigt worden sei (§ 135 Abs. 2 SEG). 1. Bie Kläger wenden sich nach der Begründung ihrer Klage zunächst gegen den Bescheid, in dem ihrer Hutter als Alleinerbin nach dem Vater eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugesprochen worden ist, ferner gegen den Bescheid, durch den eine Entschädigung wegen der der f/itwe entgangenen Witwenbezüge abgelchnt wurde. wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen, den ihr Ehemann erlitten hatte, eine Entschädigung von 12.298 Bll zugesprochen wurde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Bie Kläger sind durch diesen Bescheid insofern beschwert, als er wegen der darin ausgesprochenen Entscheidung über eine Verdrängung des Verfolgten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Annahme einer Stellung als Arbeitnehmer hier ausschließt. Biese Entscheidung würde, wenn sie bestehen bliebe, die Entschädigung eines Versorgungsschadens, auch zugunsten der Hinterbliebenen, ausschüsssen, weil nach § 134 BEG die Gewährung dieser Entschädigung davon abhängt, daß dem Verfolgten als Arbeitnehmer für sich und seine Hinterbliebenen Versorgungslcistungen zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. 2, Bas Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil nach § 134 BEG vom Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen eine Entschädigung für Versorgungsschaden nur beansprucht werden kann, wenn dem Verfolgten als Arbeitnehmer im privaten Bienst Ver-sorgungsleistungen zugestanden hätte, Br, Richard IAHB sei abpr, wie das Berufungsgericht feststellt, zu keiner Zeit Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, Bie genannte Gesetzesvorschrift kann nach Ansicht des Berufungsrichters auch nicht angewandt werden, wenn es aus Verfolgungsgründen nicht zur Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses gekommen sei, Hach der Auffassung des Berufungsrichters wurde Br, LMB in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt, dafür hat er die ihm zusteilenden Entschädigungsleistungen erhalten, 3o Biese Begründung leidet an dem Mangel, daß das Berufungsgericht nicht alle nach dem Tatsachenvortrag der Kläger in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten erörtert und geprüft hat und deshalb nicht auszuschliessen ist, daß den Klägern weitere Entschädigungsansprüche zustehen, a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß die Kläger Entschädigungsleistungen nach §§ 134 ff BEG nur beanspruchen können, wenn Richard Lenel eine Altersversorgung einschließlich einer Hinterbliebenenversörgung zugesagt oder in Aussicht gestellt war und er diese Leistungen als Arbeitnehmer erhalten sollte, aber sie aus Verfolgungsgründen nicht gewährt wurden* Bei dieser gesetzlichen Regelung der Versorgungsschäden ging der Gesetzgeber davon aus, wie § 92 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 31 der 3# BV-BEG zeigt, daß durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie die betriebliche Altersfürsorge den Arbeitnehmern - im Gegensatz zur Lage der selbständigen Erwerbstätigen - in weitem Umfang die eigene Vorsorge für die Sicherung ihres Lebensabends abgenommen oder erleichtert wird* Nur dann, wenn weder auf die eine noch auf die andere Weise eine Alters-fürsorge gewährleistet ist, muß nach § 92 Abs» 2 BEG die Kcpitalentschädigung um den Zuschlag von 2o # erhöht werden, der nach § 76 Abs.3 BEG in Verbindung mit § 16 der 3« BV-BEG der Kapitalcntschädigung regelmäßig hinzugerechnet wird, wenn ein Verfolgter aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist* die Tätigkeit der künftigen Versorgungsempfänger bei einem Hechtsvorgänger des Arbeitgebers vielfach za Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt wird, wobei es auch keinen Unterschied macht, wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim RechtsVorgänger Mitunternehmer war, wenn damals der Betrieb als Personengesellschaft geführt wurde. Voraussetzung der Ansprüche nach §134 BEG ist aber, daß der-Verfolgte Versorgungsansprüche als Arbeitnehmer erwarb, es genügt nicht, wenn ihm aus Verfolgungsgründcn eine Anstellung als Arbeitnehmer versagt wurde. Hinzu kommt, daß Ansprüche aus §§ 134 ff BEG den Klägern auch dann nicht zustehen können, wenn der Schäden nicht dadurch entstanden ist, daß Richard LflB nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt wurde, der Schaden vielmehr in dem verfolgungsbe~ so daß nach den damaligen Verhältnissen die Weiterführung des Unternehmens oder seine Veräußerung weniger schwierig erscheinen konnte und deshalb der Wechsel der Hechtsform aus diesen Verfolgungsgründen erstrebt wurde. Die Verpflichtung der Kommanditgesellschaft zu dieser Leistung ist möglicherweise von ihrer