Bei seiner Festnahme wurden bei ihm 25 Gramm Morphium und zwei Flaschen mit Morphiumlösung sowie in seiner Wohnung 800 Ampullen Neosalvarsan und 13 Päckchen Insulin englischer und amerikanischer Herkunft vorgefunden* Vom britischen Niedergericht in Flensburg wurde er wegen Erwerbs von Opium entgegen § 3 des Opiumgesetzes und wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs« 1 der VerbraucheregelungsstrafVerordnung zur Strafe von 12 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10*000 KM verurteilt* Am 2* Juli 1948 wurde er aus der Strafhaft entlassen* Per Vermerk über die Verurteilung wurde am 26* November 1957 im Strafregister getilgt* Der Kläger hatte sich nach seiner Darstellung die Medikamente aus den Vorräten seines Bruders beschafft, um sich ihrer als Lockmittel gegenüber sowjetischen Agenten zu bedienen* Am 21 * August 1948 wurde der Kläger wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten von allen Hilfsmaßnahmen ausgeschlossen* Der ihm erteilte Ausweis wurde eingezogen* Am 14* Juli 1948 meldete sich der Kläger erstmals beim Arbeitsamt, um Unterstützung zu erhalten* tend gemachte Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Schadens im beruflichen Portkommen, erlitten durch Schädigung in einem privaten Dienstverhältnis, eine Entschädigung von 360 DM zugebilligt * Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 7« April 1944 bis zu dem 25« Oktober 1944 zugrundegelegt» Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, der Entschädigungszeitraum habe erst am 10, Juni 1952 sein En-de gefunden * Er habe nach dem 25» Oktober 1944 ein wesentlich geringeres Einkommen als vor seiner Einziehung zur OT gehabt» Nach dem Zusammenbruch habe er sich sofort um Arbeit bemüht» Er habe aber vor Juni 1952 keine Anstellung gefunden, weil er auf G-rund der abgelehnten Einbürgerung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe» Der Klager hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in einem privaten Dienstverhältnis für einen Entschädigungszeitraum vom 7» April 1944 bis zu dem 10o Juni 1952 unter Zugrundelegung der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 180 DM - über die bereits zuerkannten 360 DM hinaus - an den Kläger verurteilt und die weitergehende Xlage abgewiesen . strecken, weil der Kläger nach seiner Flucht und dem Zu-samraenbruch eine entsprechende Stellung gefunden hätte, wenn ihm nicht im Jahre 1939/40 aus Gründen der Rasse die deutsche Staatsangehörigkeit versagt worden wäre, ist das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen ehtgegengetreten: Bei der Frage, ob ein durch eine Verfolgungsmaßnahme beendetes Arbeitsverhältnis auch ohne diese Verfolgung durch Vertreibung geendet hätte, könne nicht auf eine andere, die Verdrängung aus dem Beruf nicht berührende Verfolgungsmaßnahme zurückgegriffen werdeno Die Versagung der Einbürgerung habe dazu geführt, daß der Kläger nicht habe studieren können. 2* Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Kläger bei A^mmam 25* Oktober 1944 zu den gleichen Bedingungen wie früher wieder angestellt worden ist* Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, hätte der Kläger, wenn er nicht infolge der Einziehung zur OT aus dem Dienstverhältnis bei AH herausgerissen worden wäre, seine - ursprüngliche - Stellung bei A^mm spätestens mit der Flucht am 22* Januar 1945 verloren* Das Berufungsgericht hat daher in Anwendung des § 9 Abs* 5 BEG das Ende des EntschädigungsZeitraums auf spätestens diesen Zeit- In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen war der Verfolgte ausgewandert, Es handelte sich somit um die Nachzeichnung der beruflichen Möglichkeiten, die der Verfolgte gehabt hätte, wenn er nicht durch die Verfolgung zur Auswanderung gezwungen und dadurch aus dem inländischen Arbeitsprozeß ausgeschaltet worden wäre. Vertreibung hat er sein Dienstverhältnis, mag dieses auch in der Zeit von Oktober 1944 an unter dem Einfluß der Verfolgung ungünstiger als früher gestaltet gewesen sein, verloren» Die verfolgungsbedingte Versagung der Einbürgerung, auf die sich der Kläger beruft, hat zwar dazu geführt, daß der Kläger sich nicht der beabsichtigten Ausbildung widmen konnte und infolgedessen durch das Eingehen eines Dienstverhältnisses bei einen Ausweichberuf ergriff. Auf die spätere ungünstigere Gestaltung wie auf die Beendigung dieses Dienstverhältnisses blieb jedoch die Nichtein- I bürgerung ohne jeden Einfluß» Die berufliche Lage, in der sich der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung befand, hing somit, anders als in den vom Senat bisher entschiedenen !Fäl-len, nicht mit der Verfolgung, hier der Versagung der Einbürgerung, zusammen» Auch wenn der Kläger im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen wäre, hätte er durch die Kriegsereignisse seine Anstellung verloren und wäre als Vertriebener in den letzten Kriegstagen nach Flensburg gekommen» Die Nichteinbürgerung, die als solche keinen Entschädigungstatbestand darstellt, hat sich also während der ganzen Dauer der nationalsozialistischen-Gewaltherrschaft weder unmittelbar noch mittelbar schädigend auf j das Dienstverhältnis und seine Beendigung ausgewirkt. Er hätte daher, sofern ihm wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit berufliche» Schwierigkeiten bereitet wurden oder drohten, darlegen müssen, aus welchem Grunde er nicht deutscher Staatsangehöriger war* Bei einem solchen Hinweis hätte er mit bevorzugter Einstellung, zu demindest mit bevorzugter Vermittlung in Arbeit, rechnen können, wie auch in der Tat sein Recht auf vorzugsweise Zuteilung von Arbeit in dem ihm am 10 * April 1946 vom Kreissonderhilfsausschuß Flensburg ausgestellten Fremdenpaß ausgesprochen ist* Die beruflichen Aussichten des Klägers wären dann nicht wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit ungünstiger gewesen* Hätte aber der Kläger trotz solcher Hinweise gerade wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Arbeit bekommen, so würde dies bedeuten, daß die Behörden und die Bevölkerung in der Nachkriegszeit dem Kläger den auf der Verfolgung beruhenden Mangel der deutschen Staatsangehörigkeit entgelten und ihm deshalb Zurücksetzung zuteil werden ließen* Eine derartige berufliche Schädigung beruht nicht mehr auf der Verfolgung, sondern auf einem unrechtmäßigen Verhalten der Behörden und der Bevölkerung der Nachkriegszeit* Ein solches Verhalten nach dem Endender Verfolgungszeit kann aber nicht mehr dem Verfolger zugerechnet, also auch nicht als Ausfluß der Verfolgung gewertet werden* Das Berufvmgsgericht hat daher mit Recht die weitergehende Klage abgewiesen• Die Revision des Klägers muß deshalb mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs» 1 BEG,
IV ZR 104/6.1. Verkündet am 8 a November 1961 Schorm, 2519 01* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de^Angesteilten Hans-Jörg S W^^H^traße , K Klägers und Revisionsklägers , ' - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt lin gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstr. 7, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Wilden und Dr0 Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28„ September I960 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen« Beklagten und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am in als Sohn eines jüdischen Vaters und einer nichtjüdischen Mutter geborene Kläger besuchte das deutsche Realgymnasium in bis zu dem Abschluß. Ende des Jahres 1939 kam er im Wege der Umsiedlung nach Deutschland* Seine Absicht, Maschinenbau zu studieren, konnte er nicht verwirklichen, weil ihm wegen seiner jüdischen Abstammung die Einbürgerung und damit die deutsche Staatsangehörigkeit versagt wurde* Er meldete sich zu dem Wehrdienst, war vom 6* Juni 1941 bis zu dem 24* Marz 1942 Soldat und wurde am letzteren Tage wegen .seiner Abstammung aus der Wehrmacht entlassen* Vom 22» Oktober 1943 an war er als Angestellter in der Großhandlung für Kraftfahrzeuge? und Fahrradersatzteile des Kaufmanns in Po- sen tätig* Am 7* April 1944 wurde er zur Zwangsarbeit bei der Organisation Todt eingezogen* Er wurde in Frankreich eingesetzt und konnte während des Zusammenbruchs der Westfront im September 1944 entkommen* Am 25° Oktober 1944 stellte ihn wieder in seinem Betrieb ein* Am 22* Januar 1945 floh der Kläger mit Antonischki wegen des Vordringens der Hussen aus Posen* Sie gelangten über Berlin, wo sie sich bis April 1945 aufhielten, nach Flensburg* Dort war der Kläger ab 8* Mai 1945 polizeilich gemeldet * Am 10* April 1946 stellte der Kreissonderhilfsausschuß Flensburg dem Kläger einen vorläufigen Freraden-pass aus, der unter anderem zur vorzugsweisen Zuteilung von Arbeit berechtigte* Als lettischer Stattsangehöriger wurde der Kläger auch von der Internationalen Flüchtlings- organisation betreute Am 9, Juli 1947 wurde er in Flensburg fest genommen,. Bei seiner Festnahme wurden bei ihm 25 Gramm Morphium und zwei Flaschen mit Morphiumlösung sowie in seiner Wohnung 800 Ampullen Neosalvarsan und 13 Päckchen Insulin englischer und amerikanischer Herkunft vorgefunden* Vom britischen Niedergericht in Flensburg wurde er wegen Erwerbs von Opium entgegen § 3 des Opiumgesetzes und wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs« 1 der VerbraucheregelungsstrafVerordnung zur Strafe von 12 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10*000 KM verurteilt* Am 2* Juli 1948 wurde er aus der Strafhaft entlassen* Per Vermerk über die Verurteilung wurde am 26* November 1957 im Strafregister getilgt* Der Kläger hatte sich nach seiner Darstellung die Medikamente aus den Vorräten seines Bruders beschafft, um sich ihrer als Lockmittel gegenüber sowjetischen Agenten zu bedienen* Am 21 * August 1948 wurde der Kläger wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten von allen Hilfsmaßnahmen ausgeschlossen* Der ihm erteilte Ausweis wurde eingezogen* Am 14* Juli 1948 meldete sich der Kläger erstmals beim Arbeitsamt, um Unterstützung zu erhalten* Er bezog Unterstützung für die Zeit vom 17* Juli 1948 bis zu dem 29* März 1951 und, nachdem er sich zwischenzeitlich in Kanada aufgehalten hatte, für die Zeit vom 13* August 1952 bis zu dem 10* Juni 1952* Seitdem ist er wieder als Angestellter tätig* Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 750 DM und für Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5*000 DM erhalten* Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gel~ 1 tend gemachte Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Schadens im beruflichen Portkommen, erlitten durch Schädigung in einem privaten Dienstverhältnis, eine Entschädigung von 360 DM zugebilligt * Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 7« April 1944 bis zu dem 25« Oktober 1944 zugrundegelegt» Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, der Entschädigungszeitraum habe erst am 10, Juni 1952 sein En-de gefunden * Er habe nach dem 25» Oktober 1944 ein wesentlich geringeres Einkommen als vor seiner Einziehung zur OT gehabt» Nach dem Zusammenbruch habe er sich sofort um Arbeit bemüht» Er habe aber vor Juni 1952 keine Anstellung gefunden, weil er auf G-rund der abgelehnten Einbürgerung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe» Der Klager hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in einem privaten Dienstverhältnis für einen Entschädigungszeitraum vom 7» April 1944 bis zu dem 10o Juni 1952 unter Zugrundelegung der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen» Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger -> über die vom LEA bereits zuerkannten 360 DM hinaus - eine Kapitalentschädigung von 16»956 DM zu zahlen» ~ 5 - Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von mehr als 180 DM verurteilt worden ist» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 180 DM - über die bereits zuerkannten 360 DM hinaus - an den Kläger verurteilt und die weitergehende Xlage abgewiesen . Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist nicht begründet. I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Entschädigungszeitraum spätestens am 21. Januar 1945 sein Ende gefunden, weil der Kläger auch ohne die vorhergehende Einziehung zur QT seine Stellung bei Antonischki mit der am 22. Januar 1945 erfolgten kriegsbedingten Flucht verloren hätte* Der Ansicht des Landgerichts, der Entschädigungszeitraum sei Uber diesen Zeitpunkt hinaus zu er- strecken, weil der Kläger nach seiner Flucht und dem Zu-samraenbruch eine entsprechende Stellung gefunden hätte, wenn ihm nicht im Jahre 1939/40 aus Gründen der Rasse die deutsche Staatsangehörigkeit versagt worden wäre, ist das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen ehtgegengetreten: Bei der Frage, ob ein durch eine Verfolgungsmaßnahme beendetes Arbeitsverhältnis auch ohne diese Verfolgung durch Vertreibung geendet hätte, könne nicht auf eine andere, die Verdrängung aus dem Beruf nicht berührende Verfolgungsmaßnahme zurückgegriffen werdeno Die Versagung der Einbürgerung habe dazu geführt, daß der Kläger nicht habe studieren können. Hierfür sei er entschädigt worden. Die Einziehung zur Zwangsarbeit habe den Kläger aus seiner Stellung als Angestellter gebrachte Für diesen Verlust sei er zu entschädigen, bis er die Anstellung ohnehin durch die Vertreibung verloren hätte. Einen Schadenstatbestand der vom Kläger behaupteten Art kenne das Gesetz nichto Die Bestimmung des § 88 Nr. 4 BEG sei auf eine Tätigkeit oder Untätigkeit des Arbeitsamtes nach dem Zusammenbruch unanwendbar. Auch im übrigen sei dem Gesetz kein Schadenstatbestand zu entnehmen, der im Zusammenhang mit der Versagung der deutschen Staatsangehörigkeit das Begehren des Klägers, auch für die Zeit nach dem Zusammenbruch entschädigt zu werden, begründen könnte. Es bedürfe daher keiner Prüfung der Frage, ob in der Tat das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit für die Arbeitslosigkeit des Klägers von Belang gewesen sei und welche tatsächliche und rechtliche Bedeutung den vom Kläger begangenen Vergehen und seiner Verurteilung zukomme. IX o Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis rechtlich zutreffende 1. Die Revision meint, der Ausschlußtatbestand des § 9 Abs, 5 BEG sei hier nicht gegeben, weil der Kläger, wie nach dem Berufungsurteil zu unterstellen sei, ohne die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen wesentlich bessergestellt wäre« Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in Betracht kommende Schadenstatbestand sei bereits durch die Entschädigung nach § 118 BEG abgegolten, sei irrig* Da die bis zu dem Jahre 1952 andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers auf der verfolgungsbedingten Nichteinbürgerung beruhe, habe der Entschädigungszeitraum erst mit der Aufnahme einer neuen, eine ausreichende Lebensgrundlage bietenden Erwerbstätigkeit am 11. Juni 1952 sein Ende gefunden* Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet* 2* Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Kläger bei A^mmam 25* Oktober 1944 zu den gleichen Bedingungen wie früher wieder angestellt worden ist* Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, hätte der Kläger, wenn er nicht infolge der Einziehung zur OT aus dem Dienstverhältnis bei AH herausgerissen worden wäre, seine - ursprüngliche - Stellung bei A^mm spätestens mit der Flucht am 22* Januar 1945 verloren* Das Berufungsgericht hat daher in Anwendung des § 9 Abs* 5 BEG das Ende des EntschädigungsZeitraums auf spätestens diesen Zeit- punkt festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 2» April 1958 - IV ZR 13/58 IM Nr, 1 zu § 79 BEG 1956 - RzW 1958, 229 Nr, 23; vom 14» Dezember I960 - IV ZR 156/60 RzW 1961, 182 Nr, 29) ist der Umfang des einem Verfolgten durch Verdrängung aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis zugefügten Schadens zunächst durch den Zeitraum bestimmt, für den dieses Dienstverhältnis ohne die Verfolgung bestanden haben würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert wurde, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen war der Verfolgte ausgewandert, Es handelte sich somit um die Nachzeichnung der beruflichen Möglichkeiten, die der Verfolgte gehabt hätte, wenn er nicht durch die Verfolgung zur Auswanderung gezwungen und dadurch aus dem inländischen Arbeitsprozeß ausgeschaltet worden wäre. Da jeweils der Geschädigte wegen der rassischen Verfolgung Deutschland hatte verlassen müssen, wirkte der durch die Verfolgung geschaffene Zustand unmittelbar fort. Es war daher eine Prüfung geboten, wie sich die Verhältnisse des Verfolgten entwickelt hätten, wenn er nicht hätte auswandern müssen. Im Falle des Klägers dagegen liegen die Dinge anders. Hier handelt es sich nicht um die Nachzeichnung eines hypothetischen Schicksals, Vielmehr ist der Kläger tatsächlich durch die Kriegsereignisse vertrieben worden. Im Zuge der 1 Vertreibung hat er sein Dienstverhältnis, mag dieses auch in der Zeit von Oktober 1944 an unter dem Einfluß der Verfolgung ungünstiger als früher gestaltet gewesen sein, verloren» Die verfolgungsbedingte Versagung der Einbürgerung, auf die sich der Kläger beruft, hat zwar dazu geführt, daß der Kläger sich nicht der beabsichtigten Ausbildung widmen konnte und infolgedessen durch das Eingehen eines Dienstverhältnisses bei einen Ausweichberuf ergriff. Auf die spätere ungünstigere Gestaltung wie auf die Beendigung dieses Dienstverhältnisses blieb jedoch die Nichtein- I bürgerung ohne jeden Einfluß» Die berufliche Lage, in der sich der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung befand, hing somit, anders als in den vom Senat bisher entschiedenen !Fäl-len, nicht mit der Verfolgung, hier der Versagung der Einbürgerung, zusammen» Auch wenn der Kläger im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen wäre, hätte er durch die Kriegsereignisse seine Anstellung verloren und wäre als Vertriebener in den letzten Kriegstagen nach Flensburg gekommen» Die Nichteinbürgerung, die als solche keinen Entschädigungstatbestand darstellt, hat sich also während der ganzen Dauer der nationalsozialistischen-Gewaltherrschaft weder unmittelbar noch mittelbar schädigend auf j das Dienstverhältnis und seine Beendigung ausgewirkt. Auch hat sie keinen Einfluß auf die Lage gehabt, in der sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenbruchs befand» Es ist allerdings denkbar, daß sich eine Verfolgungsmaßnahme erst später, nach Abschluß der Verfolgung, auswirkt. Hier kann jedoch der Kläger daraus, daß ihm - nach seinem Vortrag -wegen des auf der Verfolgung beruhenden Mangels der deutschen Staatsangehörigkeit in der Nachkriegszeit berufliche Nachteile entstanden sind, keine Rechte herleiten, sich also auch nicht auf eine Verlängerung des Entschädigungs- 10 - W Zeitraums berufen«, Der Kläger war gemäß § 9 Abs, 1 BEG in Verbindung mit § 254 BGB verpflichtet, den ihm aus dem Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit drohenden Schaden abzuwenden. Er hätte daher, sofern ihm wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit berufliche» Schwierigkeiten bereitet wurden oder drohten, darlegen müssen, aus welchem Grunde er nicht deutscher Staatsangehöriger war* Bei einem solchen Hinweis hätte er mit bevorzugter Einstellung, zu demindest mit bevorzugter Vermittlung in Arbeit, rechnen können, wie auch in der Tat sein Recht auf vorzugsweise Zuteilung von Arbeit in dem ihm am 10 * April 1946 vom Kreissonderhilfsausschuß Flensburg ausgestellten Fremdenpaß ausgesprochen ist* Die beruflichen Aussichten des Klägers wären dann nicht wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit ungünstiger gewesen* Hätte aber der Kläger trotz solcher Hinweise gerade wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Arbeit bekommen, so würde dies bedeuten, daß die Behörden und die Bevölkerung in der Nachkriegszeit dem Kläger den auf der Verfolgung beruhenden Mangel der deutschen Staatsangehörigkeit entgelten und ihm deshalb Zurücksetzung zuteil werden ließen* Eine derartige berufliche Schädigung beruht nicht mehr auf der Verfolgung, sondern auf einem unrechtmäßigen Verhalten der Behörden und der Bevölkerung der Nachkriegszeit* Ein solches Verhalten nach dem Endender Verfolgungszeit kann aber nicht mehr dem Verfolger zugerechnet, also auch nicht als Ausfluß der Verfolgung gewertet werden* Das Berufvmgsgericht hat daher mit Recht die weitergehende Klage abgewiesen• Die Revision des Klägers muß deshalb mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen wer- I den* Dr a Graf Ascher Baske Johanns en Wilden