Rechtsnachfolgerin erfüllt worden, bis die Geschäftsanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Rheinischen GMM- und zMHMMMMM~Fabr±k HMM erworben wurden. Ras könnte der Fall sein, wenn der genannte Erwerber aller Geschäftsanteile die weitere Erfüllung dieser Verpflichtung ausdrücklich oder stillschweigend aus Verfolgungsgründen abgelehnt hätte, obwohl andere Verpflichtungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Abtretung der Geschäftsanteile gar nicht 4« Nach dieser Richtung ist der Sachverhalt bisher nicht weiter geklärt worden, obwohl die Ansprüche der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen gewesen wären, Stehen den Klägern solche Ansprüche zu, die auf diesem An« spruch des Verfolgten beruhen, durch den als Abfindung des früheren Gesellschafters diesem eine Altersversorgung gewährt werden sollte, so wird die Entschädigung nach § 56 BEG um den bereits beim Ausgleich des Berufs Schadens gewährten Zuochlaj von 2o # (§ 76 Abs.3 BEG, § 16 der 3» DV-BEG) zu kürzen sein«
IV ZR 104/62 Verkündet am 7, November 1962 ■HVt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle M*9 049 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit **, des Victor R. L , 2c des ür. Heinz-Walter L 3* des Dr. Heinz G.C» 0 als Testamentsvollstrecker nach Frau Emilie August L Kläger und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg Beklagten und Revi sions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Joliannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil dos Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom ?8o Juni 1961 aufgehoben» -7a- Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückverwi es en. % Gerichtsgebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben« Von Recht8 wegen Tatbestands Di© Kläger sind die Testamentsvollstrecker der am BB Juli 1959 in verstorbenen Witwe Emilie LMB geh. IIBR? die von ihren Kindern und einem Enkelkind beerbt worden ist. Der im Jahre 1869 geborene, am flk August 195o verstorbene Ehemann der Erblasserin, Dp. h. c. Richard UflB, war Mitbegründer und persönliche haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit der -Irmas Fabrik ^■BIBflB^Bi BBHB? DBB, BBBBBV & C'B in L1BBM1* Zum 31* Januar 1954 wurde die Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgowandatt, indem die persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten das Vormögen der Kommanditgesellschaft als Sacheinlage in die neu gegründete GmbH einbrachten und nach ihrer Beteiligung am Vermögen der Kommanditgesellschaft Geschäftsanteile der GmbH erhielten, Hichard LBR war mit Geschäftsanteilen im Kennwert von 169.2oo HI! am Stammkapital von 9oo,ooo HI! beteiligt. Als Geschäftsführer der GmbH wurden neben einem früheren leitenden Angestellten der Kommanditgesellschaft zwei Söhne der Eheleute LBB bestellt, die einige Seit in der Kommanditgesellschaft tätig gewesen waren. Im Dezember 1938 wurden die Geschäftsanteile der GmbH von der Rheinischen GflB- und zBBBBBBHB-^ahrik MflHBB* KBBBB erworben. D^e Eheleute LBB9 die im August 1939 nach den USA ausgewandert waren, kehrten im Jahre 1949 in ihre alte Heimat zurück. Von 1934 bis 1939 bezog Richard LBB ein Ruhegeld von jährlich Io,000 RI!. In dem Bescheide vom 7* April 1959 gewährte die Ent- scheid igungsbehörde der Aitwe Li als Alleinerbin ihres Ehemannes’eine Entschädigung von 12 298 DI! für den Schaden im beruflichen Fortkommen, den Richard l4BB- erlitten hatte. Nach den Gründen des Bescheides war der wegen seiner jüdischen Abstammung Verfolgte vom 1. Februar 1934 bis 29« Juli 1939 (Vollendung seines 7o. Lebensjahres) aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Die ihm für diesen Zeitraum bewilligte Kapitalentschädigung enthielt den Zuschlag nach § 76 Abs. 2 BEG. In zwei weiteren Bescheiden vom 26. Juni und 3o. Juli 1959 lehnte die Entschuld igung3behörde die Ansprüche auf Entschädigung wegen der völligen Einstellung bzw. der Nichtaufnahme von Versorgungsleistungen ab. In dem ersten Bescheid entschied die Entschädigungsbehörde über die Ansprüche auf Ruhegeld von ])r, Richard lfl|. Der spätere Bescheid betraf die Ansprüche auf Entschädigung wegen des Ausbleibens einer Witwenversorgung, die nach der Darstellung der Kläger Frau Emilie LOB zugestanden hätte. In der Begründung ihrer Bescheiden hat sich die Entschädigungsbehörde darauf berufen, daß Dr. Richard LMB aus einer selbständigen Erwerb Stätigkeit verdrängt und deshalb entschädigt worden sei (§ 135 Abs. 2 SEG). Die Kläger haben die erwähnten drei Bescheide mit der Klage angegriffen. Im Berufungsverfahren ist der Versorgungsschaden nur noch geltend gemacht worden, soweit es sich um die Hintcrbliebenenversorgung von Frau Emilie LBI für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Juli 1959 handelt. Für diesen Schaden haben die Kläger 24 3oo DM gefordert. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Die Klage wurde von den Entschädigungsgerichten beider Rochtszüge abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat im • 4 - h Beschluß vom 28, Februar 1962 zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrtinde: Die Revision ist begründet* 1. Bie Kläger wenden sich nach der Begründung ihrer Klage zunächst gegen den Bescheid, in dem ihrer Hutter als Alleinerbin nach dem Vater eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugesprochen worden ist, ferner gegen den Bescheid, durch den eine Entschädigung wegen der der f/itwe entgangenen Witwenbezüge abgelchnt wurde. Bie Anfechtung des Bescheides, durch den der Witwe LH0. wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen, den ihr Ehemann erlitten hatte, eine Entschädigung von 12.298 Bll zugesprochen wurde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Bie Kläger sind durch diesen Bescheid insofern beschwert, als er wegen der darin ausgesprochenen Entscheidung über eine Verdrängung des Verfolgten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Annahme einer Stellung als Arbeitnehmer hier ausschließt. Biese Entscheidung würde, wenn sie bestehen bliebe, die Entschädigung eines Versorgungsschadens, auch zugunsten der Hinterbliebenen, ausschüsssen, weil nach § 134 BEG die Gewährung dieser Entschädigung davon abhängt, daß dem Verfolgten als Arbeitnehmer für sich und seine Hinterbliebenen Versorgungslcistungen zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Ber innere Zusammenhang zwischen der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte in einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt wurde, mit den each- liehen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 134 ff BEG, machte es daher notwendig, auch den Bescheid der Entschädigungshehörde vom 7. April 1959 mit der Klage anzufechten, 2, Bas Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil nach § 134 BEG vom Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen eine Entschädigung für Versorgungsschaden nur beansprucht werden kann, wenn dem Verfolgten als Arbeitnehmer im privaten Bienst Ver-sorgungsleistungen zugestanden hätte, Br, Richard IAHB sei abpr, wie das Berufungsgericht feststellt, zu keiner Zeit Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, Bie genannte Gesetzesvorschrift kann nach Ansicht des Berufungsrichters auch nicht angewandt werden, wenn es aus Verfolgungsgründen nicht zur Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses gekommen sei, Hach der Auffassung des Berufungsrichters wurde Br, LMB in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt, dafür hat er die ihm zusteilenden Entschädigungsleistungen erhalten, 3o Biese Begründung leidet an dem Mangel, daß das Berufungsgericht nicht alle nach dem Tatsachenvortrag der Kläger in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten erörtert und geprüft hat und deshalb nicht auszuschliessen ist, daß den Klägern weitere Entschädigungsansprüche zustehen, a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß die Kläger Entschädigungsleistungen nach §§ 134 ff BEG nur beanspruchen können, wenn Richard Lenel eine Altersversorgung einschließlich einer Hinterbliebenenversörgung zugesagt oder in Aussicht gestellt war und er diese Leistungen als Arbeitnehmer erhalten sollte, aber sie aus Verfolgungsgründen nicht gewährt wurden* Bei dieser gesetzlichen Regelung der Versorgungsschäden ging der Gesetzgeber davon aus, wie § 92 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 31 der 3# BV-BEG zeigt, daß durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie die betriebliche Altersfürsorge den Arbeitnehmern - im Gegensatz zur Lage der selbständigen Erwerbstätigen - in weitem Umfang die eigene Vorsorge für die Sicherung ihres Lebensabends abgenommen oder erleichtert wird* Nur dann, wenn weder auf die eine noch auf die andere Weise eine Alters-fürsorge gewährleistet ist, muß nach § 92 Abs» 2 BEG die Kcpitalentschädigung um den Zuschlag von 2o # erhöht werden, der nach § 76 Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 16 der 3« BV-BEG der Kapitalcntschädigung regelmäßig hinzugerechnet wird, wenn ein Verfolgter aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist* Biese gesetzliche Regelung der Versorgungsschäden berücksichtigt, daß nach dem Umfang der Rentenversicherung und dem Stande der betrieblichen Altersfürsorge die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer nach AnwattSchafts- und Wartezeiten mit einer Altersversorgung dieser Art rechnen können«. Aus diesen Zusammenhängen folgt, daß keine Entschädigungsansprüche dieser Art zu gewähren sind, wenn der Verfolgte niemals Arbeitnehmer war» Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, daß nach der betrieblichen Übung oder den Satzungen der betrieblichen Versorgungskassen bei der Berechnung der Anwartschafts- oder Wartezeiten der Arbeitnehmer die Tätigkeit der künftigen Versorgungsempfänger bei einem Hechtsvorgänger des Arbeitgebers vielfach za Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt wird, wobei es auch keinen Unterschied macht, wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim RechtsVorgänger Mitunternehmer war, wenn damals der Betrieb als Personengesellschaft geführt wurde. Voraussetzung der Ansprüche nach §134 BEG ist aber, daß der-Verfolgte Versorgungsansprüche als Arbeitnehmer erwarb, es genügt nicht, wenn ihm aus Verfolgungsgründcn eine Anstellung als Arbeitnehmer versagt wurde. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß beim Ausgleich der Berufsschäden der im privaten Bienst Geschädigten unter Umständen Kapitalentschädigung oder Rente schon dann zu gewähren ist, wenn er aus Verfolgungsgründen nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gekommen ist (§1f4 Abs. 2, §§67, 88 Nr. 1, 2 BEG). Baß die Entschädigungsansprüche nach § 134 BEG von der Voraussetzung abhängig sind, daß den Verfolgten als Arbeitnehmer Versorgungsleistungen zustanden, ergibt sich nämlich auch daraus, daß in § 92 Abs. BEG die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben den Ansprüchen nach §§ 134 - 137 BEG genannt werden, wobei zu bedenken ist, daß die erstgenannte Gruppe von Ansprüchen nur Arbeitnehmern zustehen, die tatsächlich lungere Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen». Hinzu kommt, daß Ansprüche aus §§ 134 ff BEG den Klägern auch dann nicht zustehen können, wenn der Schäden nicht dadurch entstanden ist, daß Richard LflB nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt wurde, der Schaden vielmehr in dem verfolgungsbe~ dingten Wechsel der Rechtsform wurzelt. Ras Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen, weil es von seinem Standpunkt aus darauf nicht ankam. Von Bedeutung könnte sein? daß bei einer Kapitalgesellschaft die Führung des Unternehmens nicht in den Händen der Gesellschafter zu liegen braucht9 die Mitgliedschaftsrechte leichter zu veräußern sind? so daß nach den damaligen Verhältnissen die Weiterführung des Unternehmens oder seine Veräußerung weniger schwierig erscheinen konnte und deshalb der Wechsel der Hechtsform aus diesen Verfolgungsgründen erstrebt wurde. b) Hit einer derartigen, verfolgungsbedingten Änderung der Hechtsform verldr Richard LMM die Stellung, die er als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft inne'gehabt hatte. Es ist denkbar, daß ihm für diesen Verlust eine Abfindung zugesagt wurde, die versorgungsähnlichen Charakter tragen sollte. Die Verpflichtung der Kommanditgesellschaft zu dieser Leistung ist möglicherweise von ihrer Rechtsnachfolgerin erfüllt worden, bis die Geschäftsanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Rheinischen GMM- und zMHMMMMM~Fabr±k HMM erworben wurden. Riese Abfindung stellt zwar, wie keiner weiteren Begründung bedarf, keine Altersversorgung eines Arbeitnehmers im Sinne von §§ 134 ff BEG dar. Der Sachverhalt hätte aber vom Berufungsgericht daraufhin geprüft werden müssen, ob in der Einstellung dieser Leistung ein entschädigungspflichtiger Schaden im Vermögen (§56 BSG) zu sehen ist. Ras könnte der Fall sein, wenn der genannte Erwerber aller Geschäftsanteile die weitere Erfüllung dieser Verpflichtung ausdrücklich oder stillschweigend aus Verfolgungsgründen abgelehnt hätte, obwohl andere Verpflichtungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Abtretung der Geschäftsanteile gar nicht berührt wurden» Ein solches Verhalten könnte, wirtschaftlich gesehen, zu dem Verlust der Gläubigerrechte und damit zu einem Schaden nach § 56 BEG geführt haben. Ein solcher Schaden wird durch den nach § 76 Abs. 3 BEGr zu gewährenden Zuschlag zur Kapitalentschädigung nicht ausgeglichen« 4« Nach dieser Richtung ist der Sachverhalt bisher nicht weiter geklärt worden, obwohl die Ansprüche der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen gewesen wären, Stehen den Klägern solche Ansprüche zu, die auf diesem An« spruch des Verfolgten beruhen, durch den als Abfindung des früheren Gesellschafters diesem eine Altersversorgung gewährt werden sollte, so wird die Entschädigung nach § 56 BEG um den bereits beim Ausgleich des Berufs Schadens gewährten Zuochlaj von 2o # (§ 76 Abs. 3 BEG, § 16 der 3» DV-BEG) zu kürzen sein« Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher